1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüssen, sind soweit möglich getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; bei Strafgefangenen, deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen werden.
2) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmass erzieherisch (Art. 52) zu betreuen.
Art. 122 Vollzug an Strafgefangenen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen verurteilt worden sind
1) Strafgefangene, die ausschliesslich oder überwiegend wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in Bezug auf eine fahrlässig begangene Handlung oder Unterlassung verurteilt worden sind, sind soweit möglich getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist.
2) Für Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen gegen Leib oder Leben oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in Bezug auf solche Handlungen oder Unterlassungen verurteilt worden sind, ist, soweit dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über die Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe abzuhalten.
Art. 123 Vollzug an Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen
Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des Art. 126 getrennt von anderen Strafgefangenen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmässige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepassten Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.
Art. 124 Einleitung des Strafvollzuges
1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe im Landesgefängnis während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.
2) Die Vorschriften über die Aufnahme gelten sinngemäss auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.
3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Massgabe des Art. 73 Abs. 2 bei sich behalten. Art. 73 Abs. 3 gilt auch für diese Fälle.
Art. 125 Durchsuchung der Strafgefangenen, ärztliche Untersuchungen und erkennungsdienstliche Behandlung
1) Die Aufnahme ist in den dafür vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über die Durchsuchungen sind sinngemäss anzuwenden.
2) Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, sind ihnen nach Massgabe der räumlichen Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Platzbedarf Mitgefangener, so weit zu belassen, als kein Missbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahe stehender Personen, der Ehe- oder Partnerschaftsring, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Kleider nach Massgabe des Art. 36 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des Art. 37 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den Art. 26, 31, 35 und 82 bestimmten Fällen gestattet.
3) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die die Strafgefangenen benützen, sind ihnen zu belassen, soweit sie dieser Gegenstände im Hinblick auf ihren Zustand bedürfen. Entstehen hierüber Zweifel, so ist dazu der Anstaltsarzt zu hören. Mitgeführte Arznei- und Heilmittel dürfen dem Strafgefangenen nur belassen werden, wenn dagegen nach der Erklärung des Anstaltsarztes vom Standpunkt der Gesundheitspflege keine Bedenken bestehen.
4) Bei der Aufnahme oder soweit dies sonst zu erkennungsdienstlichen Zwecken notwendig ist, dürfen auch gegen den Willen der Strafgefangenen von ihnen Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen an ihnen vorgenommen werden. Im Übrigen ist der Landespolizei für deren Aufgabenerfüllung die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen zu ermöglichen.
5) Die Strafgefangenen sind bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich zu untersuchen. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen, dass der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben sei (Art. 126), so ist davon das Vollzugsgericht zu verständigen.
Art. 126 Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges
1) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür massgebenden Umstände fort, so ist Art. 5 sinngemäss anzuwenden.
2) Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.
3) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. i).
Art. 127 Entlassungsvollzug
1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmass erzieherisch (Art. 52) und fürsorgerisch zu betreuen.
2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Lockerungen nicht missbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im Art. 120 erwähnten Lockerungen zu gewähren.
Art. 128 Beginn des Entlassungsvollzuges
1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung massgebend. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe vorliegen, wobei in diesem Fall der Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte Zeit zugrunde zu legen ist.
3) Sind im Entlassungsvollzug nach Art. 127 Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.
Art. 129 Vorbereitung der Entlassung
1) Die Strafgefangenen sind darüber zu belehren, welche nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile ihnen aus der Verurteilung erwachsen sind und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, diese Nachteile wieder zu beseitigen.
2) Den Strafgefangenen ist erforderlichenfalls nahe zu legen, rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie nach ihrer Entlassung eine geeignete Unterkunft sowie einen redlichen Erwerb finden und bei der Entlassung über eine ordentliche Bekleidung und über die Mittel verfügen, die für die Zureise zu ihrem künftigen Aufenthaltsort und ihren Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung notwendig sind. Kranken, verletzten oder schwangeren Strafgefangenen ist nahe zu legen, für ihre ärztliche Betreuung nach der Entlassung Vorsorge zu treffen. Die Bemühungen der Strafgefangenen sind im Zusammenwirken mit dem Amt für Volkswirtschaft sowie mit den öffentlichen und privaten Fürsorgestellen mit Rat und Tat zu unterstützen.
3) Soweit davon eine Förderung der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit, insbesondere der Aussichten auf ein redliches Fortkommen, zu erwarten ist, kann Strafgefangenen im Rahmen der Grundsätze des Strafvollzuges die Benützung von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen gestattet werden, die andere Rechtsträger als das Land für vergleichbare Zwecke betreiben oder durchführen. Werden die Kosten dafür nicht von anderer Seite getragen, so kann sie das Land bis zu dem Ausmass übernehmen, das für vergleichbare Einrichtungen oder Veranstaltungen des Landes aufgewendet werden müsste.
Art. 129a Ausgang
1) Während des Entlassungsvollzuges sind einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen zu gestatten, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert sind. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Landespolizei zu verständigen.
2) Art. 91 Abs. 3 bis 6 gilt dem Sinne nach.
3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
4) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 91 Abs. 6) steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. d).
Art. 130 Zeitpunkt der Entlassung
1) Hat ein Strafgefangener die Strafzeit abzüglich des davon etwa unbedingt oder bedingt nachgesehenen oder nachgelassenen Teiles in Strafhaft zugebracht, so ist er zu entlassen.
2) Die Strafgefangenen sind jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen. Endet die Strafzeit (Abs. 1) jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden oder an einem Tag, an dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit an dem letzten vorangehenden Tag endete, an dem Amtsstunden abgehalten werden.
3) Abs. 2 findet auf Strafgefangene, deren Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt, keine Anwendung.
Art. 131 Entlassung
1) Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschliessendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die auch nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die Verpflichtungen, die ihm auferlegt sind, und im Falle einer bedingten Entlassung auch die Gründe angibt, aus denen die Entlassung widerrufen werden kann.
2) Die Entlassung ist in den dafür vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich zu entkleiden und sind körperlich zu durchsuchen; die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über Durchsuchungen sind sinngemäss anzuwenden. Gefängniseigene Kleidung (Art. 36 Abs. 1) und die übrigen den Strafgefangenen zum Gebrauche überlassenen Anstaltssachen sind ihnen abzunehmen.
3) Strafgefangenen, deren Kleidung Instand zu setzen nicht tunlich wäre oder deren Kleidung wegen der Jahreszeit oder des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen nicht ausreicht und die sich ordentliche Entlassungsbekleidung auf andere Weise nicht beschaffen können, sind die notwendigen einfachen Kleidungsstücke von Amts wegen zuzuteilen.
4) Die Strafgefangenen sind vor der Entlassung ärztlich zu untersuchen.
Art. 132
1) Auf die Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist im Strafvollzug im Allgemeinen und bei der Arbeitszuweisung (Art. 44), bei Ausführungen und Überstellungen (Art. 90) sowie bei der Unterbringung (Art. 118 und 119) besonders Bedacht zu nehmen.
2) Solange nicht entschieden ist, dass die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), sind die Art. 127 bis 131 nicht anzuwenden, es sei denn, der Strafgefangene wird voraussichtlich bedingt entlassen (Art. 128 Abs. 2 und 3).
3) Wird der Strafgefangene nicht vorzeitig entlassen, so hat das Gericht die Prüfung, ob die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), spätestens drei Monate vor dem Ende der Strafzeit vorzunehmen. Wird der Strafgefangene bedingt entlassen, so ist zugleich auszusprechen, dass die Unterbringung nicht mehr notwendig ist (§§ 24 Abs. 2 und 47 Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
4) Ist der Verurteilte aus der Strafhaft in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu überstellen, so ist die Überstellung so zeitig vorzunehmen, dass sich der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem die Strafzeit endet, schon in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter befindet. Zu diesem Zweck kann die Überstellung bis zu zwei Wochen vor dem Ende der Strafzeit eingeleitet werden. Die im Strafvollzug als Eigengeld, Hausgeld oder Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge sind dem Verurteilten mit dem Tag der Überstellung im Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gutzuschreiben. Soweit Ordnungsstrafen im Zeitpunkt der Überstellung noch nicht oder noch nicht zur Gänze vollzogen sind, ist ihr Vollzug unbeschadet des Art. 110 Abs. 6 in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter durchzuführen.
Art. 133 Entscheidung über eine bedingte Entlassung
1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. k).
2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äusserung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äusserung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äusseren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äusserungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben.
3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 134 Anhörung und Beschwerde
1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 und 6 des Strafgesetzbuches zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden. Es ist zulässig, dass das Gericht den Strafgefangenen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung anhört und ihm den Beschluss auf gleiche Weise verkündet.
2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmässig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.
3) Meldet im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft, sofern ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verkündung anwesend war, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen. Verzichten die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluss oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so können das Protokoll über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung massgebenden Umstände zu enthalten hat.
Art. 135
1) Für die Anordnung des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen gelten die Art. 3 bis 5, 7 und 8 Abs. 1 sinngemäss, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme drei Jahre, nachdem die Massnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden, so darf die Massnahme nur vollzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Massnahme richtet, noch besteht. Die Entscheidung, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung aus der betreffenden Massnahme gleich.
3) Für die Entscheidung nach Abs. 2 gilt Art. 7 sinngemäss.
Art. 136 Forensisch-therapeutische Zentren
1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In den forensisch-therapeutischen Zentren darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäss behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sinngemäss.
3) Bei der Einrichtung von Zentren, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (Art. 142) ergeben. Die Zentren sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.
4) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine geeignete Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, wenn:
a) unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Unterbringung von psychisch Kranken nach dem Sozialhilfegesetz bestehen;
b) der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung erteilen; und
c) dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Äusserung gegeben worden ist.
5) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.
Art. 137 Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen (Art. 66) durchgeführt werden.
Art. 138 Anstalten für gefährliche Rückfallstäter
1) Die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In besonderen Abteilungen für gefährliche Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden.
Art. 139 Vollzugsgericht
Das Vollzugsgericht (Art. 15) entscheidet auch über:
a) die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24 und 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in Art. 154 nichts anderes bestimmt ist (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
b) die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (§ 47 des Strafgesetzbuches);
c) die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Aussenwelt sowie von Behandlungsmassnahmen im Falle der strafrechtlichen Unterbringung einer Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Art. 145).
Art. 140 Ergänzende Bestimmungen
Die Art. 9 bis 11 und 16 bis 18 gelten sinngemäss.
Art. 141 Zwecke der Unterbringung
1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem massgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.
2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Art. 142 Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
1) Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 141) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der Untergebrachten, die den in den Art. 19 bis 123 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke unerlässlich ist. Die Rechte der Untergebrachten, die den in den Art. 113 bis 116 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, sowie die Menschenwürde der Untergebrachten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, dass ihre Erhebung ausschliesslich auf die geistige oder seelische Abartigkeit des Untergebrachten und nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen.
b) Der Bst. a gilt sinngemäss auch für allgemein oder im Einzelfall getroffene Anordnungen hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten sowie hinsichtlich der Massnahmen gegenüber Untergebrachten, die Handlungen begangen haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen wären; solche Massnahmen dürfen ausserdem den Untergebrachten in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen zulässig wäre.
2) Soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des Art. 143.
Art. 143 Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 141) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch und erzieherisch zu betreuen sowie ihre psychische Gesundheit zu fördern. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (Art. 144) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des Art. 142 Abs. 1 Bst. a und b anzuordnen.
b) Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit dieser Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im Übrigen gilt Art. 91 sinngemäss.
Art. 144 Ergänzende Bestimmungen
1) Soweit die Art. 141 bis 143 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 126, 129 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
2) Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auch der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 145 Vollzug durch Aufnahme in geeignete Krankenanstalten
1) Die geeigneten Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach den Art. 136 Abs. 4 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Massgabe der Art. 139 und 143 Bst. b dieses Gesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig.
Art. 146 Zwecke der Unterbringung
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher soll die Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom Missbrauch berauschender Mittel oder Betäubungsmittel entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Art. 147 Besondere Bestimmungen
Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 146) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch und erzieherisch zu betreuen sowie ihre psychische Gesundheit zu fördern.
b) Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt Art. 143 Bst. b entsprechend.
c) Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
Art. 148 Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Art. 146 und 147 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
Art. 149 Zwecke der Unterbringung
Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.
Art. 150 Beginn des Entlassungsvollzuges
Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
Art. 151 Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Art. 149 und 150 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 90, 93 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
Art. 152
1) Bei der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.
2) Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b vorzugehen.
3) Die Zeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.
Art. 153 Nachbetreuung
Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen oder psychologischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) erteilt werden.
Art. 154 Verfahren
1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt Art. 16 sinngemäss.
2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach § 53 Abs. 2 oder 4 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, dass die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausserdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.
3) Das Gericht und die Landespolizei können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und zu befürchten ist, dass der Entlassene fliehen werde oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorstehe. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Landespolizei ist über eine bedingte Entlassung, die endgültig geworden ist, zu benachrichtigen.
Art. 155
1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise:
a) mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt;
b) Geld oder Gegenstände einer der in Bst. a bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Übertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Art. 24 Abs. 2 des Polizeigesetzes gilt sinngemäss.
Art. 156 Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und bestimmt die Zuständigkeit für das Landesgefängnis im Ämterplan.
Art. 157 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Strafvollzugsgesetz vom 5. Oktober 1983, LGBl. 1983 Nr. 53, aufgehoben.
Art. 158 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen