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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Glarus · III G/1 · statute

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Contents: 135 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21 zu treffen sowie Beweise abzunehmen und zu sichern. *
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34 Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. *
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59
  58. Art. 60
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64
  63. Art. 65
  64. Art. 66
  65. Art. 67
  66. Art. 68
  67. Art. 69
  68. Art. 70
  69. Art. 71
  70. Art. 72
  71. Art. 73
  72. Art. 74
  73. Art. 75
  74. Art. 76
  75. Art. 77
  76. Art. 78
  77. Art. 79
  78. Art. 80
  79. Art. 81
  80. Art. 82
  81. Art. 83
  82. Art. 84
  83. Art. 85
  84. Art. 86
  85. Art. 87
  86. Art. 88
  87. Art. 89
  88. Art. 91 Entscheide über Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses. *
  89. Art. 92
  90. Art. 93
  91. Art. 94
  92. Art. 95
  93. Art. 96 selbstständigen kantonalen Anstalt anficht. *
  94. Art. 97
  95. Art. 98
  96. Art. 99
  97. Art. 100
  98. Art. 101
  99. Art. 102
  100. Art. 103
  101. Art. 104
  102. Art. 107
  103. Art. 108
  104. Art. 109
  105. Art. 110
  106. Art. 111
  107. Art. 112
  108. Art. 113
  109. Art. 114
  110. Art. 115
  111. Art. 116
  112. Art. 117
  113. Art. 118
  114. Art. 119
  115. Art. 120
  116. Art. 121
  117. Art. 122
  118. Art. 123
  119. Art. 124
  120. Art. 125
  121. Art. 126
  122. Art. 127
  123. Art. 128
  124. Art. 129
  125. Art. 130
  126. Art. 131
  127. Art. 132
  128. Art. 134
  129. Art. 135
  130. Art. 136
  131. Art. 137
  132. Art. 138
  133. Art. 140
  134. Art. 141
  135. Art. 142

135 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen in Verwaltungssachen sowie den Rechtsschutz in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.

Art. 2

Behörden 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden: a. den Regierungsrat und die übrigen kantonalen Verwaltungsbehörden; b. die Vorsteherschaften und Verwaltungsbehörden der Gemeinden und der weitern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten; c. private Personen und Organisationen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind, und d. das Verwaltungsgericht und die unabhängigen Rekurskommissionen (verwaltungsgerichtliche Behörden).

Art. 3

Entscheide 1 Entscheide im Sinne von Artikel 1, nämlich Verfügungen erster Instanz sowie Entscheide und Urteile in Rechtsprechungsverfahren, sind rechtsverbindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und mit denen: a. Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden; b. das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt werden; c. Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden; 1) GS I A/1/1; KV vom 1. Mai 1988 Art. 113 SBE III/1 32 1 d. verfahrensleitende oder andere Zwischenentscheide getroffen werden, oder e. die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird. 2 Den Entscheiden sind hoheitliche Anordnungen im Einzelfall gleichgestellt, die eine Behörde in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften trifft. 3 Als Entscheide gelten ausserdem Allgemeinverfügungen, die rechtsverbindliche Anordnungen im Einzelfall an eine unbestimmte Zahl von Personen enthalten. Art. 4 * … Art. 4a * Schriftlichkeit 1 Wo nach diesem Gesetz Schriftlichkeit verlangt wird, ist die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur2) der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. 2 Der Regierungsrat kann für elektronische Eingaben Erleichterungen vorsehen.

Art. 5

Anwendung auf Kirchen und Kirchgemeinden 1 Auf Verfahren der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn: a. gesetzlich eine Beschwerde oder Klage an eine rechtsprechende Behörde des Kantons vorgesehen ist; b. in öffentlich-rechtlichen Sachen eine Streitigkeit mit einer nichtkirchlichen Behörde besteht, oder c. gewisse Bestimmungen durch die Gesetzgebung der Landeskirchen für anwendbar erklärt werden.

Art. 6

Unanwendbarkeit 1 Dieses Gesetz gilt nicht für: a. rein interne Verwaltungshandlungen, namentlich Dienstanweisungen, sofern sie den Bürger nicht in schutzwürdigen Interessen treffen; b. die Glarner Kantonalbank in ihrer Geschäftstätigkeit, und c. die kantonale Sachversicherung und andere Anstalten oder Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn sie privatrechtlich und nicht hoheitlich handeln. 2) SR 943.03

Art. 7

Ergänzende und abweichende Bestimmungen 1 Besondere kantonale Vorschriften, die dieses Gesetz näher ausführen oder ergänzen, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. 2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Veranlagungs- und das Einspracheverfahren gehen diesem Gesetz vor. Für das steuerrechtliche Beschwerdeverfahren gilt hingegen das vorliegende Gesetz. 3 Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesrechts gehen vor. Art. 7a * Plattform für die elektronische Kommunikation 1 Das Gesetz über die digitale Verwaltung3) ist auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar. 2 Davon ausgenommen sind die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, den unabhängigen Rekurskommissionen sowie den verwaltungsunabhängigen Kommissionen. 2. Grundsätze des staatlichen Handelns

Art. 8

Allgemeine Grundsätze 1 Jede Behörde handelt aufgrund der geltenden Rechtsordnung und wahrt in diesem Rahmen sowohl die Rechte der Bürger wie das öffentliche Wohl. 2 Sie beachtet insbesondere folgende allgemeine Rechtsgrundsätze: a. die Gesetzmässigkeit; b. die Rechtsgleichheit und das Verbot von Willkür; c. die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Massnahmen; d. Treu und Glauben und das Verbot von offenbarem Rechtsmissbrauch; e. die Vermeidung einer belastenden Rückwirkung des Entscheides, und f. das Verbot eines überspitzten Formalismus.

Art. 9

Anwendung des Rechts 1 Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an. 2 Der Regierungsrat und die verwaltungsgerichtlichen Behörden überprüfen von Amtes wegen oder auf Antrag vorfrageweise die Geltung und Rechtmässigkeit der im hängigen Fall anwendbaren Vorschriften. Sie wenden keine Vorschrift an, die dem Bundesrecht oder höherstehendem kantonalen Recht widerspricht. 3) GS II H/1 Art. 9a * Führung und Weitergabe von Akten 1 Die Behörden führen die Akten digital und geben sie elektronisch weiter. 2 Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen oder beweisrechtlichen Gründen nicht eignen. 3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Bestimmungen für das Verfahren von Behörden, die als erste oder einzige Instanz entscheiden 3.1. Zuständigkeit der Behörden; Ausstand 3.1.1. Zuständigkeitsbestimmungen

Art. 10

Zuständigkeitsordnung 1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch die Gesetzgebung festgelegt. 2 Entgegenstehende Vereinbarungen oder Zugeständnisse der Parteien sind nichtig.

Art. 11

Prüfung; Überweisung 1 Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Erachtet sie eine andere Behörde für zuständig, so überweist sie ihr die Sache unverzüglich, unter Mitteilung an die Beteiligten.

Art. 12

Bestrittene Zuständigkeiten 1 Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit, wenn diese von einer Partei bestritten wird, durch einen Zwischenentscheid festhalten, den die Parteien mit Beschwerde anfechten können. 2 Zuständigkeitskonflikte zwischen den Behörden sind nach einem Meinungsaustausch in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kommt innert nützlicher Frist keine Einigung zustande, so entscheidet: a. Zuständigkeitskonflikte zwischen den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Regierungsrat; b. Zuständigkeitskonflikte unter Behörden von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten oder Zuständigkeitskonflikte zwischen diesen Behörden und kantonalen Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht; c. Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivil- oder Strafgerichtsbehörde und einer verwaltungsgerichtlichen Behörde sowie zwischen dem Regierungsrat und einer Gerichtsbehörde, der Landrat. 3.1.2. Ausstand

Art. 13

Gründe 1 Personen, die einen Entscheid vorbereiten oder treffen, müssen in Ausstand treten, wenn sie: a. in der Sache ein eigenes Interesse haben oder vom Ausgang des Verfahrens einen Vorteil oder Nachteil zu gewärtigen haben; b. * mit einem Beteiligten oder dessen Vertreter in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, faktische Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft oder Pflegekindschaft verbunden sind; c. Vertreter eines Beteiligten oder sonst für ihn in der gleichen Sache tätig sind oder waren; d. in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen worden sind oder sonst bei einer Vorinstanz am Verfahren beteiligt waren, oder e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertreter, offensichtlich befangen sind. 2 Wird gegen einen Entscheid eines Departements beim Regierungsrat Beschwerde geführt, so hat jenes Mitglied des Regierungsrates, das den angefochtenen Entscheid getroffen hat, nur beratende Stimme. *

Art. 14

Entscheid über einen Ausstand 1 Ist ein Grund für einen Ausstand entstanden oder bekannt geworden, so muss über den Ausstand umgehend die in der Sache zuständige Behörde entscheiden. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die vorgesetzte oder die aufsichtsführende Behörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, dieses Kollegium unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung. 3 Für das Verwaltungsgericht gilt Artikel 32 des Gerichtsorganisationsgesetzes4). *3.2. Parteien und Parteistellung 3.2.1. Begriff der Partei

Art. 15

1 Partei ist, wer in einer öffentlich-rechtlichen Sache ein schutzwürdiges Interesse hat. 4) GS III A/2 2 Partei ist auch eine Behörde oder sonst eine Person oder Organisation, soweit sie durch Gesetz zur Beschwerde oder Klage berechtigt ist. 3.2.2. Beiladung

Art. 16

1 Werden durch einen Entscheid voraussichtlich schutzwürdige Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen. Wird ein Dritter in seiner Rechtsstellung durch den Ausgang des Verfahrens mit Sicherheit betroffen, muss er beigeladen werden, sofern er der Behörde bekannt ist. 2 Der Beigeladene erhält Kenntnis von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und seine eigenen Begehren vorzubringen. Ebenso können sich die bisherigen Parteien zu dem äussern, was der Beigeladene beantragt oder vorbringt. 3 Ein getroffener Entscheid kann dem Beigeladenen entgegengehalten werden, unabhängig davon, ob er sich am Verfahren tatsächlich beteiligt hat oder nicht; hat er teilgenommen, auch mit Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2.3. Parteivertretung

Art. 17

Vertretung und Verbeiständigung 1 In jedem Abschnitt des Verfahrens kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich handeln muss, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Handlung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. 2 Ausser in steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten können sich die Parteien vor Verwaltungsgericht nur durch eine Person vertreten lassen, die nach dem kantonalen Anwaltsgesetz zur Parteivertretung vor glarnerischen Gerichten berechtigt ist. *

Art. 18

Verkehr mit dem Vertreter 1 Eine Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zur Parteivertretung zugelassene Anwälte gelten als Bevollmächtigte der Parteien, für die sie handeln. * 2 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. Art. 18a * Pflicht zum digitalen Verkehr 1 Personen, die berufsmässig handeln, und juristische Personen können den Austausch von Dokumenten mit den Behörden nur über die jeweilige Plattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente abwickeln. 2 Als berufsmässig handelnde Person gilt: a. wer nach dem kantonalen Anwaltsgesetz zur Parteivertretung vor glarnerischen Gerichten berechtigt ist; b. wer bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen. 3 Wer zur Benutzung der jeweiligen Plattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Behörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt. 4 Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen oder beweisrechtlichen Gründen nicht eignen.3.3. Ablauf des Verfahrens 3.3.1. Allgemein

Art. 19

Handeln von Amtes wegen 1 Die Behörde handelt von Amtes wegen, ausgenommen, wenn nach einer Vorschrift ein Antrag oder sonst eine Handlung einer Partei Voraussetzung ist.

Art. 20

Vorbereitung des Entscheides 1 Jede Behörde bereitet in der Regel selbst den Entscheid vor. 2 Eine Kollegialbehörde kann die Vorbereitung dem Vorsitzenden, einem Ausschuss, einem Mitglied, einer unterstellten Amtsstelle oder einem einzelnen Angestellten übertragen. Ein Departementsvorsteher kann damit eine unterstellte Amtsstelle oder einen einzelnen Angestellten betrauen. * 3 Die mit der Vorbereitung beauftragte Person oder Amtsstelle darf den Sachverhalt und die Rechtslage abklären und das Verfahren bis zum Entscheid leiten. Sie ist befugt, stellvertretend verfahrensleitende Verfügungen

Art. 21 zu treffen sowie Beweise abzunehmen und zu sichern. *

Vertrauliche und öffentliche Verhandlungen 1 Zu einer Verhandlung mit Parteien haben Dritte nur Zutritt, wenn die Behörde sie aus besonderen Gründen zulässt. 2 Die Parteiverhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich, ausgenommen: a. wenn das Gericht die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, ausschliesst, oder b. * in Kindes- sowie Erwachsenenschutz- und Sozialhilfesachen sowie in steuer- und in dienstrechtlichen Sachen. 3.3.2. Verfahrensleitende Entscheide

Art. 22

Vorsorgliche Massnahmen 1 Die den Entscheid vorbereitende Person oder Amtsstelle oder die entscheidende Behörde kann durch Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen. 2 Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, insbesondere diejenigen über das Anhören der Parteien und über die Eröffnung des Entscheides, kommen entsprechend zur Anwendung.

Art. 23

Aussetzen, Vereinigen oder Trennen von Verfahren 1 Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich, wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt oder wesentlich beeinflusst wird, ausgenommen, dies würde zu einer für die Parteien unzumutbaren Verzögerung führen. 2 Wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, können die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt werden. 3 Wenn hingegen Anträge, Beschwerden oder Klagen verschiedene Gegenstände betreffen oder von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereicht wurden, können sie aus Gründen der Zweckmässigkeit auch getrennt erledigt werden. 3.3.3. Amts- und Rechtshilfe

Art. 24

Grundsatz 1 Die Behörde leistet auf Ersuchen einer anderen Behörde, die eine Handlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur schwer selbst vornehmen kann, in einem einzelnen Verfahren ergänzende Hilfe (Amtshilfe), namentlich indem sie ihr Urkunden und Akten vermittelt oder Auskünfte erteilt. 2 Amts- und Rechtshilfe sind gebührenfrei; die Auslagen der ersuchten Behörde sind ihr zu ersetzen.

Art. 25

Schranken 1 Amts- und Rechtshilfe darf weder beansprucht noch geleistet werden, wenn schutzwürdige öffentliche oder private Interessen oder besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3.3.4. Verfahrensdisziplin

Art. 26

Disziplinarmassnahmen * 1 Die Behörde kann Parteien, ihren Vertretern oder Dritten einen Verweis erteilen oder ihnen eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen, wenn sie in einem Verfahren: * a. * den Anstand verletzen; b. * den Geschäftsgang stören oder verfahrensleitende Anordnungen missachten; c. trotz gehöriger Vorladung ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Verhandlung nicht oder verspätet erscheinen. 2 Vorbehalten bleibt die Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches. * Art. 27 * Polizeiliche Zuführung 1 Der Regierungsrat, die Departementsvorsteher, der Ratsschreiber oder dessen Stellvertreter, die Gemeindevorsteherschaften oder die verwaltungsgerichtlichen Behörden können, auch auf Ersuchen einer anderen Behörde, eine Partei oder einen Zeugen durch die Kantonspolizei zuführen lassen, wenn die persönliche Anwesenheit dieser Person notwendig ist und sie trotz Vorladung und Androhung der Zuführung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint.3.4. Formvorschriften, Fristen 3.4.1. Formvorschriften

Art. 28

Form des Verfahrens und der Eingaben 1 Das nichtstreitige Verfahren erster Instanz kann im Rahmen dieses Gesetzes mündlich, schriftlich oder elektronisch durchgeführt werden. * 2 Die übrigen Verfahren sind schriftlich, ausgenommen, wenn eine Vorschrift eine mündliche Parteiverhandlung vorschreibt oder gestattet. 3 Eine Eingabe ist grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu machen. Ein Begehren kann bei der zuständigen Behörde aber auch zu Protokoll gegeben werden. * 4 Die Behörde kann unter Fristansetzung eine Begründung, Verdeutlichung, Berichtigung oder Ergänzung der Eingabe verlangen. Art. 28a * Amtssprache 1 Die Amtssprache ist Deutsch. 2 Die Bestimmungen von Artikel 38 des Gerichtsorganisationsgesetzes gelten sinngemäss.

Art. 29

Vorladungen 1 Die Vorladung muss schriftlich oder elektronisch und, dringliche Fälle ausgenommen, spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. * 2 Die Vorladung enthält Angaben über: a. Ort und Zeit des Erscheinens; b. die Parteien, den Gegenstand der Verhandlung und die Stellung des Vorgeladenen im Verfahren, und c. die Säumnisfolgen. 3 Die Vorladungen sind den Parteien und ihren Vertretern zur Kenntnis zu bringen.

Art. 30

Zustellungen 1 Die Behörde lässt ihre Vorladungen, Entscheide und anderen Mitteilungen durch die Post zustellen; in den Gemeinden kann die Zustellung auch durch einen Gemeindeangestellten erfolgen. 2 Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz, Sitz oder regelmässigen Aufenthalt hat, kann die Behörde die am Ort zuständige Instanz ersuchen, die Zustellung vorzunehmen. 2a Die Parteien können überdies ein Benutzerkonto auf der jeweiligen Plattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente angeben und verlangen, dass der Austausch von Dokumenten mit ihnen über dieses abgewickelt wird. * 3 Parteien mit Wohnsitz, Sitz oder regelmässigem Aufenthalt im Ausland müssen auf Verlangen der Behörde in der Schweiz ein Zustelldomizil oder ein Benutzerkonto auf der jeweiligen Plattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente bezeichnen. Leistet eine Partei dieser Aufforderung nicht Folge, können die Zustellungen unterbleiben oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. * 3a Sind an einem Verfahren mehrere Parteien beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustelldomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Leisten die Beteiligten dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustelldomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen. * 4 Der Empfänger muss auf Verlangen den Empfang bestätigen.

Art. 31

Öffentliche Bekanntmachung 1 Kann eine Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem anderen Grunde nicht erfolgen, so kann die Behörde ihre Vorladung, ihren Entscheid oder eine andere Mitteilung im Amtsblatt und bei Bedarf in Zeitungen veröffentlichen. 2 Eine öffentliche Bekanntmachung kann auch erfolgen, wenn in einer Angelegenheit eine Vielzahl von Parteien vorhanden ist, die sich nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt. 3.4.2. Fristen und Termine; Säumnisfolgen; Wiederherstellung

Art. 32

Berechnung 1 Eine Frist, die durch eine Mitteilung oder Veröffentlichung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag zu laufen. 1a Bei der Zustellung über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, der auf der Abrufquittung ausgewiesen wird, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. * 2 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag.

Art. 33

Erstreckung von Fristen 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Behördlich angesetzte Fristen können einmal erstreckt werden, wenn die

Art. 34 Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. *

Einhaltung der Frist 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben werden. 2 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wird. 3 Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe ist für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist. Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn: * a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist; b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung notwendig sind.

Art. 35

Säumnisfolgen 1 Die Behörde, die eine Frist oder einen Termin ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen des Versäumnisses an; bei Versäumnis treten nur die angedrohten Folgen ein. 2 Als Säumnisfolge kann namentlich angedroht werden, dass: a. auf das Begehren nicht eingetreten werde, ausser es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die geforderte Leistung, oder b. ohne weiteres Anhören aufgrund der vorhandenen Sachlage entschieden werde.

Art. 36

Wiederherstellung einer versäumten Frist 1 Die Behörde kann eine Frist oder einen Termin wiederherstellen, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht. 2 Unter diesen Voraussetzungen kann eine Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Entscheides bewilligt werden, der in diesem Fall aufgehoben wird. 3 Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an. 3.5. Feststellung des Sachverhalts 3.5.1. Allgemeine Beweisregeln

Art. 37

Abklärung von Amtes wegen 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 2 Sie entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wie weit eine Tatsache, die von einer Partei zugestanden wurde, noch beweisbedürftig ist. 3 Niemandem darf wegen Unbeholfenheit ein Nachteil erwachsen.

Art. 38

Beweismittel 1 Zur Feststellung des Sachverhalts kann die Behörde folgende Beweismittel verwenden: a. amtliche und private Urkunden; b. Befragung der Parteien; c. Auskünfte anderer Behörden; d. Auskünfte von Drittpersonen; e. Zeugeneinvernahmen; f. Augenschein; g. Gutachten von Sachverständigen. 2 Andere Beweismittel können verwendet werden, sofern sie geeignet sind und keine Eingriffe in die persönliche Freiheit verursachen.

Art. 39

Mitwirkungspflichten der Parteien 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere, wenn sie Begehren stellen oder nach einem Gesetz zur Auskunft oder Offenbarung verpflichtet sind. 2 Die Behörde braucht auf Begehren der Parteien nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern, es sei denn, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die geforderte Leistung.

Art. 40

Beweissicherung 1 Die Behörde trifft nach Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung gefährdeter Beweise. 2 Für ein künftiges Verfahren kann sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorglich Beweise erheben oder sichern, soweit diese bei längerem Zuwarten als gefährdet erscheinen.

Art. 41

Beweiswürdigung 1 Die entscheidende Behörde würdigt die Beweismittel und den Wert der Beweise nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen. 3.5.2. Beweis durch Urkunden

Art. 42

Begriffe 1 Urkunden sind Schriften, bildliche Darstellungen, Pläne oder sonstige Aufzeichnungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. 2 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Behördenmitgliedern oder Angestellten kraft ihres Amtes oder von Urkundspersonen in einem gesetzlichen Verfahren zum Nachweis einer Tatsache ausgestellt worden sind. *

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