Art. 73 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in
1) Unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 Bst. i haben die Institute und die Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten, sodass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Art. 82 Abs. 1 Bst. e und f genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eines seiner Tochterunternehmen ausübt, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre.
2) Ob es im Fall eines bestimmten Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angezeigt ist, die in Abs. 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, hat die Abwicklungsbehörde im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut oder die jeweilige Gruppe, insbesondere unter Berücksichtigung der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmassnahmen, zu bewerten. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, so überprüft die Behörde, ob das autorisierte Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c ausreicht.
3) Einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel dürfen keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihren Statuten ergeben könnten, einschliesslich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.
4) Die in Titel X der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.
Art. 74 Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten
1) Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) die Verbindlichkeit ist nicht nach Art. 56 Abs. 2 ausgenommen;
b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Art. 204 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes dar;
c) die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittstaats; und
d) die Verbindlichkeit wurde nach dem 1. Januar 2017 ausgegeben oder eingegangen.
2) Die Regierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d findet, in deren Fall der Mindestbetrag nach Art. 58 dem Verlustabsorptionsbetrag nach Art. 58b Abs. 2 Bst. a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Abs. 1 Bst a bis d erfüllen und die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
3) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag vom Erfordernis nach Abs. 1 absehen, wenn das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nachweisen kann, dass die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente aufgrund des Rechts des betreffenden Drittstaats oder aufgrund eines rechtlich bindenden Abkommens mit dem betreffenden Drittstaat zwingend den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme befristen und jederzeit aufheben.
4) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine nach Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschliesslich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d prüfen kann.
5) Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Fall einer Mitteilung nach Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.
6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
7) Die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 98 umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten nach Art. 205 des Bankengesetzes.
8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgeschlossen sind oder voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, einschliesslich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Art. 92 zu verstossen, zu bewerten.
9) Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls ihre Befugnisse nach Art. 21 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.
10) Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d verabsäumt, die nach Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die nach Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.
11) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ein unabhängiges Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel nach Abs. 1 vorzulegen.
12) Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eine nach Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
13) Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.
Art. 75 Staatliche Stabilisierungsinstrumente
1) Im Einklang mit Abs. 3, Art. 49 Abs. 10 und dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen kann durch zusätzliche Stabilisierungsinstrumente eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, um sich an der Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu beteiligen. Dies kann auch ein direktes Eingreifen zur Verhinderung von dessen Abwicklung umfassen, damit die Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 in Bezug auf den EWR-Mitgliedstaat oder den gesamten EWR verwirklicht werden. Diese Massnahme ist unter der Leitung der Regierung und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde durchzuführen. Die Regierung verfügt über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Art. 82 bis 91; die Art. 85, 87 und 102 sind anzuwenden.
2) Staatliche Stabilisierungsinstrumente sind unter Wahrung der Finanzstabilität nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden. Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente obliegt der Regierung; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Landtags nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes.
3) Die Anwendung staatlichen Stabilisierungsinstrumente ist nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Die Regierung stellt nach Anhörung der FMA fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.
b) Die Regierung stellt fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen.
c) In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt die Regierung nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würden, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.
4) Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:
a) ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung nach Art. 76;
b) ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach Art. 77.
Art. 76 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
1) Das Land kann sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d beteiligen, indem es diesem vorbehaltlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapital im Austausch für folgende Instrumente zur Verfügung stellt:
a) Instrumente des harten Kernkapitals;
b) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
2) Soweit es die Beteiligung des Landes an einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zulässt, hat die Regierung dafür Sorge zu tragen, dass Institute oder Unternehmen, die nach diesem Artikel unter das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung fallen, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.
3) Bei einer Beteiligung nach Abs. 1 hat die Regierung dafür zu sorgen, dass die Beteiligung des Landes an dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auf den Privatsektor übertragen wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
Art. 77 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
1) Das Land kann vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übernehmen.
2) Zu diesem Zweck kann die Regierung einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte:
a) ein Beauftragter der Regierung ist; oder
b) ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Eigentum des Landes befindet.
3) Die Regierung hat dafür zu sorgen, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet wird und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
Art. 78 Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird weder durch vertragliche Verpflichtungen noch durch andere gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt und kann wie folgt ausgeübt werden:
a) unabhängig von einer Abwicklungsmassnahme; oder
b) in Kombination mit einer Abwicklungsmassnahme, wenn die in Art. 38 bis 41 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
1a) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.
1b) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Art. 93 vorgenommen und Art. 94 findet keine Anwendung.
1c) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf die Abwicklungsbehörde nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch machen, die den in Art. 59a Abs. 2 Bst. a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Massgabe des Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, genügen.
1d) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis nach Abs. 1 aus, so stellt sie sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung in Einklang mit Art. 42 Abs. 1 Bst. g erfolgt.
1e) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens nach Art. 79 Abs. 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die nach Art. 49 Abs. 9 und Art. 57 Abs. 4 Bst. a oder Art. 57 Abs. 8 Bst. a für das betreffende Unternehmen gelten.
2) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, die relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d umzuwandeln.
3) Die Abwicklungsbehörde hat umgehend und nach Art. 79 bei den von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn zumindest einer der nachstehend genannten Umstände vorliegt:
a) Die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Art. 38 bis 41 wurden erfüllt, bevor eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wurde.
b) Es steht fest, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
c) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die Abwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
d) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
e) Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wird eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, ausser in den Situationen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2.
4) Für die Zwecke von Abs. 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn beide nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Massnahmen, einschliesslich alternativer Massnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörde (auch Frühinterventionsmassnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmassnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgewendet werden kann.
5) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Art. 39 Abs. 1 genannten Situationen eintreten.
6) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn:
a) sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstösst, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde; oder
b) objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
7) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf höchstens in dem Umfang nach Abs. 3 Bst. c herabgeschrieben werden - oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt werden -, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.
8) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Abs. 3 Bst. c trifft, hat sie den in Art. 81 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nachzukommen.
9) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass nach Art. 45 bis 48 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu rekapitalisieren.
Art. 79 Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Bei der Erfüllung der in Art. 78 festgelegten Anforderung hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
a) Die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der in Art. 64 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Massnahmen.
b) Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
c) Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
d) Der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so:
a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts von Dauer, vorbehaltlich einer Aufwertung nach dem Erstattungsmechanismus nach Art. 63 Abs. 4;
b) besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit keine Verbindlichkeit mehr; und
c) erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine andere Entschädigung als die in Abs. 4 vorgesehene.
3) Abs. 2 Bst. b verhindert nicht, dass ein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach Abs. 4 Instrumente des harten Kernkapitals erhält.
4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder Unternehmens mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder Unternehmens oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben.
b) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch das Land oder eine staatliche Stelle vornimmt.
c) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen.
d) Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Art. 67 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA nach Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.
5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals nach Abs. 4 bereitgestellt werden können, darf die Abwicklungsbehörde den Instituten und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.
6) Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschliesst die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Art. 78 Abs. 3 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.
Art. 80 Für die Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 zuständige Behörde
1) Für die in Art. 78 Abs. 3 genannten Feststellungen ist die Abwicklungsbehörde zuständig. Die Feststellung ist nach Anhörung der FMA zu treffen.
2) Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelbasis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.
3) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei folgender Behörde:
a) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. b genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde;
b) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. d genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.
Art. 81 Feststellungsverfahren bei konsolidierter Anwendung
1) Die Abwicklungsbehörde hat, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt sind, eine in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung trifft, folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet sowie den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Art. 59a genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Art. 59a unterliegt, erworben haben, mitzuteilen.
b) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung nach Art. 80 Abs. 3 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Art. 78 Abs. 3 Bst. b, c oder d genannte Feststellung getroffen, so haben die Abwicklungsbehörde und die anderen geeigneten Behörden die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen.
3) Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
4) Wurde nach Abs. 1 eine Mitteilung gemacht, so hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden zu bewerten:
a) ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach Art. 78 Abs. 3 eine Alternative gibt;
b) wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist;
c) wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die sonst eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.
5) Für die Zwecke des Abs. 4 bezeichnet "Alternative" das in Art. 33 genannte frühzeitige Eingreifen, die in Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Massnahmen oder einen Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens.
6) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden nach Abs. 4 zur Einschätzung, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Abs. 4 Bst. c genannten Ergebnis führen würden, sorgt sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen.
7) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Bst. a nach Anhörung der benachrichtigten Behörden und nach Abs. 4 zur Einschätzung, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Abs. 4 Bst. c genannten Ergebnis führen würde, so hat sie zu entscheiden, ob die in Art. 78 Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
8) Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 Bst. d zu treffen, hat sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, zu benachrichtigen. Die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung ist keine Feststellung nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d zu treffen.
9) Die Abwicklungsbehörde hat eine nach diesem Artikel getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend umzusetzen.
Art. 82 Allgemeine Befugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Befugnisse, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere verfügt die Abwicklungsbehörde über folgende Abwicklungsbefugnisse, die sie einzeln oder in Kombination anwenden kann:
a) die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmassnahme zu beschliessen und vorzubereiten, einschliesslich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
b) die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
c) die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
d) die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen;
f) die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;
g) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 56 Abs. 2;
h) die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
i) die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschliesslich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
k) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 2;
l) die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Art. 66 glattzustellen oder zu kündigen;
m) die Befugnis, die Leitungsorgane und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen oder zu ersetzen;
n) die Befugnis, die FMA zu ersuchen, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Art. 59 des Bankengesetzes oder Art. 19 Abs. 3 bis 9 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Fristen zügig zu bewerten.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde keine der folgenden Anforderungen, die sich sonst aus Gesetz oder Vertrag oder anderen Bestimmungen ergeben:
a) die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen; und
b) Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschliesslich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde. Unberührt bleiben die Anforderungen der Art. 100 und 102 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen bestehen.
3) Die Abwicklungsbehörde kann bei einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben.
Art. 83 Zusätzliche Befugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde ist bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis weiters dazu befugt:
a) vorbehaltlich des Art. 97 Massnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien. Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz gelten in diesem Zusammenhang nicht als Verpflichtung oder Belastung;
b) Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
c) der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten nach der Richtlinie 2001/34/EG aufzuheben oder auszusetzen;
d) Massnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Massnahmen geht, vorbehaltlich der Art. 50 und 52 einschliesslich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
e) dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren; und
f) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
2) Die Abwicklungsbehörde darf von den in Abs. 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmassnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
3) Die Abwicklungsbehörde ist bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis auch zur Ergreifung von Kontinuitätsmassnahmen befugt, wenn diese erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmassnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Diese Kontinuitätsmassnahmen umfassen insbesondere:
a) die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts ausdrücklich oder implizit genannt wird; und
b) im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
4) Folgende Rechte bleiben von den in Abs. 1 Bst. d und in Abs. 3 Bst. b genannten Befugnissen unberührt:
a) das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;
b) vorbehaltlich der Art. 88 bis 90 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschliesslich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.
Art. 84 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens der Gruppe ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2) Die Abwicklungsbehörde ist zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU von Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten auferlegt werden.
3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Befugnisse sind auf operationelle Dienste und Einrichtungen beschränkt und schliessen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.
4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:
a) Wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmassnahme im Rahmen einer Vereinbarung für das in Abwicklung befindliche Institut bereitgestellt, so hat sich die Gegenleistung nach dieser Vereinbarung zu richten.
b) Liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, so hat die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.
Art. 85 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmassnahmen oder Krisenpräventionsmassnahmen anderer EWR-Mitgliedstaaten
1) Bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen EWR-Mitgliedstaat belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats fallen, ist die Übertragung nach dem Recht dieses anderen EWR-Mitgliedstaats wirksam.
2) Die Abwicklungsbehörde hat der Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.
3) Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Abs. 1 genannten Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder ausser Kraft zu setzen, wenn die Vermögenswerte in Liechtenstein belegen sind und auf die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten liechtensteinisches Recht anzuwenden ist.
4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese nach Art. 78 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die bail-in-fähige Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts Instrumente oder Verbindlichkeiten, die liechtensteinischem Recht unterliegen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein umfassen, hat die Abwicklungsbehörde den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabzusetzen oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umzuwandeln, und zwar in Einklang mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde des anderen EWR-Mitgliedstaats.
5) Die Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Abs. 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.
Art. 86 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
1) Wenn sich die Abwicklungsmassnahme auch auf Vermögenswerte erstreckt, die in einem Drittstaat belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass:
a) der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Massnahme wirksam wird;
b) der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Massnahme wirksam wird;
c) die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Bst. a und b vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss entstehen, auf eine in Art. 49 Abs. 7 angegebene Weise bestritten werden.
2) Wenn die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, dass der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person nach Abs. 1 Bst. a die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Massnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Massnahme. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Massnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten unwirksam.
Art. 87 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
1) Eine in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes getroffene Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Massnahme verbundenen Ereignisses, gilt nach einem von dem Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
2) Eine solche Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme sowie eine Massnahme nach Art. 36a an sich gilt, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, ausserdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag:
a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden; oder
b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.
3) Wenn ein Abwicklungsverfahren aus einem Drittstaat nach Art. 116 anerkannt wird, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmassnahme.
4) Eine Krisenpräventionsmassnahme oder eine Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses, an sich berechtigt nicht dazu:
a) Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag:
1. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden;
2. von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;
b) in den Besitz von Eigentum des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält;
c) etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu beeinträchtigen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
5) Das Recht einer Person, eine in Abs. 4 genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von diesem Artikel unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmassnahme, der Krisenmanagementmassnahme oder dem Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses entsteht.
6) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach Art. 36a oder 88 bis 90 ist keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 3.
7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008.
Art. 88 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung der Aussetzung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
a) Systemen und Betreibern von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
b) zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und
d) einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Sie hat dabei die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Insbesondere bewertet die Abwicklungsbehörde sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Beschliesst die Abwicklungsbehörde die Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen auszuweiten, so hat diese dabei zuzulassen, dass Einleger täglich Zugang zumindest zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
Art. 89 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, den gesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
2) Die Abwicklungsbehörde macht in folgenden Fällen nicht von ihrer in Abs. 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:
a) bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
b) bei zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
c) bei von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und
d) bei einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
3) Ist Art. 99 anzuwenden, so müssen alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Abs. 1 festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wird, konsistent sein.
Art. 90 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf die Bekanntgabe folgenden Geschäftstages auszusetzen, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
2) Die Abwicklungsbehörde ist auch befugt, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts auszusetzen, wenn:
a) die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird;
b) die Kündigungsrechte nach diesem Vertrag ausschliesslich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts beruhen; und
c) für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann:
1. alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können; oder
2. die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
3) Die Abwicklungsbehörde hat bei den Anordnungen nach Abs. 1 und 2 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnungen sind ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
4) Eine Aussetzung nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für:
a) Systeme oder Betreiber von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
b) zentrale Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittstaaten; und
d) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder die Schweizerische Nationalbank.
5) Eine Person kann vor Ablauf des in Abs. 1 oder 3 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht:
a) auf ein anderes Unternehmen übertragen werden; oder
b) Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a sind.
6) Hat die Abwicklungsbehörde die Kündigungsrechte ausgesetzt und ist keine Mitteilung nach Abs. 5 ergangen, so können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Art. 87 wie folgt wahrgenommen werden:
a) In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
b) Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums nach Abs. 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
7) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann vom Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen. Auf Ersuchen dieser Behörden erstellt dieses ein Transaktionsregister nach Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und macht der FMA und der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.
Art. 90a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten
1) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittstaats unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten nach Art. 36a oder 88 bis 90 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Art. 87 gebunden sind.
2) EWR-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittstaat in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EWR-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschliessen, dass die Ausübung der Befugnis nach Abs. 1, Rechte und Pflichten des EWR-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
3) Die Anforderung nach Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittstaat anzuwenden, die Folgendes sind:
a) Banken;
b) Wertpapierfirmen oder Unternehmen, die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten; oder
c) sonstige Finanzinstitute.
4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die:
a) nach dem 1. Januar 2023 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern; oder
b) die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Art. 36a oder 88 bis 90 gelten würden, falls der Finanzkontrakt liechtensteinischem Recht unterläge.
5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die nach Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Art. 36a oder 88 bis 90 anzuwenden.
Art. 91 Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung einer Abwicklungsmassnahme die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen, um:
a) das in Abwicklung befindliche Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Leitungsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können;
b) Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können.
2) Die Abwicklungsbehörde kann die Kontrolle nach Abs. 1 direkt oder indirekt durch eine von ihr bestellte Person oder von ihr bestellte Personen (Abwicklungsverwalter) ausüben. Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts können während der Abwicklung nicht ausgeübt werden.
3) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmassnahme auch durchführen, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut auszuüben.
4) Die Abwicklungsbehörde hat im Einzelfall zu entscheiden, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmassnahme mit den in Abs. 1 oder 2 genannten Mitteln durchzuführen. Sie hat dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.
5) Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als faktische Organe.
Art. 92 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente, insbesondere für die Zwecke von Art. 94, gilt Folgendes:
a) Ausser bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Bst. b haben bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, im Rahmen des Konkursverfahrens liquidiert worden wäre.
b) Bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörde dürfen Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine grösseren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, im Rahmen des Konkursverfahrens liquidiert worden wäre.
Art. 93 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
1) Die Abwicklungsbehörde hat zur Bewertung, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein Konkursverfahren eröffnet worden wäre, sowie einschliesslich der Beurteilung der Zwecke des Art. 92, aber nicht beschränkt auf diese Zwecke, möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahme oder Abwicklungsmassnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorzunehmen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung nach Art. 45 bis 48 zu erfolgen.
2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 wird festgestellt:
a) wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, das Konkursverfahren eröffnet worden wäre;
b) wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden; und
c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Bst. a und der Behandlung nach Bst. b bestehen.
3) Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass:
a) für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, das Konkursverfahren eröffnet worden wäre;
b) die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen nicht durchgeführt worden wären; und
c) eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.
Art. 94 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
Wenn die Bewertung nach Art. 93 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Art. 92 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem nach Art. 129 Abs. 1 grössere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung.
Art. 95 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
1) Die in Abs. 2 genannten Schutzmassnahmen sind in folgenden Fällen anzuwenden:
a) die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaugesellschaft auf eine andere Person;
b) eine Abwicklungsbehörde übt die in Art. 83 Abs. 1 Bst. f genannten Befugnisse aus.
2) Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen werden nach den Art. 96 bis 99 bei Anwendung der Beschränkungen der Art. 87 bis 90 angemessen geschützt:
a) Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer "Floating Charge" oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
b) finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherungsnehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
c) Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
d) Saldierungsvereinbarungen;
e) gedeckte Schuldverschreibungen;
f) strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschliesslich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach liechtensteinischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten enthalten.
3) Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen:
a) mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
b) sich aufgrund des Rechts eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaates ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
Art. 96 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
1) Für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen hat ein angemessener Schutz zu bestehen, sodass Folgendes vermieden wird:
a) eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die nach Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer anderen Person geschützt sind; sowie
b) eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die nach solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind.
2) Rechte und Verbindlichkeiten gelten als nach einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
3) Ungeachtet von Abs. 1 und 2 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen, darf die Abwicklungsbehörde:
a) gedeckten Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden; und
b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Art. 97 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
1) Für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten hat ein angemessener Schutz zu bestehen, durch den Folgendes vermieden wird:
a) Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
b) Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
c) Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; oder
d) Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen, darf die Abwicklungsbehörde:
a) gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden; und
b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Art. 98 Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
1) Für strukturierte Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, einschliesslich Vereinbarungen im Sinne des Art. 95 Abs. 2 Bst. e und f, hat ein angemessener Schutz zu bestehen, durch den Folgendes vermieden wird:
a) Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Art. 95 Abs. 2 Bst. e und f gehören können -, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
b) Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Art. 95 Abs. 2 Bst. e und f gehören können -, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen, darf die Abwicklungsbehörde:
a) gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden; und
b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Art. 99 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen bei partiellen Übertragungen
1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berühren, wenn die Abwicklungsbehörde:
a) einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt; oder
b) Befugnisse nach Art. 83 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
2) Eine in Abs. 1 genannte Übertragung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.
Art. 100 Mitteilungspflichten
1) Das Leitungsorgan eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ist verpflichtet, die FMA unverzüglich, jedoch spätestens am nächsten Tag, zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 39 ausfällt oder auszufallen droht.
2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle nach Abs. 1 eingegangenen Mitteilungen und über Krisenpräventionsmassnahmen oder Massnahmen im Sinne des Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die sie einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
3) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gegeben sind, hat sie diese Feststellung den folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, unverzüglich mitzuteilen:
a) der Abwicklungsbehörde;
b) der FMA;
c) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständigen Behörde;
d) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;
e) dem Einlagensicherungssystem, dem die Bank angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Einlagensicherungssystem seinen Zweck erfüllen kann;
f) der für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung zuständigen Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung seinen Zweck erfüllen kann;
g) gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;
h) der Regierung;
i) sofern das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
k) dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der nationalen makroprudenziellen Behörde; sowie
l) der ESA.
4) Bei der Übermittlung der Informationen in den Fällen nach Abs. 3 Bst. f und g ist darauf zu achten, dass das gebotene Mass an Verschwiegenheit eingehalten wird. Wenn dies nicht garantiert ist, hat die FMA oder die Abwicklungsbehörde alternative Übermittlungsverfahren einzurichten, mit denen dasselbe erreicht wird, aber auch das gebotene Mass an Verschwiegenheit sichergestellt ist.
Art. 101 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
1) Bei Eingang einer Mitteilung der FMA nach Art. 100 Abs. 3 oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gegeben sind.
2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmassnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d eingeleitet werden sollen, hat unverzüglich, möglichst binnen 14 Tagen zu erfolgen; sie hat folgende Informationen zu enthalten:
a) die Gründe für diese Entscheidung, einschliesslich der Feststellung, ob bei dem Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind;
b) die Massnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen des Konkursverfahrens eine andere Massnahme zu treffen ist.
Art. 102 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
1) Die Abwicklungsbehörde hat, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 nachzukommen. Art. 220 Abs. 1 und Art. 223 des Bankengesetzes sind nicht anzuwenden.
2) Die Abwicklungsbehörde hat das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmassnahme zu unterrichten:
a) die FMA;
b) die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;
c) das Einlagensicherungssystem, dem die in Abwicklung befindliche Bank angehört;
d) die für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuständige Stelle;
e) gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
f) die Regierung;
g) sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
h) die nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
i) die ESA, die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EBA;
k) sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Art. 2 Bst. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
3) Die in Abs. 2 genannte Mitteilung hat eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und das Datum, ab dem die Abwicklungsmassnahme bzw. die Abwicklungsmassnahmen wirksam werden, zu enthalten.
4) Die Abwicklungsbehörde hat eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmassnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmassnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Art. 88 bis 90, zusammengefasst werden, zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen, und zwar:
a) auf ihrer offiziellen Webseite;
b) auf der Webseite der EBA;
c) auf der Webseite des in Abwicklung befindlichen Instituts;
d) wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG.
5) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Abwicklungsbehörde dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 4 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
Art. 103 Geheimhaltung
1) Folgende Personen und Stellen unterliegen der Geheimhaltungspflicht:
a) die Abwicklungsbehörde;
b) die FMA;
c) die Regierung;
d) das Ministerium für Präsidiales und Finanzen;
e) nach diesem Gesetz bestellte Abwicklungsverwalter oder vorläufige Verwalter;
f) potenzielle Erwerber, die von der FMA kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
g) Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater und andere von der Abwicklungsbehörde, der FMA, der Regierung oder den unter Bst. f genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
h) Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;
i) Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten;
k) die für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
l) andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
m) ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft;
n) sonstige Personen, die für Personen und Stellen nach Bst. a bis m unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;
o) vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen nach Bst. a bis m.
2) Damit die nach den Abs. 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die Personen und Stellen nach Abs. 1 Bst. a, b, c, d, h, k, l und m dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschliesslich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.
3) Den in Abs. 1 genannten Personen und Stellen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von der FMA oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Gesetz erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn:
a) dies erfolgt im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Gesetz oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zulässt; und
b) die Behörde oder das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.
4) Eine Offenlegung nach Abs. 3 darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Daten für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in Abs. 1 genannten Personen stattgefunden hat.
5) Die Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Art. 6, 9, 12 bis 15 und der Ergebnisse aller nach den Art. 7, 8, 10 und 19 durchgeführten Bewertungen zu umfassen.
6) Die in Abs. 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieses Artikels zivilrechtlich haftbar.
7) Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht nach diesem Artikel dürfen:
a) Bedienstete und Experten der in Abs. 1 Bst. a bis l genannten Stellen oder Unternehmen Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander austauschen;
b) die Abwicklungsbehörde und die FMA, einschliesslich ihrer Bediensteten und Experten, Informationen untereinander und mit folgenden Stellen und Personen austauschen:
1. Abwicklungsbehörden im EWR;
2. anderen zuständigen Behörden im EWR;
3. zuständigen Ministerien;
4. Zentralbanken;
5. Einlagensicherungssystemen;
6. Anlegerentschädigungssystemen;
7. den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden;
8. den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in EWR-Mitgliedstaaten zu sorgen haben;
9. den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen;
10. der EBA;
11. vorbehaltlich Art. 120 mit Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen; oder
12. vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmassnahme.
8) Der Austausch von Informationen ist ferner zulässig:
a) unter sämtlichen Bereichen der FMA;
b) mit der Regierung;
c) mit der Geschäftsprüfungskommission des Landtags;
d) parlamentarischen Untersuchungskommissionen gegenüber;
e) mit den beigezogenen Experten; und
f) mit dem Landgericht als dem für das Konkursverfahren zuständigen Gericht.
9) Es ist dem Landgericht untersagt, vertrauliche Informationen, die sie im Zuge von Abwicklungsmassnahmen erhalten haben, anderen Personen oder Stellen offenzulegen.
10) Sonstige gesetzliche Bestimmungen über die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Artikel unberührt. Art. 142 des Bankengesetzes ist nicht anzuwenden.
Art. 103a Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes nach Art. 103 Abs. 1 Bst. a bis l zuständigen Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 104 Anfechtungsrechte
1) Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde und der FMA können bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Die Prüfung hat beschleunigt zu erfolgen. Die FMA-Beschwerdekommission kann sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.
3) Beschwerden nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnungen in Entscheidungen nach Abs. 1 bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmassnahme unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung:
a) die Abwicklungsziele nicht gefährdet;
b) keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde; und
c) nicht unmöglich ist.
5) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmassnahme entstandenen Nachteile zu. Über den Anspruch wird im zivilrechtlichen Verfahren entschieden.
Art. 105 Beschränkungen sonstiger Verfahren
Das Landgericht kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums unterbrechen, wenn dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich ist; dies gilt sinngemäss für die Aussetzung einer gerichtlichen Massnahme. Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten nach Art. 89.
Art. 106 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz dazu befugte Behörden Massnahmen nach diesem Gesetz einleiten und durchführen, die sich auf einen oder mehrere andere EWR-Mitgliedstaaten auswirken können, haben sie die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:
a) Wenn eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wird, gilt das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten.
b) Entscheidungen und Massnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
c) Die Abwicklungsbehörde und die anderen nach diesem Gesetz dazu befugten Behörden haben untereinander und mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Massnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden.
d) Den Interessen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen EWR-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Massnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser EWR-Mitgliedstaaten betrifft.
e) Den Interessen der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Massnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität dieser EWR-Mitgliedstaaten betrifft.
f) Den Zielen eines Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten EWR-Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter EWR-Mitgliedstaaten, einschliesslich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die EWR-Mitgliedstaaten, ist gebührend Rechnung zu tragen.
g) Die nach diesem Gesetz bestehende Verpflichtung, eine Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Massnahme getroffen wird, enthält zumindest die Verpflichtung, diese Behörde zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Massnahme anzuhören, die:
1. entweder Auswirkungen auf das EWR-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden; und
2. Auswirkungen auf die Stabilität des EWR-Mitgliedstaats, in dem das EWR-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
h) Wenn Abwicklungsmassnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen im Sinne der Art. 16 und 17 Rechnung zu tragen und diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Massnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
i) Für den Fall, dass eine vorgeschlagene Entscheidung oder Massnahme sich wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines betreffenden EWR-Mitgliedstaats auswirkt, gilt das Transparenzgebot.
k) Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.
Art. 107 Abwicklungskollegium
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat ein Abwicklungskollegium einzurichten, das die in Art. 15 bis 17, 20, 22, 58 bis 60 und 112 bis 115 genannten Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten durchzuführen hat.
2) Das Abwicklungskollegium hat insbesondere einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben vorzugeben:
a) Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
b) Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen nach den Art. 15 bis 17;
c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 20;
d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 22 und 22a;
e) Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Art. 112 bis 115;
f) Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das nach Art. 112 bis 115 vorgeschlagen wird;
g) Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
h) Koordinierung der Inanspruchnahme der nach Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen;
i) Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Art. 58 bis 60 gelten.
3) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
4) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 bis 3 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 bis 3 und in Art. 111 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
Art. 108 Mitglieder des Abwicklungskollegiums
1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind:
a) die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
b) die Abwicklungsbehörden der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
c) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe, das heisst ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. d, niedergelassen ist;
d) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;
e) die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde;
f) die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des EWR-Mitgliedstaats handelt, kann die zuständige Behörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des EWR-Mitgliedstaats begleiten zu lassen;
g) das Ministerium für Präsidiales und Finanzen;
h) die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines EWR-Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist;
i) die EBA vorbehaltlich des Abs. 3.
2) Wenn ein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittstaat hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittstaaten auf ihr Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in Art. 120 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
3) Die Abwicklungsbehörde kann die EBA zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einladen, damit sie eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach den internationalen Standards sicherstellt. Die EBA verfügt über keine Stimmrechte für etwaige Abstimmungen im Abwicklungskollegium.
Art. 109 Organisation des Abwicklungskollegiums
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium und hat in dieser Funktion:
a) nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festzulegen;
b) sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums zu koordinieren;
c) dessen Sitzungen einzuberufen und in diesen Sitzungen den Vorsitz zu führen sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen zu informieren;
d) den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
e) ausgehend vom konkreten Bedarf zu entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten, Rechnung zu tragen hat;
f) alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen zu informieren.
2) Die Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem EWR-Mitgliedstaat befindet.
3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums haben eng zusammenzuarbeiten.
Art. 110 Europäische Abwicklungskollegien
1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmutterunternehmen in Liechtenstein und mindestens einem weiteren EWR-Mitgliedstaat ein EWR-Tochterunternehmen, ein EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Zweigstellen, die von wenigstens zwei EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EWR-Zweigstellen wahrzunehmen.
3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69. Bei der Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69 haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittstaatsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
4) Sind EWR-Tochterunternehmen oder ein EWR-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute nach der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EWR-Tochterunternehmen oder das EWR-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen nach Art. 59a Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Art. 59a Abs. 8 Bst. a und b genannten Instrumente an das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittstaat wie das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen nach Art. 59a Abs. 8 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 2 ausgeben.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn:
a) alle EWR-Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder Drittstaatsmutterunternehmens einem einzigen EWR-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EWR-Mutterunternehmen in Liechtenstein niedergelassen ist; oder
b) das in Liechtenstein niedergelassene EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und Art. 112 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
7) Vorbehaltlich Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium nach Art. 107 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 und 109 tätig zu werden.