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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Glarus · III G/1 · statute

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Contents: 135 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21 zu treffen sowie Beweise abzunehmen und zu sichern. *
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34 Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. *
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59
  58. Art. 60
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64
  63. Art. 65
  64. Art. 66
  65. Art. 67
  66. Art. 68
  67. Art. 69
  68. Art. 70
  69. Art. 71
  70. Art. 72
  71. Art. 73
  72. Art. 74
  73. Art. 75
  74. Art. 76
  75. Art. 77
  76. Art. 78
  77. Art. 79
  78. Art. 80
  79. Art. 81
  80. Art. 82
  81. Art. 83
  82. Art. 84
  83. Art. 85
  84. Art. 86
  85. Art. 87
  86. Art. 88
  87. Art. 89
  88. Art. 91 Entscheide über Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses. *
  89. Art. 92
  90. Art. 93
  91. Art. 94
  92. Art. 95
  93. Art. 96 selbstständigen kantonalen Anstalt anficht. *
  94. Art. 97
  95. Art. 98
  96. Art. 99
  97. Art. 100
  98. Art. 101
  99. Art. 102
  100. Art. 103
  101. Art. 104
  102. Art. 107
  103. Art. 108
  104. Art. 109
  105. Art. 110
  106. Art. 111
  107. Art. 112
  108. Art. 113
  109. Art. 114
  110. Art. 115
  111. Art. 116
  112. Art. 117
  113. Art. 118
  114. Art. 119
  115. Art. 120
  116. Art. 121
  117. Art. 122
  118. Art. 123
  119. Art. 124
  120. Art. 125
  121. Art. 126
  122. Art. 127
  123. Art. 128
  124. Art. 129
  125. Art. 130
  126. Art. 131
  127. Art. 132
  128. Art. 134
  129. Art. 135
  130. Art. 136
  131. Art. 137
  132. Art. 138
  133. Art. 140
  134. Art. 141
  135. Art. 142

135 provisions

Art. 83

1 Eine Partei kann jederzeit die Behörde um Wiedererwägung des erlassenen Entscheides ersuchen. 2 Verpflichtet zur Wiedererwägung ihres Entscheides ist die Behörde nur, wenn die Partei Gründe nach Artikel 79 Absatz 1 geltend macht.3.10. Anzeige an die Aufsichtsbehörde

Art. 84

1 Jedermann kann Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. 2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Er hat jedoch Anspruch auf eine Stellungnahme, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist. 4. Bestimmungen für das streitige Verfahren4.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 85

Rechtsmittelverfahren 1 Die folgenden Bestimmungen sind auf die Verwaltungsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde anwendbar. 2 Für die Beschwerden in staatsrechtlichen Streitigkeiten, für die Revision und für die öffentlich-rechtliche Klage gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Art. 86

Anfechtung von End- und Zwischenentscheiden 1 Mit einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde können grundsätzlich nur Endentscheide angefochten werden. 2 Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter dieser Voraussetzung anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über: a. die Ablehnung einer Beiladung (Art. 16); b. eine vorsorgliche Massnahme (Art. 22); c. das Aussetzen von Verfahren (Art. 23); d. die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden und die Aussagepflicht bei Partei- und Zeugeneinvernahmen (vgl. Art. 43, 47, 48, 53ff.); e. die Ablehnung von Beweisangeboten der Parteien (Art. 65) und ihrer Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 66) sowie die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 68), oder f. den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 93). 3 Anfechtbar sind in jedem Falle Zwischenentscheide über: a. die Zuständigkeit (Art. 10ff.); b. den Ausstand (Art. 13 und 14), und c. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.139).

Art. 87

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung 1 Eine Partei kann auch gegen eine Behörde, die einen Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert, jederzeit Beschwerde führen.

Art. 88

Beschwerdebefugnis 1 Zur Beschwerde sind berechtigt: a. wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat; b. eine Gemeinde, andere Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen öffentlichen Interessen; c. * der Regierungsrat oder das zuständige Departement gegen Entscheide von Rekurskommissionen oder selbstständigen kantonalen Anstalten, und d. andere Personen, Organisationen oder Behörden, sofern sie durch Gesetz hiezu ermächtigt sind.

Art. 89

Beschwerdefrist 1 Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, gegen einen Zwischenentscheid binnen zehn Tagen, seit Eröffnung des Entscheides einzureichen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die Behörde die Frist bis auf zwei Tage verkürzen. 3 … * Art. 90 * Stillstand der Fristen 1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und vor den Departementen sowie in den Verfahren vor Verwaltungsgericht und den verwaltungsunabhängigen Rekurskommissionen stehen die durch Gesetz bestimmten Fristen still: * a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. 2 In diese Zeit dürfen keine Termine angesetzt werden. 3 Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung in Fällen von unmittelbarer ernster Gefahr, in Verfahren über die aufschiebende Wirkung eines Entscheides oder über andere vorsorgliche Massnahmen sowie auf

Art. 91 Entscheide über Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses. *

Beschwerdeschrift 1 Die Beschwerdeschrift muss enthalten: a. das Rechtsbegehren betreffend die Änderung oder Aufhebung des Entscheides; b. eine Begründung der Beschwerde und die Beweisanträge; c. die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters. 2 Der angefochtene Entscheid ist genau zu bezeichnen und beizulegen. Ebenso müssen die Beweismittel bezeichnet und soweit möglich schon beigelegt werden. * 3 Genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht oder fehlt dem Rechtsbegehren oder der Begründung die notwendige Klarheit, so setzt die Beschwerdeinstanz eine kurze Frist zur Behebung der Mängel, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten oder diese aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde.

Art. 92

Neue Vorbringen 1 Der Beschwerdeführer kann innert der Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorbringen. 2 Neue Rechtsbegehren sind nur in der Verwaltungsbeschwerde, nicht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Änderungen des Begehrens, die durch den Entscheid der Vorinstanz bedingt sind, und Begehren zum Verfahren.

Art. 93

Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. 2 Die Vorinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen, ausgenommen, wenn der Entscheid eine Geldleistung betrifft. 3 Vor dem Entzug der aufschiebenden Wirkung sind die allfällig betroffenen Personen anzuhören; der Entzug ist zu begründen. 4 Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie ihrerseits auch aufheben.

Art. 94

Übergang der Verfahrensleitung 1 Mit der Einreichung der Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz für die Behandlung der Angelegenheit, die Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet, zuständig. 2 Die Vorinstanz kann den Entscheid aber bis zu ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde (Art. 96) in Wiedererwägung ziehen, widerrufen oder abändern. Sie eröffnet den neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. 3 Die Beschwerdeinstanz behandelt in diesem Fall das Rechtsmittel noch so weit, als es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.

Art. 95

Beiladung 1 Werden durch einen Entscheid über die Beschwerde voraussichtlich schutzwürdige Interessen eines Dritten betroffen, so kann er von Amtes wegen oder auf sein Gesuch hin nach Artikel 16 beigeladen werden. 2 Eine Beiladung muss erfolgen, wenn die Beschwerde nur von einer Seite erhoben wurde und es um Streitigkeiten geht über: a. Rechte und Pflichten von Privaten gegenüber einer Gemeinde, anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, oder b. gegenseitige öffentliche Rechte und Pflichten von Privaten. 3 Eine Beiladung muss auch erfolgen, wenn der Regierungsrat oder das zuständige Departement den Entscheid einer Rekurskommission oder einer

Art. 96 selbstständigen kantonalen Anstalt anficht. *

Schriftenwechsel; mündliche Verhandlung 1 Die Beschwerdeinstanz bringt die Beschwerde, die sich nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet erweist, den anderen Parteien und der Vorinstanz zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Beschwerdeantwort. 2 Ein Doppel der Beschwerdeantwort muss dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Die Vorinstanz reicht mit ihrer Stellungnahme die Akten ein. 3 Die Beschwerdeinstanz ordnet nach Bedarf einen weiteren Schriftenwechsel an; sie kann auch zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

Art. 97

Rückzug der Beschwerde 1 Die Beschwerde kann so lange zurückgezogen werden, als der Entscheid noch nicht ausgefällt ist. Vorbehalten bleibt die Kostenregelung.

Art. 98

Massgebende Verhältnisse für den Entscheid 1 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.

Art. 99

Prüfung des Sachverhaltes 1 Die Beschwerdeinstanz prüft den Sachverhalt frei. * 2 Wenn neue Beweisergebnisse vorliegen, die erheblich erscheinen, erhalten die Parteien und die Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 100

Prüfung und Massgeblichkeit der Parteibegehren 1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden. 2 Eine Verwaltungsbehörde oder eine Rekurskommission kann als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid zugunsten einer Partei ändern. Sie kann dies aber auch zu deren Ungunsten, wenn der Entscheid rechtswidrig war oder auf einer ungenauen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruhte; wegen Unangemessenheit darf der Entscheid nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser, er müsse zugunsten einer Gegenpartei geändert werden. 3 Das Verwaltungsgericht darf bei seinem Entscheid weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen, ausser: a. in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten; b. in Abgabestreitigkeiten, und c. * in Streitigkeiten über die Auflösung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, wo das Gericht auch zu Lasten des Gemeinwesens eine beantragte Entschädigung erhöhen kann. 4 Beabsichtigt eine Beschwerdeinstanz, den angefochtenen Entscheid zuungunsten einer Partei zu ändern, so muss sie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Art. 101

Inhalt und Eröffnung des Beschwerdeentscheides 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet sie in der Sache selbst. 2 Ausnahmsweise kann sie die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Hat die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz entschieden, kann die Sache an diejenige Behörde zurückgewiesen werden, die erstinstanzlich verfügt hat. 3 Der Beschwerdeentscheid ist den Vorinstanzen, den Parteien sowie allfällig weiteren zur Beschwerde Befugten zu eröffnen. 4.2. Verwaltungsbeschwerde

Art. 102

Zulässigkeit 1 Ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde kann grundsätzlich mit der Verwaltungsbeschwerde bei einer oberen Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 103) angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, sofern: a. der Weiterzug durch besondere gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen ist; b. gegen den Entscheid zuerst eine Einsprache zulässig ist (Art. 81), oder c. * der Entscheid nach besonderer Vorschrift in Gesetz oder landrätlicher Verordnung bei einer unabhängigen Rekurskommission, beim Verwaltungsgericht oder unmittelbar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Bundesbehörde angefochten werden kann.

Art. 103

Beschwerdeinstanzen 1 Gegen Entscheide von Behörden, die einer Gemeindevorsteherschaft unterstellt sind, ist die Verwaltungsbeschwerde an die Vorsteherschaft zu richten. 2 Gegen Entscheide der Vorsteherschaften der Gemeinden und der weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und gegen Entscheide der Organe der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zu richten. * 3 Gegen erstinstanzliche Entscheide der Departemente ist die Beschwerde an den Regierungsrat zu richten, gegen erstinstanzliche Entscheide der übrigen unter der Leitung des Regierungsrates stehenden kantonalen Behörden an das zuständige Departement. * 4 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung, die einen abweichenden Instanzenzug vorsehen. *

Art. 104

Beschwerdegründe der Verwaltungsbeschwerde 1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann der Beschwerdebefugte folgende Mängel des angefochtenen Entscheides oder des strittigen Verfahrens rügen: a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; b. die unrichtige Rechtsanwendung, und c. die Unangemessenheit. 2 In Bereichen, in denen die Gemeinden, die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten autonom sind, kann vor der kantonalen Beschwerdeinstanz nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden. Vorbehalten bleiben aber besondere gesetzliche Vorschriften.4.3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 105 * Zulässigkeit 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt von Artikel 106, angefochten werden: a. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates; b. Beschwerdeentscheide der Departemente; c. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen; d. erstinstanzliche Entscheide und Einspracheentscheide von kantonalen Behörden, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen; e. Beschwerdeentscheide unabhängiger Rekurskommissionen, soweit diese nicht gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift als letzte kantonale Instanz entscheiden. 2 Mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen; die Vorinstanz kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. 3 Hat eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in einer Sache, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich ist, einer Vorinstanz eine Weisung erteilt, dass oder wie sie zu entscheiden habe, so kann der Beschwerdeführer den Entscheid direkt an das Verwaltungsgericht weiterziehen. Der Beschwerdeführer muss von der angewiesenen Behörde in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht werden. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rüge der Unangemessenheit, wenn die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz sie hätte überprüfen können. Art. 106 * Unzulässigkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie durch besondere Vorschrift ausgeschlossen ist oder die Bundesgesetzgebung ein unmittelbares Beschwerderecht an eine Bundesbehörde oder an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

Art. 107

Beschwerdegründe 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Mängel des angefochtenen Entscheides oder des Verfahrens geltend gemacht werden: a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und b. die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens. 2 Die Unangemessenheit des Entscheides kann ausnahmsweise geltend gemacht werden: a. in Streitigkeiten über die Veranlagung oder Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder über die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung; b. bei disziplinarischen Massnahmen über die Entlassung oder Einstellung im Amt während der Amtsdauer, die Versetzung ins Provisorium oder die Kürzung der Besoldung; c. in Streitigkeiten über die Pension oder eine andere Vorsorge von Behördenmitgliedern oder öffentlichen Bediensteten; d. * in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten; e. * in anderen, bei einer Bundesinstanz anfechtbaren Streitigkeiten, wenn dieser eine unbeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht; f. * in Streitigkeiten in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, oder g. * wenn es besondere Vorschriften in einem Gesetz oder, im Zusammenhang mit Abweichungen von der Regelung dieses Gesetzes über die Beschwerdeinstanzen, besondere Vorschriften in einer landrätlichen Verordnung vorsehen.

Art. 108

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidenten als Einzelrichter 1 Der Präsident des Verwaltungsgerichts erledigt als Einzelrichter Beschwerden: * a. die zurückgezogen oder gegenstandslos werden, oder b. auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, oder c. * die ihm durch Gesetzesvorschrift ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind. 4.4. Öffentlich-rechtliche Klage

Art. 109

Zulässigkeit 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz insbesondere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten: a. zwischen Kantons- und Gemeindebehörden oder zwischen einer von diesen und einer anderen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Behörde; b. aus öffentlich-rechtlichen Verträgen; c. * … d. über die Zuständigkeit von Gemeindebehörden und kantonalen Verwaltungsbehörden nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, und e. soweit das Sozialversicherungsrecht eine Klage an eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht.

Art. 110

Unzulässigkeit 1 Die Klage ist unzulässig: a. wenn die zuständige Behörde einen Entscheid trifft, der der Verwaltungs- oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, oder b. wenn sonst eine Beschwerde nach diesem Gesetz erhoben werden kann.

Art. 111

Klagebefugnis 1 Zur Klage ist befugt, wer einen Rechtsanspruch im eigenen Namen geltend machen kann. 2 Zu einer Widerklage ist zudem befugt, wer einen Rechtsanspruch geltend macht, der mit einem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängt oder sich verrechnen lässt.

Art. 112

Urteil 1 Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen. 2 Es darf über die zur Sache gestellten Anträge der Parteien weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei hinausgehen. Das gilt nicht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten, doch ist der betroffenen Partei vorgängig Gelegenheit zur Klageänderung zu geben. 4.5. Besondere staatsrechtliche Streitigkeiten 4.5.1. Schutz der Autonomie von Körperschaften und Anstalten

Art. 113

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten, die geltend machen, ihre Autonomie sei verletzt durch: a. Aufsichtsmassnahmen und andere Entscheide des Regierungsrates; b. nicht mehr mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbare Entscheide einer anderen kantonalen Verwaltungsbehörde, oder c. Entscheide einer unabhängigen Rekurskommission. 2 Mit dem gleichen Beschwerdegrund können auch Kirchgemeinden im Rahmen von Artikel 5 gegen Entscheide der anerkannten Landeskirchen Beschwerde erheben. 3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Verletzung der Autonomie entsprechend dem Rahmen, in dem Verfassung und Gesetzgebung die Autonomie festlegen. 4.5.2. Schutz der politischen Rechte der Bürger

Art. 114

Zulässigkeit und Zuständigkeiten 1 Wegen der Verletzung des Stimmrechts, wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen kann gegen Entscheide der Vorsteherschaften und Verwaltungsbehörden von Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. * 2 Aus demselben Beschwerdegrund kann gegen Entscheide des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Entscheide in eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ist aber nach den Artikeln 80 - 82 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte vor Bundesbehörden Beschwerde zu erheben. 3 Nicht angefochten werden können die Entscheide des Landammanns bei der Ermittlung der Mehrheit an der Landsgemeinde.

Art. 115

Beschwerdefrist und -schrift 1 Die Beschwerde ist in kantonalen Angelegenheiten binnen drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse, einzureichen. In kommunalen Angelegenheiten ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit der Versammlung einzureichen, bzw. bei Urnengängen binnen zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse. * 2 Die Frist für den Weiterzug regierungsrätlicher Beschwerdeentscheide beträgt in kantonalen Angelegenheiten fünf und in kommunalen Angelegenheiten zehn Tage. * 3 Die Beschwerdeschrift muss zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten. Werden Unregelmässigkeiten gerügt, muss glaubhaft gemacht werden, dass diese nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen. *

Art. 116

Entscheid; besondere Anordnungen 1 Der Regierungsrat entscheidet binnen zehn Tagen nach Eingang der Beschwerdeantworten. 2 Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Mängel zu treffen.4.6. Revision und Erläuterung 4.6.1. Revision von rechtskräftigen Entscheiden

Art. 117

Zulässigkeit 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag hin in Revision, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, namentlich wenn: a. Bestimmungen über die Besetzung der Behörde oder über den Ausstand der Behördenmitglieder verletzt worden sind; b. die Behörde die gesetzliche Bindung an die Parteibegehren nicht beachtet hat; c. einzelne Anträge der Parteien unbeurteilt geblieben sind, oder d. in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind. 2 Die Revision ist auch zulässig, wenn der Antragsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die er im vorhergehenden Verfahren nicht geltend machen konnte; ausgenommen sind Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. 3 Die Revision ist schliesslich zulässig, wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Antragstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. 4 Die Behörde nimmt im Übrigen die Änderungen eines Entscheides vor, die durch den Entscheid einer Bundesbehörde oder einer internationalen Behörde gefordert werden.

Art. 118

Befugnis zum Antrag 1 Ein Antrag auf Revision kann von den Parteien und von der Vorinstanz gestellt werden. 2 Im Antrag sind anzugeben: a. als Rechtsbegehren, welche Änderungen des früheren Entscheides und welche Rückleistungen verlangt werden, und b. als Begründung der Revisionsgrund, dass dieser rechtzeitig geltend gemacht wurde, und Angaben über die Beweismittel.

Art. 119

Frist für den Antrag 1 Der Antrag muss bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an eingereicht werden. Diese Frist beginnt jedoch frühestens mit Erhalt der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides oder mit Abschluss des angerufenen Strafverfahrens. 2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheides kann die Revision nur noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen (Art. 117 Abs. 3) verlangt werden.

Art. 120

Einstellung oder Aufschub des Vollzugs 1 Die Revisionsbehörde kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig gemacht werden.

Art. 121

Revisionsentscheid 1 Findet die Revisionsbehörde, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt sie den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. Sie entscheidet gleichzeitig über die Wirkungen der Revision bezüglich der Hauptsache wie der Kosten. 2 Hebt die Revisionsbehörde einen Rechtsmittelentscheid auf, kann sie die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. 4.6.2. Erläuterung und Berichtigung

Art. 122

1 Ist ein Entscheid unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die entscheidende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor. Die anderen Parteien müssen nicht angehört werden. * 2 Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides zu stellen. 3 Der Antrag hemmt den Ablauf der Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln nicht; wird jedoch ein Entscheid erläutert oder berichtigt, so werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet. 4 Artikel 120 über Einstellung oder Aufschub des Vollzugs gilt sinngemäss. 5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Art. 123

Zulässigkeit 1 Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ein öffentlichrechtlicher Vertrag zwischen Behörden und Privaten oder ein Vertrag unter Behörden, der Rechte und Pflichten von Privaten betrifft, kann nur geschlossen werden, soweit ein Gesetz ihn vorsieht oder soweit ein Gesetz für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine zweiseitige bindende Vereinbarung zumindest zulässt. 2 Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann insbesondere: a. eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden (Vergleich); b. eine private Person berechtigt werden, eine öffentliche Dienstleistung wahrzunehmen (Benutzungsvertrag), oder c. für eine Leistung der Behörde eine Gegenleistung vereinbart werden, sofern die Gegenleistung im Vertrag für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist und der Behörde zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dient (Austauschvertrag). Die Gegenleistung muss den Umständen angemessen sein und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen.

Art. 124

Form; anwendbares Recht 1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag muss schriftlich geschlossen werden; vorbehalten bleibt, dass eine gesetzliche Vorschrift eine qualifizierte Form vorsieht. 2 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend das privatrechtliche Vertragsrecht.

Art. 125

Zustimmung von Dritten und Behörden 1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zugestimmt hat. 2 Wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anstelle eines Entscheides abgeschlossen, der der Genehmigung oder der Zustimmung einer anderen Behörde bedürfte, so wird der Vertrag erst wirksam, wenn die andere Behörde vorschriftsgemäss mitgewirkt hat.

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