Vorlagepflicht
1 Auf Verlangen der Behörden müssen die Parteien oder Dritte in ihrem
Besitz befindliche Urkunden vorlegen, ausser sie wären berechtigt, die Herausgabe zu verweigern (Art. 44).
2 Die Parteien müssen die Urkunden, die sie besitzen, von sich aus vorlegen,
wenn sie sie als Beweismittel angeben.
3 Bestreitet eine Partei oder ein Dritter, eine angeforderte Urkunde zu besitzen, so können sie in einer Partei- oder Zeugeneinvernahme über deren Verbleib und Inhalt befragt werden.
Art. 44
Recht zur Verweigerung der Vorlage
1 Parteien oder Dritte können die Vorlage verweigern, soweit sich die Urkunden auf Tatsachen beziehen, über die der Besitzer bei der Partei- oder Zeugeneinvernahme die Aussage verweigern könnte (Art. 48 und 56).
2 Ist die Verweigerung nur für Teile der Urkunden begründet, besteht eine
Vorlagepflicht nur, wenn die Behörde eine geeignete Massnahme anordnet,
um die Einsicht zu beschränken.
Art. 45
Behandlung von Kopien und besonderen Urkunden
1 Wird eine Urkunde in Abschrift oder Kopie eingereicht, kann die Behörde
eine amtliche Beglaubigung oder die Vorlage des Originals verlangen.
2 Wenn es wegen der Beschaffenheit einer Urkunde nicht tunlich oder nicht
möglich ist, sie einzureichen, oder wenn durch das Einreichen berechtigte
Interessen verletzt würden, kann die Behörde beim Besitzer einen Augenschein (Art. 58 und 59) nehmen.
Art. 46
Beweiswert
1 Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den
vollen Beweis, solange nicht ihre Unechtheit oder die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2 Im Übrigen würdigt die Behörde den Beweiswert von Urkunden nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen; das gilt auch, wenn eine öffentliche oder
private Urkunde Einschaltungen, Durchstreichungen oder andere Veränderungen aufweist.
3.5.3. Befragung der Parteien
Art. 47
Parteieinvernahmen
1 Die Behörde kann eine Partei von Amtes wegen oder auf Antrag zum Beweis einer Tatsache einvernehmen.
2 Vor der Einvernahme soll die Partei zur Wahrheit ermahnt werden.
Art. 48
Einvernahme mit Straffolge
1 Wenn die Ergebnisse der Parteieinvernahme nicht befriedigen und der
Sachverhalt sonst nicht hinreichend abgeklärt werden kann, können der Regierungsrat, ein Departementsvorsteher zusammen mit dem Ratsschreiber
oder dessen Stellvertreter oder eine verwaltungsgerichtliche Behörde eine
Partei ausnahmsweise auch unter Strafandrohung einvernehmen. *
2 Davor ist die Partei nochmals zur Wahrheit zu ermahnen, und sie ist auf die
strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen und
auf ihr Recht zur Aussageverweigerung (Abs. 3) hinzuweisen.
3 Die Partei kann die Auskunft verweigern, wenn sie glaubhaft macht, dass
die Beantwortung von Fragen sie, ihren Ehegatten, die Person in eingetragener Partnerschaft, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und
in zweitem Grad der Seitenlinie oder ihre Pflegeeltern oder ihr Pflegekind in
Gefahr bringt, einen schweren Nachteil zu erleiden. *
4 Die Einvernahme wird entsprechend dem Verfahren zur Zeugeneinvernahme (Art. 57) durchgeführt.
Art. 49
Zu befragende Personen
1 Eine gesetzlich vertretene Partei muss selbst befragt werden, wenn sie
über eigene Wahrnehmungen aussagen soll und urteilsfähig ist. Andernfalls
wird ihr gesetzlicher Vertreter einvernommen.
2 Ist eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
Partei, so bestimmt die Behörde, wer von den Organmitgliedern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern als Partei einvernommen wird.
3.5.4. Auskünfte anderer Behörden
Art. 50
1 Die Behörde kann von anderen Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft geben können, nach den Bestimmungen über die Amts- und
Rechtshilfe (Art. 24–25) einen schriftlichen oder elektronischen Bericht zum
Nachweis von Tatsachen einholen. *
3.5.5. Auskünfte von Drittpersonen
Art. 51
1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde von vertrauenswürdigen und zur Auskunft fähigen privaten Personen mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte einholen. *
2 Vor einer Befragung sind die Personalien festzustellen und die Beziehungen des Befragten zu den Parteien und zur Angelegenheit abzuklären; eine
mündlich erteilte Auskunft muss in einem Protokoll festgehalten werden.
3 Nach Erhalt der Auskünfte entscheidet die Behörde, ob diese zum Beweis
tauglich sind oder der Bekräftigung durch eine Zeugeneinvernahme bedürfen.
3.5.6. Zeugeneinvernahme
Art. 52
Zuständigkeit
*
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so
können der Regierungsrat, ein Departementsvorsteher zusammen mit dem
Ratsschreiber oder dessen Stellvertreter oder eine verwaltungsgerichtliche
Behörde einen Zeugen einvernehmen.
Art. 53
Zeugnispflicht
1 Jedermann ist grundsätzlich zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.
2 Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung
anderer Beweise mitzuwirken; er muss insbesondere die in seinen Händen
befindlichen Urkunden vorlegen (Art. 43 Abs. 1).
Art. 54
Unfähigkeit
1 Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, oder Personen, deren Wahrnehmungs- und Denkfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses oder der Einvernahme stark beeinträchtigt ist, gelten als unfähig zum
Zeugnis.
Art. 55
Unzulässigkeit
1 Unzulässig als Zeugen sind Personen,
a. die vom Ausgang des Verfahrens einen Vor- oder Nachteil zu
gewärtigen haben;
b.
* die mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum
zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder die durch Ehe,
eingetragene Partnerschaft oder Pflegekindschaft verbunden sind,
oder
c. die sich der Parteilichkeit schuldig machen.
Art. 56
Recht zur Verweigerung der Aussage
1 Ein Zeuge kann die Aussage verweigern, soweit er glaubhaft macht, dass
die Beantwortung von Fragen ihn, seinen Ehegatten, die Person in eingetragener Partnerschaft, die Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie
und im zweiten Grad der Seitenlinie, die Pflegeeltern oder das Pflegekind in
Gefahr bringt, einen schweren Nachteil zu erleiden. *
2 Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Urkundspersonen, nach Obligationenrecht
zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker,
Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, anerkannte Familien- und
Eheberater sowie deren Hilfspersonen sind von der Pflicht zur Aussage über
Berufsgeheimnisse befreit.
3 Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte und andere zur Amtsverschwiegenheit verpflichtete Personen dürfen nur aussagen, sofern es der
Regierungsrat, die Verwaltungskommission der Gerichte oder die Vorsteherschaft der Gemeinde als ihre vorgesetzte Behörde nach den Grundsätzen
von Artikel 24 und 25 bewilligt hat. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht
gegenüber einer Untersuchungskommission des Landrates. *
4 Redaktoren, Reporter, Verantwortliche für ein Radio- oder Fernsehprogramm, Verleger, Drucker oder Techniker von periodisch erscheinenden Medien sowie deren Hilfspersonen können die Aussage über Inhalt und Herkunft von Informationen verweigern, ausgenommen, wenn ein Sachverhalt in
einem Verfahren zum Schutze der inneren und äusseren Sicherheit des
Landes abgeklärt werden muss.
Art. 57
Verfahren
1 Zu Beginn des Verfahrens muss der Einvernehmende:
a. die Personalien des Zeugen feststellen;
b. ihn zur Wahrheit ermahnen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (Art. 307- 309 StGB) aufmerksam machen;
c. ihn auf das Recht zur Verweigerung der Aussage hinweisen, und
d. die Beziehungen des Zeugen zu den Parteien und zur Sache abklären, soweit dies für die Beweiswürdigung nötig ist.
2 Der Einvernehmende befragt darauf den Zeugen. Er kann Parteien und
Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenüberstellen
oder von neuem einvernehmen.
3 Es wird ein Protokoll geführt, worin die Einleitung der Einvernahme (Abs. 1)
sowie das Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder nach Fragen und
Antworten festgehalten werden.
4 Das Protokoll wird den Zeugen zum Lesen gegeben, und seine Richtigkeit
muss von den beteiligten Personen mit ihrer Unterschrift bestätigt werden.
Wenn der Zeuge die Unterschrift verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt.
3.5.7. Augenschein
Art. 58
Duldung des Augenscheins
1 Parteien oder Dritte müssen an den Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam
befinden, einen Augenschein durch die entscheidende Behörde dulden.
2 Sie können allerdings den Augenschein ablehnen, wenn er sich auf Tatsachen bezieht, worüber sie bei einer Partei- oder Zeugeneinvernahme die
Aussage verweigern könnten (Art. 48 und 56). Die Behörde muss die Betroffenen auf dieses Recht hinweisen.
Art. 59
Durchführung
1 Die Behörde lässt Zeugen und Sachverständige, soweit dies zweckdienlich
und erforderlich ist, am Augenschein teilnehmen.
2 Muss die Behörde die Sache nicht selber wahrnehmen, kann sie den Augenschein durch Sachverständige allein durchführen lassen.
3 Die wesentlichen Beweisergebnisse des Augenscheins werden in einem
Protokoll festgehalten; dafür können bildliche Darstellungen verwendet werden.
3.5.8. Beizug von Sachverständigen
Art. 60
Ernennung
1 Wenn die Abklärung des Sachverhalts besondere Fachkenntnisse erfordert, ernennt die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
einen Sachverständigen.
2 Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, allfällige Einwendungen gegen
den Sachverständigen zu erheben.
3 Sie berücksichtigt bei der Ernennung des Sachverständigen die Ausstandsgründe nach Artikel 13 sinngemäss.
4 Sie macht den Sachverständigen auf die strafrechtlichen Folgen eines
falschen Gutachtens (Art. 307-309 StGB) aufmerksam.
Art. 61
Gutachten
1 Der Sachverständige muss in seinem Gutachten gewissenhaft und unparteiisch die Fragen beantworten, die ihm die Behörde vorlegt und die ihm zur
sinnvollen Erfüllung seines Auftrages als notwendig erscheinen.
2 Die Behörde kann jederzeit einen neuen Sachverständigen ernennen.
3 Sie lässt den Parteien eine Abschrift des Gutachtens oder, bei mündlicher
Begutachtung, einen Auszug aus dem Protokoll zukommen unter Ansetzung
einer Frist zur Stellungnahme.
Art. 62
Medizinisches Gutachten
1 Die Behörde kann eine medizinische Begutachtung einer Partei anordnen,
soweit deren körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand für den Entscheid von Belang ist.
2 Die Partei hat dem Sachverständigen sachdienliche Fragen zu beantworten, soweit sie nicht bei einer Parteieinvernahme die Aussage verweigern
dürfte (Art. 48 Abs. 3).
3 Wenn besondere Gründe, wie namentlich der Schutz der untersuchten Partei, dies rechtfertigen, eröffnet die Behörde nur die Ergebnisse des Gutachtens, nötigenfalls in zweckdienlicher Umschreibung.
3.6. Mitwirkungsrechte der Parteien
Art. 63
Anhören der Parteien
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Die Behörde muss die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder vor einem
sonstigen Entscheid zum Sachverhalt und zur Rechtslage persönlich,
schriftlich oder elektronisch anhören. *
3 Sind in einer Sache mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen beteiligt, so hört die Behörde jede Partei zu den Vorbringen der andern an. Eine Anhörung entfällt, wenn die Vorbringen einer Partei unerheblich erscheinen oder aus schliesslich zugunsten einer andern Partei lauten.
4 Eine nichtamtliche Besprechung oder ein Telefongespräch genügt nicht,
um das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren.
Art. 64
Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung
1 Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a. Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind
(Art. 86 Abs. 2 und 3);
b. dringlichen Entscheiden im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzug ist und den Parteien auf jeden Fall die Beschwerde
gegen diesen Entscheid zusteht;
c. Entscheiden, die durch Einsprache anfechtbar sind;
d. Entscheiden, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll
entspricht, oder
e. Vollstreckungsentscheiden, ausgenommen, wenn sich die Parteien zum vorgesehenen Zwangsmittel selbst äussern wollen.
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b vermerkt und begründet die Behörde im Entscheid die Verweigerung; sie nimmt die Anhörung sobald als
möglich vor und verfügt allenfalls neu.
Art. 65
Vorbringen der Parteien
1 Die Parteien können Tatsachen vorbringen, Beweismittel anbieten und sich
zur Rechtslage äussern.
2 Die Behörde muss alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt und zur Rechtslage würdigen sowie die ihr angebotenen Beweise annehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich und erheblich sind. *
3 Haben die Parteien Anträge und Erklärungen versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig vorgebracht oder unterlassen, so gibt ihnen die Behörde
Gelegenheit zur Verbesserung.
Art. 66
Teilnahme an der Beweiserhebung
1 Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch darauf, der Einvernahme anderer Parteien oder von Zeugen, einer mündlichen Beweisauskunft oder einem
Augenschein beizuwohnen und Fragen zur Erläuterung oder zur Ergänzung
zu stellen. Sie können Fragen an Sachverständige stellen, wenn es nach der
Art der Begutachtung zweckmässig ist.
2 Die Behörde kann die Parteien ausnahmsweise von der Teilnahme an der
Beweiserhebung ausschliessen, sofern es die Abklärung des Sachverhalts
oder die Dringlichkeit des Entscheides erfordert.
3 Sie kann die Parteien auch ausschliessen, wenn wesentliche öffentliche
oder schutzwürdige private Interessen eine Geheimhaltung erfordern; in diesem Fall sind die geheimgehaltenen Ergebnisse der Beweiserhebung aber
für die Parteien nur nach Artikel 69 massgeblich.
Art. 67
Akteneinsicht
1 Jede Partei hat Anspruch darauf, in ihrer Angelegenheit folgende Akten in
der Form einzusehen, in der sie vorliegen: *
a. die Eingaben von Parteien und die Vernehmlassungen von Behörden;
b. alle als Beweismittel dienenden Akten, und
c. die bereits kundgemachten Entscheide.
2 Die Partei kann gegen Entgelt Fotokopien erhalten.
3 Anwälten werden die Akten auf Antrag zugestellt.
3a Personen, die mit der Behörde über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt. *
4 Für die Einsicht in die Akten einer erledigten Sache kann eine Gebühr erhoben werden.
Art. 68
Beschränkung der Akteneinsicht
1 Die Behörde darf die Einsicht in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder schutzwürdige private Interessen oder das Interesse an
einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern.
2 Die Verweigerung darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3 Die Einsicht in die eigenen Eingaben der Partei, in die von ihr eingereichten
Urkunden und in die ihr eröffneten Entscheide darf nie verweigert werden,
die Einsicht in Protokolle über die Aussage der Partei nur bis zum Abschluss
der Untersuchungen.
4 Die Verweigerung der Akteneinsicht ist zu begründen und in den Akten zu
vermerken.
Art. 69
Massgeblichkeit von geheimgehaltenen Akten
1 Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, so darf die Behörde auf dieses zum Nachteil der Partei nur abstellen, wenn sie ihr von dem
für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat und die Partei ausserdem Gelegenheit hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.3.7. Entscheid
3.7.1. Inhalt
Art. 70
Prüfung der Voraussetzungen zum Eintreten
1 Die Behörde prüft zuerst die Voraussetzungen zum Eintreten, insbesondere, ob:
a. sie zuständig ist;
b. die Parteien fähig sind, Partei zu sein und am Verfahren teilzunehmen;
c. die Parteivertreter zur Vertretung befugt sind;
d. die Parteien die Fristen und Formen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche eingehalten haben, und ob gegebenenfalls
e. die Parteien zur Einsprache oder Beschwerde befugt sind und ob
diese zulässig sind.
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, entscheidet die Behörde auf
Nichteintreten.
Art. 71
Sachentscheid
1 Sind alle Voraussetzungen zum Eintreten erfüllt, entscheidet die Behörde in
der Sache selbst.
Art. 72
Abschreibung
1 Die Behörde schreibt das Verfahren mit Kosten- und Entschädigungsfolge
ab, wenn der Entscheid gegenstandslos wird oder das rechtliche Interesse
daran untergeht. Das ist namentlich der Fall, wenn:
a. die Partei ihr Begehren zurückzieht oder davon Abstand nimmt;
b. die Behörde den angefochtenen Entscheid widerruft, oder
c. ein Vergleich abgeschlossen wird.
Art. 73
Feststellungsentscheid
1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid treffen.
2 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und gestützt auf öffentliches Recht Handlungen vornimmt, welche Rechte und Pflichten begründen oder aufheben, eine Verfügung verlangen, wonach *
a. die Widerrechtlichkeit der Handlungen festzustellen,
b. die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen bzw. einzustellen
oder
c. die Folgen widerrechtlicher Handlungen zu beseitigen seien.
Art. 74
Inhalt des Entscheides
1 Ein Entscheid muss enthalten:
a. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, bei verwaltungsgerichtlichen Behörden überdies die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder;
b. die Bezeichnung der Parteien, der Beigeladenen sowie der Vertreter;
c. den Rechtsspruch;
d. die Begründung mit der Schilderung des Sachverhaltes und der
rechtlichen Grundlage und mit einer Stellungnahme zu den Vorbringen der Parteien;
e. die Belehrung über das zur Verfügung stehende ordentliche
Rechtsmittel (Beschwerde, allenfalls Einsprache), die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist;
f. die Kosten- und Entschädigungsfolge;
g. das Datum der Entscheidung und das Datum der Zustellung oder
öffentlichen Bekanntmachung, und
h. die Unterschriften, ausser, wenn der Entscheid in einem automatisierten Verfahren ergeht.
2 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen,
bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht. *
3 Wird ein Entscheid in Briefform ausgefertigt, ist er als solcher zu bezeichnen. *
Art. 75
Ausnahmen
1 Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichten:
a. wenn den Begehren der Parteien vollständig entsprochen wird
und keine Partei eine Begründung verlangt, oder
b. wenn die Parteien ausdrücklich auf eine Begründung und auf die
Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten.
3.7.2. Eröffnung des Entscheides
Art. 76
Form
1 Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich oder elektronisch; notfalls macht sie ihn nach Artikel 31 öffentlich bekannt. *
2 Sie kann anwesenden Parteien verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide mündlich eröffnen; sie muss diese aber schriftlich bestätigen,
wenn eine Partei dies unverzüglich verlangt.
3 Die Parteien sind in diesem Fall darauf aufmerksam zu machen, dass die
Rechtsmittelfrist erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen beginnt.
Art. 77
Mangelhafte Eröffnung
1 Wenn die Eröffnung mangelhaft ist, insbesondere, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt oder nicht genügt, darf den Parteien deswegen kein Nachteil
erwachsen.
2 Die Behörde kann Schreib- und Rechnungsfehler in der Ausfertigung eines
Entscheides jederzeit berichtigen.3.8. Nichtigkeit oder Änderung von Entscheiden
Art. 78
Nichtigkeit
1 Ein Entscheid ist nichtig, wenn er einen besonders schwerwiegenden Fehler hat und dies bei Würdigung aller Umstände offenkundig ist.
2 Ein nichtiger Entscheid ist unwirksam und unbeachtlich. Die Nichtigkeit ist
von Amtes wegen zu beachten, und sie kann von betroffenen Personen jederzeit geltend gemacht werden.
Art. 79
Änderung oder Aufhebung
1 Die entscheidende oder die ihr vorgesetzte Behörde kann einen nicht mehr
anfechtbaren Entscheid von Amtes wegen oder auf einen Wiedererwägungsantrag (Art. 83) hin ändern oder aufheben, sofern:
a. wichtige öffentliche Interessen es erfordern, oder
b. die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen, welche die
Grundlage des Entscheides gebildet haben, nicht mehr erfüllt sind
oder sich nachträglich erheblich gewandelt haben.
2 In jedem Fall ist zu prüfen, ob nicht Treu und Glauben, die Rechtssicherheit
oder andere allgemeine Rechtsgrundsätze die Änderung oder Aufhebung
verbieten oder nur eingeschränkt gestatten. Die Änderung oder Aufhebung
ist unmöglich, wenn der Entscheid gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder
nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden kann.
3 Vorbehalten bleibt die Revision (Art. 117ff.).
Art. 80
Entschädigung
1 Erleidet eine Partei, die im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch die Nichtigkeit oder durch
eine Änderung oder Aufhebung einen Schaden, so hat sie Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung, ausser sie habe die Änderung oder die Aufhebung verschuldet. Kein Entschädigungsanspruch besteht für entgangenen
Gewinn.
2 Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen,
dessen Behörde die Entscheidung getroffen hat; er ist mit öffentlich-rechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 109ff.).
3.9. Überprüfung durch die entscheidende Behörde
3.9.1. Einsprache
Art. 81
Begriff und Zulässigkeit
1 Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzlich tätige Behörde, ihren angefochtenen Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden.
2 Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie nach besonderer gesetzlicher Vorschrift vorgesehen ist. *
3 In diesem Fall muss der Entscheid auf das Recht zur Einsprache hinweisen
sowie darauf, dass die Einsprache Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren ist.
Art. 82
Einspracheverfahren
1 Das Einspracheverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen
über die Verwaltungsbeschwerde.
2 Die Behörde ist im Entscheid über die Einsprache nicht an die Anträge der
Parteien gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten der
einsprechenden Partei ändern; sie kann dies aber auch zu deren Ungunsten,
wenn der Entscheid rechtswidrig war oder auf einer ungenauen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruhte.
3.9.2. Wiedererwägung