1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) Strafurteil: jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;
b) Verurteilter: jede Person, über die in einem Strafurteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;
c) Strafgefangener: jeder Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird;
d) Untergebrachter: jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme vollzogen wird;
e) Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreissig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen;
f) Anstaltsarzt: Amtsarzt oder in dessen Auftrag tätiger Arzt, der Aufgaben im Rahmen des Strafvollzuges oder des Strafprozesses wahrnimmt.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2 Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche
Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen an Jugendlichen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 3 Anordnung des Vollzuges
1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und das Landesgefängnis von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist diesem auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschliessen.
2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuss befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung im Landesgefängnis anzutreten. Die Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er das versuchen werde, oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
3) Ist der Aufenthaltsort des Verurteilten unbekannt, so sind die §§ 285 bis 290 der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
4) Verurteilte, die sich bereits zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft befinden, sind in den Strafvollzug zu übernehmen.
5) Muss eine der im § 112 der Strafprozessordnung genannten Personen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in Haft genommen werden, so ist der unmittelbare Vorgesetzte dieser Person davon zu verständigen.
Art. 4 Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung
Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Inland zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein liechtensteinisches Gericht entschieden hätte.
Art. 5 Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit
1) Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (Art. 19) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
2) Ist die verurteilte Person schwanger oder hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden, so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt, vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist.
3) An Verurteilten, an denen nach Abs. 1 oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn:
a) der Verurteilte nach der Art oder dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, oder nach seinem Lebenswandel
1. für die Sicherheit des Staates oder der Person oder
2. für die Sicherheit des Eigentums besonders gefährlich ist;
b) die Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt und anzunehmen ist, dass sich der Verurteilte im Falle des Aufschubes dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; oder
c) die strafrechtliche Unterbringung des Verurteilten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
4) In den Fällen des Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäss behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen des Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 oder Bst. c ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer geeigneten Krankenanstalt (Art. 69 Abs. 2 und 3) durchzuführen.
5) Für die an die Stelle der Freiheitsstrafe tretende Haft gelten sinngemäss die Vorschriften dieses Gesetzes für den Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Freiheitsstrafe gilt nach Massgabe der Dauer der Haft als vollzogen.
Art. 6 Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen
1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn:
a) das Ausmass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland:
1. einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahe stehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen;
2. an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen; oder
3. wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Ziff. 1 und 2 angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft eines Angehörigen zu ordnen;
b) das Ausmass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmässiger erscheint als der sofortige Vollzug.
2) Der Aufschub darf jedoch in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a nur für die Dauer von höchstens einem Monat und im Fall nach Abs. 1 Bst. b nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten nach Abs. 1 Bst. a oder b steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall nach Abs. 1 Bst. b auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.
3) Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das Landgericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.
4) Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges nach Abs. 1 Bst. b, so hat es dem Verurteilten Weisungen zu erteilen (§ 51 des Strafgesetzbuches) und einen Bewährungshelfer zu bestellen (§ 52 des Strafgesetzbuches), wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.
5) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn:
a) der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt oder sich dem Einfluss des Bewährungshelfers beharrlich entzieht;
b) er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, dass er es versuchen werde;
c) dringender Verdacht besteht, dass er aufs Neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat.
Art. 7 Zuständigkeit und Verfahren
1) Die Anordnung des Vollzuges (Art. 3) und die Entscheidungen nach den Art. 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.
2) Die in den Art. 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluss zu erfolgen. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die Beschwerde an das Obergericht offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen einzubringen. Auf das Verfahren findet die Strafprozessordnung Anwendung.
3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den Art. 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist.
Art. 8 Strafvollzugsanstalten
1) Gerichtliche Freiheitsstrafen sind in dafür geeigneten Anstalten zu vollziehen. Die Regierung kann zu diesem Zweck Personen, die sich im Strafvollzug befinden, in einer ausländischen Anstalt unterbringen. Zwischenstaatliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2) Anstalten sind so zu führen, dass die in derselben Anstalt angehaltenen männlichen und weiblichen Strafgefangenen voneinander getrennt sind. Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Einrichtungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (Art. 96 Abs. 2 Bst. e), die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (Art. 108 Abs. 1) und die Absonderung in einem besonderen Einzelraum (Art. 110 Abs. 2) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Strafgefangene bestimmt sind.
Art. 9 Vollzugsbehörde erster Instanz
1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug im Landesgefängnis sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.
3) Der Anstaltsleiter hat der Regierung alle für die Ausübung ihrer Aufsicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er hat die Regierung überdies umgehend über die Erhebung von Beschwerden oder besondere Vorkommnisse im Landesgefängnis zu unterrichten.
Art. 10 Rechtsschutz
Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu.
Art. 11 Aufsicht der Regierung
Der Regierung steht die Aufsicht über den gesamten Vollzug zu.
Art. 12 Datenverarbeitung
Die Vollzugsverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich Daten, aus denen die ethnische Herkunft oder religiösen Überzeugungen hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von Strafgefangenen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 13 Datenübermittlung
Die Übermittlung von Daten nach Art. 12 zwischen dem Landesgefängnis, der Landespolizei, der Regierung, dem Anstaltsarzt, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen ist nur zulässig, wenn diese Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem oder nach einem anderen Gesetz vorgesehen sind und die Vorlage der Daten dazu notwendig ist.
Art. 14 Löschung personenbezogener Daten
1) Daten nach Art. 12 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:
a) bei Untersuchungshäftlingen nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung im Landesgefängnis eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
b) bei Strafgefangenen, die zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Haft beendet wurde;
c) bei nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches untergebrachten Personen nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde.
d) bei sonstigen Haften nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Haft beendet wurde.
2) Wurden an einer Person mehrere Haften oder Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von Daten endet.
3) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum und Geburtsort; sowie
c) Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.
4) Daten nach Art. 12 von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach Beendigung der Strafhaft zu löschen.
Art. 15 Zuständigkeit
1) Das Land- als Vollzugsgericht entscheidet über:
a) den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Art. 28);
b) den Verfall von Geld und Gegenständen (Art. 34);
c) die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf und die Nichteinrechnung der ausserhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 91);
d) die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 92 und 129a);
e) die Aufrechterhaltung der im Art. 96 Abs. 2 Bst. e vorgesehenen Sicherheitsmassnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
f) die Aufrechterhaltung einer der im Art. 96 Abs. 2 Bst. f vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
g) die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 109);
h) die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (Art. 119);
i) den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (Art. 126);
k) die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in Art. 154 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
2) Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 1 Bst. a bis i einem Einzelrichter zu. Im Fall des Abs. 1 Bst. k steht sie dem Kriminalgericht zu, wenn es sich aber ausschliesslich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschliesslich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.
Art. 16 Gerichtliches Verfahren
1) Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äusserung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.
2) Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der im Landesgefängnis tätige Arzt oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche oder psychologische Sachverständige zu hören.
3) Das Gericht hat durch Beschluss zu entscheiden. Dieser Beschluss ist stets dem Verurteilten selbst bekannt zu machen. Auf Verlangen ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch seinem Rechtsbeistand zuzustellen.
4) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die Beschwerde an das Obergericht offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen einzubringen. Hat der Verurteilte die Zustellung einer Abschrift des Beschlusses an seinen Rechtsbeistand verlangt, so läuft die Frist zur Erhebung der Beschwerde für den Rechtsbeistand vom Tage dieser Zustellung. Auf das Verfahren findet die Strafprozessordnung Anwendung.
Art. 17
1) Die Regierung bestellt für die Dauer von jeweils vier Jahren eine Kommission, deren Mitglieder bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden sind. Die Amtsdauer der Mitglieder ist so zu gestalten, dass höchstens zwei Mitglieder gleichzeitig ausscheiden; bei der erstmaligen Bestellung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer. Die Kommission hat sich von der genauen Beobachtung der Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere über die Behandlung der Strafgefangenen, zu überzeugen.
2) Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihrer Mitte für jedes Jahr ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen haben.
3) Als Mitglied darf nur bestellt werden, wer handlungsfähig und vertrauenswürdig ist. Mindestens zwei der Mitglieder dürfen nicht im Dienst der Landesverwaltung stehen, mindestens zwei müssen Frauen sein. Bei der Bestellung der Mitglieder ist besonders auf Personen Bedacht zu nehmen, die Verständnis für den Vollzug der Freiheitsstrafen erwarten lassen.
4) Die Kommission kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig werden.
5) Die Kommission hat einmal in jedem Quartal das Landesgefängnis unangemeldet zu besuchen. Es steht der Kommission frei, darüber hinaus weitere Besuche durchzuführen. Das Landesgefängnis hat der Kommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Strafgefangenen zu erteilen und Einsicht in die Vollzugsunterlagen zu gewähren. Die Kommission ist berechtigt, ohne Anwesenheit weiterer Personen mit den im Landesgefängnis Untergebrachten zu sprechen.
6) Die Kommission hat nach jedem Besuch des Landesgefängnisses der Regierung innerhalb von 14 Tagen über ihre Tätigkeit schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben.
7) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Mitglieder Beamten im Sinn des § 74 Ziff. 4 des Strafgesetzbuches gleich. Sie unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.
8) Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter. Die Entscheidung über den Anspruch steht der Regierung zu.
9) Mitglieder, die ihr Amt missbrauchen, sind von der Regierung zu entheben.
Art. 18
1) Im Landesgefängnis ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.
2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.
Art. 19 Zwecke des Strafvollzuges
1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll ausserdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sind die Strafgefangenen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Aussenwelt abzuschliessen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
3) Wird eine Untersuchungshaft nur deshalb nicht verhängt oder aufrechterhalten, weil sich der Beschuldigte in Strafhaft befindet, so haben die im Vollzug der Freiheitsstrafen gegenüber dem Vollzug der Untersuchungshaft vorgesehenen Lockerungen in der Abschliessung des Strafgefangenen von der Aussenwelt so lange und in dem Ausmass zu entfallen, als es der Zweck der Untersuchungshaft im Einzelfall erfordert.
Art. 20 Abschliessung
1) Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Aussenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen ausserhalb des Landesgefängnisses nicht verkehren.
2) Art und Ausmass des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (Art. 42 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.
Art. 21 Behandlung der Strafgefangenen
1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit "Sie" und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit "Herr" oder "Frau" und mit diesem Namen anzureden.
2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Massgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
3) Alle im Strafvollzug ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung einer Verfügung zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der Art. 110 und 115 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und eine Verfügung zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschliesslich der Verfügungen sind den Strafgefangenen mündlich bekannt zu geben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der Art. 16, 110 und 115 zu.
4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden Massnahme zu belehren und bei der Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.
Art. 22 Vergünstigungen
1) Einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Gesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (Art. 19) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden.
4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen missbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Art. 23 Hausordnung
1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (Art. 85 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (Art. 113 und 114 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Landesgefängnisses ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloss vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Regierung.
2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
Art. 24 Allgemeine Pflichten der Strafgefangenen
1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstösst oder die Befolgung dagegen verstossen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
2) Die Strafgefangenen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.
3) Die Strafgefangenen dürfen nicht eigenmächtig die ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Räume verlassen oder die ihnen bei der Arbeit, bei der Bewegung im Freien, im gemeinsamen Schlafraum oder sonst zugewiesenen Plätze wechseln. Sie haben sich an die Tageseinteilung zu halten.
4) Die Strafgefangenen haben die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf ihre Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen nach Kräften zu unterstützen.
Art. 25 Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens
1) Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.
2) Das Tätowieren ist verboten.
Art. 26 Geschäfts- und Spielverbot
1) Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem anderen im Landesgefängnis angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschliessen.
2) Die Strafgefangenen dürfen sich an Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genussmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten zu.
Art. 27 Unterhalt
1) Das Landesgefängnis hat nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
2) Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür ausser in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden.
Art. 28 Kosten des Strafvollzuges
1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (Art. 27 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.
2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, abhängig vom konkreten Auftrag bis zu 75 % der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst den halben Tagessatz der Arbeitsvergütung für Hauswirtschaftsangestellte gemäss Normalarbeitsvertrag für jeden Tag der Strafzeit.
3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.
4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, dass er keine oder keine zufrieden stellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemässer Anwendung des § 308 der Strafprozessordnung nicht in Betracht kommt.
5) Ist der Anstaltsleiter der Ansicht, dass die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall nicht gemäss Abs. 4 entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (Art. 15 Abs. 1 Bst. a).
Art. 29 Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut
1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht, vorsätzliche Selbstbeschädigung oder schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltsgut besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
2) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Land schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
Art. 30 Besitz von Gegenständen
1) Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäss überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.
2) Ausser den in diesem Gesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (Art. 125 Abs. 2).
3) Alle den Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Missbrauch zu befürchten, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.
Art. 31 Bezug von Bedarfsgegenständen
1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, unbeschadet der Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 2 einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung des Landesgefängnisses zu beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
2) Nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung ist jedem Strafgefangenen ein Erstbezug solcher Bedarfsgegenstände in angemessenem Umfang, auch unter Verwendung seines Eigengeldes, zu ermöglichen. Soweit der Strafgefangene nicht selbst über entsprechende Geldmittel verfügt, ist ihm auf sein Ansuchen ein Vorschuss zu gewähren, der durch Einbehaltung angemessener Teilbeträge vom Hausgeld auszugleichen ist.
Art. 32 Behandlung von Anstaltsgut
Die Strafgefangenen haben von ihnen benützte Anstaltsräume und deren Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten und die ihnen überlassenen Anstaltssachen sowie die Gegenstände, mit denen sie bei Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeit zu tun haben, schonend zu behandeln, soweit es notwendig ist zu pflegen und nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen.
Art. 33 Meldepflicht
1) Jeder Strafgefangene, der erkrankt, verletzt oder von Ungeziefer befallen ist, hat dies unverzüglich zu melden.
2) Ebenso ist jeder Strafgefangene, der etwas wahrnimmt, woraus eine ernste Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für die im Art. 32 bezeichneten Gegenstände in grossem Ausmass entstehen könnte, verpflichtet, dies unverzüglich zu melden, wenn er die Meldung leicht und ohne sich einer Gefahr auszusetzen erstatten kann.
Art. 34 Verfall von Geld und Gegenständen
1) Werden bei einem Strafgefangenen Geld oder Gegenstände entdeckt, die ihm nicht ordnungsgemäss überlassen worden sind, so sind das Geld und die Gegenstände zugunsten des Landes für verfallen zu erklären, soweit nicht dritte Personen ein nach Art. 512 ff. des Sachenrechtes geschütztes Eigentum nachweisen und sie an dem Zustandekommen des verbotenen Besitzes kein Verschulden trifft. Ebenso ist vorzugehen, wenn sonst im Bereich des Landesgefängnisses verborgenes Geld oder verborgene Gegenstände (Art. 444 des Sachenrechtes) oder Sachen entdeckt werden, die offensichtlich dazu bestimmt sind, dass sie einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommen.
2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. b).
Art. 35 Verpflegung
1) Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muss den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen des Landesgefängnisses nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Mass der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.
Art. 36 Bekleidung
1) Der Strafgefangene trägt eigene Kleider. Er hat für deren Reinigung, Instandsetzung und regelmässigen Wechsel auf eigene Kosten zu sorgen. Unterlässt er dies oder ist er dazu nicht in der Lage, wird er mit gefängniseigenen Kleidern ausgestattet, in diesen Fällen ist er verpflichtet, solche Kleider zu tragen.
2) Das Bettzeug sowie Handtücher sind vom Landesgefängnis beizustellen.
Art. 37 Unterbringung
1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmässig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, dass sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.
2) Die Strafgefangenen sind berechtigt, den Haftraum nach ihren Vorstellungen insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden.
3) Bei Dunkelheit sind die Hafträume ausserhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, dass die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Die Strafgefangenen sind berechtigt, im Haftraum ein- und ausschaltbare elektrische Lampen, insbesondere wenn sie bloss den einzelnen Haftplatz ausleuchten, auch während der Zeit der Nachtruhe zu gebrauchen, soweit und solange dadurch andere Strafgefangene nicht unzumutbar belästigt werden und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
Art. 38 Verwahrnisse
1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren sicherer Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das Gleiche gilt unbeschadet der Art. 35 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und vom Landesgefängnis aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, dass er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, dass die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräussert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.
2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in inländisches Geld umzuwechseln.
3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschliesslich des Zurückbehaltungsrechtes nach Art. 28 dieses Gesetzes und Art. 115 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der nach Art. 211 der Exekutionsordnung nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (Art. 29) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.
4) Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräussert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, sind vom Anstaltsleiter auf die in § 268 der Strafprozessordnung angeordnete Weise zu veräussern; § 270 der Strafprozessordnung ist sinngemäss anzuwenden. Personaldokumente sind zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.
Art. 39 Hygiene
1) Das Landesgefängnis ist sauber zu halten.
2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperpflege sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Missbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, so dass er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
3) Die Strafgefangenen haben täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, dass sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, dass die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.
Art. 40 Bewegung im Freien
Wenn es die Witterung gestattet, haben sich Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen eine Stunde im Freien zu bewegen. Die Bewegung im Freien ist darüber hinaus auszudehnen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung im Landesgefängnis möglich ist. In der für die Bewegung im Freien bestimmten Zeit ist eine sportliche Betätigung zu gestatten, soweit dies nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen möglich ist und nach dem Alter und Gesundheitszustand der Strafgefangenen angemessen erscheint. Bei Strafgefangenen, die nach der Erklärung des Anstaltsarztes mit Rücksicht auf ihren Zustand nicht in der Lage sind, an der Bewegung im Freien teilzunehmen, oder durch die Teilnahme an ihrer Gesundheit gefährdet würden, hat eine Bewegung im Freien zu unterbleiben, wenn es aber ihr Zustand gestattet, hat an die Stelle der Bewegung ein Aufenthalt im Freien zu treten.