Nichtigkeit eines Vertrages
1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn:
a. er nach einem Gesetz unzulässig ist;
b. die gesetzliche Form- und Zustimmungserfordernisse verletzt werden;
c. ein Entscheid mit dem entsprechenden Inhalt nichtig wäre
(Art. 78), oder
d. die Nichtigkeit sich aus der ergänzenden Anwendung des Privatrechts ergibt.
6. Vollstreckung des Entscheides
Art. 127
Zuständigkeit
1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Die Entscheide von hoheitlich tätigen privaten Personen oder Organisationen werden durch das Gemeinwesen vollstreckt, das
die Aufgaben übertragen hat.
2 Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch von diesen bezeichnete Verwaltungsstellen oder durch die in erster Instanz entscheidende Behörde vollstreckt.
3 Die Vollstreckungsbehörden können bei der Kantonspolizei polizeiliche Hilfe anfordern. *
Art. 128
Voraussetzungen
1 Die zuständige Behörde kann einen Entscheid vollstrecken, wenn:
a. dieser nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kann, oder
b. er noch angefochten werden kann, das Rechtsmittel aber keine
aufschiebende Wirkung hat oder diesem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
Art. 129
Schuldbetreibung und Konkurs
1 Entscheide, die zu Geldzahlungen oder zur Sicherheitsleistung verpflichten, sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken; Entscheide
von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren Urteilen gleich, sobald sie
nach unbenütztem Ablaufen der Einsprache- oder Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen sind.
2 Das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gilt für die Zwangsvollstreckung eines Entscheides in einem anderen Kanton.
Art. 130
Andere Zwangsmittel
1 Um Entscheide zu vollstrecken, die zu einem Handeln oder zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, kann die zuständige Behörde folgende
Massnahmen ergreifen:
a. sie kann selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten
des Verpflichteten eine Ersatzvornahme treffen;
b. sie kann gegen die Person des Verpflichteten oder gegen seine
Sachen unmittelbaren Zwang einsetzen;
c. sie kann in Fällen, in denen ein Gesetz es vorsieht, administrative
Vorteile widerrufen oder administrative Nachteile oder Sanktionen
anordnen;
d. sie kann, soweit es ein Gesetz vorsieht, ein Zwangsgeld auferlegen;
e. sie kann, soweit ein Gesetz eine Strafe vorsieht, eine Strafverfolgung durchführen lassen, oder
f. sie kann eine Strafverfolgung durchführen lassen, wenn in einem
Entscheid gemäss Artikel 292 Strafgesetzbuch eine Strafe wegen
Ungehorsams angedroht wurde und wenn keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2 Zur Vollstreckung kann wiederum eine Strafe wegen Ungehorsams nach
Artikel 292 Strafgesetzbuch angedroht werden.
Art. 131
Vorgehen
1 Die Behörde prüft zuerst, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und ob er
vollstreckbar ist.
2 Bevor ein Zwangsmittel ergriffen wird, ist dies dem Verpflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen, unter Hinweis auf die möglichen Straffolgen. Diese Hinweise können in dem zu vollstreckenden Entscheid oder in einem Zwischenentscheid
angebracht werden.
3 Die Behörde kann, wenn Gefahr im Verzug ist, auf die Androhung der
Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs ausnahmsweise verzichten.
7. Verfahrenskosten und Entschädigung
7.1. Amtliche Kosten
Art. 132
Grundsatz
1 Die Behörde erhebt für die amtlichen Kosten des Verfahrens Gebühren
nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die amtlichen Kosten umfassen namentlich Auslagen für die behördliche
Tätigkeit (Spruchgebühren, Kanzleiauslagen usw.) und für das Beweisverfahren (Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige usw.).
3 Die Gebühren für die amtlichen Kosten der Verwaltungsbehörden und der
verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch eine Verordnung des
Landrates5) geregelt.
Art. 133 * Kostenvorschuss
1 Die kantonalen Behörden erheben von der Partei, die ein Beschwerde-,
Klage- oder Revisionsverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss
für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten. Bei Vorliegen
besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz
oder teilweise verzichtet werden.
2 Überdies kann jede Behörde von einer Partei, die ein Verfahren einleitet,
einen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen
Kosten erheben, wenn:
a. die Partei mit der Bezahlung von Gebühren aus einem vorhergehenden Verfahren in Verzug ist, oder
b. besondere Umstände, wie der Aufwand für die Abnahme von Beweisen, einen Vorschuss rechtfertigen.
5) GS III G/2
3 Für die Leistung des Kostenvorschusses wird eine nicht erstreckbare Frist
angesetzt. Leistet die Partei den Kostenvorschuss nicht, wird ihr eine nicht
erstreckbare Nachfrist eingeräumt. Bleibt die Leistung des Kostenvorschusses auch während der Nachfrist aus, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Soll der Kostenvorschuss nur für die Vornahme eines bestimmten Verfahrensschrittes geleistet werden, hat die Nichtbezahlung dessen Unterlassung zur Folge. *
Art. 134
Kostenpflicht der privaten Parteien
1 Die Partei hat grundsätzlich amtliche Kosten zu tragen:
a. im nichtstreitigen Verfahren erster Instanz, wenn sie den Entscheid
ausschliesslich im eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder
offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat, oder
c. im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde.
2 Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder
durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht,
gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt. *
3 Zieht eine Partei eine Eingabe oder einen Antrag zurück oder nimmt sie
vom Verfahren Abstand, muss sie die Kosten wie bei der Abweisung der Begehren tragen, sofern die Behörde die Kosten nicht ermässigt
(Art. 136 Abs. 1).
4 … *
Art. 135
Kostenpflicht von Behörden
1 Der Kanton ist für seine Behörden nicht kostenpflichtig, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies. *
2 Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Anstalten der Gemeinden sind gegenüber den kantonalen Behörden dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der Angelegenheit
wirtschaftlich interessiert sind.
3 Im Übrigen können die Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und anderen
dem Kanton nachgeordneten Behörden amtliche Kosten auferlegen, wenn
diesen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind. *
Art. 135a * Kostenlose Verfahren
1 Kostenlos sind die Verfahren betreffend
a. staatsrechtliche Streitigkeiten;
b. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis bis zu
einem Streitwert von 30 000 Franken;
c.
* …
d. Sozialhilfe und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsvertretung;
e. Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden.
2 Vorbehalten bleibt, dass ein solches Verfahren von der Partei mutwillig und
missbräuchlich eingeleitet wurde oder dass eine Beweiserhebung einen
ausserordentlichen Aufwand verursacht.
Art. 136
Ermässigung der Kosten
1 Die Behörde kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn:
a. die Einforderung der Kosten eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde;
b. besondere Gründe, wie das öffentliche Interesse an der Abklärung
der Angelegenheit, dies rechtfertigen, oder
c. ein Vergleich zustande kommt, eine Eingabe oder ein Antrag zurückgezogen wird oder eine Partei vom Verfahren Abstand nimmt.
2 Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.
Art. 137
Aufteilung unter den Parteien
1 Sind mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, werden die Kosten in der Regel unter denjenigen angemessen aufgeteilt, die ganz oder teilweise unterliegen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen am Verfahren und
dem Entscheid über ihre Vorbringen. Vorher sind die den Behörden anfallenden Kosten abzuziehen (Art. 135).
2 Mehrere Parteien tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten, sofern
der Entscheid nichts anderes bestimmt, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft.
7.2. Entschädigung der Parteien
Art. 138
1 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor
Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren.
2 Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt
oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Aufteilung unter mehreren entschädigungspflichtigen Parteien geschieht entsprechend Artikel 137.
3 Die Parteien erhalten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung, wenn:
a. sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen, oder
b. der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind.
4 Den Behörden wird in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.7.3. Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 139 * Befreiung von den amtlichen Kosten und unentgeltlicher
Rechtsbeistand
1 Die Behörde befreit eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem
Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
2 Unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als
Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung
erforderlich ist. In diesem Fall legt die Behörde oder stellvertretend der Vorsitzende oder das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied nach Abschluss des Verfahrens die Entschädigung des Rechtsbeistandes unter Berücksichtigung seiner Angaben fest. Die Entschädigung
geht zu Lasten des Staates, soweit keine Gegenpartei oder Vorinstanz dafür
aufkommen muss.
3 Der Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 obliegt der Partei,
die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt.
4 Auf Verlangen fällt die Behörde oder stellvertretend das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einen Zwischenentscheid, wenn daran ein schützenswertes Interesse besteht; andernfalls wird über das Gesuch im Rahmen
des Endentscheides befunden.
Art. 139 a *Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Entsprechende
Verfügungen erlässt diejenige Behörde, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, für die Verwaltungsbehörden das vom Regierungsrat
bezeichnete Departement. Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen
der zuständigen Instanz alle für die Rückforderung erforderlichen Auskünfte
zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei.
8. Schlussbestimmungen
Art. 140
Übergangsrecht
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Verfahren, die im Zeitpunkt seines
Inkrafttretens hängig sind; in allen diesen Fällen gilt das bisherige Recht einschliesslich der früheren Zuständigkeiten.
2 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 10-14)
und über die Revision und Erläuterung (Art. 117-122) sind mit Inkrafttreten
auf alle Verfahren anwendbar.
3 Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind
(Art. 18a), können Daten und Dokumente noch während zweier Jahre physisch übermitteln. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Behörden die jeweilige Plattform für die Übermittlung bezeichnen. *
Art. 140a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2021
1 Für Verfahren, welche beim Inkrafttreten dieser Änderungen rechtshängig
sind, findet das bisherige Recht bis zum Abschluss des Verfahrens vor der
betroffenen Instanz Anwendung.
Art. 141
Änderungen des bisherigen Rechts
1 Geltende Gesetzesbestimmungen werden gemäss besonderer Vorlage geändert.
2 … *