1 Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in
den Gemeinden, soweit sie an der Urne durchgeführt werden.
2 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt es, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.
1.2. Stimmrecht; politischer Wohnsitz
§ 2
Stimmrecht; Begriff
1 Das Stimmrecht ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.
2 Das Stimmrecht schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine besonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt.
1) BGS 111.1
GS 28, 883 1
3 Eine gewählte Person hat während ihrer gesamten Amtsdauer die Voraussetzungen für die Eintragung im Stimmregister (§ 4 Abs. 2) im massgebenden Wirkungskreis zu erfüllen. Mit dem Wegfall einer Voraussetzung erlischt ihr Amt. *
§ 3
Politischer Wohnsitz
1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der
Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
2 Wer einen Heimatausweis, Interimsschein und dergleichen hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er
in der Niederlassungsgemeinde nicht im Stimmregister eingetragen ist. *
1.3. Organisatorische Bestimmungen
§ 4
Stimmregister
1 Jede Einwohnergemeinde führt unter der Aufsicht des Gemeinderats ein
Stimmregister. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen
ist. *
2 Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 erfüllt. *
3 Eintragungen und Streichungen werden laufend, spätestens jedoch beim
Abschluss des Stimmregisters vor einer Abstimmung oder Wahl von Amtes
wegen vorgenommen. *
4 Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag
vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass
die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
5 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
§ 5
Stimmbüro
1 In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Stimmbüro von mindestens
sieben Mitgliedern und regelt den Vorsitz und die Protokollführung. Er
kann das Stimmbüro nötigenfalls mit Hilfskräften erweitern.
2 Die Mitglieder des Stimmbüros müssen mit Ausnahme der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers und deren bzw. dessen Stellvertretung im Wahlkreis stimmberechtigt sein. Im Stimmbüro der Einwohnergemeinde sollen mindestens alle Ortsparteien angemessen vertreten sein,
die in der entsprechenden Gemeinde im Kantonsrat oder im Gemeinderat
vertreten sind. *
3 Das Stimmbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und
Abstimmungsergebnisse.
4 Die Mitglieder des Stimmbüros und Hilfskräfte treten in den Ausstand,
wenn sie *
a) * selbst in der Wahl stehen;
b) * mit einer kandidierenden Person im Wahlkreis verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine dauernde Lebensgemeinschaft
führen oder in gerader Linie verwandt sind.
5 Eine Bürger-, Kirch- oder Korporationsgemeinde kann im Einverständnis
§ 6 mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen. *
Kantonale Behörden
1 Die Aufsicht über die Wahlen und Abstimmungen obliegt der Direktion
des Innern. Sie erlässt Kreisschreiben und Weisungen, betreut die Rechtsetzung und organisiert den Beschwerdedienst.
2 Kantonales Stimmbüro ist die Staatskanzlei.
§ 7
Wahl- und Abstimmungslokale, Urnenöffnungszeiten *
1 Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale und die Urnenöffnungszeiten.
2 Am Abstimmungssonntag sind die Urnen während mindestens einer Stunde, längstens aber bis um 12.00 Uhr, offen zu halten.
3 Nach Ablauf jeder Öffnungszeit sind die Urnen zu verschliessen und mit
den Stimmrechtsausweisen an einem sicheren Ort aufzubewahren.
4 … *
1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe
1.4.1. Stimmmaterial
§ 8
Zustellung
1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln und dem verschliessbaren Stimmzettelkuvert. Es wird den Stimmberechtigten in einem
Kuvert zugestellt, das als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe
verwendet werden muss. *
2 Bei Wahlen erhalten die Stimmberechtigten in jedem Fall auch einen leeren Wahlzettel.
3 Das Stimmmaterial ist so rechtzeitig zu versenden, dass es für Abstimmungen in der viertletzten Woche vor dem Abstimmungstag und für
Wahlen spätestens in der drittletzten Woche vor dem Wahltag bei den
Stimmberechtigten eintrifft. *
4 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass Abstimmungsvorlagen mit Erläuterung pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein
stimmberechtigtes Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung.
5 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Versand des Stimmmaterials.
6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und
ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtigten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum
Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die
Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der Neutralität und
der Sachlichkeit gewährleisten. Sie sind auf Anfrage auch weiteren Stimmberechtigten zuzustellen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
§ 9
Bereitstellung
1 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die
Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung.
§ 9a * Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen
1 Bei der Ausgestaltung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die
Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
1.4.2. Stimmabgabe
§ 10
Grundsatz
1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der
Urne oder brieflich oder – wo die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 17) –
elektronisch abgeben.
2 Es müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese
dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
§ 11
Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel
1 Bevor Stimm- und Wahlzettel in die Urne gelegt werden, sind sie von einem Mitglied des Stimmbüros abzustempeln oder sonst in geeigneter Weise
zu kennzeichnen.
2 Die oder der Stimmberechtigte darf nur eigene Stimm- und Wahlzettel in
die Urne legen. *
1.4.3. Briefliche Stimmabgabe
§ 12
Grundsatz
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig.
2 Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland.
§ 13
Verfahren
1 Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Wahl- oder Stimmzettel im
Stimmzettelkuvert, das keine Angaben über die stimmberechtigte Person
enthalten darf und unterzeichnet den Stimmrechtsausweis. Stimmzettelkuvert und Stimmrechtsausweis werden in das amtliche Rücksendekuvert gelegt. Dieses ist zu verschliessen und der Gemeindekanzlei des politischen
Wohnsitzes zuzustellen.
2 Das Rücksendekuvert kann im In- oder Ausland der Post übergeben, in
den Gemeindebriefkasten eingeworfen, auf der Gemeindeverwaltung oder
während der ordentlichen Abstimmungszeiten in einem Stimmlokal abgegeben werden.
§ 14
Ungültige briefliche Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a) der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterzeichnet ist;
b) * das Rücksendekuvert mehr Stimmzettelkuverts als gültige Stimmrechtsausweise enthält;
c) * …
d) das Stimmzettelkuvert Angaben über die Person der oder des Stimmberechtigten oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält;
e) das Rücksendekuvert nicht verschlossen ist;
f) nicht das amtliche Rücksendekuvert verwendet wird;
g) die Adresse der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis nicht lesbar ist;
h) das Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung
oder im Stimmbüro eintrifft.
§ 15
Verarbeitung durch das Stimmbüro
1 Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet
dem Stimmbüro zu übergeben. Dieses öffnet sie und sorgt dafür, dass die
Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts bis zur Urnenöffnung
(§ 18) sicher aufbewahrt werden.
2 Rücksendekuverts, bei denen ein Ungültigkeitsgrund im Sinne von § 14
vorliegt, werden ausgesondert und fallen für den Urnengang ausser
Betracht.
3 Am Abstimmungssonntag öffnet das Stimmbüro die Stimmzettelkuverts
unter Wahrung des Stimmgeheimnisses. *
4 … *
5 Enthält das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder
Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, sind sie alle ungültig; sie werden bei
der Ermittlung der Ergebnisse als ein ungültiger Stimm- oder Wahlzettel gezählt. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.
§ 16
Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung *
1 Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung unfähig sind, die für die
Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können der
Gemeinde ein Begehren stellen, ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder mit Hilfe einer anderen bei
der Gemeindeverwaltung tätigen Person auszuüben. *
2 Sie können der Gemeinde auch ein Begehren stellen, dass in der Schweiz
stimmberechtigte Personen ihres Vertrauens ihnen künftig diese Hilfe leisten können. *
3 Ein Begehren nach Abs. 1 ist spätestens drei Tage und ein Begehren nach
Abs. 2 spätestens zwanzig Tage vor dem Abstimmungssonntag einzureichen. *
4 Die Hilfe leistenden Personen unterstützen die Person mit Behinderung bei
der Stimmabgabe, nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel. Sie haben jegliche Beeinflussung zu unterlassen und unterliegen der
§ 17 Geheimhaltungspflicht. *
Elektronische Stimmabgabe
1 Der Regierungsrat kann örtlich, zeitlich oder sachlich begrenzte Versuche
zur elektronischen Stimmabgabe bewilligen, wenn die technischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen
bleiben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.5. Ermittlung der Ergebnisse
§ 18
Öffnung der Urnen
1 Die Urnen dürfen erst am Abstimmungssonntag geöffnet werden.
2 Das Stimmbüro trifft die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Sicherung der Stimm- und Wahlzettel erforderlichen Massnahmen.
§ 19
Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel
1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind;
b) * nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 gekennzeichnet sind;
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
d) den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen
lassen;
e) * ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten;
f) * sich nicht im Stimmzettelkuvert befinden.
2 Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Kandidatennamen enthalten.
§ 20
Ungültige und leere Stimm- und Wahlzettel
1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen
die ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel ausser Betracht.
§ 21
Protokoll
1 Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Stimmbüro ein
Protokoll gemäss den Vorgaben der Staatskanzlei. Es ist von der oder dem
Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2 Die Protokolle sind am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen.
§ 22
Sicherung des Stimmmaterials
1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich
– und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln und bei kantonalen
und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zuzustellen.
2 Die versiegelten Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sowie
die ungültigen Rücksendungen (§ 14) sind bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.
§ 23
Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse
1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die
Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen
sowie bei Kantonsrats- und Friedensrichterwahlen das kommunale Stimmbüro.
2 Die Stimmbüros übermitteln die Ergebnisse der kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen unverzüglich der Staatskanzlei. Diese
veröffentlicht sie unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit im Amtsblatt.
3 Die kommunalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden vom
Gemeinderat veröffentlicht.
1.6. Elektronische Datenverarbeitung *
§ 23a * Elektronische Erfassung und Auswertung der Wahl- und
Stimmzettel
1 Der Kanton unterhält ein elektronisches Erfassungs- und Auswertungssystem, welches *
a) * die Stimmbüros der Gemeinden bei der Erfassung und der Übertragung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form
unterstützt;
b) den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet;
c) die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt;
d) * die Daten zwischen den Stimmbüros der Gemeinden und der Staatskanzlei übermittelt;
e) die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über den Einsatz des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems *
a) * bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
b) * bei gemeindlichen Gesamterneuerungswahlen.
3 Die Staatskanzlei stellt das elektronische Erfassungs- und Auswertungssystem den Gemeinden auch für die übrigen gemeindlichen Wahlen und die
gemeindlichen Abstimmungen zur Verfügung. *
4 Wenn die Staatskanzlei den Einsatz des elektronischen Erfassungs- und
Auswertungssystems für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gemeindliche Gesamterneuerungswahlen anordnet,
sind die Gemeinden verpflichtet, dieses zu verwenden. *
5 Die Gemeinden übernehmen den Support und die Kosten des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems, sofern am Abstimmungs- oder
Wahltag *
a) keine eidgenössische oder kantonale Abstimmung stattfindet;
b) keine eidgenössische oder kantonale Wahl stattfindet;
c) keine gemeindliche Gesamterneuerungswahl stattfindet, bei der die
Staatskanzlei das elektronische Erfassungs- und Auswertungssystem
angeordnet hat.
6 In den übrigen Fällen übernimmt der Kanton den Support und die Kosten
des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems. *
§ 23b * Elektronische Einreichung von Wahlvorschlägen
1 Die Staatskanzlei kann die elektronische Einreichung von Wahlvorschlägen zulassen, sofern die technischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten.
2. Abstimmungen
§ 24
Ausschreibung
1 Abstimmungen werden im Kanton vom Regierungsrat, in den Gemeinden
vom Gemeinderat angeordnet. Sie sind acht Wochen vor dem Abstimmungstag durch die Staatskanzlei bzw. den Gemeinderat im Amtsblatt auszuschreiben. *
§ 25
Amtliche Abstimmungserläuterungen
1 Den Abstimmungsunterlagen ist eine kurze und sachliche Erläuterung der
Vorlage beizulegen, die auch die Auffassung wesentlicher Minderheiten
zum Ausdruck bringt. Bei Abstimmungen über Initiativen und Referendumsvorlagen sind die Argumente der Urheberkomitees angemessen zu berücksichtigen.
§ 26
Abstimmung über einzelne Vorlagen
1 Für die Annahme einer Vorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
§ 27
Abstimmung über Initiativen mit Gegenvorschlag
1 Abstimmungen über Initiativen mit Gegenvorschlag werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
a) Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel drei
Fragen vorgelegt. Sie können uneingeschränkt erklären,
1. ob sie die Initiative der geltenden Ordnung vorziehen,
2. ob sie den Gegenvorschlag der geltenden Ordnung vorziehen,
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen der geltenden Ordnung vorgezogen werden sollten.
b) Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht;
c) Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. Angenommen ist die
Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Anzahl Ja-Stimmen aus den beiden
Hauptfragen.
§ 28
Abstimmung über Varianten
1 Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet
werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
2 Paragraph 27 ist sinngemäss anwendbar.
§ 28a * Rückzug der Initiative
1 Das Initiativkomitee muss den Rückzug einer Verfassungs- oder Gesetzesinitiative innert einer Woche seit der Schlussabstimmung im Kantonsrat gegenüber der Staatskanzlei erklären (bis 24.00 Uhr am letzten Tag der Frist).
2 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrats, der nach der Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum unterliegt.
3 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in der Form
der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag
entspricht.
4 Liegt bei einer Gesetzesinitiative ein Gegenvorschlag vor, kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass kein Referendum zustande kommt.
3. Wahlen
3.1. Kantonale Wahlen
3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 29 * Ausschreibung
1 Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zwölf Wochen vor dem
Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und
zweite Wahlgänge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben. Allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren sind
§ 30 am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. *
Termin der Gesamterneuerungswahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrats und des
Kantonsrats finden jeweils am ersten Oktobersonntag, diejenigen der richterlichen Behörden am letzten Sonntag im Juni, diejenigen der Mitglieder
des Ständerats gleichzeitig mit den Nationalratswahlen statt. *
2 … *
3 Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere
Verhältnisse es nahelegen. *
3a Die Staatkanzlei kann die Fristen für die Bereinigung (§ 35) sowie für die
Ergänzung von Wahlvorschlägen (§ 36) verkürzen, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen. *
4 Die Amtsdauer der Mitglieder des Ständerats beginnt mit Beginn der Wintersession des Ständerats. *
§ 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen
1 Fallen die in den §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1,
52 Abs. 4, 56 Abs. 3 und 60 Abs. 2 Satz 2 genannten Wochentage auf einen
Feiertag gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil-
und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG)2), so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den
nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr.
2) BGS 161.1
3.1.1.1. Wahlvorschläge
§ 31
Einreichung; Wahlanmeldeschluss
1 Die Wahlvorschläge sind bis zum zehntletzten Montag vor dem Wahltag,
17.00 Uhr, einzureichen, und zwar *
a) * der Staatskanzlei für die Wahlen der Mitglieder des Ständerats, des
Regierungsrats, des Verwaltungs-, Ober-, Kantons- und Strafgerichts;
b) * der Gemeindekanzlei für die Mitglieder des Kantonsrats.
2 … *
3 Die Gemeindekanzlei gibt der Staatskanzlei von den eingereichten Wahlvorschlägen für die Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis.
§ 32
Inhalt bei Proporzwahlen *
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen
Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irreführend sein oder gegen die guten Sitten verstossen.
2 Werden mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung eingereicht, so sind sie in der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren.
3 Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Der gleiche Name darf höchstens zweimal geschrieben werden. *
4 Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den
Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.
5 Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden. *
§ 32a * Inhalt bei Majorzwahlen
1 Bei Majorzwahlen darf ein Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten,
als Mandate zu vergeben sind. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig.
2 Der Wahlvorschlag enthält eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den
Wahlvorschlag einreicht und auf dem Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a dieses
Gesetzes aufzuführen ist.
3 Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den
Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, fällt der Wahlvorschlag dahin.
4 Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden. *
§ 33
Unterzeichnung und Vertretung *
1 Jeder Wahlvorschlag muss nebst der kandidierenden Person (§ 32 Abs. 4
und § 32a Abs. 3) von mindestens zehn Stimmberechtigten des betreffenden
Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen
werden. *
1a Die Unterzeichnenden der Wahlvorschläge müssen am Tag, an dem die
Wahlvorschläge eingereicht werden, im Stimmregister eingetragen sein. *
2 Die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner gilt als Vertreterin
bzw. Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes festgelegt wurde. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des
Wahlvorschlags muss im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sein. Wer
den Wahlvorschlag vertritt, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. *
2a Die Vertretung des betreffenden Wahlvorschlags führt auf dem Wahlvorschlag die Erreichbarkeit auf (Telefonnummer und E-Mail-Adresse). *
3 Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahlart unterzeichnet,
werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart
gestrichen. *
4 Mangelhafte Unterzeichnungen sind den Vertreterinnen oder Vertretern
des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht werden können. Diese sind bis am Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, einzureichen. *
§ 34
Mehrfach Vorgeschlagene
1 Steht bei Proporzwahlen der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr
als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeindekanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Name bereits auf einem Wahlvorschlag aus einer anderen Gemeinde steht. Sie
teilt die Streichungen den betroffenen Gemeinden so rasch wie möglich mit.
3 … *
§ 35
Behebung von Mängeln; Bereinigung
1 Die Wahlvorschläge liegen auf der Staatskanzlei bzw. auf der Gemeindekanzlei bis zum Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zur
Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge
geltend gemacht werden.
2 Festgestellte Mängel sind bis spätestens am folgenden Tag, 12.00 Uhr, der
Vertreterin oder dem Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags mitzuteilen. *
3 Wird ein Mangel nicht bis zum Freitag nach dem Wahlanmeldeschluss,
12.00 Uhr, behoben, wird der Wahlvorschlag als ungültig erklärt und die
Ungültigkeit der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags umgehend, jedoch spätestens bis 17.00 Uhr, mitgeteilt. Betrifft der Mangel nur
§ 36 einzelne Vorgeschlagene, so wird nur deren Name gestrichen. *
Ergänzung von Wahlvorschlägen
1 Die Vertreterinnen oder Vertreter von Wahlvorschlägen, auf denen Vorgeschlagene amtlich gestrichen wurden, werden eingeladen, die Wahlvorschläge bis zum Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zu ergänzen. *
2 Bis zum gleichen Zeitpunkt können Wahlvorschläge ergänzt werden,
wenn seit der Einreichung Vorgeschlagene gestorben sind oder die Wahlfähigkeit verloren haben.
3 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie
den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
4 Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter des Wahlvorschlags nichts
anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angereiht. *
§ 36a * Abschluss des Bereinigungsverfahrens
1 Das Bereinigungsverfahren ist am ersten Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, abgeschlossen.
2 Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens kann kein Wahlvorschlag
mehr geändert werden.
§ 37
Listen bei Proporzwahlen *
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung
der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzzuteilung im Rat
massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die
Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die
Nummer 1 erhält. Bei mehreren Listen mit gleicher Stimmenzahl erfolgt die
Reihenfolge der Listennummern für diese Listen alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel. *
2a Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch
nicht belegten Nummern und werden in alphabetischer Reihenfolge nach
den Anfangsbuchstaben ihrer Titel im Anschluss an die gemäss Abs. 2 geordneten Listen aufgeführt. *
2b Weicht die Nummerierung beim Grossen Gemeinderat von der kantonalen Nummerierung ab, richtet sich die Nummerierung für den Grossen
Gemeinderat nach der kantonalen Nummerierung. *
3 Die Listen werden mit den Bezeichnungen im Amtsblatt veröffentlicht. *
§ 37a * Bereinigte Wahlvorschläge bei Majorzwahlen
1 Bei Majorzwahlen werden im Falle eines Urnengangs die bereinigten
Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber und danach der neu Kandidierenden samt einer allfälligen Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, im Amtsblatt veröffentlicht. *
§ 39 § 38 * …
Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
1 Bei Proporzwahlen werden für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die
Listenbezeichnung und Kandidatenangaben (Nach- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort, gegebenenfalls der Zusatz «bisher»)
vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck erstellt. *
1a Bei Majorzwahlen wird pro Wahl ein einziger leerer Wahlzettel erstellt,
der so viele leere Linien enthält, wie Personen in die betreffende Behörde
zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beigelegt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber und danach alle neu Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge der
Nachnamen aufgeführt sind. Das Beiblatt enthält Nach- und Vornamen,
Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort, gegebenenfalls den Zusatz «bisher» sowie eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag
eingereicht hat. *
2 Den Stimmberechtigten wird ein vollständiger Satz aller Wahlzettel ihres
Wahlkreises zugestellt.
§ 40
Stille Wahl
1 Werden für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, findet kein Wahlgang statt.
2 Bei kantonalen Wahlen erklärt der Regierungsrat, bei kommunalen
Wahlen der Gemeinderat die so Vorgeschlagenen für gewählt, teilt ihnen
die Wahl mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt.
3 Sind nach der stillen Wahl nicht alle Sitze besetzt, findet eine Ergänzungswahl statt (§§ 52 und 57).
§ 41
Unvereinbarkeit
1 Werden Personen gewählt, die nach § 20 der Kantonsverfassung nicht
gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt niemand
von den Gewählten freiwillig zurück, so scheidet aus, wer die kleinere
Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2 Bei einer Unvereinbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 der Kantonsverfassung teilt
die betroffene Person der Staatskanzlei innert sieben Tagen mit, auf welches
Amt sie verzichtet. Unterlässt sie diese Mitteilung, stellt der Kantonsrat ihre
Nichtwählbarkeit fest.
3 Wird entgegen § 45 Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Mitglied des Regierungsrats in einen der eidgenössischen Räte oder ein Mitglied der eidgenössischen Räte in den Regierungsrat gewählt, erklärt es dem Regierungsrat innert vierzehn Tagen schriftlich, auf welches Amt es verzichtet. Verzichtet es
auf das Amt der Ständerätin bzw. des Ständerats oder der Regierungsrätin
bzw. des Regierungsrats, ordnet der Regierungsrat sofort eine Ergänzungswahl an. Das Mitglied darf das Amt, auf das es verzichtet, bis zur Übernahme des Amts durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ausüben. *
3.1.2. Proporzwahlen
§ 42
Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benützt, kann darauf Namen streichen,
den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren) oder Namen aus anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren) sowie die
Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
2 Leere Wahlzettel (§ 8 Abs. 2) können mit einer Listenbezeichnung versehen und ganz oder teilweise mit Namen von Vorgeschlagenen ausgefüllt
werden.
3 Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf dem Wahlzettel stehen.
4 Auf dem Wahlzettel dürfen nicht mehr Personen aufgeführt sein, als zu
wählen sind.