Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel angegeben ist.
Fehlt eine Bezeichnung oder kann der Wahlzettel nicht eindeutig einer Liste
zugeordnet werden, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 Wurden im Sinne von § 44 Abs. 1 Namen gestrichen und verbleiben weniger Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die auf sie entfallenden
Stimmen als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt. Fehlt eine solche, zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen). *
3 … *
4 Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten erhalten je eine Kandidatenstimme.
§ 44
Bereinigung der veränderten Wahlzettel
1 Die veränderten Wahlzettel sind zu bereinigen. Als ungültige Stimmen
sind zu streichen: *
a) * Namen von Personen, die nicht kandidieren und somit auf keiner Liste
stehen;
b) * Namen, die nicht klar einer kandidierenden Person zugeordnet werden
können;
c) * mehr als zweimal geschriebene Namen der gleichen kandidierenden
Person.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden
die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen. *
§ 45
Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Nach Schluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde fest und
protokolliert:
a) die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.
2 Aus der Zahl der gültigen Wahlzettel werden festgestellt: *
a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
b) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 43);
c) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Partei (Parteistimmen);
d) die Zahl der leeren Stimmen.
§ 46
Erste Verteilung der Mandate
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins
vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist die Verteilungszahl.
2 Anschliessend werden jeder Liste so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
§ 47
Weitere Verteilungen
1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen Mandate
einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt;
b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten
Quotienten aufweist;
c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen
Anspruch, so erhält jene Liste das nächste Mandat, welche bei der
Teilung nach § 46 Abs. 2 den grössten Rest erzielte;
d) Falls immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht
das Mandat an jene Liste, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist;
e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält
jene Liste das nächste Mandat, bei welcher die Kandidatin oder der
Kandidat, die oder der für die Wahl in Betracht kommt, am meisten
Stimmen erhalten hat;
f) Sind auch diese Stimmenzahlen gleich, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
§ 49 § 48 * …
Ermittlung der Gewählten
1 Auf jeder Liste ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute, und
zwar in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.
§ 50
Listen mit zu wenig Kandidatinnen oder Kandidaten
1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder
Kandidaten enthält, findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl
statt (§ 52).
§ 51
Nachrücken
1 Lehnt jemand die Wahl ab oder wird während der Amtsperiode ein Sitz
frei, so erklärt der Gemeinderat bei Kantonsratswahlen die erste Ersatzkandidatin oder den ersten Ersatzkandidaten für gewählt. Der Beschluss ist im
Amtsblatt zu publizieren. *
2 Kann oder will eine Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die
nachfolgende an ihre Stelle. *
3 Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legislatur. *
§ 52
Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, ordnet der Regierungsrat eine Ergänzungswahl an. Sofern weniger als drei Mitglieder der
Behörde zu wählen sind, kommt das Majorzverfahren (§§ 53 ff.) zur Anwendung.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die im Hauptwahlgang zugunsten einer
Mitkandidatin oder eines Mitkandidaten zurückgetreten sind, dürfen für die
betreffende Amtsdauer nicht mehr vorgeschlagen werden.
3 Ergänzungswahlen sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *
4 Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *
5 Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.
3.1.2.a Wahl des Kantonsrats *
§ 52a * Verfahren
1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§ 52b–52g) nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrats nach § 1–23a sowie § 29–52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind § 46–49. Die stille Wahl (§ 40) von einzelnen Kandidierenden oder in einzelnen Wahlkreisen ist bei den Kantonsratswahlen nur bei Ergänzungswahlen möglich. *
2 Die Wahl des Kantonsrats wird nach dem doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.
§ 52b * Zuständigkeit
1 Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.
§ 52c * Listengruppen
1 Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2 Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste
ebenfalls als Listengruppe.
3 Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Liste
wenigstens in einem Wahlkreis mindestens 5 % aller Parteistimmen des
betreffenden Wahlkreises erhält oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die
gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht. *
4 Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
§ 52d * Oberzuteilung auf die Listengruppen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden
Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der
Liste. *
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur
nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl
der Sitze der betreffenden Listengruppe.
3 Im Rahmen der Vorgehensweise gemäss Abs. 2 legt die Staatskanzlei den
Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 80 Sitze vergeben werden.
4 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das
Los.
§ 52e * Unterzuteilung auf die Listen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und
den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
1a Falls die Zahl der Sitze der stimmenstärksten Liste in einem Wahlkreis
nicht mindestens eins beträgt, wird diese auf eins erhöht (Majorzbedingung). *
1b Führt die Anwendung der Majorzbedingung zu einem Widerspruch mit
Abs. 2, so werden in möglichst wenigen Wahlkreisen die Majorzbedingung
deaktiviert, sodass die Bedingungen von Abs. 2 eingehalten werden können.
Gibt es dafür mehrere gleichwertige Möglichkeiten, entscheidet das Los. *
2 Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor fest
und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim
Vorgehen gemäss Abs. 1
a) jeder Wahlkreis die ihm gemäss § 38 der Kantonsverfassung zugewiesene Zahl von Sitzen erhält;
b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von
Sitzen erhält.
3 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das
Los.
§ 52f * Sitzverteilung innerhalb der Listen
1 Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt.
Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person
den Sitz.
1a … *
2 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen.
3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen- bzw. Kandidaten enthält, gelten die Bestimmungen über die Ergänzungswahl (§ 52).
§ 52g * Sitzzuteilung im Spezialfall
1 Kommt es bei der Anwendung des doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahrens zu einer Konstellation, bei der keine Sitzzuteilung gemäss §
52d–52f möglich ist, werden die Sitze in jedem Wahlkreis separat in analoger Anwendung von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über die politischen
Rechte3) verteilt.
3.1.3. Majorzwahlen
§ 53
Bereinigung der Wahlzettel bei der Auswertung *
1 Die Wahlzettel werden inhaltlich bereinigt. Zu diesem Zwecke sind zu
streichen: *
a) die mehr als einmal geschriebenen Kandidatennamen; *
b) Namen, die im Rahmen des Wahlanmeldeverfahrens nicht form- und fristgerecht eingereicht worden sind; *
c) unleserliche und ungenügend bezeichnete Kandidatennamen. *
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind, werden die überzähligen Namen gestrichen, und zwar
§ 54 von unten nach oben und von rechts nach links. *
Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Nach Abschluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde separat
fest und protokolliert:
a) die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
c) die Zahl der gültigen Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen
oder Kandidaten erhalten haben (Kandidatenstimmen).
§ 55
Ermittlung der Gewählten; absolutes Mehr
1 Gewählt ist, wer das absolute Mehr und die höchsten Stimmenzahlen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2 Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Die Gesamtzahl der gültigen
Kandidatenstimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3) SR 161.1
§ 56
Zweiter Wahlgang
1 Erreichen im ersten Wahlgang weniger Kandidatinnen oder Kandidaten
das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem
anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahlkreis ein zweiter Wahlgang statt.
2 Zweite Wahlgänge finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt. *
3 Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00
Uhr, einzureichen. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten
vorgeschlagen werden. *
3a Für die Wahl der Mitglieder des Ständerats setzt der Regierungsrat den
Wahltag sowie die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge jeweils so
fest, dass die Teilnahme der gewählten Ständerätinnen bzw. Ständeräte am
ersten Tag der Wintersession gewährleistet ist. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden. *
4 Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge
der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für
gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 57
Ergänzungswahlen
1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei werden, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen,
nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite
Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *
1a Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten
Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *
2 Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.
3 Für die Gerichte wird keine Ergänzungswahl durchgeführt, wenn im Jahr,
in welchem die Vakanz entsteht, Gesamterneuerungswahlen stattfinden. *
3.1.4. Wahlprüfung
§ 58
Zuständigkeit, Verfahren
1 Der Kantonsrat stellt die Gültigkeit der Kantonsrats-, Regierungsrats-,
Ständerats- und Richterwahlen abschliessend und verbindlich fest. *
1a Dieser Beschluss wird im Amtsblatt publiziert. Er ist deklaratorischer Natur. *
2 Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, treten in den Ausstand.
3.1.5 Amtsführung in speziellen Fällen *
§ 58a * Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums
1 Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vizepräsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das
ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.
§ 58b * Weiterführung der Amtsgeschäfte bei Beschwerden
1 Wird eine Wahl kassiert, haben die bisherigen Mitglieder der Behörde die
Amtsgeschäfte so lange weiterzuführen, bis eine gültige Neuwahl zustande
gekommen ist.
3.2. Gemeindewahlen
§ 59
Verfahren
1 Für die Gemeindewahlen gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses
Titels sinngemäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (§§ 29
§ 60 ff.). *
Gesamterneuerungswahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen finden in den Einwohner-, Bürger- und
Korporationsgemeinden sowie in den Kirchgemeinden am ersten Oktobersonntag statt.
2 Ergänzungswahlen finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt.
Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00
Uhr, einzureichen. *
3 Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere
§ 61 Verhältnisse es nahelegen. *
Ausschreibung
1 Die Staatskanzlei schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen
vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige
Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben.
Diese sind am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. *
§ 62
Ergänzungswahlen
1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei werden,
werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrieben. Sie
sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *
1a Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten
Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *
2 Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.
§ 63
Wahl des Präsidiums
1 Mit den Wahlvorschlägen kann gleichzeitig angegeben werden, wer als
Präsidentin oder Präsident der betreffenden Behörde vorgeschlagen wird.
2 Zur Präsidentin oder zum Präsidenten einer Behörde kann nur gewählt
werden, wer auch als Mitglied gewählt wird oder dieser Behörde bereits
angehört.
3 Wird jemand zwar als Präsidentin oder Präsident, nicht aber als Mitglied
der Behörde gewählt, so findet eine Ergänzungswahl statt.
§ 63a * Nachzählung
1 Bei einem knappen Ausgang einer gemeindlichen Abstimmung oder einer
gemeindlichen Majorzwahl (§ 69 Abs. 3) ordnet die Leiterin oder der Leiter
des gemeindlichen Stimmbüros (§ 5 Abs. 1) eine Nachzählung an.
3.3. Nationalratswahlen
§ 64
Zuständige Behörde
1 Die Direktion des Innern beaufsichtigt die Durchführung der Nationalratswahlen und trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen.
2 Die Staatskanzlei schreibt die Wahlen spätestens zwölf Wochen vor dem
Wahltag im Amtsblatt aus. *
3 Bei der Staatskanzlei
a) sind die Wahlvorschläge einzureichen (Art. 21 Abs.1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte4); BPR);
b) können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnerinnen
und Unterzeichner eingesehen werden (Art. 26 BPR).
4 Die Staatskanzlei prüft die Wahlvorschläge und setzt der Vertreterin oder
dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist an, innert welcher Mängel des Wahlvorschlags behoben, Bezeichnungen, die zu
Verwechslungen Anlass geben, geändert und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge eingereicht werden können (Art. 29 Abs. 1 BPR). *
§ 65
Wahlanmeldeschluss
1 Wahlanmeldeschluss gemäss Art. 21 BPR ist der zehntletzte Montag vor
dem ordentlichen Wahltag. Die Wahlvorschläge müssen an diesem Tag spätestens um 17.00 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen. *
§ 65a * Vergabe von Listennummern
1 Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung
der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzzuteilung im Rat
massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die
Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die
Nummer 1 erhält. Die Stimmen von Listen, für die Unterlistenverbindungen
bestehen, werden zusammengezählt. Bei mehreren Listen mit gleicher Stimmenzahl erfolgt die Reihenfolge der Listennummern für diese Listen alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel.
2 Wird eine Liste gleichen Namens nach Geschlecht, Flügel einer Gruppierung, Region oder Alter aufgeteilt, so erhalten diese weiteren Listen die
gleiche Ordnungsnummer und werden zusätzlich durch einen Buchstaben
gekennzeichnet. Die Stammliste erhält stets den Buchstaben a.
4) SR 161.1
3 Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch
nicht belegten Nummern und werden in alphabetischer Reihenfolge nach
den Anfangsbuchstaben ihrer Titel im Anschluss an die gemäss Abs. 1 geordneten Listen aufgeführt.
4. Strafbestimmungen
§ 66
Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt;
b) im Abstimmungslokal oder in dessen Umgebung Ruhe und Ordnung
stört.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten bleiben vorbehalten.
5. Rechtspflege
§ 67
Beschwerde
1 Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden wegen
a) Verletzung des Stimmrechts;
b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von
Wahlen und Abstimmungen.
2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen. Bei einem zweiten
Wahlgang für die Wahl der Mitglieder des Ständerats beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. *
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 67a * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 In folgenden Fällen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)5) zulässig:
a) Gewählterklärungen des Regierungsrats im Falle von stillen Wahlen
bei kantonalen Wahlen (§ 40 Abs. 2).
§ 68
Beschwerdeschrift
1 In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen.
2 Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden (§ 67 Abs. 1 Bst. b) ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach
Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
§ 69
Beschwerdeentscheid und Nachzählung *
1 Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- und Wahlverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung
der Mängel.6) *
2 Bei einem knappen Ausgang einer kantonalen Abstimmung oder einer
kantonalen Majorzwahl ordnet die Staatskanzlei eine Nachzählung an. *
3 Der Regierungsrat bestimmt in der Wahl- und Abstimmungsverordnung,
unter welchen Voraussetzungen der Ausgang einer Abstimmung oder einer
Majorzwahl als knapp gilt. *
6. Übergangsbestimmungen *