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Gemeindevereinigungsgesetz

St. Gallen · 151.3 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.1.)
  2. Art. 2 II. Verfahren (1.2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17 III. Förderung (1.3.)
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24 Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.*
  24. Art. 25 I. Allgemeine Bestimmung (2.1.)
  25. Art. 26 II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde (2.2.)
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 31
  30. Art. 32 III. Bildung einer neuen Gemeinde (2.3.)
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 45
  42. Art. 46
  43. Art. 47 I. Aufhebung von Gesetzes wegen (3.1.)
  44. Art. 48
  45. Art. 49 II. Aufhebung durch eigenen Beschluss (3.2.)
  46. Art. 49a
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52 III. Aufhebung durch Inkorporation (3.3.)
  50. Art. 53
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56
  54. Art. 57
  55. Art. 58
  56. Art. 59
  57. Art. 60
  58. Art. 61
  59. Art. 62 D. Schlussbestimmungen (4.)
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65

62 provisions

Art. 45

Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen 1 Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden Gemeinde werden in der neuen Gemeinde bis zum Vollzugsbeginn eigener Reglemente und Vereinbarungen angewendet. 2 Die neue Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden Gemeinde innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst. 3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn: a) wichtige Gründe vorliegen; b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

Art. 46

Zustandekommen 1 Das zuständige Departement, bei Beteiligung von politischen Gemeinden die Regierung, stellt das Zustandekommen der Abtrennung des Gemeindeteils zur Bildung einer neuen Gemeinde fest. 2 Ist eine neue politische Gemeinde entstanden, beantragt die Regierung dem Kantonsrat die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über Zahl und Namen. C. Aufhebung von Gemeinden (3.)

Art. 47 I. Aufhebung von Gesetzes wegen (3.1.)

Verfahren 1 Das zuständige Departement hebt Spezialgemeinden auf, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse mehr erfüllen. 2 Es beschliesst über: a) die Rechtsnachfolge der aufzuhebenden Gemeinde; b) den Übergang von Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung der Spezialgemeinde über; c) die Übergabe des Archivs.

Art. 48

Ortsbürgerliche Korporation 1 Das zuständige Departement hebt eine ortsbürgerliche Korporation auf, wenn die Ortsgemeinde, der sie angehört, aufgehoben worden ist. 2 Es hebt eine als Vermögensgemeinschaft mehrerer Ortsgemeinden bestehende ortsbürgerliche Korporation auf, wenn alle sie bildenden Ortsgemeinden aufgehoben worden sind. 3 Art. 47 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

Art. 49 II. Aufhebung durch eigenen Beschluss (3.2.)

Verfahren 1 Die Spezialgemeinde kann durch rechtsetzende Vereinbarung die Aufgaben einer anderen Spezialgemeinde übertragen und ihre Aufhebung beschliessen. 2 Die Bürgerschaft der Spezialgemeinde, die ihre Aufgaben überträgt, beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.

Art. 49a

Förderung 1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert. 2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

Art. 50

Rechtsnachfolge 1 Die Spezialgemeinde, an welche die Aufgaben übertragen werden, ist Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Spezialgemeinde. 2 Sie übernimmt: a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung über; b) das Archiv der Spezialgemeinde.

Art. 51

Zustandekommen 1 Das zuständige Departement: a) genehmigt die Vereinbarung; b) stellt die Aufhebung der Spezialgemeinde fest.

Art. 52 III. Aufhebung durch Inkorporation (3.3.)

Einheitsgemeinde a) Inkorporation durch Vereinbarung 1 Politische Gemeinde und Schulgemeinde können die Inkorporation der Schulgemeinde in die politische Gemeinde vereinbaren. 2 Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung. 3 Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden.

Art. 53

b) Inkorporation durch Beschluss des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat kann die Inkorporation einer Schulgemeinde beschliessen, wenn die Inkorporation im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung geboten ist.

Art. 54

c) Förderung 1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert. 2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

Art. 55

d) Rechtsnachfolge 1 Die politische Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Schulgemeinde. 2 Sie übernimmt: a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über; b) das Archiv der Schulgemeinde. 3 Die Vereinbarung bezeichnet die als Rechtsnachfolgerin wirkende politische Gemeinde, wenn sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden erstreckt.

Art. 56

Örtliche Korporation a) Aufhebung und Inkorporation durch Vereinbarung oder Beschluss 1 Politische Gemeinde und örtliche Korporation können die Inkorporation der örtlichen Korporation in die politische Gemeinde oder die Übertragung der Aufgaben der örtlichen Korporation an eine andere juristische Person vereinbaren. Die Bürgerschaft der örtlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung. 2 Die politische Gemeinde kann, wenn wichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, die örtliche Korporation durch Beschluss inkorporieren. 3 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung oder der Beschluss der Zustimmung aller politischen Gemeinden. Art. 56a* abis) Förderung 1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert. 2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

Art. 57

b) Inkorporationspflicht 1 Die politische Gemeinde ist zur Inkorporation verpflichtet, wenn die Bürgerschaft einer örtlichen Korporation die Aufhebung beschliesst. 2 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, wird die örtliche Korporation in die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen Korporation zählt, inkorporiert.

Art. 58

c) Rechtsnachfolge 1 Die politische Gemeinde oder eine andere juristische Person ist Rechtsnachfolgerin der örtlichen Korporation. Sie übernimmt: a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über; b) das Archiv der örtlichen Korporation. 2 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, ist die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen Korporation zählt, Rechtsnachfolgerin.

Art. 59

Ortsbürgerliche Korporation a) Verfahren 1 Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert werden: a) in die Ortsgemeinde; b) in eine andere ortsbürgerliche Korporation, wenn diese derselben Ortsgemeinde angehört und den gleichen oder einen ähnlichen Zweck erfüllt; c) in die Kirchgemeinde oder in eine kirchliche Korporation, wenn die ortsbürgerliche Korporation Bürgerinnen und Bürger gleicher Konfession umfasst. 2 Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung. Art. 59a* abis) Förderung 1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert. 2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

Art. 60

b) Rechtsnachfolge 1 Die inkorporierende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der ortsbürgerlichen Korporation. 2 Sie übernimmt: a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über; b) das Archiv der ortsbürgerlichen Korporation.

Art. 61

Zustandekommen 1 Das zuständige Departement: a) genehmigt die Vereinbarung; b) stellt die Aufhebung der Gemeinde fest.

Art. 62 D. Schlussbestimmungen (4.)

7

Art. 63

8

Art. 64

Übergangsbestimmungen a) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand 1 Eine in den fünf Jahren vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Vereinigung entstandene Gemeinde kann um den Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand nach Art. 22 dieses Erlasses ersuchen. 2 Sie reicht das Gesuch innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein.

Art. 65

Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. 7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–60 17.04.2007 01.07.2007 Art. 8, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 21, Abs. 4 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 23, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 38, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 49a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013 Art. 56a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013 Art. 59a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 17.04.2007 01.07.2007 Erlass Grunderlass 42–60 29.01.2013 01.01.2013 Art. 49a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013 Art. 56a eingefügt 48–75 29.01.2013 01.01.2013 Art. 59a eingefügt 48–75 28.06.2016 01.01.2019 Art. 8, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 21, Abs. 4 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 23, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019 Art. 38, Abs. 1, d), 2. geändert 2018-099

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