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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Liechtenstein · 952.5 · statute

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Abwicklungsbehörde
  5. Art. 5 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute
  6. Art. 6 Sanierungspläne
  7. Art. 7 Bewertung von Sanierungsplänen
  8. Art. 8 Überarbeitung des Sanierungsplans
  9. Art. 9 Gruppensanierungspläne
  10. Art. 10 Bewertung von Gruppensanierungsplänen
  11. Art. 11 Indikatoren des Sanierungsplans
  12. Art. 12 Abwicklungspläne
  13. Art. 13 Inhalt des Abwicklungsplans
  14. Art. 14 Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen
  15. Art. 15 Gruppenabwicklungspläne
  16. Art. 16 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
  17. Art. 17 Gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden
  18. Art. 18 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden
  19. Art. 19 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
  20. Art. 20 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
  21. Art. 20a Ausschüttungsbeschränkungen
  22. Art. 22 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
  23. Art. 22a Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
  24. Art. 23 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
  25. Art. 24 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
  26. Art. 25 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die FMA und Vermittlung
  27. Art. 26 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
  28. Art. 27 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
  29. Art. 28 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
  30. Art. 29 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
  31. Art. 30 Benachrichtigung von einer beabsichtigten finanziellen Unterstützung
  32. Art. 31 Neubewertung des Gruppensanierungsplans
  33. Art. 32 Offenlegungspflichten
  34. Art. 33 Frühinterventionsmassnahmen
  35. Art. 34 Abberufung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
  36. Art. 35 Vorläufiger Verwalter
  37. Art. 36 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
  38. Art. 36a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
  39. Art. 37 Abwicklungsziele
  40. Art. 38 Voraussetzungen für eine Abwicklung
  41. Art. 39 Ausfall eines Instituts
  42. Art. 40 Öffentliches Interesse
  43. Art. 41 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
  44. Art. 42 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
  45. Art. 43 Allgemeine Bestimmungen
  46. Art. 44 Befugnisse des Abwicklungsverwalters
  47. Art. 45 Bewertung für Abwicklungszwecke
  48. Art. 46 Zweck der Bewertung
  49. Art. 47 Bewertungskriterien und Unterlagen
  50. Art. 48 Vorläufige und endgültige Bewertung
  51. Art. 49 Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze
  52. Art. 50 Instrument der Unternehmensveräusserung
  53. Art. 51 Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräusserung
  54. Art. 52 Instrument des Brückeninstituts
  55. Art. 53 Betrieb eines Brückeninstituts
  56. Art. 54 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
  57. Art. 55 Bail-in-Instrument
  58. Art. 56 Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments
  59. Art. 57 Ausschluss von Verbindlichkeiten
  60. Art. 57a Veräusserung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an nichtprofessionelle Kunden
  61. Art. 58 Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  62. Art. 58a Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
  63. Art. 58b Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  64. Art. 58c Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutenden EWR-Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittstaaten
  65. Art. 59 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
  66. Art. 59a Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
  67. Art. 59b Ausnahmen für Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
  68. Art. 60 Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  69. Art. 61 Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  70. Art. 62 Verstösse gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  71. Art. 63 Bewertung des Bail-in-Betrags
  72. Art. 64 Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
  73. Art. 65 Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung
  74. Art. 66 Derivate
  75. Art. 67 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
  76. Art. 68 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmassnahmen
  77. Art. 69 Erstellung eines Reorganisationsplans
  78. Art. 70 Inhalt des Reorganisationsplans
  79. Art. 71 Bewertung des Reorganisationsplans
  80. Art. 72 Wirksamwerden des Bail-in-Instruments
  81. Art. 73 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in
  82. Art. 74 Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten
  83. Art. 75 Staatliche Stabilisierungsinstrumente
  84. Art. 76 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
  85. Art. 77 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
  86. Art. 78 Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  87. Art. 79 Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  88. Art. 80 Für die Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 zuständige Behörde
  89. Art. 81 Feststellungsverfahren bei konsolidierter Anwendung
  90. Art. 82 Allgemeine Befugnisse
  91. Art. 83 Zusätzliche Befugnisse
  92. Art. 84 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
  93. Art. 85 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmassnahmen oder Krisenpräventionsmassnahmen anderer EWR-Mitgliedstaaten
  94. Art. 86 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
  95. Art. 87 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
  96. Art. 88 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
  97. Art. 89 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
  98. Art. 90 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
  99. Art. 90a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten
  100. Art. 91 Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse
  101. Art. 92 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
  102. Art. 93 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
  103. Art. 94 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
  104. Art. 95 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
  105. Art. 96 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
  106. Art. 97 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
  107. Art. 98 Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
  108. Art. 99 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen bei partiellen Übertragungen
  109. Art. 100 Mitteilungspflichten
  110. Art. 101 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
  111. Art. 102 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
  112. Art. 103 Geheimhaltung
  113. Art. 103a Verarbeitung personenbezogener Daten
  114. Art. 104 Anfechtungsrechte
  115. Art. 105 Beschränkungen sonstiger Verfahren
  116. Art. 106 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat
  117. Art. 107 Abwicklungskollegium
  118. Art. 108 Mitglieder des Abwicklungskollegiums
  119. Art. 109 Organisation des Abwicklungskollegiums
  120. Art. 110 Europäische Abwicklungskollegien
  121. Art. 111 Informationsaustausch
  122. Art. 112 Übermittlung von Informationen
  123. Art. 113 Gruppenabwicklung
  124. Art. 114 Gruppenabwicklungskonzept
  125. Art. 115 Gruppenabwicklung
  126. Art. 116 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten
  127. Art. 117 Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten
  128. Art. 118 Abwicklung von EWR-Zweigstellen
  129. Art. 119 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
  130. Art. 120 Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittstaatsbehörden
  131. Art. 121 Allgemeines
  132. Art. 122 Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
  133. Art. 123 Zielausstattung
  134. Art. 124 Im Voraus erhobene Beiträge
  135. Art. 125 Ausserordentliche nachträglich erhobene Beiträge
  136. Art. 126 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
  137. Art. 127 Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
  138. Art. 128 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung
  139. Art. 129 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
  140. Art. 130 Übertretungen
  141. Art. 131 Strafbarkeit juristischer Personen
  142. Art. 132 Sonstige Massnahmen und besondere Befugnisse
  143. Art. 133 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Massnahmen
  144. Art. 134 Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen
  145. Art. 135 Unterrichtung der EBA
  146. Art. 136 Durchführungsverordnungen
  147. Art. 136a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023
  148. Art. 137 Inkrafttreten

148 provisions

Art. 111 Informationsaustausch

1) Vorbehaltlich des Art. 103 haben die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten auf deren Antrag alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ihnen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind. 2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Austausch aller einschlägigen Auskünfte zwischen den Abwicklungsbehörden zu koordinieren. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. b bis i der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufgaben zu erleichtern. 3) Im Fall eines Antrags auf Zugang zu den Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittstaates hat die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Drittstaates zur Weitergabe dieser Informationen einzuholen, wenn nicht die Abwicklungsbehörde des Drittstaates der Weitergabe solcher Informationen bereits zugestimmt hat. Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittstaates weiterzugeben, wenn die Abwicklungsbehörde des Drittstaates der Weitergabe dieser Information nicht zugestimmt hat. 4) Die Abwicklungsbehörde hat Informationen mit der Regierung auszutauschen, wenn: a) die Informationen sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an die Regierung oder die Anhörung oder Zustimmung der Regierung vorgeschrieben ist; oder b) die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben kann.

Art. 112 Übermittlung von Informationen

Entscheidet die Abwicklungsbehörde, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 erfüllt, so hat sie unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln: a) die Entscheidung, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 erfüllt; b) Angaben zu den Abwicklungsmassnahmen oder Insolvenzmassnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d für zweckmässig erachtet.

Art. 113 Gruppenabwicklung

1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so gilt Folgendes: a) Erhält die Abwicklungsbehörde eine Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats nach Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU, so hat sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Folgen, die die Abwicklungsmassnahmen oder andere nach Art. 112 Bst. b mitgeteilte Massnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten haben werden, sowie insbesondere, ob die Abwicklungsmassnahmen oder die anderen Massnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfüllt werden, zu bewerten. b) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zur Einschätzung, dass die Abwicklungsmassnahmen oder andere nach Art. 112 Bst. b mitgeteilte Massnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mitzuteilen. c) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zur Einschätzung, dass die Abwicklungsmassnahmen oder andere nach Art. 112 Bst. b mitgeteilte Massnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dem Abwicklungskollegium binnen 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung nach Art. 112 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept zu unterbreiten. Die 24-Stunden-Frist kann mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung nach Art. 112 zurückgeht, verlängert werden. 2) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, so kann sie für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Abwicklungsmassnahmen oder sonstigen nach Art. 112 Bst. b mitgeteilten Massnahmen treffen. Gleiches gilt, wenn die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Ablauf der 24-Stunden-Frist oder einer vereinbarten längeren Frist ab Eingang der Mitteilung nach Art. 112 nicht vorliegt. 3) Die Abwicklungsbehörde hat alle Massnahmen nach diesem Artikel sowie Art. 114 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen.

Art. 114 Gruppenabwicklungskonzept

1) Im Gruppenabwicklungskonzept: a) ist den Abwicklungsplänen nach Art. 16 Rechnung zu tragen; diese Pläne sind zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zur Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Massnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind; b) sind die Abwicklungsmassnahmen darzustellen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EWR-Mutterunternehmen oder auf bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten mit dem Ziel, die Abwicklungsziele nach Art. 37 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze nach Art. 42 einzuhalten; c) ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmassnahmen koordiniert werden sollten; d) ist ein Finanzierungsplan festzulegen, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit Art. 15 Abs. 3 Bst. f und der gegenseitigen Unterstützung nach Art. 128 Rechnung trägt. 2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, für die das Gruppenabwicklungskonzept gilt. 3) Die Abwicklungsbehörde kann, unabhängig davon, ob sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die EBA ersuchen, sie im Einklang mit Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. 4) Sofern die Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden ist oder davon abweicht, oder der Auffassung ist, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmassnahmen oder Massnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweichen will. Sie hat die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, über die Gründe zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, welche Massnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Art. 16 und 17, den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten sowie möglichen Folgen der Massnahmen für andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung zu tragen. 5) Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, so kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. 6) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Abs. 2 und die von anderen Abwicklungsbehörden nach Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. 7) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmassnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. 8) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, so hat sie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmässig und umfassend über die betreffenden Massnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.

Art. 115 Gruppenabwicklung

1) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes: a) Gelangt die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes EWR-Mutterunternehmen die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in Art. 112 genannten Informationen an die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln. b) Zu den Abwicklungsmassnahmen oder Insolvenzmassnahmen für die Zwecke von Art. 112 Bst. b kann die Durchführung eines nach Art. 114 Abs. 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: 1. aufgrund von nach Art. 112 Bst. b notifizierten Abwicklungsmassnahmen oder sonstigen Massnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfüllt würden; 2. Abwicklungsmassnahmen oder sonstige Massnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung; 3. nach einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41; oder 4. Abwicklungsmassnahmen oder sonstige Massnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist. c) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde nach Bst. b vorgeschlagenen Massnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat sie ihre Entscheidung nach Anhörung mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen: 1. die Abwicklungspläne nach Art. 16 und 17; sie hat diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zur Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Massnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen; 2. die Finanzstabilität der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten. d) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde nach Bst. b vorgeschlagenen Massnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten. 2) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes: a) Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht sie davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmassnahmen oder Massnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein in Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d genanntes Unternehmen ergreifen muss, so hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht. Sie hat die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, welche Massnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Art. 16 und 17, den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Massnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung. b) Hat die Abwicklungsbehörde keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept erhoben, so kann sie mit den anderen Abwicklungsbehörden, die keine Einwände erhoben haben, eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für das in Liechtenstein liegende Unternehmen der Gruppe treffen. 3) Die Abwicklungsbehörde kann, unabhängig davon, ob sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die EBA ersuchen, sie im Einklang mit Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. 4) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Art. 92 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden nach Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. 5) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, so arbeitet die Abwicklungsbehörde mit den betreffenden anderen Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen. 6) Trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, so unterrichtet sie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmässig und umfassend über die betreffenden Massnahmen und ihre aktuellen Fortschritte. 7) Die Abwicklungsbehörde hat alle Massnahmen nach diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen.

Art. 116 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten

1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 gelten, sofern und solange keine internationale Übereinkunft mit einem Drittstaat nach Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft nach Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittstaat, sofern die Übereinkunft nicht die in Abs. 2 bis 8 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat. 2) Wenn ein europäisches Abwicklungskollegium nach Art. 110 eingerichtet wurde, hat es - ausser in den in Art. 117 genannten Fällen - eine gemeinsame Entscheidung über die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten in Bezug auf Drittstaatsinstitute oder Mutterunternehmen zu treffen, die: a) in zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten niedergelassene EWR-Tochterunternehmen oder in zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten gelegene EWR-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder b) über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen. 3) Sofern gemeinsam entschieden wurde, dass die Drittstaatsabwicklungsverfahren anerkannt werden, hat sich die Abwicklungsbehörde um die Durchsetzung der anerkannten Drittstaatsabwicklungsverfahren zu bemühen, soweit dies mit dem liechtensteinischen Recht vereinbar ist. 4) Wenn die im europäischen Abwicklungskollegium vertretenen Abwicklungsbehörden zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangen oder kein europäisches Abwicklungskollegium besteht, entscheidet die Abwicklungsbehörde - ausser in den in Art. 117 genannten Fällen - selbst über die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten in Bezug auf Drittstaatsinstitute oder Mutterunternehmen, die: a) in Liechtenstein und mindestens einem anderen EWR-Mitgliedstaat EWR-Tochterunternehmen haben oder in Liechtenstein und mindestens einem anderen EWR-Mitgliedstaat EWR-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder b) über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in Liechtenstein und mindestens einem anderen EWR-Mitgliedstaat belegen sind oder liechtensteinischem Recht und mindestens dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats unterworfen sind. 5) Bei der Entscheidung ist den Interessen der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen tätig ist, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten angemessen Rechnung zu tragen. 6) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt: a) zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf: 1. Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts oder Drittstaatsmutterunternehmens, die sich in Liechtenstein befinden oder liechtensteinischem Recht unterliegen; 2. Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaatsinstituts, die der EWR-Zweigstelle in Liechtenstein obliegen oder liechtensteinischem Recht unterliegen oder die in Liechtenstein durchsetzbare Forderungen begründen; b) zum Vollzug bzw. zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Liechtenstein niedergelassenen EWR-Tochterunternehmen; c) zur Ausübung der Befugnisse nach den Art. 88 bis 90 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Abs. 2 genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren erforderlich sind; und d) zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Abs. 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmassnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittstaatsinstitut, das Drittstaatsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe - durch die Drittstaatsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig nach den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen - getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. 7) Wenn die jeweilige Drittstaatsbehörde feststellt, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittstaat die nach dem Recht dieses Drittstaates geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, kann die Abwicklungsbehörde, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, in Bezug auf ein in Liechtenstein niedergelassenes Mutterunternehmen Abwicklungsmassnahmen treffen. Zu diesem Zweck ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, etwaige Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen wahrzunehmen; Art. 87 ist anzuwenden. 8) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren berührt nicht die Konkursverfahren, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.

Art. 117 Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten

Die Abwicklungsbehörde kann - nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium nach Art. 110 besteht - die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittstaates nach Art. 116 Abs. 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass: a) sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittstaates negativ auf die Finanzstabilität in Liechtenstein auswirken würde, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen EWR-Mitgliedstaat auswirken kann; b) unabhängige Abwicklungsmassnahmen nach Art. 118 in Bezug auf eine EWR-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen; c) Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens nicht dieselbe Behandlung wie Drittstaatsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten geniessen würden; d) die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Liechtenstein haben würde; oder e) die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum liechtensteinischen Recht stehen würden.

Art. 118 Abwicklung von EWR-Zweigstellen

1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, in Bezug auf eine in Liechtenstein gelegene EWR-Zweigstelle tätig zu werden, wenn diese entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt oder einem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und einer der Umstände nach Art. 117 zutrifft. Auf die Ausübung dieser Befugnisse ist Art. 87 anzuwenden. 2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Befugnisse können ausgeübt werden, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Massnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die in Liechtenstein gelegene EWR-Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die Voraussetzungen für ihre Bewilligung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Liechtenstein, und es besteht keine Aussicht, dass eine Massnahme der Privatwirtschaft, der FMA oder des jeweiligen Drittstaates dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigstelle verhindert wird. b) Das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht Willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern im EWR oder den von der EWR-Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Drittstaatsabwicklungs- oder Drittstaatsinsolvenzverfahren in Bezug auf das betreffende Drittstaatsinstitut eingeleitet wurde oder wird. c) Die zuständige Drittstaatsbehörde hat ein Drittstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittstaatsinstitut eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten. 3) Trifft die Abwicklungsbehörde eine unabhängige Massnahme in Bezug auf eine EWR-Zweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und die Massnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen zu treffen, soweit diese einschlägig sind: a) den in Art. 42 festgelegten Grundsätzen; b) den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen über die Bewertung nach den Art. 45 bis 48 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.

Art. 119 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden

1) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten für die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine internationale Übereinkunft nach Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft nach Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittstaat, sofern der Gegenstand des Abs. 3 nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird. 2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde können rechtlich nicht bindende, mit einer nach Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossenen EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang stehende Kooperationsvereinbarungen mit den in Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Drittstaatsbehörden abschliessen. 3) Die Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten: a) zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch; b) zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschliesslich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse nach den Art. 116 und 118 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten; c) zum Informationsaustausch, der erforderlich ist für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten; d) zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittstaates ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist; e) zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmassnahmen; f) zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Bst. a bis e, unter anderem - wenn angezeigt - durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen. 4) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die sie nach Abs. 2 und 3 geschlossen haben, zu informieren.

Art. 120 Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittstaatsbehörden

1) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Regierung dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des Art. 103, einschliesslich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittstaatsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltungspflicht, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind. b) Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, so ist für die Verarbeitung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittstaatsbehörden die Datenschutzgesetzgebung anwendbar. c) Die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden - vorbehaltlich des Bst. a - für keine anderen Zwecke verwendet. 2) Aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die FMA, die Abwicklungsbehörde oder der Regierung nur dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), stimmt der Offenlegung zu. b) Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt. 3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten nach dem EWR-Recht unterliegt.

Art. 121 Allgemeines

1) Die effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse wird durch die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (nachfolgend Anstalt) im Sinne des Gesetzes über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen sichergestellt. 2) Die Abwicklungsbehörde kann die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, der nur nach Massgabe der in den Art. 37 bis 42 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze anzuwenden ist, auslösen. 3) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen. 4) Für die Zwecke einer angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die Befugnis: a) im Voraus Beiträge nach Art. 124 zu erheben, um die Zielausstattung nach Art. 123 zu erreichen; b) nachträglich ausserordentliche Beiträge nach Art. 125 zu erheben, wenn die unter Bst. a genannten Beiträge nicht ausreichen; und c) Kreditvereinbarungen zu schliessen und andere Formen der Unterstützung nach Art. 126 zu vereinbaren. 5) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge jährlich mit Verfügung vorzuschreiben. 6) Die Beiträge sind jährlich nach Vorschreibung der Anstalt zu überweisen. 7) Die Anstalt hat der Regierung jährlich oder auf ihr Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln; die Regierung hat die ESA hierüber zu informieren. 8) Die Regierung regelt das Nähere über die Anlage und Verwaltung der Beiträge mit Verordnung.

Art. 122 Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

1) Die Abwicklungsbehörde darf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nur in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Zwecke nutzen: a) für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaugesellschaft; b) für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft; c) für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts; d) für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft; e) für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger nach Art. 94; f) für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Art. 57 Abs. 1 bis 8 auszuschliessen; g) für die Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im EWR auf freiwilliger Basis nach Art. 127; h) für eine beliebige Kombination der in den Bst. a bis g genannten Massnahmen. 2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräusserung auch für die in Abs. 1 genannten Massnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden. 3) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf nicht direkt angewendet werden, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Falls die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Abs. 1 indirekt dazu führt, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 57.

Art. 123 Zielausstattung

1) Die Institute haben in dem Ausmass Beiträge zu leisten und die Abwicklungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute entsprechen. 2) In der Aufbauphase nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die nach Art. 124 einzuhebenden Beiträge zeitlich so gleichmässig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist. 3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat. 4) Liegt nach der Aufbauphase nach Abs. 1 der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Art. 124 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen. 5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben können. 6) Die von der Abwicklungsbehörde festgesetzten Beiträge werden gleichzeitig mit der erstmaligen Ermittlung und Festsetzung der Zielsumme überprüft. Die Festsetzung der Beiträge nach Erreichen der in Abs. 1 festgesetzten Zielsumme basiert auf der alle fünf Jahre stattfindenden Prüfung, die erstmals im Jahr 2027 beginnt.

Art. 124 Im Voraus erhobene Beiträge

1) Um die in Art. 123 genannte Zielausstattung zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde die Beiträge jährlich den in Liechtenstein zugelassenen Instituten sowie EWR-Zweigstellen vorzuschreiben und einzuheben. 2) Die Beiträge sind von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute einzuheben. Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Abs. 6 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind. 3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung nach Art. 123 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschliesslich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in Art. 122 Abs. 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der nach diesem Artikel eingehobenen Beiträge nicht übersteigen. 4) Die nach diesem Artikel eingehobenen Beiträge werden ausschliesslich für die in Art. 122 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet. 5) Vorbehaltlich der Art. 49, 50, 52, 53 und 54 können die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden. 6) Die Bemessung der Beiträge hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen: a) Risikoexponiertheit des Instituts, einschliesslich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner ausserbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils; b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände; c) Finanzlage des Instituts; d) Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts; e) Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen ausserordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung; f) Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit; g) Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR; h) die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.

Art. 125 Ausserordentliche nachträglich erhobene Beiträge

1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in Liechtenstein zugelassenen Instituten ausserordentliche nachträglich erhobene Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge hat nach den in Art. 124 Abs. 2 festgelegten Regeln zu erfolgen. Die ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der nach Art. 124 festgelegten Beiträge nicht überschreiten. 2) Für die nach diesem Artikel erhobenen Beiträge gilt Art. 124 Abs. 4 bis 6. 3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung ausserordentlicher nachträglich erhobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Instituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für maximal sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag des Instituts verlängert werden. Der aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge mit Verordnung.

Art. 126 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Die Abwicklungsbehörde kann Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, wenn: a) die nach Art. 124 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken; und b) die in Art. 125 vorgesehenen ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.

Art. 127 Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

1) Die Abwicklungsbehörde kann bei allen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im EWR Kredite aufnehmen, wenn: a) die nach Art. 124 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken; b) die in Art. 125 vorgesehenen ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind; und c) die in Art. 126 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind. 2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, in den in Abs. 1 genannten Fällen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im EWR Kredite zu gewähren, wenn nach der Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt. 3) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Gewährung eines Kredits nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Regierung. Die Entscheidung ist mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen. 4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen, es sei denn, die teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen vereinbaren etwas anderes. Die Abwicklungsbehörde darf die Vereinbarung nur nach Anhörung der Regierung treffen. 5) Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen wird anteilig zur Höhe der gedeckten Einlagen in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den EWR-Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Im Wege einer Vereinbarung aller teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können andere Beitragsquoten vorgesehen werden. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur nach Anhörung der Regierung treffen. 6) Der ausstehende Betrag eines Kredits ist als Vermögenswert des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu behandeln und auf die Zielausstattung des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.

Art. 128 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

1) Im Fall einer Gruppenabwicklung im Sinne der Art. 112 oder 115 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines in Liechtenstein zugelassenen Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Massgabe der folgenden Absätze beizutragen. 2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie für die Zwecke des Abs. 1 nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts nach Art. 112 bis 115 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren nach den Art. 112 bis 115 zu vereinbaren. 3) Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen: a) eine Bewertung nach Art. 45 bis 48 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe; b) die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind; c) für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde; d) den Beitrag, den Einlagensicherungssysteme nach Art. 129 Abs. 1 zu leisten hätten; e) den Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags; f) die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des EWR-Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag nach Bst. e aufgebracht werden kann; g) den Betrag, den der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmens der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge; h) den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte nach Art. 126 in Anspruch nehmen können; i) einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann. 4) Die Grundlage für den in Abs. 3 Bst. f genannten Beitrag hat im Einklang mit Abs. 5 sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans nach Art. 15 Abs. 3 Bst. f zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart. 5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a) der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d gehalten werden, die in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind; b) der Anteil der Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d gehalten werden, die in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind; c) der Anteil der Verluste, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen; und d) der Anteil der Mittel der Gruppenfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind. 6) Für die Zwecke dieses Artikels ist es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Art. 126 festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen. 7) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann für die Kredite, die von den Gruppenfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Abs. 5 aufgenommen wurden, Garantien stellen können. 8) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren nach Abs. 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.

Art. 129 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Massnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes: a) für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem Insolvenzrecht; oder b) für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben. 2) Auf jeden Fall geht die Haftung des Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem Konkursverfahren liquidiert worden wäre. 3) Wird das Bail-in-Instrument angewendet, so muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b leisten. 4) Wenn bei der Bewertung nach Art. 93 festgestellt wird, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung grösser war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Liquidation des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 94. Das Einlagensicherungssystem hat der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 5) Die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem nach Abs. 1 haftet, hat den in Art. 45 Abs. 2 genannten Bedingungen zu entsprechen. 6) Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Abs. 1 wird überwiesen. 7) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder übersteigt. 8) Ungeachtet der Abs. 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems entsprechend eingesetzt und anschliessend auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems reduziert werden, in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen. 9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 17 bis 23 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht. 10) Die Beteiligung des Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem Konkursverfahren liquidiert worden wäre.

Art. 130 Übertretungen

1) Von der FMA ist wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 000 Franken oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen, wer: a) entgegen Art. 6 und 9 Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne nicht rechtzeitig erstellt, übermittelt und aktualisiert; b) entgegen Art. 30 nicht mindestens einen Monat vor Gewährung einer finanziellen Gruppenunterstützung seine diesbezügliche Absicht der FMA meldet; c) entgegen Art. 14 nicht alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitstellt; d) es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d unter Missachtung des Art. 100 Abs. 1 versäumt, die FMA zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausfällt oder auszufallen droht. 2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 70 000 Franken bestraft, wer: a) in einem Sanierungsplan nach Art. 6 unrichtige Angaben macht; b) es unterlässt, der FMA nach Art. 10 Abs. 4 unverzüglich die Entscheidung anzuzeigen, eine Massnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Massnahme des Sanierungsplans abzusehen; c) es unterlässt, der FMA nach Art. 12 Abs. 7 unverzüglich eine sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirkende Änderung anzuzeigen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich macht; d) anderen als in Abs. 1 genannten Informationspflichten (Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten) oder der Pflicht zur Zahlung der Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nicht binnen drei Monaten nach deren Vorschreibung nachkommt; e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA oder der Abwicklungsbehörde trotz Mahnung und Ablaufs einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen nicht nachkommt. 3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 131 Strafbarkeit juristischer Personen

1) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn Übertretungen nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a oder c oder Art. 130 Abs. 2 durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) befugt sind, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen; oder c) Kontrollbefugnisse innerhalb der juristischen Person ausüben. 2) Juristische Personen können wegen Übertretungen nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a oder c oder Art. 130 Abs. 2 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstösse durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. 3) Die Bussen nach Abs. 1 oder 2 betragen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt und den Gesamtnettoumsatz (Bruttoertrag) übersteigt. 4) Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet "Gesamtnettoumsatz" den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist. 5) Die FMA kann von der Bestrafung nach Art. 130 absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 6) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 132 Sonstige Massnahmen und besondere Befugnisse

1) Die FMA kann zusätzlich zur Verhängung von Bussen nach Art. 130 und 131 Folgendes anordnen: a) die Aufforderung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen; b) ein vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder höheren Managements des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Aufgaben in Instituten oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wahrzunehmen. 2) Die FMA verfügt über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Die Abwicklungsbehörde hat mit der FMA bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen zu arbeiten; beide haben ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen zu koordinieren.

Art. 133 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Massnahmen

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion und der Massnahme wegen Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Busse sind zu berücksichtigen: a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere: 1. dessen Schwere und Dauer; 2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar; 3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar; 4. mögliche systemrelevante Auswirkungen; b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere: 1. den Grad an Verantwortung; 2. die Finanzkraft; 3. die Kooperationsbereitschaft; 4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.

Art. 134 Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Webseite alle rechtskräftig verhängten Strafen nach Art. 130 und 131 unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe mitgeteilt wurde. Die Veröffentlichung enthält: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde. 2) Die FMA macht rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Webseite in anonymisierter Form bekannt, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten: a) für die betroffene natürliche Person unverhältnismässig wäre; b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder c) den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich dieser ermitteln lässt. 3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafe nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen. 4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Strafe auf der Webseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen. 6) Der von einer Bekanntmachung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung festgestellt, so hat die FMA die Bekanntmachung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus der Webseite zu entfernen.

Art. 135 Unterrichtung der EBA

Die FMA hat die EBA unter Einhaltung der Geheimhaltungspflicht nach Art. 103 über alle rechtskräftig verhängten Strafen nach Art. 130 und 131 sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu unterrichten.

Art. 136 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 136a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023

1) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d haben die Anforderungen nach Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12 sowie Art. 59 und 59a, jeweils soweit anwendbar, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach diesem Zeitraum endet, wenn dies auf der Grundlage der in Abs. 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a) die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens; b) die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Art. 59 bzw. 59a oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12 ergibt, erfüllt werden; und c) ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Art. 58a oder 59a Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist. 2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach Art. 58b Abs. 11 bis 15 endet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3) Die Mindesthöhe der Anforderungen nach Art. 58b Abs. 11 bis 15 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag: a) an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat; b) an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Massnahme der Privatwirtschaft nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren. 4) Die Anforderungen nach Art. 58a Abs. 6 und 12 sowie Art. 58b Abs. 11 bis 15, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seitdem sich die Abwicklungseinheit in der in Art. 58b Abs. 11 oder 13 beschriebenen Situation befindet. 5) Abweichend von Art. 58 legt die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Art. 59 bzw. 59a oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen. 6) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 5 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d während des Übergangszeitraums nach Abs. 1 für jeden Zeitraum von zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. 7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes: a) das Überwiegen von Einlagen und das gänzliche Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell; b) den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten; c) inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Art. 59 einzuhalten. 8) Vorbehaltlich des Abs. 1 ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum nach Abs. 5 oder die nach Abs. 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten jederzeit zu ändern. 9) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die Anforderung zur Offenlegung nach Art. 61 Abs. 5, soweit anwendbar, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen. 10) Auf Verbindlichkeiten nach Art. 57a Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 durch einen in Abs. 1 genannten Verkäufer begeben wurden, ist Art. 57a nicht anzuwenden.

Art. 137 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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