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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Liechtenstein · 952.5 · statute

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Abwicklungsbehörde
  5. Art. 5 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute
  6. Art. 6 Sanierungspläne
  7. Art. 7 Bewertung von Sanierungsplänen
  8. Art. 8 Überarbeitung des Sanierungsplans
  9. Art. 9 Gruppensanierungspläne
  10. Art. 10 Bewertung von Gruppensanierungsplänen
  11. Art. 11 Indikatoren des Sanierungsplans
  12. Art. 12 Abwicklungspläne
  13. Art. 13 Inhalt des Abwicklungsplans
  14. Art. 14 Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen
  15. Art. 15 Gruppenabwicklungspläne
  16. Art. 16 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
  17. Art. 17 Gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden
  18. Art. 18 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden
  19. Art. 19 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
  20. Art. 20 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
  21. Art. 20a Ausschüttungsbeschränkungen
  22. Art. 22 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
  23. Art. 22a Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
  24. Art. 23 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
  25. Art. 24 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
  26. Art. 25 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die FMA und Vermittlung
  27. Art. 26 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
  28. Art. 27 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
  29. Art. 28 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
  30. Art. 29 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
  31. Art. 30 Benachrichtigung von einer beabsichtigten finanziellen Unterstützung
  32. Art. 31 Neubewertung des Gruppensanierungsplans
  33. Art. 32 Offenlegungspflichten
  34. Art. 33 Frühinterventionsmassnahmen
  35. Art. 34 Abberufung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
  36. Art. 35 Vorläufiger Verwalter
  37. Art. 36 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
  38. Art. 36a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
  39. Art. 37 Abwicklungsziele
  40. Art. 38 Voraussetzungen für eine Abwicklung
  41. Art. 39 Ausfall eines Instituts
  42. Art. 40 Öffentliches Interesse
  43. Art. 41 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
  44. Art. 42 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
  45. Art. 43 Allgemeine Bestimmungen
  46. Art. 44 Befugnisse des Abwicklungsverwalters
  47. Art. 45 Bewertung für Abwicklungszwecke
  48. Art. 46 Zweck der Bewertung
  49. Art. 47 Bewertungskriterien und Unterlagen
  50. Art. 48 Vorläufige und endgültige Bewertung
  51. Art. 49 Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze
  52. Art. 50 Instrument der Unternehmensveräusserung
  53. Art. 51 Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräusserung
  54. Art. 52 Instrument des Brückeninstituts
  55. Art. 53 Betrieb eines Brückeninstituts
  56. Art. 54 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
  57. Art. 55 Bail-in-Instrument
  58. Art. 56 Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments
  59. Art. 57 Ausschluss von Verbindlichkeiten
  60. Art. 57a Veräusserung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an nichtprofessionelle Kunden
  61. Art. 58 Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  62. Art. 58a Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
  63. Art. 58b Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  64. Art. 58c Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutenden EWR-Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittstaaten
  65. Art. 59 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
  66. Art. 59a Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
  67. Art. 59b Ausnahmen für Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
  68. Art. 60 Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  69. Art. 61 Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  70. Art. 62 Verstösse gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  71. Art. 63 Bewertung des Bail-in-Betrags
  72. Art. 64 Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
  73. Art. 65 Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung
  74. Art. 66 Derivate
  75. Art. 67 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
  76. Art. 68 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmassnahmen
  77. Art. 69 Erstellung eines Reorganisationsplans
  78. Art. 70 Inhalt des Reorganisationsplans
  79. Art. 71 Bewertung des Reorganisationsplans
  80. Art. 72 Wirksamwerden des Bail-in-Instruments
  81. Art. 73 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in
  82. Art. 74 Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten
  83. Art. 75 Staatliche Stabilisierungsinstrumente
  84. Art. 76 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
  85. Art. 77 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
  86. Art. 78 Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  87. Art. 79 Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  88. Art. 80 Für die Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 zuständige Behörde
  89. Art. 81 Feststellungsverfahren bei konsolidierter Anwendung
  90. Art. 82 Allgemeine Befugnisse
  91. Art. 83 Zusätzliche Befugnisse
  92. Art. 84 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
  93. Art. 85 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmassnahmen oder Krisenpräventionsmassnahmen anderer EWR-Mitgliedstaaten
  94. Art. 86 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
  95. Art. 87 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
  96. Art. 88 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
  97. Art. 89 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
  98. Art. 90 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
  99. Art. 90a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten
  100. Art. 91 Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse
  101. Art. 92 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
  102. Art. 93 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
  103. Art. 94 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
  104. Art. 95 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
  105. Art. 96 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
  106. Art. 97 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
  107. Art. 98 Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
  108. Art. 99 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen bei partiellen Übertragungen
  109. Art. 100 Mitteilungspflichten
  110. Art. 101 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
  111. Art. 102 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
  112. Art. 103 Geheimhaltung
  113. Art. 103a Verarbeitung personenbezogener Daten
  114. Art. 104 Anfechtungsrechte
  115. Art. 105 Beschränkungen sonstiger Verfahren
  116. Art. 106 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat
  117. Art. 107 Abwicklungskollegium
  118. Art. 108 Mitglieder des Abwicklungskollegiums
  119. Art. 109 Organisation des Abwicklungskollegiums
  120. Art. 110 Europäische Abwicklungskollegien
  121. Art. 111 Informationsaustausch
  122. Art. 112 Übermittlung von Informationen
  123. Art. 113 Gruppenabwicklung
  124. Art. 114 Gruppenabwicklungskonzept
  125. Art. 115 Gruppenabwicklung
  126. Art. 116 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten
  127. Art. 117 Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten
  128. Art. 118 Abwicklung von EWR-Zweigstellen
  129. Art. 119 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
  130. Art. 120 Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittstaatsbehörden
  131. Art. 121 Allgemeines
  132. Art. 122 Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
  133. Art. 123 Zielausstattung
  134. Art. 124 Im Voraus erhobene Beiträge
  135. Art. 125 Ausserordentliche nachträglich erhobene Beiträge
  136. Art. 126 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
  137. Art. 127 Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
  138. Art. 128 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung
  139. Art. 129 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
  140. Art. 130 Übertretungen
  141. Art. 131 Strafbarkeit juristischer Personen
  142. Art. 132 Sonstige Massnahmen und besondere Befugnisse
  143. Art. 133 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Massnahmen
  144. Art. 134 Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen
  145. Art. 135 Unterrichtung der EBA
  146. Art. 136 Durchführungsverordnungen
  147. Art. 136a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023
  148. Art. 137 Inkrafttreten

148 provisions

Art. 39 Ausfall eines Instituts

1) Ein Institut gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Das Institut verstösst gegen die an eine dauerhafte Bewilligung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Bewilligung durch die FMA rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird. b) Die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. c) Das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. d) Eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form: 1. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten; oder 2. einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen nach Bst. a, b oder c noch die Voraussetzungen nach Art. 78 Abs. 3 zu dem Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. 2) In jedem der in Abs. 1 Bst. d genannten Fälle sind die dort genannten Garantie- oder gleichwertigen Massnahmen solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese Massnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. 3) Die Unterstützungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 beschränken sich auf Kapitalzuführungen zum Schliessen von Kapitallücken, die in Stresstests auf der Ebene der EWR-Mitgliedstaaten oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Europäische Zentralbank, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und gegebenenfalls durch die FMA bestätigt wurden.

Art. 40 Öffentliches Interesse

Eine Abwicklungsmassnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn: a) sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Art. 37 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismässig ist; und b) dies bei einer Liquidation des Instituts in einem Konkursverfahren nicht im selben Umfang der Fall wäre.

Art. 41 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b liegen vor, wenn die in Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende EWR-Mutterunternehmen erfüllt sind. 2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d liegen vor, wenn die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind. 3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmassnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft. 4) Vorbehaltlich Abs. 3 darf die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit; b) ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1; und c) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen nach Bst. b sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe schwerwiegend negativ beeinträchtigt, und Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe erforderlich sind. 5) Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke der Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschliesslich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

Art. 42 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt: a) Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen. b) Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. c) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, ausser in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung unter den gegebenen Umständen als für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. d) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts haben die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele zu leisten. e) Natürliche und juristische Personen haften nach dem Recht des jeweiligen EWR-Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts. f) Gläubiger derselben Klasse werden - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Gesetzes - in gleicher Weise behandelt. g) Kein Gläubiger hat grössere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Wege eines Konkursverfahrens nach Massgabe der Schutzbestimmungen der Art. 92 bis 94 zu tragen gehabt hätte. Die Herabsetzung einer Forderung eines Gläubigers ändert die Haftung des Bürgen nicht. h) Gedeckte Einlagen sind vollständig abgesichert. i) Die Abwicklungsmassnahmen werden nach Massgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen. 2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, so hat die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse unbeschadet des Art. 37 darauf zu achten, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in den EWR-Mitgliedstaaten, insbesondere in Staaten, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden. 3) Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse haben, soweit anwendbar, mit dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen in Einklang zu stehen. 4) Wird das Instrument der Unternehmensveräusserung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angewandt, so gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). 5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde die Arbeitnehmervertreter des Instituts, soweit angemessen, zu informieren und anzuhören. 6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen. 7) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gehen die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Gesetz vereinbar ist. 8) Art. 394 bis 398 des Sachenrechts gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder für Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen oder für vergleichbare Beschränkungen, die auferlegt werden, damit Versicherungsunternehmen sowie zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen und vergleichbare Einrichtungen, die einer Aufsicht nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats unterliegen und für Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren, und juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind, für die mindestens den in Art. 82 bis 91 genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können. 9) Die Regelungen über die Einberufung der Generalversammlung bei im EWR börsennotierten Aktiengesellschaften nach Art. 339a ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts sind mit der Massgabe anzuwenden, dass die Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschliessen oder die Geschäftsordnung dahingehend ändern kann, dass eine Einberufung der Generalversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung nach Art. 339a des Personen- und Gesellschaftsrechts erfolgt, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, wenn die in den Art. 33 oder 35 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in den Art. 38 bis 41 angeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Weder bedarf es eines einheitlichen Stichtags noch einer einheitlichen Nachweisstichtagsregelung; eine geänderte Tagesordnung muss auch nicht rechtzeitig verfügbar gemacht werden.

Art. 43 Allgemeine Bestimmungen

1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts und die Geschäftsleitung ablöst; sie hat die Bestellung eines Abwicklungsverwalters öffentlich bekannt zu geben. 2) Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. 3) Ein Abwicklungsverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters weiterhin gegeben sind. 4) Beabsichtigen auch Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, so hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird. 5) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter nach Art. 4 der Insolvenzordnung ausgeübt werden.

Art. 44 Befugnisse des Abwicklungsverwalters

1) Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner sowie des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Instituts. Er darf diese Befugnisse jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben. 2) Der Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der in Art. 37 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmassnahmen nach dem Beschluss der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Soweit erforderlich, hat diese Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die nach den Statuten des Instituts oder dem nationalen Recht bestehen und hiervon abweichen. Solche Massnahmen können in Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten nach Art. 49 bis 77 eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder eine Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute umfassen. 3) Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnisse eines Abwicklungsverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen des Abwicklungsverwalters einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsverwalter jederzeit abberufen. 4) Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmässigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte zu berichten.

Art. 45 Bewertung für Abwicklungszwecke

1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d vorgenommen wird. Hierzu hat sie eine von staatlichen Stellen - einschliesslich der Abwicklungsbehörde - und dem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d unabhängige Person zu bestellen. Vorbehaltlich Art. 48 Abs. 8 und Art. 104 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 2) Ist eine unabhängige Bewertung nach Abs. 1 nicht möglich, so kann die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 vornehmen. 3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen nach Art. 38 bis 41 erfüllt.

Art. 46 Zweck der Bewertung

Die Bewertung dient folgenden Zwecken: a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 erfüllt sind; b) wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu treffenden angemessenen Abwicklungsmassnahmen; c) wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78; d) wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten; e) wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind; f) wenn das Instrument der Unternehmensveräusserung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Art. 50 zu verstehen ist; g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 vollständig erfasst werden.

Art. 47 Bewertungskriterien und Unterlagen

1) Die Bewertung beruht unbeschadet des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmassnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden. 2) Bei der Bewertung muss überdies berücksichtigt werden, dass bei der Anwendung eines Abwicklungsinstruments: a) die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 sich nach Art. 49 Abs. 7 alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäss getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen können; b) im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Art. 122 gewährt werden, erhoben werden können. 3) Die Bewertung ist durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d enthaltenen Unterlagen zu ergänzen: a) eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; b) eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte; c) eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen bilanziellen und ausserbilanziellen offenen Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht. 4) Soweit zweckmässig, können die Unterlagen nach Abs. 3 Bst. b durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen nach Art. 46 Bst. e und f getroffen werden können. 5) Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der Anteilseigner und der einzelnen Klassen von Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Wege eines Konkursverfahrens liquidiert würde. 6) Die Anwendung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als bei einer Eröffnung eines Konkursverfahrens wird von dieser Einschätzung nicht berührt.

Art. 48 Vorläufige und endgültige Bewertung

1) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen des Art. 47 Abs. 3, 5 und 6 zu erfüllen, oder gilt Art. 45 Abs. 2, so ist eine vorläufige Bewertung vorzunehmen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen des Art. 45 Abs. 3 und - insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist - die Anforderungen der Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt werden. Die vorläufige Bewertung hat einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung zu enthalten. 2) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in Art. 45 bis 48 festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in Art. 85 festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. 3) Die endgültige Ex-post-Bewertung ist so bald wie möglich vorzunehmen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach Art. 93 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie die Bewertung nach Art. 85 durchgeführt, muss aber davon getrennt werden. 4) Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken: a) der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden; b) der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Abs. 5. 5) Fällt die Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d bei der endgültigen Ex-post-Bewertung höher aus als bei der vorläufigen Bewertung, so kann die Abwicklungsbehörde: a) ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Bail-in-Instruments herabgeschrieben wurden, ausüben; b) ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten. 6) Unbeschadet des Art. 45 Abs. 1 stellt eine nach Abs. 1 und 2 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörden dar, um: a) Abwicklungsmassnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie die Kontrolle über ein ausfallendes Institut oder ein Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übernehmen; oder b) die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben. 7) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden. 8) Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorläufigen Bewertung.

Art. 49 Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

1) Die Abwicklungsbehörde hat über die erforderlichen Befugnisse zu verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. 2) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmassnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, so hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben. 3) Abwicklungsinstrumente im Sinne von Abs. 1 sind: a) das Instrument der Unternehmensveräusserung; b) das Instrument des Brückeninstituts; c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten; d) das Bail-in-Instrument. 4) Vorbehaltlich des Abs. 5 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden. 5) Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden. 6) Werden nur die in Abs. 3 Bst. a, b oder c genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, so ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen. Hierbei sind zu berücksichtigen: a) das etwaige Erfordernis, dass das Institut oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 84 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen; sowie b) alle anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Art. 42 dargelegten Grundsätze zu befolgen. 7) Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder staatlichen Stabilisierungsinstruments ordnungsgemäss getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen: a) als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung; b) von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger; oder c) als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der Abbaugesellschaft erzielt wurden. 8) Eine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger kann nicht nach Art. 64 bis 75 der Rechtssicherungs-Ordnung angefochten werden. 9) In der sehr aussergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente nach Art. 75 bis 77 anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschliesslich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung. b) Die Finanzierung bedarf der vorherigen und abschliessenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen.

Art. 50 Instrument der Unternehmensveräusserung

1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen: a) von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Anteile oder andere Eigentumstitel; b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts. 2) Vorbehaltlich der Abs. 9 und 10 sowie des Art. 104 erfolgt die Übertragung nach Abs. 1, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten - ausser dem Erwerber - erforderlich ist und ohne dass andere als die in Art. 51 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind. 3) Eine Übertragung nach Abs. 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen. 4) Nach Abs. 2 unternimmt die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Art. 45 bis 48 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen. 5) Vorbehaltlich des Art. 49 Abs. 7 werden Gegenleistungen des Erwerbers: a) den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräusserung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte; b) dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräusserung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte. 6) Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen. 7) Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung kann die Abwicklungsbehörde mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen. 8) Ein Erwerber muss über die erforderliche Bewilligung verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu können, wenn die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt. Die FMA hat sicherzustellen, dass ein Antrag auf Bewilligung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft wird. 9) Wenn eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, hat die FMA die Bewertung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmassnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. Diese Regelung geht den Art. 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EU, von der Anforderung zur Unterrichtung der zuständigen Behörden nach Art. 26 der Richtlinie 2013/36/EU, den Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Art. 11 Abs. 3 der letztgenannten Richtlinie vor. 10) Wenn die für das Institut zuständige Behörde bis zur Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung durch die Abwicklungsbehörde die Bewertung nach Abs. 9 nicht abgeschlossen hat, gilt Folgendes: a) Die Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung. b) Während des Bewertungszeitraums und während einer Veräusserungsfrist nach Bst. f wird das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschliesslich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet. c) Im Bewertungszeitraum und während einer Veräusserungsfrist nach Bst. f sind die in den Art. 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Strafbestimmungen und anderen Massnahmen bei Verstössen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln nicht anzuwenden. d) Sobald die FMA die Bewertung abgeschlossen hat, hat sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mitzuteilen, ob sie dieser Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder nach Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU Einspruch dagegen erhebt. e) Stimmt die FMA einer Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, so gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der FMA eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben. f) Lehnt die FMA eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab, so: 1. bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Bst. b uneingeschränkt gültig; 2. kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräusserungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräussern; 3. kann - wenn der Erwerber eine solche Veräusserung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräusserungsfrist abschliesst - die FMA mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in den Art. 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Strafbestimmungen und anderen Massnahmen bei Verstössen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen anwenden. 11) Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung gelten die Schutzbestimmungen nach Art. 92 ff. 12) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben. 13) Der Erwerber nach Abs. 1 darf die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben, wenn er die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt. Dies gilt unter folgenden Bedingungen: a) Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen erforderlich sind. b) Erfüllt der Erwerber nicht die Mitgliedschafts- oder Beteiligungsbedingungen eines Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, einer Wertpapierbörse, eines Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, so darf er die genannten Rechte nur mehr innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Frist ausüben. Diese Frist beträgt höchstens 24 Monate; die Abwicklungsbehörde kann sie auf Antrag des Erwerbers verlängern. 14) Unbeschadet der Art. 92 ff. haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.

Art. 51 Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräusserung

1) Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat die Abwicklungsbehörde - vorbehaltlich Abs. 4 - die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung einzuleiten. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen. 2) Die Vermarktung nach Abs. 1 hat unbeschadet des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, im Einklang mit folgenden Kriterien zu erfolgen: a) Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen. b) Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden. c) Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein. d) Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden. e) Dem Erfordernis einer raschen Durchführung der Abwicklungsmassnahme ist Rechnung zu tragen. f) Soweit möglich ist anzustreben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen. 3) Vorbehaltlich des Abs. 2 Bst. b hindern die in Abs. 2 genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten. Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, wie sie anderenfalls nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Art. 17 Abs. 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden. 4) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräusserung anwenden, ohne die in Abs. 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts ist eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität oder erhöht eine bereits bestehende derartige Bedrohung. b) Die Einhaltung dieser Anforderungen beeinträchtigt wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräusserung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Art. 37 Abs. 2 Bst. b genannten Abwicklungsziels.

Art. 52 Instrument des Brückeninstituts

1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts das Erfordernis, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, zu berücksichtigen. Sie ist befugt, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen: a) Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden; und b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute. 2) Vorbehaltlich des Art. 124 kann die Übertragung nach Abs. 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten - ausser dem Brückeninstitut - erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. 3) Das Brückeninstitut muss eine juristische Person sein, die folgende Anforderungen erfüllt: a) Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert. b) Sie wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräusserung des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gegründet. 4) Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Art. 55 Abs. 2 Bst. b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren. 5) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen bereitgestellt werden. 6) Vorbehaltlich des Art. 49 Abs. 7 wird jede Gegenleistung des Brückeninstituts: a) den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an das Brückeninstitut erfolgt ist; b) dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf das Brückeninstitut erfolgt ist. 7) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen. 8) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde: a) Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer verpflichten, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die in Abs. 9 genannten Bedingungen erfüllt sind; b) Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen. 9) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen, wenn: a) die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde dargelegt ist, mit der die Übertragung erfolgt ist; oder b) die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen. 10) Die Rückübertragung nach Abs. 9 kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind. 11) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die Schutzbestimmungen nach Art. 92 ff. 12) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben. 13) In anderen Zusammenhängen kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen ist und die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf. 14) Das Brückeninstitut darf die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben, wenn es die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt. 15) Ungeachtet des Abs. 14 gilt Folgendes: a) Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Abs. 14 genannten Systemen erforderlich sind. b) Erfüllt das Brückeninstitut nicht die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen des Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, der Wertpapierbörse und des Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, so werden die in Abs. 14 genannten Rechte in einem von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraum von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Brückeninstituts bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann. 16) Unbeschadet der Art. 92 ff. haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut oder dessen Leitungsorgan oder Geschäftsleitung übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. 17) Die Aufgabenstellung des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen zumindest eine grobe Fahrlässigkeit dar, die die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger unmittelbar beeinträchtigt.

Art. 53 Betrieb eines Brückeninstituts

1) Beim Betrieb eines Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten: a) Der Inhalt der Gründungsdokumente des Brückeninstituts bedarf der Genehmigung der Abwicklungsbehörde. b) Entsprechend der Eigentumsstruktur des Brückeninstituts ernennt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan des Brückeninstituts oder die Ernennung bedarf der Genehmigung der Abwicklungsbehörde. c) Die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans bedarf der Genehmigung der Abwicklungsbehörde; diese legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest. d) Die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts bedürfen der Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde. e) Dem Brückeninstitut ist im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU die Bewilligung zu erteilen. Ab dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung ist es zur Fortführung der Tätigkeiten und Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Art. 82 übernimmt, berechtigt. f) Das Brückeninstitut hat den Anforderungen der Richtlinien 2013/575/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU zu genügen; es unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Vorschriften. g) Der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen ihres Betriebs festlegen. 2) Ungeachtet des Abs. 1 Bst. e und f kann das Brückeninstitut, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsgrundsätze erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden und braucht kurzfristig zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU zu genügen. Hierzu unterbreitet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde einen diesbezüglichen Antrag. Beschliesst die FMA, diese Bewilligung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen der genannten Richtlinien an. 3) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan des Brückeninstituts das Brückeninstitut in dem Bestreben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Abs. 5 oder gegebenenfalls in Abs. 7 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräussern. 4) Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Art. 52 Abs. 3 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt: a) Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen; b) Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 52 Abs. 3 durch das Brückeninstitut; c) Veräusserung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten; d) Ablauf der in Abs. 6 und, soweit anwendbar, Abs. 7 genannten Frist; e) vollständige Verwertung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten. 5) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Veräusserung des Brückeninstituts oder seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten anstrebt, hat sie das Brückeninstitut, die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten offen und transparent zu vermarkten. Es darf beim Verkauf keine sachlich falsche Darstellung erfolgen. Die potenziellen Erwerber dürfen nicht in unzulässiger Weise begünstigt oder diskriminiert werden. Der Verkauf hat zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen zu erfolgen. 6) Tritt keiner der in Abs. 4 Bst. a, b, c und e genannten Fälle ein, so stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich und spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist, ein. 7) Die Abwicklungsbehörde kann den in Abs. 6 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern, wenn: a) durch die Verlängerung die in Abs. 4 Bst. a, b, c oder e genannten Ergebnisse unterstützt werden; oder b) eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen. 8) Die Abwicklungsbehörde hat die Verlängerung des in Abs. 6 genannten Zeitraums zu begründen. Die Entscheidung muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschliesslich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt. 9) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Abs. 4 Bst. c oder d genannten Situationen eingestellt, so ist das Brückeninstitut im Konkursverfahren zu liquidieren. Vorbehaltlich des Art. 49 Abs. 7 fliessen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückeninstituts zu. 10) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung nach Abs. 9 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.

Art. 54 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

1) Beim Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten ist die Abwicklungsbehörde befugt, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Abbaugesellschaften zu übertragen. Die Übertragung kann vorbehaltlich des Art. 104 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen Institute oder eines Dritten mit Ausnahme des Brückeninstituts erforderlich ist und ohne dass die Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind. 2) Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Abbaugesellschaft eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt: a) Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert. b) Sie wurde eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder eines Brückeninstituts errichtet. 3) Die für die Vermögensverwaltung errichtete Abbaugesellschaft hat die auf sie übertragenen Vermögenswerte mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräusserung oder geordneten Verwertung zu maximieren, zu verwalten. 4) Beim Betrieb einer Abbaugesellschaft gilt Folgendes: a) Der Inhalt der Statuten und Reglemente der Abbaugesellschaft wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt. b) Entsprechend der Eigentumsstruktur der Abbaugesellschaft ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan der Abbaugesellschaft. c) Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest. d) Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil der Abbaugesellschaft. 5) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur dann ausüben, wenn: a) die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im Rahmen des Konkursverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte; b) eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemässe Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen; oder c) eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Verwertungserlöse zu erzielen. 6) Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde - im Einklang mit den in Art. 45 bis 48 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen - die Gegenleistung für die auf die Abbaugesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder negativen Wert annehmen. 7) Vorbehaltlich des Art. 49 Abs. 7 muss jede Gegenleistung der Abbaugesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut erworben wurden, diesem zugutekommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von dieser Abbaugesellschaft ausgegeben werden. 8) Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, so kann eine Abbaugesellschaft nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben. 9) Die Abwicklungsbehörde kann mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf eine oder mehrere Abbaugesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaugesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, sofern die in Abs. 10 genannten Bedingungen erfüllt sind. Das in Abwicklung befindliche Institut ist verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen. 10) Die Abwicklungsbehörde darf Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der für die Vermögensverwaltung gegründeten Abbaugesellschaft auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wird ausdrücklich in der Urkunde dargelegt, mit der die Übertragung erfolgt ist. b) Die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht. 11) In den unter Abs. 10 Bst. a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind. 12) Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Abbaugesellschaft unterliegen den Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen nach Art. 92 ff. 13) Unbeschadet der Art. 92 ff. haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaugesellschaft übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf diese Abbaugesellschaft oder ihr Leitungsorgan oder ihre Geschäftsleitung übertragen werden. 14) Die Aufgabenstellung einer Abbaugesellschaft bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die Handlungen oder Unterlassungen stellen zumindest eine grobe Fahrlässigkeit dar, die sich unmittelbar auf die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger auswirkt.

Art. 55 Bail-in-Instrument

1) Bei Anwendung des Bail-in-Instruments verfügt die Abwicklungsbehörde über die in Art. 82 Abs. 1 genannten Abwicklungsbefugnisse. 2) Die Abwicklungsbehörde kann zur Verwirklichung der in Art. 37 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Art. 42 für jeden der folgenden Zwecke das Bail-in-Instrument anwenden: a) zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Bedingungen für eine Bewilligung zu genügen (soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten) und die Tätigkeiten auszuüben, für die es nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist (sofern das Unternehmen nach diesen Richtlinien zugelassen ist), sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten; oder b) zur Umwandlung in Eigenkapital - oder Herabsetzung des Nennwerts - der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden: 1. auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen; oder 2. im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräusserung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten. 3) Die Abwicklungsbehörde darf für den in Abs. 2 Bst. a genannten Zweck das Bail-in-Instrument nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments - zusammen mit anderen einschlägigen Massnahmen einschliesslich der Massnahmen, die im Einklang mit dem nach Art. 69 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden - über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wiederherstellt. 4) Die Abwicklungsbehörde kann eines der in Art. 49 Abs. 3 Bst. a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das Bail-in-Instrument nach Abs. 2 Bst. b auch dann anwenden, sofern die in Abs. 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. 5) Die Abwicklungsbehörde kann das Bail-in-Instrument unter Beachtung der jeweiligen Rechtsform auf alle Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anwenden oder die Rechtsform ändern.

Art. 56 Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments

1) Das Bail-in-Instrument kann auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angewandt werden, die nicht nach den Abs. 2 bis 6 oder Art. 57 Abs. 1 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind. 2) Die Abwicklungsbehörde darf ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten ausüben, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen: a) gedeckte Einlagen; b) besicherte Verbindlichkeiten einschliesslich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind; c) etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2011/61/EU hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist; d) etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist; e) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten - ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind - mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen; f) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber: 1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden; 2. anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren; 3. zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind; oder 4. von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern; g) Verbindlichkeiten gegenüber: 1. Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind; 2. Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d von wesentlicher Bedeutung sind, einschliesslich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden; 3. Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt; 4. Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach Art. 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes; h) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, ausser wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der anrechenbaren Positionen ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen. 3) Abs. 2 Bst. g Ziff. 1 ist auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Art. 82 Abs. 1 des Bankengesetzes nicht anzuwenden. 4) Sämtliche besicherte Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen bleiben weiterhin unberührt, sind getrennt zu behandeln und mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Weder diese Anforderung noch Abs. 2 Bst. b hindern die Abwicklungsbehörde daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. 5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagenbetrag, der die in Art. 9 und 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben. 6) Unbeschadet der Vorschriften über Grosskredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Bankgesetzes hat die Abwicklungsbehörde mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Art. 21 Abs. 6 Bst. b den Umfang zu beschränken, in dem andere Institute bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.

Art. 57 Ausschluss von Verbindlichkeiten

1) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschliessen, sofern: a) für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde ein Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist; b) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird; c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder d) die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden. 1a) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Vollziehung von Abs. 1 sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 56 Abs. 2 Bst. h ausgenommen sind, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auszuschliessen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz nach Art. 42 Abs. 1 Bst. g eingehalten wird. 2) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Abs. 1 ganz oder teilweise auszuschliessen, so kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz nach Art. 53 Abs. 1 Bst. g eingehalten wird. 3) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschliessen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, so darf der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d leisten, um: a) alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a wieder auf null zu bringen; und/oder b) Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b zu rekapitalisieren. 4) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Abs. 3 genannten Beitrag nur leisten, sofern: a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschliesslich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung, geleistet worden ist; und b) der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschliesslich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts - berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung - nicht übersteigt. 5) Der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Abs. 3 kann wie folgt finanziert werden: a) durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute und EWR-Zweigstellen nach Art. 121 Abs. 6 und Art. 124 aufgebracht wurde; b) durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge nach Art. 125 aufgebracht werden kann; und c) wenn die Beträge nach den Bst. a und b nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen nach Art. 126 aufgebracht werden. 6) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem: a) die in Abs. 4 festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist; und b) alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind. 7) Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - sofern die Voraussetzungen des Abs. 6 erfüllt sind - einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge nach Art. 121 Abs. 6 und Art. 124 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind. 8) Abweichend von Abs. 4 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Beitrag nach Abs. 3 leisten, sofern: a) der in Abs. 4 Bst. a genannte Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts entspricht; b) der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des betroffenen EWR-Mitgliedstaats über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ausschliesslich der Beiträge zu einem Einlagensicherungssystem) nach Art. 121 Abs. 6 und Art. 124 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassenen Banken verfügt; und c) das betroffene Institut auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 1 Billion Franken verfügt. 9) Bei der Ausübung des Ermessens nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes gebührend zu berücksichtigen: a) den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind; b) das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde; und c) die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung. 10) Die Ausschlussmöglichkeiten nach Abs. 1 können entweder angewandt werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschliessen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen. 11) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer Verbindlichkeit nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die ESA zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle nach den Abs. 3 bis 8 erfordern, so kann die ESA binnen 24 Stunden - oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde in einer längeren Frist - nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen des Art. 56 und dieser Bestimmung sowie der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen durch die ESA.

Art. 57a Veräusserung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an nichtprofessionelle Kunden

1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 Bst. b und Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen nichtprofessionellen Kunden nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 11 des Wertpapierfirmengesetzes nur dann verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Verkäufer hat einen Eignungstest nach Art. 13 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes durchgeführt; b) der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Bst. a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für den Kunden geeignet sind; c) der Verkäufer dokumentiert die Eignung nach Art. 17 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes. 2) Ungeachtet Abs. 1 sind die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen auch auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden. 3) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Franken, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen nach Abs. 4 sicherzustellen, dass folgende Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind: a) der aggregierte Betrag, den der Kunde in Verbindlichkeiten nach Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios; und b) dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten nach Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Franken. 4) Der Verkäufer stellt sicher, dass der Kunde ihm präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschliesslich sämtlicher Anlagen in Verbindlichkeiten nach Abs. 1, liefert. 5) Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden alle Vermögenswerte, einschliesslich Bareinlagen, Kundengelder und Finanzinstrumente, mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten. 6) Unbeschadet der Art. 12 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes dürfen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 nur mit einer Mindeststückelung von mindestens 50 000 Franken veräussert werden.

Art. 58 Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Jedes Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, soweit in dieser Bestimmung und den Art. 58a bis 61 vorgeschrieben, jederzeit einzuhalten. 2) Die Bestimmungen nach Abs. 1 gelten nicht für Banken, die sich ausschliesslich durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzieren und nicht zur Annahme von Einlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes berechtigt sind, sofern diese Banken im Anlassfall nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen liquidiert werden und dabei sichergestellt wird, dass die von den Gläubigern und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen. 3) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 58b Abs. 4 bis 12 oder 16 bis 22 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil: a) des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden, in Abs. 1 genannten Instituts oder Unternehmens; und b) der nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse des betreffenden, in Abs. 1 genannten Instituts oder Unternehmens. 4) Institute nach Abs. 2 werden nicht in die in Art. 59 Abs. 3 genannte Konsolidierung einbezogen.

Art. 58a Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 Bst. d, und Art. 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2) Wird in diesem Gesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der genannten Verordnung definiert und nach Teil 2 Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt. 3) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 Bst. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschliesslich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder b) der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit. 4) Schuldtitel nach Abs. 3, einschliesslich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Art. 66 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten nach Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Bst. a genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Bst. b genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein. 5) Werden Verbindlichkeiten von einem im EWR niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) sie werden in Übereinstimmung mit Art. 59a Abs. 8 Bst. a begeben; b) die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nicht beeinträchtigt; und c) sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der nach Art. 59a Abs. 8 Bst. b begebenen Eigenmittel, von dem Betrag, der nach Art. 59a Abs. 8 Bst. a erforderlich ist, ergibt. 6) Unbeschadet des Mindestbetrags nach Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58c Abs. 1 Bst. a hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in Art. 59 genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde darf zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der nach Art. 72b Abs. 3 der genannten Verordnung möglichen Reduzierung gilt: a) X1 = 3,5 % des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; und b) X2 = die Summe aus 18 % des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung. 7) Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Art. 59, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass: a) der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird; und b) wenn Bst. a nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach Art. 59 erfüllen kann. 8) Bei der Durchführung dieser Einschätzung nach Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismässiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, nicht anzuwenden. 9) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschliessen, dass ein Teil der nach Art. 59 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Abs. 12 errechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die in Abs. 1 bis 3 genannten, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie die Verbindlichkeiten, die von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind; b) es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht nach Art. 56 oder 57 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen grössere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren; und c) die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Bst. b genannten Gläubiger keine grösseren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre. 10) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Bst. b genannte Risiko zu bewerten. 11) Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig. 12) Abweichend von Abs. 6 bis 8 darf die Abwicklungsbehörde beschliessen, dass die Anforderung nach Art. 59 von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 bis 15 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 58b Abs. 11 und 12 sowie Art. 59a nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt: a) 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, des Unternehmens; oder b) den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind: 1. A ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt; 2. B ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes ergibt; 3. C ist der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt. 13) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt: a) in der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und: 1. nach Ergreifung der Massnahmen nach Art. 21 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemassnahmen ergriffen; oder 2. das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Massnahmen nach Art. 21 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen; b) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Grösse, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder c) in der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 festlegt. 14) Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse nach Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen: a) die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird; b) den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen; c) die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen, genügen; d) die Frage, ob der Betrag der von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet; e) das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten; und f) die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Art. 58b Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen: a) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann; b) der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften bewilligt sind, weiter ausüben können; c) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften bewilligt ist, weiter ausüben kann; d) Grösse, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens; e) des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem. 2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass nach einem bestimmten Szenario Abwicklungsmassnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten: a) die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption); b) die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Rechtsvorschriften bewilligt sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung). 3) Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste nach Abs. 2 Bst. a ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die im ersten Satz genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zum Schluss, dass eine Beschränkung der in Art. 58 Abs. 1 genannten Anforderung gerechtfertigt ist und nicht über den zur Absorption der Verluste nach Abs. 2 Bst. a ausreichenden Betrag hinausgeht, teilt sie dies dem Unternehmen mit. 4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag: a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus: 1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Art. 155 des Bankengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und 2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen; und b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. b der Summe aus: 1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und 2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen. 5) Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. a wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 4 Bst. a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. b wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 4 Bst. b berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgrösse als Prozentwert ausgedrückt. 6) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Abs. 4 Bst. b hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Art. 49 Abs. 9 sowie nach Art. 57 Abs. 4 und 8 zu berücksichtigen. 7) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren: a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrössen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen; und b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen. 8) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. 9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 96 des Bankengesetzes berechneten Betrags gleichgesetzt. 10) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 und 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 und 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinaus eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 8 nach oben zu korrigieren. 11) Für Abwicklungseinheiten, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Franken liegt, entspricht die Höhe der in Abs. 4 genannten Anforderung mindestens: a) 13,5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. a berechnet; und b) 5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. b berechnet. 12) Abweichend von Art. 58a haben Abwicklungseinheiten nach Abs. 11 die Höhe der in Abs. 11 genannten Anforderung von 13,5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. a berechnet, oder von 5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Art. 58a Abs. 5 zu erfüllen. 13) Die Abwicklungsbehörde darf nach Anhörung der FMA beschliessen, die Anforderungen nach Abs. 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Milliarden Franken liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt. 14) Bei der Entscheidung nach Abs. 13 hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell; b) inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist; c) inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Art. 59 einzuhalten. 15) Liegt keine Entscheidung nach Abs. 13 vor, so haben jegliche Entscheidungen nach Art. 58a Abs. 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben. 16) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag: a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus: 1. den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 155 des Bankengesetzes entsprechen; und 2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für das Unternehmen geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen; und b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. b der Summe aus: 1. den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen; und 2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen. 17) Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. a wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 16 Bst. a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. b wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 16 Bst. b berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgrösse als Prozentwert ausgedrückt. 18) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Abs. 16 Bst. b hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Art. 49 Abs. 9 sowie nach Art. 57 Abs. 4 und 8 zu berücksichtigen. 19) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren: a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgrösse nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen; und b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist. 20) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Abs. 16 Bst. a Ziff. 2 um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. 21) Kommt Abs. 20 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 20 nach Ausübung der Befugnis nach Art. 78 bis 81 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 96 des Bankengesetzes berechneten Betrages gleichgesetzt. 22) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnisse nach Art. 78 ff. oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 20 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinaus eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 20 nach oben zu korrigieren. 23) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach Art. 57 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um: a) die nach Art. 57 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken; b) die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten. 24) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Artikels einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer Bewertung der in Abs. 2 bis 23 genannten Elemente zu umfassen und hat durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes Rechnung zu tragen. 25) Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 16 bis 22 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der genannten Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Art. 58c Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutenden EWR-Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittstaaten

1) Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht: a) den in Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen; und b) jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde nach Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde. 2) Ein bedeutendes EWR-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht: a) den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen; und b) jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen nach Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Art. 59a und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen. 3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EWR-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b fest, wenn die in Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen nach Art. 58b zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen nach Art. 58b sicherstellt. 4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b für die Zwecke des Art. 60 Abs. 4 festzulegen für: a) jede Abwicklungseinheit; b) das EWR-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt. 5) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 zu treffen. 6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses nach Art. 155 des Bankengesetzes anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls eine neue Verfügung zu erlassen.

Art. 59 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

1) Abwicklungseinheiten haben die in Art. 58a bis 58c festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen. 2) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Art. 60 und auf der Grundlage der Anforderungen nach Art. 58a bis 58c festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind. 3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, deren Banken ständig einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Art. 58b Abs. 4 bis 12 und Art. 58c Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt.

Art. 59a Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittstaatsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in Art. 58b festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis nachzukommen. 2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben. 3) Abweichend von Abs. 1 haben EWR-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittstaatsunternehmen sind, den in Art. 58b und 58c festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen. 4) Abwicklungsgruppen sowie Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des Art. 59 Abs. 3 unterliegen, haben Art. 58b Abs. 16 bis 22 auf Einzelbasis nachzukommen. 5) Für ein Unternehmen nach Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59a und 110, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Art. 58a festgelegten Anforderungen bestimmt. 6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn: a) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind; b) die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 hält; c) kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmassnahmen getroffen werden; d) die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA schriftlich erklärt hat, dass sie: 1. in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt; und 2. für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen vollständig und unbeschränkt bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind; e) die Risikobewertungs-, Risikomess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken; und f) die Abwicklungseinheit mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist. 7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieser Bestimmung ausnehmen, wenn: a) sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind; b) sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält; c) kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmassnahmen getroffen oder Befugnisse nach Art. 78 bis 81 ausgeübt werden; d) das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA schriftlich erklärt hat, dass sie: 1. in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt; und 2. für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen vollständig und unbeschränkt bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind; e) die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken; und f) das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist. 8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Artikel unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen: a) Verbindlichkeiten: 1. die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nicht beeinträchtigt wird; 2. die die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Bst. b, c, k, l und m sowie des Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung; 3. die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung nach Ziff. 1 nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können; 4. die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen; 5. deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird; 6. für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten, ausser im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens, vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt; 7. für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmässige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, ausser im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens; 8. für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird; b) folgenden Eigenmitteln: 1. hartem Kernkapital; und 2. sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nicht beeinträchtigt wird. 9) Wenn die in Abs. 6 Bst. a und b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt: a) die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung; b) die Garantie wird unverzüglich fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 Bst. b getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt; c) die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2002/47/EG besichert; d) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den nach Bst. c besicherten Garantiebetrag zu decken; e) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist vollständig unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien; f) die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und g) es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmassnahmen getroffen werden. 10) Für die Zwecke des Abs. 9 Bst. g hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere gleichwertige Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

Art. 59b Ausnahmen für Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Ist die Abwicklungsbehörde die für Banken, die einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig zugeordnet sind, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder eine Bank, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Art. 59a teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) es handelt sich um ständig zugeordnete Banken und ihre Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind; b) die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Banken sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Banken werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert; c) der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Banken werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht; d) im Fall von Ausnahmen für eine einer Zentralorganisation ständig zugeordnete Bank ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Banken Weisungen zu erteilen; e) die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Art. 59 Abs. 3; und f) es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Banken im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

Art. 60 Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung nach Art. 59a auf Einzelbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen: a) den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung nach Art. 59 Abs. 1; und b) den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelbasis gestellten Anforderung nach Art. 59a Abs. 1. 2) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 hat im Einklang mit Art. 59 und 59a zu stehen. 3) Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln: a) als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit; b) als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen; c) als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, falls dieses EWR-Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist. 4) In der gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach Art. 58b Abs. 16 bis 22 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit Art. 59a Abs. 8 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Art. 59a Abs. 8 genügen. 5) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten, so ist die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. a und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. b und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EWR-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren durch: a) die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar; oder b) die Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde. 6) Die Anpassung nach Abs. 5 kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung nach Art. 58c angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. a und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. b und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EWR-Mutterunternehmen. 7) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Art. 59 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen nach Abs. 8 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen: a) der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt; b) der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde. 8) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 7 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 7 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der genannten Verordnung befasst werden. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde. 9) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde: a) kann sie im Sinne des Abs. 8 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befassen; b) hat sie ihre Bewertung nach Abs. 7 Bst. a der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen. 10) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde: a) kann sie nach Abs. 8 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befassen; b) hat sie ihre Stellungnahme nach Abs. 7 Bst. b der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen. 11) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelbasis geltende Anforderung nach Art. 59a keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen nach Abs. 12 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäusserten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. 12) Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 11 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 11 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 11 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der genannten Verordnung befasst werden. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde. 13) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde, kann sie die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Massgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert: a) in Bezug auf die Anforderung nach Art. 59 bei maximal 2 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt; und b) im Einklang mit Art. 58b Abs. 16 bis 22 steht. 14) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde: a) kann sie nach Abs. 12 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 11 genannten Angelegenheit befassen; b) hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte nach Abs. 11 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen. 15) Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes: a) die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist nach Abs. 7 und 8 zu treffen; b) die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis ist nach Abs. 11 und 12 zu treffen. 16) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen nach Abs. 7 bis 15 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 15 genannten Entscheidungen regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. 17) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen nach Abs. 1 bis 16 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.

Art. 61 Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Unternehmen, die der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA und der Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 2 folgende Angaben zu melden: a) die anzuwendenden Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt nach Art. 58 Abs. 3 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Art. 59a Abs. 8 Bst. b erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschliesslich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile nach Art. 58 Abs. 3, nach allen berechneten Abzügen nach den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten; c) in Bezug auf die in Bst. a und b genannten Posten Folgendes: 1. ihre Zusammensetzung einschliesslich ihres Fälligkeitsprofils; 2. ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren; 3. ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen und gegebenenfalls, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln nach Art. 74 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 Bst. p und q sowie Art. 63 Bst. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. 2) Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1, berechnet nach Abs. 1 Bst. a, halten. 3) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben zu melden: a) die Angaben nach Abs. 1 Bst. a zumindest halbjährlich; und b) die Angaben nach Abs. 1 Bst. b und c zumindest jährlich. 4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben nach Abs. 1 jedoch häufiger verlangen. 5) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen: a) die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach Art. 59a Abs. 8 Bst. b erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten; b) die Zusammensetzung der unter Bst. a genannten Posten, einschliesslich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren; c) die anzuwendenden Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt nach Art. 58 Abs. 3. 6) Abs. 1 und 5 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden. 7) Die Abwicklungsbehörde hat der den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Art. 59 und 59a festgelegt hat, mitzuteilen.

Art. 62 Verstösse gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA hat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoss gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 oder 59a auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen: a) Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Art. 21 bis 22a; b) den Befugnissen nach Art. 20a; c) den Massnahmen nach Art. 154 oder 155 des Bankengesetzes; d) Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33; e) Strafen und sonstige Massnahmen nach Art. 130 bis 132. 2) Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse nach Abs. 1 zu konsultieren.

Art. 63 Bewertung des Bail-in-Betrags

1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen der Art. 45 bis 48 entsprechend folgenden aggregierten Betrag zu bewerten: a) gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist; und b) gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines der folgenden Institute wiederherzustellen: 1. entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts; oder 2. des Brückeninstituts. 2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 Abs. 1 Bst. d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es nach dem Bankengesetz bewilligt ist, fortzuführen. 3) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Art. 54 anzuwenden, so wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaugesellschaft berücksichtigt. 4) Wurde Kapital nach den Art. 78 bis 81 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument nach Art. 55 Abs. 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Art. 45 bis 48 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Art. 48 Abs. 3 und 4 über die Anforderungen hinausgeht, so können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschliessend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen. 5) Die Abwicklungsbehörde hat Regelungen festzulegen und beizubehalten, damit die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Art. 64 Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 55 Abs. 2 oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Art. 78 in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Massnahmen zu treffen: a) Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Bail-in beteiligte Gläubiger; b) sofern das in Abwicklung befindliche Institut nach der Bewertung nach Art. 45 bis 48 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung: 1. der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Art. 78 Abs. 2 ausgegeben wurden; oder 2. bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut nach der Befugnis nach Art. 82 Abs. 1 Bst. f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel. 2) Hinsichtlich Abs. 1 Bst. b ist die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchzuführen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert. 3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Massnahmen sind ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden: a) im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel nach den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist; b) im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Art. 79. 4) Bei der Überlegung, welche Massnahme nach Abs. 1 zu treffen ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde: a) die nach Art. 45 bis 48 durchgeführte Bewertung; b) den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Art. 79 Abs. 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen; und c) den von der Abwicklungsbehörde nach Art. 63 bewerteten aggregierten Betrag. 5) Abweichend von den Art. 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EU, von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Art. 26 der Richtlinie 2013/36/EU, den Art. 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/65/EU hat die FMA, wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut im Sinne des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmassnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. 6) Hat die FMA die Bewertung nach Massgabe des Abs. 5 zum Zeitpunkt der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, so ist Art. 50 Abs. 10 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.

Art. 65 Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung

1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 56 Abs. 2 bis 6 und Art. 57 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen: a) Die Posten des harten Kernkapitals werden im Einklang mit Art. 79 Abs. 1 Bst. a verringert. b) Wenn die Herabsetzung nach Bst. a insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen. c) Wenn die Wertminderung nach den Bst. a und b insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen. d) Wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Bst. a bis c insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis c die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt. e) Wenn die nach Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Bst. a bis d insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 204 und 205 des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach Bst. a bis d die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c ergibt. 2) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, hat sie die in der Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Art. 53 Abs. 1 gleichmässig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Art. 57 Abs. 1 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben. 3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Herabschreibung oder Umwandlung nach Abs. 1 Bst. e Gebrauch macht, hat sie den Nennwert der Instrumente nach Abs. 1 Bst. b, c und d umzuwandeln oder herabzusetzen, wenn diese Instrumente die folgenden Bedingungen enthalten und noch nicht umgewandelt wurden: a) bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der Eigenmittel des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen; b) bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln. 4) Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des Bail-in nach Abs. 1 nach den Bedingungen der in Abs. 3 Bst. a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, so hat die Abwicklungsbehörde die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Abs. 1 auf den verbleibenden Nennwert anzuwenden. 5) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, darf die Abwicklungsbehörde nicht nur eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht herabschreiben oder nicht umwandeln, es sein denn, dies ist nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 zulässig.

Art. 66 Derivate

1) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei Verbindlichkeiten aus Derivaten Gebrauch macht, darf sie die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate ausüben. Bei Inkrafttreten der Abwicklung ist die Abwicklungsbehörde befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen. 2) Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 57 Abs. 1 ausgeschlossen, so ist die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen. 3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, so hat die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Art. 45 bis 48 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit nach den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen. 4) Der Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten ist zu bestimmen anhand von: a) angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschliesslich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen; b) Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte; c) geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und dem Bail-in der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einem Bail-in entstehen würden.

Art. 67 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital

1) Die Abwicklungsbehörde kann, wenn sie die Befugnisse nach Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 Bst. h ausübt, nach einem oder beiden der in den Abs. 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden. 2) Die Umwandlungsquote muss den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste entschädigen, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind. 3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten nach Abs. 1 angewandt werden, ist auf Verbindlichkeiten, die nach dem Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

Art. 68 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmassnahmen

1) Bei Anwendung des Bail-in-Instruments zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ist im Einklang mit Art. 55 Abs. 2 Bst. a ein Reorganisationsplan nach Art. 69 aufzustellen und umzusetzen. 2) Hierbei kann zur Erstellung und Durchführung des Reorganisationsplans auch eine Person nach Art. 91 Abs. 2 bestellt werden.

Art. 69 Erstellung eines Reorganisationsplans

1) Das Leitungsorgan oder die nach Art. 91 Abs. 2 bestellte Person hat innerhalb eines Monats, nachdem das Bail-in-Instrument nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan zu erstellen, der die in den Art. 70 festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn der Abwicklungsbehörde vorzulegen. Sind die EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, muss dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d der ESA nach den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar sein. 2) Wird das Bail-in-Instrument nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a auf zwei oder mehr Unternehmen einer Gruppe angewandt, so muss der Reorganisationsplan vom EWR-Mutterinstitut erstellt werden, im Einklang mit den Verfahren nach Art. 9 und 10 sämtliche Institute der Gruppe abdecken und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt werden. Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie den Plan an die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA weiterzuleiten. 3) Unter besonderen Umständen und wenn dies für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Frist nach Abs. 1 um bis zu zwei Monate nach Anwendung des Bail-in-Instruments verlängern. Sofern der Reorganisationsplan nach dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen anzuzeigen ist, kann die Abwicklungsbehörde die in Abs. 1 festgelegte Frist um bis zu zwei Monate ab Beginn der Anwendung des Bail-in- Instruments oder auf die in dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen festgelegte Frist verlängern, je nachdem, welche Frist zuerst abläuft.

Art. 70 Inhalt des Reorganisationsplans

1) Im Reorganisationsplan sind Massnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Massnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d tätig sein wird. 2) Der Reorganisationsplan hat unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind darin Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall aufzuzeigen, einschliesslich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die grössten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen. 3) Ein Reorganisationsplan hat mindestens zu umfassen: a) eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben; b) eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wiederherstellen sollen; c) einen Zeitplan für die Durchführung dieser Massnahmen. 4) Zu den Massnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören: a) die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; b) die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts; c) die Aufgabe von Verlustgeschäften; d) die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können; e) die Veräusserung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

Art. 71 Bewertung des Reorganisationsplans

1) Die Abwicklungsbehörde hat möglichst im Einvernehmen mit der FMA innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird, zu bewerten. 2) Die Abwicklungsbehörde hat den Plan zu genehmigen, wenn sie und die FMA sich davon überzeugt haben, dass der Plan das Ziel nach Abs. 1 erreichen kann. 3) Sofern die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA nicht davon überzeugt ist, dass der Plan das Ziel nach Abs. 1 erreichen kann, so hat sie ihre Bedenken dem Leitungsorgan oder der nach Art. 91 Abs. 2 bestellten Person mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden. 4) Das Leitungsorgan oder die nach Art. 91 Abs. 2 bestellte Person hat der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung nach Abs. 3 einen geänderten Plan zur Genehmigung vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde hat den geänderten Plan zu bewerten und dem Leitungsorgan oder der nach Art. 91 Abs. 2 bestellten Person innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäusserten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf. 5) Das Leitungsorgan oder die nach Art. 91 Abs. 2 bestellte Person hat den von der Abwicklungsbehörde genehmigten Reorganisationsplan umzusetzen und der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Durchführung zu berichten. 6) Das Leitungsorgan oder die nach Art. 91 Abs. 2 bestellte Person hat den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der FMA zur Erreichung des in Art. 70 Abs. 1 und 2 genannten Ziels erforderlich ist; jede überarbeitete Fassung ist der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 72 Wirksamwerden des Bail-in-Instruments

1) Macht die Abwicklungsbehörde von einer der in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis i genannten Befugnisse Gebrauch, so ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend. 2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Wahrnehmung der in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis i genannten Befugnisse erforderlich sind, durchzuführen oder ihre Durchführung zu verlangen, insbesondere: a) die Änderung aller einschlägigen Register; b) Delisting oder Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln; c) Listing oder Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln; d) erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt nach der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht werden muss. 3) Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. e genannten Befugnis auf null, so gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden. 4) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. e genannten Befugnis nur teilweise, so: a) gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen; b) ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. k genannten Befugnis vorsehen könnte.

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