1) Dieses Gesetz regelt die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen sowie weiteren Unternehmen nach Art. 2.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Anwendungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
a) Institute;
b) Finanzinstitute, die Tochterunternehmen einer Bank oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Bst. c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis nach den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) einbezogen sind;
c) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
d) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
e) Zweigstellen von Instituten, die ausserhalb des EWR niedergelassen sind, im Einklang mit den in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
2) Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen nach Abs. 1 haben die Abwicklungsbehörde und die FMA unter Beachtung besonderer Bestimmungen zu berücksichtigen:
a) die Art seiner Geschäftstätigkeiten;
b) seine Beteiligungsstruktur;
c) seine Rechtsform;
d) sein Risikoprofil;
e) seine Grösse und seinen Rechtsstatus;
f) seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen;
g) den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten;
h) seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 6 der genannten Verordnung; und
i) ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.
Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Abbaugesellschaft": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 54 Abs. 2 erfüllt;
2. "Abwicklung": die Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 zu erreichen;
3. "in Abwicklung befindliches Institut": ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmassnahme getroffen wird;
4. "Abwicklungsbefugnis": eine der in den Art. 82 bis 91 genannten Befugnisse;
5. "Abwicklungsbehörde": eine nach Art. 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem EWR-Mitgliedstaat benannte Behörde, in Liechtenstein die FMA nach Massgabe von Art. 4;
5a. "Abwicklungseinheit":
a) eine im EWR niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Art. 15 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmassnahmen vorgesehen sind; oder
b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161 und 162 des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist;
5b. "Abwicklungsgruppe":
a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht:
aa) selbst Abwicklungseinheiten sind;
bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind; oder
cc) in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die nach dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder
b) Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eine dieser Banken oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;
6. "Abwicklungsinstrument": eines der in Art. 49 Abs. 3 genannten Abwicklungsinstrumente;
7. "Abwicklungskollegium": ein nach Art. 107 eingerichtetes Kollegium, das die in Art. 107 Abs. 1 genannten Aufgaben wahrnimmt;
8. "Abwicklungsmassnahme": die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 38 oder 41, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
9. "Abwicklungsplan": ein nach Art. 12 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
10. "Abwicklungsziele": die in Art. 37 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;
11. "aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 63 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
12. "Anleger": ein Anleger im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22);
13. "Anteilseigner": Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
14. "Aufrechnungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
15. "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium nach Art. 164 des Bankengesetzes;
16. "ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln": eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte -, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
17. "Back-to-back-Transaktion": eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
18. "Bail-in-Instrument": der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 55 durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
19. "Bank": ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU;
20. "bedeutende Zweigstelle": eine Zweigstelle, die nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
21. "benannte nationale makroprudenzielle Behörde": die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
22. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
23. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
23a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Art. 58a oder 59 Abs. 8 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
24. "besicherte Verbindlichkeit": eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschliesslich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form einer Vollrechtsübertragung;
25. "betroffener Gläubiger": ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
26. "betroffener Inhaber": ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. h genannten Befugnis gelöscht wurden;
27. "Brückeninstitut": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 52 Abs. 3 erfüllt;
28. "Derivat": ein Derivat im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 7.2.2012, S. 1);
29. "Drittstaatsabwicklungsverfahren": eine nach dem Recht eines Staates, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist (Drittstaat), vorgesehene Massnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen vergleichbar ist;
30. "Drittstaatsinstitut": ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und von der Begriffsbestimmung des "Instituts" erfasst würde, wenn es im EWR niedergelassen wäre;
31. "Drittstaatsmutterunternehmen": ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittstaat niedergelassen ist;
32. "EBA": die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12);
33. "Eigenmittel": die Eigenmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
34. "Eigenmittelanforderungen": die Anforderungen nach den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
35. "Eigentumstitel": Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
36. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
37. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
38. "ESA": die EFTA-Überwachungsbehörde;
39. "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
40. "EWR-Mutterinstitut": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
41. "EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
42. "EWR-Mutterunternehmen": ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
43. "EWR-Tochterunternehmen": ein Institut, das in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens ist;
44. "EWR-Zweigstelle": eine in einem EWR-Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts;
45. "Finanzholdinggesellschaft": eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
46. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
47. "Finanzkontrakte": folgende Verträge und Vereinbarungen:
a) Wertpapierkontrakte, einschliesslich:
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers (security lending), einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;
bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;
cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
b) Warenkontrakte, einschliesslich:
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;
bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex;
cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschliesslich Kontrakten (ausser Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;
d) Swap-Vereinbarungen, die unter anderem Folgendes umfassen:
aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation;
bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps;
cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Unterbst. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
e) Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
f) Rahmenvereinbarungen für die unter den Bst. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
48. "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 des Sachenrechts;
49. "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie Forderungen, die von der Bank durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger;
50. "gedeckte Schuldverschreibung": eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen oder, wenn das Instrument vor dem 8. Januar 2023 emittiert wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung;
51. "geeignete Behörde": die nach Art. 80 benannte Behörde eines EWR-Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Art. 78 Abs. 3 zuständig ist, in Liechtenstein die Abwicklungsbehörde;
52. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
53. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
54. "gemischte Holdinggesellschaft": eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
55. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
56. "geregelter Markt": ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
57. "Geschäftsleitung": die Geschäftsleitung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 27 des Wertpapierfirmengesetzes;
58. "Geschäftstag": jeder Tag ausser Samstag, Sonntag und den gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen EWR-Mitgliedstaat;
58a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
59. "grenzüberschreitende Gruppe": eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind;
60. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
61. "Gruppenabwicklung":
a) Abwicklungsmassnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts; oder
b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
62. "für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde": die Abwicklungsbehörde in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
63. "Gruppenabwicklungskonzept": ein nach Art. 114 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeitetes Konzept;
64. "Gruppenabwicklungsplan": ein nach den Art. 15 und 16 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
65. "Gruppenfinanzierungsmechanismus": der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
66. "gruppeninterne Garantie": ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
67. "Gruppensanierungsplan": ein nach Art. 9 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
67a. "hartes Kernkapital": hartes Kernkapital, das nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
68. "Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse": die in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis k genannten Befugnisse;
69. "Institut": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;
70. "institutsbezogenes Sicherungssystem": eine Regelung, die den Anforderungen nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
71. "Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts nach Art. 54 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Abbaugesellschaft;
72. "Instrument des Brückeninstituts": der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts nach Art. 52 auf ein Brückeninstitut;
73. "Instrument der Unternehmensveräusserung": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, nach Art. 50 durch eine Abwicklungsbehörde;
74. "Instrumente des Ergänzungskapitals": Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
75. "Instrumente des harten Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
76. "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
77. "jeweilige Drittstaatsbehörde": eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Gesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
78. "Kerngeschäftsbereiche": Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Einnahmequellen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
79. "Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen": Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die das Jahresumsatzkriterium nach Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts erfüllen;
79a. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 des Bankengesetzes;
80. "konsolidierende Aufsichtsbehörde": eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
81. "konsolidierte Basis": die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
82. "Krisenmanagementmassnahme": eine Abwicklungsmassnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters nach Art. 43 oder einer Person nach Art. 68 Abs. 2 oder Art. 91 Abs. 2;
83. "Krisenpräventionsmassnahme": die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 2, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Art. 21 oder 22, die Anwendung von Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Art. 78;
84. "kritische Funktionen": Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Grösse, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
85. "Kündigungsrecht": das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
86. "Leitungsorgan": der Verwaltungsrat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 des Wertpapierfirmengesetzes;
87. "Liquidation": die Veräusserung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d;
88. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
89. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
89a. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente": Instrumente, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung;
90. "Notfallliquiditätshilfe": die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
91. "Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen": der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschliesslich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
92. "reguläre Insolvenzverfahren": Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und auf Institute anzuwenden sind;
93. "relevante Kapitalinstrumente": für die Zwecke von Art. 54 bis 81 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
94. "relevantes Mutterinstitut": ein EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat, ein EWR-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird;
95. "Saldierungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschliesslich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die "Aufrechnung in Folge Beendigung" und die Aufrechnung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 Ziff. 11 des Sachenrechts;
96. "Sanierungskapazität": die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
97. "Sanierungsplan": ein nach Art. 6 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
98. "Schuldtitel" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. g und k: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
99. "Systemkrise": eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Mass von systemischer Bedeutung sein können;
100. "Tochterunternehmen":
a) ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) für die Zwecke der Anwendung der Art. 9, 15, 21, 22, 58 bis 61, 78 bis 81 und 112 bis 115 auf Abwicklungsgruppen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b Bst. b schliesst die Bezugnahme auf Tochterunternehmen Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Art. 59 Abs. 3 erfüllen;
100a. "bedeutendes Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
101. "übernehmender Rechtsträger": der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
102. "Übertragungsbefugnisse": die in Art. 82 Abs. 1 Bst. c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
103. "Umwandlungsquote": der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
104. "Unternehmen der Gruppe": eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
105. "Voraussetzungen für eine Abwicklung": die in Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen;
106. "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033, die den Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt, die nach Art. 16 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes für die Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 des Wertpapierfirmengesetzes festgelegt sind;
107. "zentrale Gegenpartei": eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
108. "zuständige Behörde": eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen besonderen Aufgaben, in Liechtenstein die FMA;
109. "Zweigstelle": eine Zweigstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 4 Abwicklungsbehörde
1) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt der Geschäftsleitung der FMA zu unterstellen und nur dieser gegenüber berichtspflichtig.
2) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Sie arbeitet bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen mit der FMA eng zusammen. Die Abwicklungsbehörde kann Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
3) Die Abwicklungsbehörde hat die Regierung von den Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes zu unterrichten und die Zustimmung der Regierung einzuholen, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen durchführt.
4) Bei den Entscheidungen, die die Abwicklungsbehörde oder die FMA aufgrund dieses Gesetzes trifft, müssen die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den EWR-Mitgliedstaaten minimiert werden.
5) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Liechtenstein als Abwicklungsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
6) Die Abwicklungsbehörde, die FMA und das jeweilige Personal haften für Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Funktionen nur dann, wenn die Handlungen und Unterlassungen vorsätzlich begangen wurden.
7) Die Regierung kann das Nähere über die Struktur und Organisation der Abwicklungsbehörde mit Verordnung regeln.
Art. 5 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute
1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne, die Abwicklungsbehörde im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
a) den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
b) den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5, Art. 12 Abs. 7 und Art. 16 Abs. 5 vorgesehene Häufigkeit;
c) den Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Art. 6, 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 sowie nach den Anhängen 1 und 2 von den Instituten vorzulegenden Informationen;
d) den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 19 und 20 sowie Anhang 3.
2) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Grösse und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte;
b) die Frage, ob der Ausfall und die anschliessende Liquidation im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben vor der Bewertung nach Abs. 1 gegebenenfalls die nationale makroprudenzielle Behörde anzuhören.
4) Wenn vereinfachte Anforderungen gelten, können die FMA und die Abwicklungsbehörde jederzeit uneingeschränkte, nicht vereinfachte Anforderungen stellen.
5) Durch die Anwendung vereinfachter Anforderungen dürfen die Befugnisse der FMA und, soweit relevant, der Abwicklungsbehörde, eine Krisenpräventionsmassnahme oder eine Krisenmanagementmassnahme zu ergreifen, nicht beeinträchtigt werden.
6) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie die Abs. 1 und 2 sowie 7 bis 11 auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Institute anwenden.
7) Die FMA und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörde können unter Beachtung der Abs. 8 bis 11 von der Anwendung folgender Anforderungen absehen:
a) der Anforderungen der Sanierungs- und Abwicklungsplanung nach den Art. 5 bis 14 im Fall der Institute, die aufgrund von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind;
b) der Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören.
8) Wird eine Ausnahme nach Abs. 7 gewährt, so sind:
a) die Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 und der Abwicklungsplanung nach den Art. 12 bis 18 auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;
b) von dem institutsbezogenen Sicherungssystem die Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 unter Beteiligung der einzelnen von den Ausnahmen betroffenen Instituten zu erfüllen.
9) Für die Zwecke nach Abs. 8 schliesst eine Bezugnahme auf eine Gruppe in den Bestimmungen über die Sanierungsplanung (Art. 6 bis 11) und die Abwicklungsplanung (Art. 12 bis 18) eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schliesst die Zentralorganisation ein.
10) Institute, die einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem in Liechtenstein haben, haben nach Massgabe der Bestimmungen über die Sanierungsplanung (Art. 6 bis 11) eigene Sanierungspläne zu erstellen; sie unterliegen individuellen Abwicklungsplänen nach Massgabe der Bestimmungen über die Abwicklungsplanung (Art. 12 bis 18).
11) Für die Zwecke nach Abs. 10 haben die Aktivitäten eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 10 000 000 000 Franken; oder
b) das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum Bruttoinlandsprodukt Liechtensteins übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5 000 000 000 Franken beträgt.
Art. 6 Sanierungspläne
1) Jedes Institut mit Sitz in Liechtenstein, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Im Sanierungsplan ist darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Massnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmensführung- und kontrolle im Sinne von Art. 71 des Bankengesetzes anzusehen.
2) Die Institute haben ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die FMA kann von den Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.
3) In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden.
4) In Sanierungsplänen werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
5) Sanierungspläne erstrecken sich auch auf Massnahmen, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Art. 33 erfüllt sind.
6) Die Sanierungspläne haben geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmassnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. In den Sanierungsplänen sind verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts in Betracht zu ziehen, einschliesslich systemweiter Ereignisse und auf bestimmte individuelle juristische Personen oder auf Gruppen beschränkter Belastungsszenarien.
7) Die FMA hat die Befugnis, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut Vertragspartei ist.
8) Der Sanierungsplan, der vom Leitungsorgan des Instituts nach Abs. 1 geprüft und gebilligt wurde, ist der FMA zu übermitteln.
9) Die Regierung regelt den Inhalt und die Frist zur Einreichung des Sanierungsplans, der die Angaben nach Anhang 1 zu enthalten hat, mit Verordnung.
Art. 7 Bewertung von Sanierungsplänen
1) Institute, die nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 verpflichtet sind, Sanierungspläne vorzulegen, haben diese der FMA zur Prüfung zu übermitteln. Die Institute haben gegenüber der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass diese Pläne die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen.
2) Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit er den Anforderungen nach Art. 6 sowie folgenden Kriterien genügt:
a) Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist - unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Massnahmen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
b) Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weitgehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.
3) Die FMA hat bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.
4) Die FMA hat den Sanierungsplan der Abwicklungsbehörde vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Massnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.
Art. 8 Überarbeitung des Sanierungsplans
1) Gelangt die FMA zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so hat sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mitzuteilen und das Institut aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die von der FMA um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, hat die FMA dem Institut die Möglichkeit einzuräumen, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen. Ist die FMA nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
2) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die FMA zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so fordert die FMA das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben. Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der FMA vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt diese zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Massnahmen nicht angemessen beseitigt würden, so kann die FMA das Institut anweisen, Massnahmen zu treffen, die sie - unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts - als erforderlich und verhältnismässig betrachtet. Unbeschadet der Art. 154 Abs. 3 und Art. 157 des Bankengesetzes kann die FMA das Institut anweisen, insbesondere:
a) das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschliesslich des Liquiditätsrisikos;
b) rechtzeitige Rekapitalisierungsmassnahmen zu ermöglichen;
c) seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zum Zeitpunkt der Sanierung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen;
d) die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
e) die Statuten und Reglemente des Instituts zu ändern.
3) Verlangt die FMA von einem Institut, Massnahmen nach Abs. 2 zu treffen, so muss in der entsprechenden Verfügung die Anordnung der Massnahmen, die verhältnismässig sein müssen, begründet werden.
Art. 9 Gruppensanierungspläne
1) EWR-Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein, für die die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. Gruppensanierungspläne müssen aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EWR-Mutterunternehmens bestehen. Im Gruppensanierungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, deren Durchführung auf der Ebene des EWR-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
2) Nach Massgabe des Art. 10 kann die FMA von den Tochterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein verlangen, dass sie Sanierungspläne auf Einzelbasis erstellen und übermitteln.
3) Unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne zu übermitteln an:
a) die jeweils zuständigen Behörden nach Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
b) die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
c) die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
d) die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.
4) Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einem Belastungsszenario die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe oder des jeweiligen Instituts wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist. Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Massnahmen sorgen, die auf der Ebene des EWR-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und - gegebenenfalls nach Massgabe der Richtlinie 2013/36/EU - auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
5) Der Gruppensanierungsplan und Pläne, die für einzelne Tochterunternehmen erstellt werden, müssen die in Art. 6 angeführten Bestandteile umfassen. Sie enthalten gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Massgabe der Art. 23 ff. getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen wird.
6) Gruppensanierungspläne müssen verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Massnahmen umfassen, die bei Eintritt eines der nach Art. 6 Abs. 7 vorgesehenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen. Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmassnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
7) Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Abs. 1 erstellt, hat den Gruppensanierungsplan zu bewerten und zu genehmigen, bevor es ihn der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorlegt.
Art. 10 Bewertung von Gruppensanierungsplänen
1) Sofern die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, gilt Folgendes:
a) Die FMA hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden nach Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU und der zuständigen Behörden der durch den Sanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen zu prüfen und zu bewerten, inwieweit die in den Art. 7 bis 9 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Art. 7 und 8 festgelegten Verfahren und nach der vorliegenden Bestimmung vorgenommen, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf die Finanzstabilität in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen sind.
b) Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans nach Art. 9 Abs. 3 mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans;
2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll;
3. die Anwendung der in Art. 8 genannten Massnahmen.
c) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe von Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
d) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans oder über nach Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 vom EWR-Mutterunternehmen zu treffende Massnahmen vor, so hat die FMA allein über diese Angelegenheiten zu entscheiden. Sie hat bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA hat die Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
e) Hat eine der in Bst. b genannten zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Bst. k genannten Angelegenheiten befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie trifft anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein zu entscheiden.
2) Sofern die FMA zuständige Behörde und nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, gilt Folgendes:
a) Die FMA, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan erhalten hat, hat sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans nach Art. 9 Abs. 3 mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans;
2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll;
3. die Anwendung der in Art. 8 genannten Massnahmen.
b) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe von Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
c) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so hat die FMA selbst zu entscheiden über:
1. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für das Institut, das ihrer Zuständigkeit unterliegt, erstellt werden soll; oder
2. die Anwendung der Massnahmen nach Art. 8 auf das Tochterunternehmen.
d) Hat innerhalb der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 3 genannten Angelegenheiten befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 7 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der ESA vor, so hat die FMA als die für das in Liechtenstein niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde allein zu entscheiden.
e) Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
f) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nur dabei zu unterstützen, eine Einigung nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne und die Durchführung der Massnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a, b und d zu erzielen.
3) Die gemeinsame Entscheidung und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, sind in Liechtenstein als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Art. 11 Indikatoren des Sanierungsplans
1) Jeder Sanierungsplan hat ein von dem Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren zu enthalten, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten geeigneten Massnahmen ergriffen werden können. Von diesen Indikatoren hat das Institut so lange auszugehen, bis die FMA anderes entscheidet.
2) Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein; sie haben sich auf die Finanzlage eines Instituts zu beziehen und müssen leicht zu überwachen sein. Die FMA hat sicherzustellen, dass das Institut geeignete Regelungen für die regelmässige Überwachung der Indikatoren einführt.
3) Ein Institut kann Massnahmen im Rahmen seines Sanierungsplans auch dann ergreifen, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators nicht erfüllt sind, das Leitungsorgan des Instituts es jedoch unter den gegebenen Umständen als angemessen betrachtet, oder davon absehen, diese Massnahmen zu ergreifen, wenn das Leitungsorgan des Instituts diese unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen betrachtet.
4) Das Institut hat die Entscheidung, eine im Sanierungsplan genannte Massnahme zu treffen, oder die Entscheidung, von der Massnahme abzusehen, unverzüglich der FMA mitzuteilen.
Art. 12 Abwicklungspläne
1) Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Liechtenstein niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan zu erstellen. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmassnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Art. 13 Abs. 1 Bst. a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen. Vor der Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, anzuhören.
2) Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse aufzuzeigen und, sofern dies erforderlich und verhältnismässig ist, die relevanten Massnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Massgabe der Bestimmungen über die Abwicklungsfähigkeit (Art. 19 bis 22) beseitigt werden können, zu erläutern.
3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von der Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der nach Art. 121 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen hinaus ausgegangen werden.
4) Im Abwicklungsplan sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
5) Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das Institut sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne unterstützt.
6) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplanes Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige zur Unterstützung beiziehen. Sie kann vom Institut mit Verfügung den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangen, soweit diese dadurch entstanden sind, als das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne nicht entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 5 unterstützt hat.
7) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten; die Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Art. 78.
8) Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne nach Abs. 7 haben die Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.
Art. 13 Inhalt des Abwicklungsplans
1) Unbeschadet des Art. 5 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in den Bestimmungen über die Abwicklung (Art. 37 bis 105) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan, dem gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts hierzu anzuschliessen sind, umfasst - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben:
a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
e) eine detaillierte Darstellung der nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 19 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
f) eine Beschreibung etwaiger nach Art. 21 verlangter Massnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Art. 19 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
h) eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Art. 14 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
i) Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von den Unterstützungen und Hilfen nach Art. 12 Abs. 3 Bst. a bis c ausgegangen werden darf;
k) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
l) Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
m) eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
n) eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschliesslich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
o) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
p) die Anforderungen nach Art. 59 und 59a sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus nach Art. 136a;
q) sofern die Abwicklungsbehörde Art. 58a Abs. 6 bis 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit nach Art. 136a;
r) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der Netzwerk- und Informationssysteme nach der Verordnung (EU) 2022/2554;
2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer das Institut in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschliessen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 47 festzulegen. Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; er berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der FMA.
3) Bei Festlegung der Stichtage nach Abs. 1 Bst. p und q unter den in Art. 12 Abs. 7 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Art. 156 des Bankengesetzes.
Art. 14 Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen
1) Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten verlangen:
a) in dem nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken;
b) ihr unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
2) Die Abwicklungsbehörde ist insbesondere auch befugt, neben anderen Informationen die in Anhang 2 genannten Informationen und die dort genannte Analyse anzufordern.
3) Die Abwicklungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit der FMA zu prüfen, ob einige oder alle der nach Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, so hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Art. 15 Gruppenabwicklungspläne
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der durch den Abwicklungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen Gruppenabwicklungspläne zu erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:
a) das EWR-Mutterunternehmen;
b) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und im EWR niedergelassen sind;
c) die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d;
d) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und ausserhalb des EWR niedergelassen sind, vorbehaltlich Art. 116 bis 120.
2) Der Gruppenabwicklungsplan ist auf der Grundlage der nach Art. 14 vorgelegten Informationen zu erstellen.
3) Im Gruppenabwicklungsplan:
a) sind die Abwicklungsmassnahmen darzulegen, die nach den in Art. 12 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmassnahmen auf die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;
abis) sind, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmassnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe darzulegen, mitsamt den Auswirkungen dieser Massnahmen auf:
1. andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören; und
2. andere Abwicklungsgruppen;
b) ist zu analysieren, inwieweit bei im EWR niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Massnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, und sind etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufzuzeigen;
c) sind, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb des EWR aufzuzeigen;
d) sind Massnahmen, einschliesslich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufzuzeigen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind;
e) sind alle nicht in diesem Gesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Massnahmen darzulegen, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen will;
f) sind Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmassnahmen zu machen und - wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist - Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten darzulegen. Im Plan darf nicht von den Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden;
g) sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen im Einklang mit den in Art. 13 Abs. 1 genannten Massnahmen zu bestimmen.
4) Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Art. 128 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach Art. 20 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach Massgabe des vorliegenden Artikels durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 20 beizufügen.
6) Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismässigen Auswirkungen auf einen EWR-Mitgliedstaat haben.
Art. 16 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
1) EWR-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben, haben die Informationen, die nach Art. 14 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen betreffen das EWR-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschliesslich der Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d.
2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie die Informationen nach Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, sofern die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden:
a) die EBA;
b) die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden;
c) die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich durch die Information betroffene bedeutende Zweigstellen befinden;
d) die jeweils zuständigen Behörden nach den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
e) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d ansässig sind; und
f) die FMA.
3) Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden nach Abs. 2 Bst. b bis d vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittstaatstochterunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.
4) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie gemeinsam mit den in Abs. 2 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien - und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschliesslich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden - Gruppenabwicklungspläne zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Drittstaatsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat.
5) Die Gruppenabwicklungspläne sind mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe - einschliesslich jedes Unternehmens der Gruppe -, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte.
Art. 17 Gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden
1) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.
1a) Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Art. 15 Abs. 3 Bst. abis vorgesehene Planung der Abwicklungsmassnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 aufzunehmen.
2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:
a) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen. Die Abwicklungsbehörde kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe des Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
b) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so hat die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan zu entscheiden. Die Entscheidung ist vollständig zu begründen und muss den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln.
c) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein zu entscheiden.
3) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:
a) Liegt innert vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.
b) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie hat anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden.
c) Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
4) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen und die Entscheidungen, die die Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
5) Nach den Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. b kann die Abwicklungsbehörde die EBA ersuchen, sie nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen EWR-Mitgliedstaats auswirken könnte.
6) Werden gemeinsame Entscheidungen getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde nach Abs. 5 zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit bezüglich des Gruppenabwicklungsplans auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen EWR-Mitgliedstaats auswirkt, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschliesslich der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.
Art. 18 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden
1) Die Abwicklungsbehörde hat die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
Art. 19 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
1) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich vom Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung von Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden.
2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines Konkursverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln. Von den Abwicklungsinstrumenten ist das zu wählen, das möglichst weitgehend erhebliche negative Auswirkungen - auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme Liechtensteins und der anderen EWR-Mitgliedstaaten vermeidet und die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherstellt. Die Abwicklungsbehörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang 3 genannten Aspekte zu prüfen.
4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach Art. 12 und für deren Zwecke durchgeführt.
5) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die internen Verfahren zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 124 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung mit Verordnung. Die Abwicklungsbehörde legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.
Art. 20 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
1) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung von Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden.
2) Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Konkursverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR, einschliesslich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse, und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Massnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
2a) Besteht eine Gruppe nach Abs. 2 aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zu bewerten. Die Bewertung ist zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchzuführen und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt.
3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien zu berücksichtigen.
4) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang 3 genannten Aspekte zu prüfen.
5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach Art. 15 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt. Art. 19 Abs. 5 gilt sinngemäss.
Art. 20a Ausschüttungsbeschränkungen
1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 111 des Bankengesetzes betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a berechnet, betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde nach den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den nach Anhang 4 berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Massnahmen auszuschütten:
a) Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;
b) Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Unternehmen die Anforderung an die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat; oder
c) Vornahme von Zahlungen in Zusammenhang mit zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten.
2) Ein Unternehmen hat eine Nichterfüllung der Anforderung nach Abs. 1 der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben ist:
a) Ursache, Dauer und Ausmass der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
b) Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a erfüllt;
c) Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Abs. 1 innert angemessener Frist erfüllt werden;
d) wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Art. 58a oder 59a Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
e) die Frage, ob die Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.
4) Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet, mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben ist.
5) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
b) die Störung nach Bst. a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschliessung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
c) die Marktschliessung nach Bst. b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
d) die Störung nach Bst. a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder
e) eine Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.
6) Findet die Ausnahme nach Abs. 5 Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.
Art. 22 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe nach Art. 20 zu prüfen und alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.
2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes und der EBA nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind:
a) wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren;
b) die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen; und
c) Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Massnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse nach Bst. a zu beseitigen.
3) Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EWR-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.
4) Das EWR-Mutterunternehmen kann innert vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Bst. c genannten Massnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EWR-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innert zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 3 Massnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgrösse nach Art. 429 und 429a der genannten Verordnung, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Massnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EWR-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
5) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen oder darüber, dass das EWR-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Massnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium nach Art. 107 zu treffen, betreffend:
a) die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse;
b) die Bewertung der von dem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen; und
c) die von den Behörden verlangten alternativen Massnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen.
6) Auf die möglichen Auswirkungen der Massnahmen nach Abs. 5 in den EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, ist bei einer gemeinsamen Entscheidung entsprechend Bedacht zu nehmen.
7) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils massgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Abs. 4 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abs. 4 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
8) Liegt innerhalb der in Abs. 7 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 5 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 9, allein über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln.
9) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 7 vorgesehenen Fristen die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die in Abs. 7 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.
10) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Art. 22a Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in Art. 22 Abs. 5 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
2) Die Abwicklungsbehörde kann innert des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befassen.
3) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 4 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
4) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.
5) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 6 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Liechtenstein niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
6) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. h, i oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden.
7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 8 und 9 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Art. 23 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
1) In Liechtenstein niedergelassene Mutterinstitute, ein EWR-Mutterinstitut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d können mit ihren Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Art. 33 erfüllen, schliessen, sofern die in den Art. 23 bis 32 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Die Art. 23 bis 32 sind nicht auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschliesslich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln anzuwenden, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
3) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür:
a) einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und nach den gruppeninternen Leitlinien beschliesst, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt; oder
b) in Liechtenstein tätig zu sein.
4) Die Einschränkungen für gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU bleiben unberührt.
Art. 24 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
1) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann:
a) ein oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe betreffen und eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen;
b) eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschliesslich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, vorsehen.
2) Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe nach den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.
3) In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festzulegen, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung in dem Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschliesslich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, muss folgenden Grundsätzen entsprechen:
a) Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschliessen.
b) Beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten.
c) Jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, muss, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständigen Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien haben.
d) Bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind.
e) In den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen ausserhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.
4) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der FMA und der sonstigen jeweils zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
5) Die sich aus der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ergebenden Forderungen und Ansprüche dürfen nicht abgetreten werden; sie dürfen nur von den Parteien der Vereinbarung eingeklagt werden. Dritte dürfen diese Forderungen und Ansprüche nicht geltend machen und können keine Rechte aus einer solchen Vereinbarung ableiten.
Art. 25 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die FMA und Vermittlung
1) Hat das EWR-Mutterinstitut seinen Sitz in Liechtenstein, so hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Art. 23 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
2) Die FMA hat den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
3) Die FMA erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 5 bis 7 die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Art. 28 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht.
4) Die FMA kann nach dem Verfahren nach Abs. 5 bis 7 den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Art. 28 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird.
5) Die FMA und die anderen zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschliesslich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Art. 28 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen. Die FMA hat dem Antragsteller eine Ausfertigung zu übermitteln.
6) Die FMA kann die EBA im Einklang mit Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der FMA und der anderen zuständigen Behörden vor, so hat die FMA allein über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden; die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäusserten Auffassungen und Vorbehalte sind zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Ausfertigung der Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.
8) Hat eine der betroffenen anderen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die ESA hat ihren Beschluss innerhalb eines Monats zu fassen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Art. 26 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
1) Eine geplante Vereinbarung, die von der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschliessen, zur Zustimmung vorzulegen. Die Vereinbarung gilt nur für diejenigen Parteien, deren Anteilseigner dem Beschluss des Leitungsorgans zugestimmt haben, dass eine finanzielle Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung und den in den Art. 23 bis 32 festgelegten Voraussetzungen gewährt oder empfangen wird, und diese Zustimmung der Anteilseigner nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde.
2) Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.
3) Das Leitungsorgan jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung ist, hat den Anteilseignern jährlich über die Durchführung der Vereinbarung und die Durchführung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen zu berichten.
Art. 27 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
Die FMA hat die von ihr genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.
Art. 28 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe nach Art. 23 darf nur gewährt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden.
b) Mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe.
c) Die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschliesslich einer Gegenleistung nach Art. 24 Abs. 3 gewährt.
d) Aufgrund der dem Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es - für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde - dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird.
e) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet.
f) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird keine Bedrohung für die Finanzstabilität in dem EWR-Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen.
g) Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige nach Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstösst, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung - auf Einzelbasis - des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.
h) Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Grosskredite, einschliesslich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstösst, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung - auf Einzelbasis - des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.
i) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.
Art. 29 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
1) Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss ist zu begründen; der Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung ist zu nennen. Insbesondere ist im Beschluss darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Art. 28 entspricht.
2) Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung ist im Einklang mit der Vereinbarung vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe zu fassen.
Art. 30 Benachrichtigung von einer beabsichtigten finanziellen Unterstützung
1) Das Leitungsorgan des Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt, hat vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung folgende Behörden zu benachrichtigen:
a) die FMA;
b) gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder c genannte Behörde ist;
c) die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder b genannte Behörde ist;
d) die EBA.
2) Die Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans nach Art. 29 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschliesslich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.
3) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer vollständigen Benachrichtigung kann die FMA als die für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, zuständige Behörde der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Art. 28 nicht erfüllt sind. Die FMA hat die Entscheidung über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung zu begründen.
4) Von der Entscheidung der FMA über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind folgende Behörden umgehend zu benachrichtigen:
a) die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
b) die für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde;
c) die EBA.
5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon zu benachrichtigen.
6) Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit dem Sitz in Liechtenstein zu untersagen oder zu beschränken, so kann die FMA innerhalb von zwei Tagen die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen.
7) Wird die finanzielle Unterstützung von der FMA nicht innerhalb der in Abs. 3 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt oder stimmt sie dieser bis zum Fristablauf zu, so kann die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den von der FMA mitgeteilten Voraussetzungen gewährt werden.
8) Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung ist folgenden Stellen weiterzuleiten:
a) der FMA;
b) gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder c genannte Behörde ist;
c) der für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder b genannte Behörde ist;
d) der EBA.
9) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon zu benachrichtigen.
Art. 31 Neubewertung des Gruppensanierungsplans
Beschränkt oder untersagt die zuständige Behörde mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung innerhalb der Gruppe an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Art. 9 Abs. 5 vorsieht, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans nach Art. 10 beantragen oder, wenn der Plan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wurde, das Unternehmen der Gruppe auffordern, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen.
Art. 32 Offenlegungspflichten
Die Unternehmen einer Gruppe haben offenzulegen, ob sie Partei einer nach Art. 23 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sind, und die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung und die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe auf ihrer Webseite zu veröffentlichen sowie die entsprechenden Informationen mindestens jährlich zu aktualisieren. Es gelten die Art. 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Art. 33 Frühinterventionsmassnahmen
1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf nach Abs. 2, so kann die FMA, unbeschadet der in Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Massnahmen, im Bedarfsfall zumindest eine oder mehrere Frühinterventionsmassnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere Folgendes anordnen:
a) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass es eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Massnahmen durchführt oder den Sanierungsplan nach Art. 6 Abs. 2 aktualisiert, wenn sich die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und eine oder mehrere der im aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Massnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt, damit die im einleitenden Teil aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind.
b) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass es eine Analyse der Situation vornimmt, Massnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt.
c) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen, oder - falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt - die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden.
d) Sie kann verlangen, dass nach Art. 34 ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern man aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht oder nicht mehr zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind.
e) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass - gegebenenfalls gemäss dem Sanierungsplan - ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird.
f) Sie kann eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen.
g) Sie kann eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen.
h) Sie kann sich unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen alle Informationen beschaffen, die sie benötigt, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Art. 45 vorzunehmen, und um diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen zu können.
2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere vor, wenn ein Institut:
a) gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 sowie 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; oder
b) einer Bewertung mehrerer massgeblicher Faktoren zufolge in naher Zukunft gegen die Anforderungen nach Bst. a zu verstossen droht, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschliesslich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert oder Frühwarnindikatoren des Sanierungsplans verletzt.
3) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Abs. 2 genannten Bedingungen bezüglich eines Instituts erfüllt wurden, und dass die Befugnisse der Abwicklungsbehörde das Recht einschliessen, das Institut zu verpflichten, unter Beachtung der in Art. 50 Abs. 2 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungspflichten nach Art. 103 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
4) Für jede der in Abs. 1 genannten Massnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die ihr ermöglicht, die Wirksamkeit der Massnahme zu bewerten.
Art. 34 Abberufung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
1) Die FMA kann die Abberufung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen, wenn:
a) sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert; oder
b) schwerwiegende Verstösse gegen Rechtsvorschriften oder die Statuten oder gravierende administrative Unregelmässigkeiten vorliegen, in denen andere Massnahmen nach Art. 33 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen.
2) Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans unterliegt der Genehmigung der FMA.
Art. 35 Vorläufiger Verwalter
1) Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nach Art. 34 nicht aus, um Abhilfe zu schaffen, so kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Der vorläufige Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Es dürfen bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sein.
2) Die FMA kann - auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismässig ist - vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; sie hat die Aufgaben des Verwalters bei dessen Bestellung festzulegen. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, so hat sie bei der Bestellung ausserdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Massnahmen ergreift. Die FMA hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters auf ihrer Webseite öffentlich bekanntzumachen und im Handelsregister einzutragen, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten.
3) Die FMA hat die Befugnisse des vorläufigen Verwalters bei dessen Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, festzulegen. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts nach dessen Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.
4) Die FMA hat die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bei dessen Bestellung festzulegen, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Massnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die FMA hat bei der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters festzulegen.
5) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter. Die FMA kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die FMA kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
6) Die FMA kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Die FMA hat diese Anforderungen bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder bei einer Änderung des Umfangs der Befugnisse und der sonstigen Bedingungen festzulegen. In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der FMA ausüben. Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, einschliesslich der Vertretungsmacht, auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister von der FMA zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Bestellung deklaratorisch.
7) Die FMA kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von ihr festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen berichtet.
8) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der FMA festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten.
9) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht unberührt.
10) Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein faktisches Organ.
11) Der vorläufige Verwalter hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Institut. Wird die Höhe der Entlohnung vom Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem Institut deren Auszahlung an den vorläufigen Verwalter aufzutragen.
Art. 36 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
1) Sind in Bezug auf ein EWR-Mutterunternehmen, für das die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 erfüllt, so hat die FMA die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Anschliessend hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob auch in Bezug auf das betreffende EWR-Mutterunternehmen Massnahmen nach Art. 33 zu treffen sind oder ein vorläufiger Verwalter nach Art. 35 zu bestellen ist. Bei der Entscheidung sind die Auswirkungen dieser Massnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung zu unterrichten.
2) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines EWR-Mutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 erfüllt, so hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Massnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde zur Bewertung der Auswirkungen anzuhören, die die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Im Anschluss an die innerhalb von drei Tagen zu übermittelnde Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob Massnahmen nach Art. 33 anzuwenden sind oder ein vorläufiger Verwalter nach Art. 35 zu bestellen ist. Dabei ist eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung zu unterrichten.
3) Beabsichtigt nicht nur die FMA als zuständige Behörde, sondern auch zumindest eine weitere zuständige Behörde vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Massnahmen nach Art. 33 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, so haben die FMA und die anderen zuständigen Behörden zu prüfen, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Massnahmen nach Art. 33 auf mehrere Institute zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der FMA und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung ist innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung nach Abs. 1 zu treffen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Eine Ausfertigung der Entscheidung hat die FMA, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die FMA kann die EBA nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, so kann die FMA selbst im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters und über die Anwendung einer Massnahme nach Art. 33 entscheiden.
4) Sofern die FMA mit der ihr nach Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden ist oder keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 3 vorliegt, kann sie die EBA nach Abs. 5 mit der Angelegenheit befassen.
5) Die FMA kann, wenn sie beabsichtigt, eine oder mehrere Massnahmen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a in Bezug auf Anhang 1 Ziff. 4, 10, 11 und 19 oder nach Art. 33 Abs. 1 Bst. e oder g anzuwenden, nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
6) Die FMA hat ihre Entscheidung zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäusserten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die FMA hat die Entscheidungen dem EWR-Mutterunternehmen und, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem Tochterunternehmen zu übermitteln.
7) Hat in den Fällen nach Abs. 5 eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 die EBA nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis ein Beschluss der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist; sie hat ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der ESA vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 Anwendung.
Art. 36a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gehören, aussetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die FMA hat festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bst. a ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
b) es steht keine alternative Massnahme der Privatwirtschaft nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b sofort zur Verfügung, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d abwenden liesse;
c) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu verhindern; und
d) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich:
1. um entweder zu der in Art. 38 Abs. 1 Bst. c vorgesehenen Feststellung zu gelangen; oder
2. um zu entscheiden, welche Abwicklungsmassnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
2) Von der Befugnis nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
b) zentralen Gegenparteien, die im EWR nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA nach Art. 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
c) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank.
3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, insbesondere auf gedeckte Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des genannten Gesetzes, die von natürlichen Personen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des genannten Gesetzes ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Bst. c und d für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten (Aussetzungszeitraum). Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.
5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. c nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmässig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden nach Art. 100 Abs. 3 Bst. a bis i unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Art. 102 Abs. 4 genannten Weg zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.
9) Sonstige gesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen nach Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer nach Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.
10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen nach Abs. 1 aus, so darf sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben:
a) die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 89 anzuwenden sind; und
b) Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Institut oder Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 90 anzuwenden sind.
11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, und wird daraufhin eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse nach Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht ausüben.
Art. 37 Abwicklungsziele
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls - und unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten und Unterlagen - relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind:
a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
d) der Schutz der unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes fallenden Einleger und Anleger;
e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, ausser dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; die Abwicklungsbehörde hat entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Art. 38 Voraussetzungen für eine Abwicklung
1) Die Abwicklungsbehörde hat nur dann eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Massnahmen der Privatwirtschaft, darunter Massnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsmassnahmen, darunter Frühinterventionsmassnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Art. 78 Abs. 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.
c) Eine Abwicklungsmassnahme nach Art. 40 im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
2) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33 vor einer Abwicklungsmassnahme ergriffen werden.
3) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen nach Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe erfüllt, deren Banken nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig einer Zentralorganisation zugordnet sind, darf die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen sowohl in Bezug auf die Zentralorganisation als auch auf die ihr ständig zugeordneten Institute ergreifen.
4) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a und b, nicht aber nach Bst. c vor, hat die FMA dem zuständigen Organ des Instituts oder Unternehmens aufzutragen, innerhalb einer von der FMA festgelegten Frist die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens zu beschliessen. Wird der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nicht rechtzeitig gefasst, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen. Es bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 des genannten Gesetzes. Art. 146 des genannten Gesetzes findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.