1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
Art. 42 Arbeitsbeschaffung
1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.
2) Alle im Betrieb des Landesgefängnisses anfallenden Arbeiten, die durch Strafgefangene verrichtet werden können, sind durch Strafgefangene zu besorgen. Im Übrigen sind die Strafgefangenen mit sonstigen Arbeiten für die öffentliche Verwaltung, mit gemeinnützigen Arbeiten oder mit der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb sowie mit Arbeiten für Unternehmen der Wirtschaft oder für andere private Auftraggeber zu beschäftigen.
Art. 43 Bedachtnahme auf die Volkswirtschaft
1) Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen.
2) Betriebe, die der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb dienen oder in denen Arbeiten für Unternehmen der Wirtschaft erbracht werden, sind in der Anstalt nur soweit einzurichten, als dies volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
3) Das Landesgefängnis darf Verträge über Gefangenenarbeit für Dritte abschliessen.
Art. 44 Arbeitszuweisung
1) Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf den Gesundheitszustand, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Strafgefangenen, die Dauer der Strafe, das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug und sein Fortkommen nach der Entlassung, endlich auch auf seine Neigungen angemessene Rücksicht zu nehmen. Die Art der Beschäftigung darf nur geändert werden, wenn es zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Führung des Landesgefängnisses geboten ist.
2) Zu Hausarbeiten sind Strafgefangene heranzuziehen, die sich gut führen und von denen ein Missbrauch dieser Stellung nicht zu befürchten ist.
3) Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse anderer Personen oder in Personal-, Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen Strafgefangenen nicht übertragen werden.
4) Zur Arbeit ausserhalb des Landesgefängnisses dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von denen ein Missbrauch der mit der Aussenarbeit verbundenen Lockerung des Vollzuges nicht zu befürchten ist.
Art. 45 Arbeitseinrichtungen
1) Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäss einzurichten.
2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu befürchten ist.
3) Für die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäss, soweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
Art. 46 Arbeitszeit und Arbeitsleistung
1) Das Ausmass der Arbeits- und Ruhezeit ist möglichst den in der Wirtschaft üblichen Verhältnissen, soweit es sich aber um land- und forstwirtschaftliche Arbeiten handelt, den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen möglichst anzugleichen. Das Ausmass der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit darf jedoch unbeschadet des im Art. 57 genannten Rechtes nicht überschritten werden.
2) Soweit es die Art der Arbeit zulässt, hat der Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der mittleren Leistung eines freien Arbeiters und der Arbeitsbedingungen im Landesgefängnis die Arbeitsleistung festzusetzen, die von einem Strafgefangenen an einem Arbeitstag zu erbringen ist.
3) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit zu ruhen, soweit sie nicht für die Anstaltswirtschaft oder für sonstige Fälle unaufschiebbaren Bedarfes der Anstalt oder deshalb notwendig ist, weil die Arbeit ihrer Art nach keine Unterbrechung duldet. Mit der gleichen Einschränkung dürfen Strafgefangene auch zu anderen Zeiten, für die nach ihrem Glaubensbekenntnis Arbeitsruhe geboten ist, nicht beschäftigt werden.
Art. 47 Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung
1) Der Ertrag der Arbeit fliesst dem Land zu.
2) Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.
3) Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmass zu kürzen oder zu entziehen.
Art. 48 Arbeitslosenversicherung
1) Strafgefangene, die ihrer Arbeitspflicht nachkommen, sind nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes versichert.
2) Mindestbemessungsgrundlage bildet die Vergütung für Hauswirtschaftsangestellte gemäss Normalarbeitsvertrag.
3) Die Versicherungszeiten sind dem Strafgefangenen bei Enthaftung vom Landesgefängnis schriftlich zu bescheinigen.
Art. 50 b) Verwendung zu besonderen Zwecken
1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.
2) Strafgefangene sind über die nach Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Massgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.
3) Ausser den Fällen des Abs. 1 sowie des Art. 49 Abs. 2 dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu.
Art. 51 Geldbelohnung
Einem Strafgefangenen, der sich durch besonderen persönlichen Einsatz auszeichnet oder Anregungen gibt, kann eine Geldbelohnung gutgeschrieben werden.
Art. 52 Erzieherische Betreuung
1) Bei der Durchführung aller Massnahmen des Strafvollzuges ist eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben. Ausserdem sollen die Strafgefangenen in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie auf andere geeignete Weise noch besonders erzieherisch betreut werden.
2) Die Strafgefangenen, bei denen dies zur Erreichung des erzieherischen Zweckes der Freiheitsstrafe (Art 19 Abs. 1) zweckmässig erscheint, sind auch psychotherapeutisch zu betreuen und in ihrer psychischen Gesundheit zu fördern, sofern dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwaltung nicht widerspricht.
Art. 53 Unterricht und Fortbildung
1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass Strafgefangene, denen die Kenntnisse und Fertigkeiten mangeln, deren Vermittlung Aufgabe der Primarschulen ist, den erforderlichen Unterricht erhalten können, sofern dies einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwaltung nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen sind in den Anstalten für geeignete Strafgefangene regelmässige Fortbildungskurse abzuhalten.
2) Die Strafgefangenen dürfen an Fernlehrgängen teilnehmen. Sie dürfen hiefür auch Gelder verwenden, die ihnen sonst im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Im Falle eines Missbrauches ist die weitere Teilnahme an dem Lehrgang zu untersagen.
3) Der Unterricht und die mit der Teilnahme an Fernlehrgängen verbundenen Tätigkeiten sind in der arbeitsfreien Zeit vorzunehmen.
Art. 54 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
1) Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang von Rundfunksendungen (Radio und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des Art. 26 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben.
2) Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Art. 56), in der Freizeit zu arbeiten (Art. 57), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (Art. 58) sowie zu zeichnen und zu malen (Art. 59).
Art. 55 Gefangenenbibliothek
Im Landesgefängnis ist eine Bibliothek einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher entlehnen können.
Art. 56 Eigene Bücher und Zeitschriften
1) Die Strafgefangenen dürfen sich zum Zweck ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift abonnieren, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
2) Zeitungen und Zeitschriften sind ausschliesslich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Die Anstalt hat Einzelnummern oder Teile derselben, von denen eine Gefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art zu befürchten ist, zurückzuhalten oder in einer dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Weise unkenntlich zu machen. Zeitungen, die Strafgefangenen ausgehändigt worden sind, sind ihnen wenigstens eine Woche hindurch zu belassen und sodann wieder abzunehmen; mit der Abnahme gehen sie in das Eigentum des Landes über.
Art. 57 Arbeit in der Freizeit
Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit Arbeiten der im Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Art für Rechnung des Landes (Art. 47) verrichten oder für wohltätige Zwecke arbeiten. Ebenso dürfen sie für sich und ihre Angehörigen Gegenstände anfertigen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Arbeiten, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mitgefangene belästigt würden, sind verboten.
Art. 58 Schriftliche Aufzeichnungen
Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit persönliche Aufzeichnungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten, so kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. In diesem Fall sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, dass der Entlassene davon zum Zweck der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.
Art. 59 Zeichnen und Malen
Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.
Art. 60 Gemeinsame Bestimmungen
1) Die zur Ausübung der in den Art. 58 und 59 genannten Rechte erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch das Landesgefängnis zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im Übrigen sind sie unbeschadet des Art. 58 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln. Soweit sie sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, bedarf ihre Veräusserung während der Haft der Genehmigung durch die Regierung.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im Art. 57 genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.
Art. 61 Fremdsprachige Strafgefangene
Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Bibliothek, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist.
Art. 62 Gesundheitspflege
1) Für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen ist Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht sind zu überwachen.
2) Die von ansteckenden Krankheiten betroffenen und von Ungeziefer befallenen Strafgefangenen sind abzusondern. Gegenstände, die von ihnen benützt worden sind, sind zu entseuchen oder zu entwesen; ist das nicht möglich oder nicht tunlich, so sind diese Gegenstände ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, zu vernichten. Räume, in denen sich solche Strafgefangene aufgehalten haben oder die von Ungeziefer befallen sind, sind zu entseuchen oder zu entwesen.
Art. 63 Unzulässigkeit ärztlicher Experimente
Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes an einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.
Art. 64 Kranken- und Unfallversicherung
Die Regierung schliesst zum Schutz der Strafgefangenen die erforderlichen Kollektiv- und Einzelversicherungen für die Folgen von Krankheiten und Unfällen ab.
Art. 65 Erkrankung von Strafgefangenen
1) Wenn ein Strafgefangener sich krank meldet, wenn er einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise verletzt worden ist, wenn er einen Selbstmordversuch unternommen oder sich selbst beschädigt hat oder wenn sein Aussehen oder Verhalten sonst die Annahme nahe legt, dass er körperlich oder geistig krank sei, so ist davon dem Anstaltsarzt Mitteilung zu machen.
2) Der Anstaltsarzt hat in diesen Fällen den Strafgefangenen zu untersuchen und dafür Sorge zu tragen, dass ihm die nötige ärztliche, gegebenenfalls fachärztliche Behandlung und Pflege zuteil wird. Er hat ferner festzustellen, ob der Strafgefangene krank, ob er bettlägerig krank und wo er unterzubringen ist und ob und in welchem Umfang er arbeiten kann.
Art. 66 Entwöhnungsbehandlung eines Strafgefangenen
1) Ein Strafgefangener ist einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, wenn:
a) nach der Erklärung des Anstaltsarztes der Strafgefangene dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Betäubungsmittel ergeben ist und die Behandlung im Hinblick auf die Dauer der Strafzeit zweckmässig ist; oder
b) die Strafzeit mehr als zwei Jahre beträgt und nur aus diesem Grund von einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 des Strafgesetzbuches) abgesehen worden ist.
2) Von der Einleitung oder Fortsetzung einer Entwöhnungsbehandlung ist abzusehen, wenn der Versuch einer solchen Behandlung von vornherein aussichtslos erscheint oder ihre Fortsetzung keinen Erfolg verspräche.
Art. 67 Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung
1) Verweigert ein Strafgefangener trotz Belehrung die Mitwirkung an einer nach den Umständen des Falles unbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung, so ist er diesen Massnahmen zwangsweise zu unterwerfen, soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und ihm auch sonst zumutbar ist. Einer unzumutbaren Untersuchung oder Heilbehandlung steht jeder Eingriff gleich, der nach seinen äusseren Merkmalen als schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beurteilen wäre. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muss vor jeder Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung oder Heilbehandlung die Genehmigung der Regierung eingeholt werden.
2) Verweigert ein Strafgefangener beharrlich die Aufnahme von Nahrung, so ist er ärztlich zu beobachten. Sobald es erforderlich ist, ist er nach Anordnung und unter Aufsicht des Arztes zwangsweise zu ernähren.
Art. 68 Beiziehung eines anderen Arztes
Kann der Anstaltsarzt nicht erreicht werden, so ist in dringenden Fällen ein anderer Arzt herbeizurufen. Ein anderer Arzt ist ferner zuzuziehen, wenn der Anstaltsarzt dies nach Art und Schwere des Falles für zweckmässig hält oder wenn der Strafgefangene bei Verdacht einer ernsten Erkrankung darum ansucht und die Kosten dafür übernimmt; zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Der Anstaltsarzt ist über den Beizug eines anderen Arztes zu unterrichten.
Art. 69 Überstellung in eine andere Anstalt
1) Kann ein kranker oder verletzter Strafgefangener im Landesgefängnis nicht sachgemäss behandelt werden oder geht von ihm eine anders nicht abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus, so ist er in eine geeignete Anstalt zu überstellen, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung oder Absonderung gewährleisten.
2) Kann der Strafgefangene auch in einer anderen Anstalt nicht sachgemäss behandelt werden oder wäre sein Leben durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist er in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Das Liechtensteinische Landesspital ist verpflichtet, den Strafgefangenen aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen.
3) Im Fall der Überstellung in eine psychiatrische Klinik gelten im Übrigen die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.
Art. 70 Verständigungen
1) Jede mit Lebensgefahr verbundene oder auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen und jeder Verdacht einer solchen Erkrankung oder Verletzung sind dem Anstaltsleiter zu melden.
2) Ist ein Strafgefangener nicht imstande, seine Angehörigen davon zu verständigen, dass er lebensgefährlich krank oder verletzt ist, so hat diese Verständigung der Anstaltsleiter zu übernehmen. Zu verständigen ist die Person, die der Strafgefangene bezeichnet; hat der Strafgefangene aber keine bestimmte Person bezeichnet, so ist die jeweils nächste der im Folgenden genannten Personen zu verständigen, deren Aufenthalt bekannt ist: der Ehegatte oder eingetragene Partner des Strafgefangenen, sein ältestes volljähriges Kind, sein Vater, seine Mutter oder der nächste seiner übrigen volljährigen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) von gleich nahen aber der älteste. Eine Person, die sich nicht im Inland aufhält, ist nur zu verständigen, wenn sich keine der überhaupt in Betracht kommenden Personen im Inland aufhält. Auf verständigen Wunsch des Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter auch andere Personen zu benachrichtigen.
3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt sinngemäss für den Fall des Ablebens eines Strafgefangenen.
Art. 71 Zahnbehandlung und Zahnersatz
1) Dem Strafgefangenen ist die notwendige Zahnbehandlung zu gewähren. Die konservierende Zahnbehandlung erfolgt in einfacher Form, soweit der Strafgefangene nicht eine besondere Ausführung auf seine Kosten begehrt.
2) Zahnersatz ist grundsätzlich nur auf Kosten des Strafgefangenen zu gewähren. Soweit der Strafgefangene nicht über die entsprechenden Mittel (Abs. 3) verfügt, sind aber die Kosten des Zahnersatzes, wenn seine Herstellung oder Umarbeitung nicht ohne Gefährdung der Gesundheit des Strafgefangenen bis zur Entlassung aufgeschoben werden kann, vom Land zu tragen.
3) Zur Bestreitung der Kosten, die dem Strafgefangenen nach den vorstehenden Absätzen erwachsen können, darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
Art. 72 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Hat das Land infolge eines Ereignisses, das die Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen bewirkt hat, nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts Leistungen erbracht oder Kosten getragen und stehen dem Strafgefangenen auf Grund des Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Land erwachsenden Aufwandes auf das Land über.
Art. 73 Schwangerschaft
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Betreuung kranker oder verletzter Strafgefangener gelten für die Betreuung schwangerer oder solcher Strafgefangener, die kürzlich entbunden haben, sinngemäss. Zur Entbindung sind Schwangere in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen. Für die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sinngemäss.
2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, dass davon ein Nachteil für das Kind zu befürchten wäre. Mit den gleichen Einschränkungen kann der Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, auch gestatten, dass die Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen.
3) Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat das Landesgefängnis auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vom Land zu tragen.
Art. 74 Soziale Betreuung
1) Die Strafgefangenen sind anzuleiten, Beziehungen zu ihren Angehörigen zu pflegen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes in der Anstalt möglich und soweit zu erwarten ist, dass dies die Strafgefangenen günstig beeinflussen, ihr späteres Fortkommen fördern oder sonst für sie von Nutzen sein werde.
2) Die Strafgefangenen sind auch anzuleiten, für die Betreuung ihres Vermögens Vorsorge zu treffen. Ihre darauf gerichteten Bemühungen sind auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit dem Amt für Soziale Dienste und allenfalls anderen zuständigen Behörden sowie der Bewährungshilfe mit Rat und Tat zu unterstützen.
3) Die Strafgefangenen sind über die Möglichkeiten und Vorteile der freiwilligen Weiterversicherung und Höherversicherung in der Sozialversicherung zu belehren. Für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls ferner anzuleiten, Vorsorge zu treffen, dass ihnen nach ihrer Entlassung Unterkunft und Arbeit zur Verfügung stehen. Ihre darauf gerichteten Bemühungen sind auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit den für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zuständigen Behörden sowie der Bewährungshilfe mit Rat und Tat zu unterstützen.
Art. 75
1) Jeder Strafgefangene hat das Recht, im Landesgefängnis am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines für das Landesgefängnis bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschliessen.
2) Einem Strafgefangenen ist auf sein ernstliches Verlangen auch zu gestatten, im Landesgefängnis den Zuspruch eines nicht für das Landesgefängnis bestellten oder zugelassenen Seelsorgers seines eigenen Bekenntnisses zu empfangen. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.
3) Ist im Landesgefängnis für ein Bekenntnis ein Seelsorger weder bestellt noch zugelassen, so ist dem Strafgefangenen auf sein Verlangen nach Möglichkeit ein Seelsorger namhaft zu machen, an den er sich wenden kann. Diesem ist der Besuch des Strafgefangenen zu dessen seelsorgerischer Betreuung zu gestatten.
4) Strafgefangenen ist zu gestatten, auch ausserhalb der Besuchszeiten (Art. 85 Abs. 1) während der Amtsstunden den Besuch eines Seelsorgers zu empfangen. Der Inhalt der zwischen dem Strafgefangenen und dem Seelsorger geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Im Übrigen gelten für solche Besuche die Art. 85 und 86 sinngemäss.
Art. 76 Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche
1) Die Strafgefangenen dürfen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die Art. 96 Abs. 3, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 2 bleiben unberührt.
2) Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Art. 87 bleibt unberührt.
Art. 77 Briefverkehr
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind Strafgefangene berechtigt, Briefe und Karten ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Gehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen ein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden.
2) Wird durch den ausserordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (Art. 79) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, in wichtige Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten und zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen beziehen.
3) Die Briefe müssen leserlich, verständlich, im Allgemeinen in deutscher Sprache abgefasst und in Vollschrift geschrieben sein. Ist der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
4) Briefe, die Strafgefangenen ausgehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Missbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.
Art. 78 Schreiben
1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im Allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.
2) Den Strafgefangenen sind für ihre Briefe und Eingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen.
3) Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.
Art. 79 Überwachung des Briefverkehrs
1) Von Strafgefangenen verfasste Schreiben sind vor ihrer Absendung und für Strafgefangene eingehende Schreiben vor ihrer Aushändigung im Allgemeinen nur zu überwachen, soweit dies notwendig ist, um allenfalls darin enthaltene unerlaubte Sendungen von Geld und anderen Gegenständen zurückzuhalten. Ausserdem sind sie vom Anstaltsleiter oder einem von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, dass ein Schreiben nach Art. 80 zurückzuhalten sein werde.
2) Wird ein Schreiben eines Strafgefangenen gelesen, so ist dafür zu sorgen, dass der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, dass der Brief nach Art. 80 zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist. Vor dem Lesen eines Briefes oder einer Eingabe ist erforderlichenfalls die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen.
Art. 80 Zurückbehaltung von Schreiben
1) Dürfen Schreiben nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht abgesendet oder nicht ausgefolgt werden, verstossen sie aus anderen Gründen gegen die Zwecke des Strafvollzuges, wird durch sie der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder dienen sie der Vorbereitung einer solchen Handlung, so sind sie zurückzuhalten.
2) Wird ein Schreiben zurückgehalten, so ist dies dem Strafgefangenen unverzüglich mitzuteilen, im Falle eines Schreibens an eine der in Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Personen oder Stellen oder eines Schreibens einer dieser Personen oder Stellen auch der Person oder Stelle. Die Mitteilung kann unterbleiben, solange sie den Zweck des Zurückhaltens beeinträchtigen würde oder wenn das Schreiben - ausser in den Fällen des Art. 81 Abs. 1 - auf eine Art und Weise befördert werden sollte, die es einer Überwachung nach Art. 79 Abs. 1 entzogen hätte. Einwandfreie Teile eines wegen seines Inhalts angehaltenen Schreibens, das für einen Strafgefangenen eingegangen ist, sind ihm bekannt zu geben oder auszuhändigen.
3) Die zurückgehaltenen Schreiben sind zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, dass der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.
Art. 81 Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen
1) Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Abs. 4), Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.
2) Sind solche Schreiben an öffentliche Stellen (Abs. 4) gerichtet, so dürfen sie nur im Fall eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachts einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Strafgefangenen geöffnet werden.
3) Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Abs. 4) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nur geöffnet werden:
a) aus dem Grunde des Abs. 2; oder
b) im Falle eines begründeten Verdachts, dass
1. auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,
2. der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt oder
3. der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient.
Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Bst. b Ziff. 2 und 3; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.
4) Als öffentliche Stellen gelten:
a) der Landesfürst, die Regierung, der Landtag, Gerichte und andere Behörden sowie Angehörige einer dieser Stellen;
b) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung der Folter eingerichtete Ausschuss;
c) die Internationalen Gerichte (Art. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten) und der Internationale Strafgerichtshof;
d) bei ausländischen Strafgefangenen auch die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates.
5) Als Rechtsbeistände gelten Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Verteidiger.
6) Als Betreuungsstellen gelten:
a) der Bewährungshelfer des Strafgefangenen und Vereinigungen, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut sind;
b) allgemein anerkannte Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Beratung und Unterstützung von Angehörigen der Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen.