Art. 82 Paket- und Geldsendungen sowie Geldanweisungen
1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des Art. 38 zu verfahren.
2) Die Strafgefangenen dürfen einmal im Monat eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von bis zu fünf Kilogramm oder mehrere Sendungen im Gesamtgewicht bis zu fünf Kilogramm erhalten. Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genussmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten. Diese Sendungen können auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden.
3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass Paketsendungen dazu missbraucht werden, um Strafgefangenen Betäubungsmittel oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschliessen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluss einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Regierung jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, dass sämtliche Strafgefangene des Landesgefängnisses vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.
4) Mit Geldsendungen und -anweisungen ist nach der Vorschrift des Art. 38 zu verfahren.
Art. 83 Postgebühren
1) Postsendungen der Strafgefangenen dürfen nur abgesendet werden, wenn die Beförderungsgebühr hiefür entrichtet worden ist. Die Postgebühren tragen die Strafgefangenen.
2) Eingehende Postsendungen, die mit Gebühren belastet sind, sind nur anzunehmen, wenn der Strafgefangene für die Gebühr aufkommt.
3) Zur Bestreitung der Postgebühren dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ist ein Strafgefangener ohne sein Verschulden nicht imstande, die Gebühren zu bestreiten, so sind sie vom Land zu tragen.
Art. 85 b) Besondere Besuchsregeln
1) Ausser in den Fällen des Art. 84 Abs. 2 sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hierbei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden. Soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, dass davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des Besuchers oder dritter Personen zu besorgen wäre.
2) Die Besucher haben sich, wenn sie nicht bekannt sind, über ihre Person auszuweisen. Sie sind in kurzen und einfachen Worten darüber zu belehren, wie sie sich beim Besuch zu verhalten haben.
3) Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass die Zwecke des Strafvollzuges nicht gefährdet werden und der Anstand nicht verletzt wird. Die Besucher und die Strafgefangenen dürfen einander keine Gegenstände übergeben.
4) Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Überwachung des Inhalts des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher zu unterbleiben hat, ist das Gespräch verständlich, in deutscher Sprache und auch sonst so zu führen, dass es leicht überwacht werden kann. Ist ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Besucher der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
Art. 86 c) Überwachung
Die Besuche sind schonend zu überwachen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Überwachung auch auf den Inhalt des zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher geführten Gespräches erstrecken, soll sich jedoch auf Stichproben beschränken. Erforderlichenfalls ist ein fremdsprachenkundiger Strafvollzugsbediensteter oder ein Dolmetscher beizuziehen. Von der Beiziehung eines Dolmetschers ist jedoch abzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten im Hinblick darauf, dass von dem Gespräch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist, mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung nicht in Einklang stünden. Verstossen die Strafgefangenen oder die Besucher gegen die Bestimmungen des Art. 85 Abs. 3 und 4, so sind sie in leichten Fällen abzumahnen. Im Wiederholungsfalle oder bei ernsten Verstössen ist der Besuch unbeschadet der Zulässigkeit einer strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung abzubrechen.
Art. 87 d) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie von Rechtsbeiständen
1) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (Art. 81 Abs. 4 bis 6) sind auch ausserhalb der im Art. 84 Abs. 1 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.
2) Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur in den Fällen des Art. 81 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 und 3 zulässig.
Art. 88 Telefongespräche
Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind Strafgefangenen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Beiständen und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (Art. 81 Abs. 4 bis 6), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im Übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen. Soweit der Gesprächsinhalt überwacht wird, gelten die Art. 85 Abs. 3 und 4 und Art. 86 sinngemäss. Für die Bestreitung der Kosten gilt Art. 83 sinngemäss.
Art. 89 Vernehmungen
Auf Ersuchen von Behörden oder der Landespolizei ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen im Landesgefängnis im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen.
Art. 90 Ausführungen und Überstellungen
1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder die Landespolizei darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.
2) Eine Ausführung, um die der Strafgefangene ersucht, ist bis zum Höchstausmass von vierundzwanzig Stunden zu gestatten, soweit zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort ausserhalb der Anstalt dringend erforderlich und die Ausführung nach der Wesensart des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung unbedenklich und ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die durch eine solche Ausführung entstehenden Kosten hat der Strafgefangene zu tragen. Zur Bestreitung dieser Kosten darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. In Ermangelung solcher Mittel sind die Kosten in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Land zu tragen.
3) Vor und nach jeder Ausführung oder Überstellung ist der Strafgefangene zu durchsuchen.
Art. 91 Unterbrechung der Freiheitsstrafe
1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren, wenn:
a) die voraussichtlich noch zu verbüssende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um
1. einen Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
2. an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
3. wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Ziff. 1 und 2 angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen;
b) die voraussichtlich noch zu verbüssende Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt und die Unterbrechung für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint.
2) Die Unterbrechung darf nur gewährt werden, wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Von der Bewilligung einer Unterbrechung ist die Landespolizei zu verständigen.
3) Die Unterbrechung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er dies versuchen werde, oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass er erneut eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe oder begehen werde.
4) Der Verurteilte hat die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen.
5) Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 zu sichern, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten.
6) Die Zeit der Unterbrechung ist in die Strafzeit einzurechnen. Wird jedoch die Unterbrechung widerrufen oder tritt der Verurteilte die Strafe nicht rechtzeitig wieder an, so ist die ausserhalb der Strafhaft verbrachte Zeit in die Strafzeit nicht einzurechnen.
7) Die Entscheidung über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe, über den Widerruf und über die Nichteinrechnung der ausserhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. c). Wird die Unterbrechung widerrufen, so hat das Gericht zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen.
Art. 92 Ausgang
1) Einem im Sinne des Art. 91 Abs. 1 nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüssende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, bereits zuvor eine Unterbrechung (Art. 91) gewährt worden ist und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im Art. 84 Abs. 2 genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.
2) Art. 91 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt dem Sinne nach.
3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu, der Art. 91 Abs. 5 sinngemäss anzuwenden hat.
4) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 91 Abs. 6) steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. d).
Art. 93 Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft
1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schliessen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der Art. 90 und 91 im Landesgefängnis Gelegenheit zu geben.
2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.
Art. 94 Sicherung der Abschliessung
1) Auch ausser den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Fällen ist über die Abschliessung der Strafgefangenen von der Aussenwelt zu wachen.
2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen diese ausser in den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zweck der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.
3) Die Besucher haben Gegenstände, von deren Mitnahme eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, abzugeben. Dies gilt auch für Waffen, zu deren Tragen der Besucher wegen seines öffentlichen Dienstes verpflichtet ist. Lichtbild- und Tonaufnahmegeräte sind abzugeben, soweit nicht der Anstaltsleiter ausnahmsweise eine schriftliche Erlaubnis zur Verwendung solcher Geräte im Anstaltsbereich erteilt hat. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung der Geräte mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar und nach der Person des Besuchers sowie nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen Gewähr dafür geboten ist, dass von den Lichtbildern und Tonaufnahmen kein Gebrauch gemacht wird, der geeignet wäre, den Strafvollzug oder rechtliche Interessen der Strafgefangenen zu schädigen.
4) Die Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, im Anstaltsbereich zu durchsuchen, sofern diese im begründeten Verdacht einer Übertretung nach Art. 155 stehen oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich haben, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Im Übrigen sind Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.
5) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach Abs. 4 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann. Personendurchsuchungen sind von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person und möglichst schonend durchzuführen. Die Strafvollzugsbediensteten haben sich dabei auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, die zu durchsuchende Person habe einen Gegenstand in ihrem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
Art. 95 Sicherung der Ordnung in der Anstalt
1) Es ist darüber zu wachen, dass sich die Strafgefangenen so verhalten, wie es in diesem Gesetz und den darauf gegründeten Vorschriften und Verfügungen allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist. Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, dass sowohl die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene als auch die Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen verhindert werden.
2) Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. Art. 94 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblössung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen.
3) Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten.
4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden.
5) Der Verlust eines der in den Abs. 3 und 4 genannten Gegenstände ist unverzüglich zu melden.
Art. 95a Feststellung des Konsums von berauschenden Mittel oder Betäubungsmitteln
Zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt sind der Anstaltsleiter oder damit besonders beauftragte Strafvollzugsbedienstete dazu ermächtigt, einen Strafgefangenen stichprobenweise oder bei Verdacht geeigneten Massnahmen zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels oder Betäubungsmittels zu unterziehen. Diese Massnahmen haben unter Achtung des Ehrgefühls und der Menschenwürde des Strafgefangenen stattzufinden und dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
Art. 95b Videoüberwachung
1) Zur Sicherung der Abschliessung der Strafgefangenen von der Aussenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ist der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Aussengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung).
2) Das Ermitteln von personenbezogenen Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den in Abs. 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen ausserhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Aussengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden.
3) Für andere als in den vorstehenden Absätzen genannte Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. In gewöhnlichen Hafträumen, gemeinschaftlichen Sanitärräumen und Räumen, die ausschliesslich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind, ist die Videoüberwachung nicht zulässig.
4) Bei jeglicher Videoüberwachung, insbesondere beim Einsatz von technischen Mitteln zur Bildaufnahme, ist darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismässigkeit zum Anlass wahren. Im Fall der Überwachung der Aussengrenzen der Anstalt ist darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird.
5) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen. Diese Kennzeichnung hat ausserhalb der Anstalt örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
6) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen.
7) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.
Art. 96 Besondere Sicherheitsmassnahmen
1) Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.
2) Als besondere Sicherheitsmassnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht:
a) die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes;
b) die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;
c) die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes;
d) die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
e) die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann;
f) die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke oder die Festhaltung in einem Fixationsbett.
3) Strafgefangene, hinsichtlich derer Massnahmen nach Abs. 2 Bst. e und f angeordnet werden, sind für die Dauer der Massnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete alsbald, längstens binnen 24 Stunden, von einem Arzt aufzusuchen, der insbesondere zu prüfen hat, ob eine Überstellung nach Art. 69 angezeigt ist. In der Folge sind solche Strafgefangene vom Anstaltsarzt täglich aufzusuchen. Soweit das tunlich erscheint, ist ein Psychiater oder ein Psychologe beizuziehen.
4) In der besonders gesicherten Zelle dürfen nur Strafgefangene untergebracht werden, deren Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Die besonders gesicherte Zelle muss ausreichende Luftzufuhr und genügendes Tageslicht aufweisen. Soweit keine Bedenken bestehen, sind einem in der besonders gesicherten Zelle Untergebrachten jedenfalls eine Matratze und zur Einnahme der Mahlzeiten ein Löffel zur Verfügung zu stellen.
5) Fesseln dürfen einem Strafgefangenen ausser bei Ausführungen und Überstellungen nur angelegt werden, wenn er Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Selbstmord oder Flucht androht, vorbereitet oder versucht hat, die ernste Gefahr einer Wiederholung oder Ausführung besteht und andere Sicherheitsmassnahmen den Umständen nach nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Die Fesseln sind an den Händen, wenn aber sonst der Zweck der Fesselung nicht erreicht werden kann, auch an den Füssen anzulegen.
6) Besondere Sicherheitsmassnahmen sind aufrechtzuerhalten, soweit und solange dies das Ausmass und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern.
7) Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen steht dem Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten zu. Dieser hat jede solche Anordnung unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Der Anstaltsleiter hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmassnahme zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung einer Massnahme nach Abs. 2 Bst. e über eine Woche oder einer Massnahme nach Abs. 2 Bst. f über 48 Stunden hinaus kann nur das Vollzugsgericht anordnen, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Art. 15 Abs. 1 Bst. e und f). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Massnahme an, so hat es zugleich deren zulässige Höchstdauer zu bestimmen; fallen die Gründe, die zur Anordnung einer solchen Massnahme geführt haben, vor Ablauf dieses Zeitraumes weg, so hat der Anstaltsleiter die Massnahme unverzüglich aufzuheben (Abs. 6).
Art. 97 Unmittelbarer Zwang
1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
a) im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);
b) zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269 und 270 des Strafgesetzbuches);
c) zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
d) gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
e) zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Mass zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, dass dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.
Art. 98 Bewaffnung und Waffengebrauch
1) Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene ausführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschliessung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (Art. 90, 94 und 95), können, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt geboten erscheint, bei Ausübung ihres Dienstes Waffen führen.
2) Waffen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Gummiknüppel, Polizeimehrzweckstöcke und Reizstoffsprays.
3) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen von ihren Waffen nur in den Fällen des Art. 97 Abs. 1 Bst. a bis d im Rahmen der Verhältnismässigkeit Gebrauch machen.
4) Die Strafvollzugsbediensteten können zur Unterstützung auch Bedienstete der Landespolizei hinzuziehen; die Anwendung unmittelbarer Gewalt und der Einsatz von Schusswaffen durch diese richtet sich nach dem Polizeigesetz.
Art. 99 Wegweisung Unbeteiligter
Die Strafvollzugsbediensteten und Bedienstete der Landespolizei, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder ausserhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit dies zum Schutz des Strafgefangenen oder zur Hintanhaltung der Behinderung einer Amtshandlung erforderlich ist.
Art. 100 Flucht
1) Ein Strafgefangener, der flüchtet, ist, soweit dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene geschehen kann, unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder einzubringen. Die Strafvollzugsbediensteten und die Bediensteten der Landespolizei sind ermächtigt, im Zuge der Nacheile Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies zur Wiedereinbringung des flüchtenden Strafgefangenen erforderlich ist, sowie Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge nach dem flüchtenden Strafgefangenen zu durchsuchen, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser sich dort aufhält. Für Durchsuchungen gelten die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung sinngemäss. Auch beim Betreten von Grundstücken und Räumen haben die Strafvollzugsbediensteten mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung betroffener Personen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzugehen.
2) Kann man eines geflohenen Strafgefangenen nicht sogleich habhaft werden, so haben die Strafvollzugsbediensteten bei der Landespolizei die Fahndung zu erwirken und rechtzeitig die Ausschreibung zur Festnahme zu beantragen.
3) Der unmittelbar Aufsicht führende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und Aufsehen erregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, hat der Anstaltsleiter sogleich unmittelbar der Regierung und dem Landgerichtsvorstand zu berichten.
Art. 101 Begriffsbestimmung
1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsätzlich
a) die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet;
b) mit einer Person ausserhalb der Anstalt, einer im Strafvollzug oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Art. 42 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;
c) sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen lässt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren lässt;
d) Äusserungen macht, in denen zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheissen werden, oder den Anstand gröblich verletzt;
e) Gegenstände in seinem Gewahrsam hat;
f) eine der im Art. 33 angeführten Meldungen unterlässt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;
g) trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;
h) die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;
i) sich einer im Strafvollzug oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Art. 42 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
k) sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Art. 24 zuwiderhandelt.
2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch der Strafgefangene, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am Anstaltsgut oder an den übrigen im Art. 32 genannten Gegenständen herbeiführt oder dieses Gut oder diese Gegenstände stark beschmutzt.
3) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des Art. 112 Abs. 1 der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen das Vermögen einer der im Abs. 1 Bst. i genannten Personen oder eines Mitgefangenen oder einer in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallenden strafbaren Handlung gegen das Anstaltsgut schuldig macht.
4) Das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.
Art. 102 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1) Begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, so ist er in jedem Fall durch den Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.
2) Ist die Schuld des Strafgefangenen gering, hat die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und scheint die Bestrafung auch nicht geboten, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten, so hat es bei der Abmahnung sein Bewenden. Andernfalls ist gegen den Strafgefangenen eine Strafe zu verhängen.
3) Der Aufsicht führende Strafvollzugsbedienstete hat die Begehung einer Ordnungswidrigkeit dem Anstaltsleiter zu melden, wenn er der Ansicht ist, dass nach Abs. 2 eine Strafe zu verhängen sei, oder wenn er dies zumindest für möglich hält.
Art. 103 Strafen für Ordnungswidrigkeiten
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Massnahmen in Betracht:
a) der Verweis;
b) die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
c) die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (Art. 49), Fernsehempfang (Art. 54), Briefverkehr (Art. 77), Paket- und Geldsendung (Art. 82), Besuchsempfang (Art. 84) oder Telefongespräche (Art. 88);
d) die Geldbusse;
e) der Hausarrest.
Art. 104 Verweis
Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter auszusprechen ist.
Art. 105 Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen
Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (Art. 22) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden.
Art. 106 Beschränkung oder Entziehung von Rechten
1) Die Strafe der Beschränkung oder zeitweiligen Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche darf nur wegen eines Missbrauchs dieses Rechtes verhängt werden.
2) Das Recht auf Fernsehempfang darf höchstens für die Dauer von acht Wochen, jenes auf Briefverkehr oder Telefongespräche höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden. Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld und das Recht auf Empfang von Paket- und Geldsendungen darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen und höchstens für die Dauer von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens in der Weise entzogen oder beschränkt werden, dass der Strafgefangene bis zu dreimal in ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen Zeitpunkten keine oder nur bestimmte Besuche empfangen darf.
3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt, so hat die Gutschreibung als Rücklage statt als Hausgeld nach Massgabe des Ausmasses der Beschränkung zu geschehen.
4) Das Recht auf schriftlichen Verkehr mit den im Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Personen und Stellen sowie das Recht, von diesen Personen und von Vertretern der im Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Stellen Besuche zu empfangen, bleiben von jeder Beschränkung oder Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang unberührt.
Art. 107 Geldbusse
Die Geldbusse darf den Betrag von 500 Franken nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
Art. 108 Hausarrest
1) Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.
2) Während der Zeit des Hausarrestes ist der Strafgefangene in einem besonderen Einzelraum anzuhalten; bei Strafgefangenen, die in Einzelhaft angehalten werden, kann in leichteren Fällen im Straferkenntnis angeordnet werden, dass sie den Hausarrest in ihrem gewöhnlichen Haftraum zu verbüssen haben. Der Strafgefangene entbehrt während dieser Anhaltung die im Art. 103 Bst. c genannten Rechte und die ihm gewährten Vergünstigungen, soweit nicht bei einfachem Hausarrest einzelne dieser Rechte oder Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzweckes im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden. Bei der Bewegung im Freien ist der Strafgefangene von anderen getrennt zu halten. Der Strafgefangene darf nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die im Haftraum verrichtet werden können.
3) Wird strenger Hausarrest verhängt, so ist im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Massnahmen anzuordnen:
a) Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird;
b) Entzug der Arbeit.
Art. 109 Nichteinrechnung in die Strafzeit
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (Art. 15 Abs. 2 Bst. g).
Art. 110 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des Art. 102 der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.
2) Ist ein Strafgefangener einer mit einer Strafe zu ahndenden Ordnungswidrigkeit verdächtig und erscheint seine Absonderung von den übrigen Strafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig, so hat ihn der unmittelbar Aufsicht führende Vollzugsbedienstete in einen Einzelraum oder, falls der Strafgefangene in Einzelhaft angehalten wird, in seinen Haftraum einzuweisen.
3) Wird ein Strafgefangener einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, wegen der eine Strafe zu verhängen wäre, so ist er zu dieser Anschuldigung zu hören. Soweit danach der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheint, sind weitere Erhebungen anzustellen. Wäre nach dem Ergebnis dieser Erhebungen eine Strafe zu verhängen, so ist der Strafgefangene neuerlich zu hören.
4) Ein Straferkenntnis hat, wenn sich die Ordnungswidrigkeit nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer Beschwerde (Art. 114) zu belehren. Auf sein Verlangen ist ihm eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses ist in den Personalakten des Strafgefangenen ersichtlich zu machen.
5) Ist ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist ihm im Ordnungsstrafverfahren die erforderliche Übersetzungshilfe zu leisten.
6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Strafen unverzüglich zu vollziehen. Ist an einem Strafgefangenen die Strafe des Hausarrestes vollzogen worden, so darf eine solche Strafe an ihm erst wieder nach Verstreichen eines der Dauer des vollzogenen Hausarrestes entsprechenden Zeitraumes vollzogen werden.
7) Die erkennende Behörde (Abs. 1) kann die im Art. 103 Bst. b bis e angeführten Strafen unbedingt aussprechen oder unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu sechs Monaten bedingt oder teilweise bedingt nachsehen, mildern oder mildernd umwandeln, wenn dies bei Berücksichtigung aller Umstände zweckmässiger ist als der Vollzug oder weitere Vollzug der verhängten Strafe. Die Probezeit endet spätestens mit der Entlassung aus der Strafhaft. Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht aus besonderen Gründen zweckmässig erscheint, trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit kann der Widerruf auch noch binnen sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden.
Art. 111 Mitwirkung des Anstaltsarztes
Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.
Art. 112 Gerichtliche Verfolgung
1) Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, dass sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloss auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
3) Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 der Strafprozessordnung fallenden strafbaren Handlung kann die Staatsanwaltschaft absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.
Art. 113 Ansuchen
Die Strafgefangenen haben das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.
Art. 114 Beschwerden
1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Art. 116 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
2) Eine Beschwerde kann ausser bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie ausser bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und wird sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hat in diesem Fall die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den Anstaltsleiter weiterzuleiten.
3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzug ist.
Art. 115 Verfahren bei Beschwerden
1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu.
2) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschliessen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt.
3) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.
4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
Art. 116 Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht keine Entscheidung erlassen zu werden.
Art. 117 Differenzierung
Innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geschaffenen Rahmens sind unterschiedliche Formen des Strafvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Art. 19) zu fördern.
Art. 118 Formen der Unterbringung
1) Die Strafgefangenen sind bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmässig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschliessung der Haft- oder Aufenthaltsräume bei Tag zu erfolgen.
2) Insbesondere bei der Bildung von Wohn-, Arbeits- und Freizeitgruppen der Strafgefangenen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass möglichst ein schädlicher Einfluss auf oder durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluss gefördert wird.
3) Von der Unterbringung eines Strafgefangenen in Gemeinschaft mit anderen bei Tag ist abzusehen, soweit das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Art. 19) um seiner selbst oder um seiner Mitgefangenen willen notwendig ist.
4) Von der Einzelunterbringung Strafgefangener bei Nacht darf nur abgesehen werden, soweit die Einrichtungen der Anstalt eine solche nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder wenn der Strafgefangene die Unterbringung in Gemeinschaft mit anderen wünscht. Die Einzelunterbringung bei Nacht hat jedoch zu unterbleiben, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen zu besorgen wäre.
5) Die Bestimmungen der Art. 96, 108 und 110 Abs. 2 bleiben unberührt.
Art. 119 Einzelhaft
1) Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muss er, soweit er keine Besuche erhält (Art. 84), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
2) Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Art. 15 Abs. 1 Bst. h). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.
Art. 120 Strafvollzug in gelockerter Form
1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
2) Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
a) Anhaltung ohne Verschliessung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
b) Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch ausserhalb der Anstalt;
c) Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmassnahmen;
d) ein oder zwei Ausgänge im Sinne des Art. 92 im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
3) Die Anordnung, dass ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung ausserhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hierbei sowie im Falle des Abs. 2 Bst. c ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.
4) Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs. 2 Bst. b und c gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (Art. 40) ausserhalb der Anstalt vorzunehmen.
5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht dem Anstaltsleiter zu.