1
Unter dem Namen «Quartierheizung Hofmatt», nachfolgend QHH genannt, betreibt die Einwohnergemeinde Oberägeri eine Quartierheizung.
2
Alle nachstehenden Formulierungen gelten für die männliche und die weibliche Form.
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Dieses Reglement, mit den darauf gestützten, erlassenen «Technischen Anschlussbedingungen», nachfolgend TAB genannt, und der jeweilige «Tarif» bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der QHH und ihren Bezügern. Die Tatsache des Energiebezuges (Energie = Fernwärme) gilt als Anerkennung des Reglements sowie der jeweils geltenden Werkvorschriften und des Tarifs.
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Dieses Reglement, die geltenden Werkvorschriften (TAB) und der Tarif werden jedem Bezüger ausgehändigt.
Art. 2 Bezüger
1
Eine dauernde Wärmeabgabe erfolgt nur an den Eigentümer einer Liegenschaft oder an den Baurechtsberechtigten. Für Liegenschaftsteile im Miteigentum oder Stockwerkeigentum wird Fernwärme gesamthaft abgegeben.
Art. 3 Abgabe an Dritte
1
Ohne schriftliche Bewilligung der QHH darf der Bezüger keine Energie an Dritte abgeben, ausgenommen an Mieter und Untermieter von Wohnräumen. Solche Mieter und Untermieter gelten nicht als Bezüger im Sinne dieses Reglements.
Art. 4 Gerichtsstand
1
Für das Wärmebezugsverhältnis zwischen der QHH und dem Bezüger gelten, soweit das vorliegende Reglement keine speziellen Bestimmungen enthält, die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere des Schweizerischen Obligationenrechts. Gerichtsstand ist Zug.
Art. 5 Besondere Verhältnisse
1
In besonderen Fällen, z.B. bei Energielieferung für Prozesswärme usw., kann die QHH besondere Anschlussbedingungen festsetzen und spezielle Fernwärmelieferungsverträge abschliessen, welche von den Bedingungen des vorliegenden Reglements und des allgemeinen Tarifs abweichen.
Art. 6 Grundlage
1
Die QHH liefert dem Bezüger auf Grund dieses Reglements Energie, soweit die technischen Verhältnisse dies gemäss den TAB erlauben.
Art. 7 Anschlusskosten
1
Der Eigentümer einer Liegenschaft bezahlt mit der Erschliessung einen Kostenbeitrag für den erstmaligen Anschluss von Gebäuden, bestehend aus Netzkostenbeitrag inkl. Zuleitungskosten, im folgenden «einmalige Anschlussgebühr» genannt. Daraus entsteht der Anspruch auf Energielieferung nach Massgabe dieses Reglements; jedoch ohne entsprechende Eigentumsrechte an den Anlagen.
2
Es besteht kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Kostenbeiträgen.
Art. 8 Energiekosten
1
Die Energiebezugskosten werden periodisch in Rechnung gestellt, die sich zusammensetzen aus:
a)
Grundpreis;
b)
Arbeitspreis.
2
Der Grundpreis ist abhängig von den Baukosten und der Anschlussdichte. Der Betreiber kann den Grundpreis nach unten senken.
Art. 9 Voraussetzung
1
Voraussetzung für den Anschluss eines Gebäudes an die Fernwärme ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit der QHH (Art. 16).
Art. 10 Ausnahmen
1
An das Gebiet «Hofmatt» bzw. an die Quartierheizung unmittelbar angrenzende Liegenschaften können an die Fernwärmeversorgung anschliessen, sofern eine genügende Leistungsfähigkeit der Heizanlage für das übrige Gebiet «Hofmatt» besteht und die Wirtschaftlichkeit durch eine genügende Anzahl von Abnehmern gesichert ist. Solche Liegenschaften bezahlen eine nach dem jeweils geltenden Tarif der QHH ermittelte, einmalige Anschlussgebühr.
2
Die QHH entscheidet über einen allfälligen Anschluss abschliessend.
Art. 11 Verweigerung
1
Die QHH verweigert die Energielieferung, wenn durch Nichterfüllung der Unterhaltspflicht Schäden für die QHH drohen oder eintreten. Die QHH kann, unter Mitteilung an den Bezüger, die Ersatzvornahme anordnen, d.h. die Reparatur auf Kosten des Abnehmers veranlassen.
2
Weitere Verweigerungsgründe sind in den Art. 13 und 44 aufgelistet.
Art. 12 Toleranz
1
Die QHH liefert die Energie ununterbrochen mit den üblichen Toleranzen in Bezug auf Druck und Temperatur. Die Vorlauftemperatur wird in Abhängigkeit zur Jahreszeit verändert.
2
Vorbehalten bleiben besondere Tarif-, Vertrags- sowie die in Art. 10 aufgeführten Ausnahmebestimmungen.
Art. 13 Einstellung
1
Die QHH kann die Energielieferung einschränken oder ganz einstellen:
a)
zur Vornahme von Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
b)
bei Betriebsstörungen;
c)
bei Beschränkung oder Einstellung der Energielieferung durch den übergeordneten Elektro-Energielieferanten der QHH;
d)
in Fällen von Energiemangel gemäss Weisungen der zuständigen Behörden im Interesse der Aufrechterhaltung einer gleichmässigen, öffentlichen Allgemeinversorgung;
e)
bei Störungen der normalen Energieversorgung durch höhere Gewalt (Natur, Witterung, Brand) oder ausserordentliche Verhältnisse (Krieg, Streik, Sabotage usw.).
Art. 14 Vorkehrungen bei Störung
1
Die QHH verpflichtet sich, Störungen so schnell als möglich zu beheben. Bei Unterbrechungen und Einschränkungen nimmt sie, soweit möglich, auf die Gesamtbedürfnisse der betroffenen Bezüger Rücksicht. Die Bezüger werden bei Unterbrechungen in der Energielieferung nach Möglichkeit im Voraus verständigt. Der Wärmebezüger muss kurze Lieferunterbrüche ohne Ersatz eines Schadens dulden.
2
Im Notfall hat der Wärmelieferant das Recht, auf dem Grundstück des Wärmebezügers eine mobile Heizanlage zu installieren.
3
Die Bezüger haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an ihren Anlagen oder Unfälle zu verhüten, die durch Lieferunterbrüche oder Wiederaufnahme der Lieferung oder Druckschwankungen entstehen können.
4
Vor der Wiederinbetriebsetzung von vorübergehend auf Wunsch des Bezügers ausgeschaltener Anlage ist die QHH rechtzeitig zu verständigen.
Art. 15 Art und Verwendung
1
Die QHH legt für Zuleitung und die Unterstation das Leistungsmaximum und die technischen Bedingungen fest.
2
Die QHH ist nicht verpflichtet, grössere Wärmeleistungen als vertraglich vereinbart zu liefern.
3
Die Fernheizung wird während 12 Monaten im Jahr betrieben. Ausserhalb der Heizperiode ist die Fernheizung nur zwischen 01:00 Uhr und 04:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr für die Wassererwärmung in Betrieb.
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Die Bezüger sind verpflichtet, den Hauptwärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser mit Fernwärme zu decken.
5
Zusätzliche Heiz- und Warmwassersysteme (Schwedenöfen, Oelöfen usw.) sind vom Betreiber der QHH zu bewilligen.
6
Es besteht für alle Wärmeerzeugungsarten eine Bewilligungspflicht gegenüber der QHH.
Art. 16 Vertragsabschluss
1
Den Antrag für einen Anschluss hat der Antragssteller auf dem Gesuchs-Formular für den Anschluss an die QHH und unter Beilage der zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Heizungsprinzipschema und Grundrisspläne der Untergeschosse und des Erdgeschosses, Massstab 1:100, mit eingezeichnetem Standort der Wärmeübergabestation, Situation 1:500 und der Heizleistung) einzureichen.
2
Der Entscheid über den Anschlussantrag wird dem Antragsteller nach Prüfung durch die QHH schriftlich mitgeteilt. In der Bewilligung wird u.a. festgehalten:
a)
die auf Grund des Antrages vereinbarte Leistung;
b)
der Verwendungszweck;
c)
die Beschreibung der wärmeverbrauchenden Objekte.
3
Das mit der Bewilligung dem Antragsteller zugesandte Anschlussbestellungs-Formular ist der QHH rechtskräftig vom Besteller unterzeichnet zuzustellen. Damit ist der Vertrag zustandegekommen.
Art. 17 Dauer
1
Der Betrieb der QHH, wird ab Betriebsaufnahme auf eine feste Dauer von 30 Jahren festgelegt. Er wird stillschweigend um 10 Jahre verlängert, sofern nicht die Betreiber oder die Bezüger der QHH den Vertrag schriftlich, eingeschrieben kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Jahre. Alle Reglemente im Zusammenhang mit der QHH enden oder verlängern sich im gleichen Sinne.
Art. 18 Eigentümerwechsel
1
Beim Verkauf eines an die Fernwärme angeschlossenen Gebäudes ist der Verkäufer verpflichtet, den Vertrag über den Fernwärmebezug gemäss Grundbuch-Eintrag auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.
2
Der Verkäufer hat die Handänderung rechtzeitig und schriftlich der QHH zu melden, damit diese den Zwischenstand des Energiebezuges aufnehmen kann. Der Verkäufer haftet für die Kosten der bis zur Zählerablesung, bzw. der bis zum Antritt der Liegenschaft bezogenen Energie.
Art. 19 Ausführung
1
Die Erstellung des Hausanschlusses vom vorhandenen Verteilnetz bis zur Unterstation erfolgt durch die QHH oder durch von ihr beauftragte Unternehmer. Die QHH definiert die Art der Ausführung, den Querschnitt und den Ort der Hauseinführung; sie bestimmt überdies in Absprache mit dem Bezüger in dessen Gebäude den Standort der Mess- und Tarifapparate, welche gut zugänglich sein müssen. Der für die Anschlussinstallationen benötigte Platz bleibt im Eigentum des Bezügers und ist der QHH für die Dauer des Bezugsverhältnisses unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2
Der Hausanschluss umfasst: Im Lieferumfang des Betreibers bezüglich des Hausanschlusses ist folgendes inbegriffen:
a)
Gebäudezuleitung (ohne Graben) ab Parzellengrenze max. 10 m Länge (Grabenlänge);
b)
Absperrarmaturen;
c)
Wärmemessanlage (von der QHH zur Verfügung gestellt);
d)
gebäudeinterne Zuleitung bis und mit Hauptabsperrschieber und Messstelle, jedoch max. 2 m einfache Leitungslänge ab Gebäudeeintritt.
3
Darüber hinausgehende Lieferungen können gemäss Anschlussgesuch bewilligt werden und werden dem Bezüger verrechnet.
Art. 20 Anzahl Anschlüsse
1
Die QHH erschliesst pro Grundstück ein Gebäude mit einem Anschluss.
2
Wenn infolge besonderer Verhältnisse bei einem Grundstück oder Gebäude weitere Anschlüsse notwendig werden, gelten diese als separate Abonnemente.
3
Die QHH ist berechtigt, mehrere Häuser durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.
Art. 21 Durchleitungsrechte
1
Der Eigentümer einer Liegenschaft erteilt der QHH mit der Anschlussbestellung das unentgeltliche Durchleitungsrecht durch das Grundstück für sein und die Nachbargrundstücke versorgenden Zuleitungen. Der Bezüger beschafft notwendige Durchleitungsrechte durch Liegenschaften Dritter, deren Eigentümer nicht Bezüger sind.
Art. 22 Einmalige Anschlussgebühr
1
Bei Erweiterung oder Änderung eines Hausanschlusses, welche eine Zuleitungsvergrösserung bedingt, oder bei Anschluss von Nachbarliegenschaften gemäss Art. 10, wird dem Bezüger für die benötigte Leistung eine nach dem jeweils geltenden Tarif der QHH ermittelte einmalige Anschlussgebühr in Rechnung gestellt.
Art. 23 Nebenkosten
1
Zuzüglich zu den Erschliessungskosten, bzw. zur einmaligen Anschlussgebühr, hat der Besteller auf seine Kosten und nach den Angaben der QHH zu übernehmen:
a)
die Grabarbeiten der Zuleitung ab Parzellengrenze;
b)
die Maurer- und Spitzarbeiten;
c)
die Instandstellung der Beläge und Umgebung im Bereich der Zuleitung ab Parzellengrenze.
Art. 24 Eigentumsverhältnisse
1
Der Hausanschluss ist Eigentum der QHH und wird von dieser unterhalten. Sämtliche ab Hauseintritt anschliessenden Hausinstallationen (ohne Hauptabsperrschieber, Wärmezähler, 2 m einfache Leitungslänge ab Gebäudeeintritt) gehören dem Bezüger und sind von diesem inkl. Pumpen und Armaturen auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu ersetzen.
Art. 25 Baubeginn
1
Mit dem Bau der Zuleitung wird erst begonnen, wenn die verlangte einmalige Anschlussgebühr bezahlt ist, ein verbindlicher Situationsplan vorliegt, die Rohplanie erstellt ist und die Witterungsverhältnisse es erlauben.
Art. 26 Bauliche Änderung
1
Wenn bauliche Veränderungen auf dem Grundstück des Hauseigentümers die Verlegung oder Abänderung der Zuleitung bedingen, gehen die Kosten zu Lasten des Hauseigentümers.
Art. 27 Provisorien
1
Alle Kosten für den Bau und den Unterhalt von temporären und provisorischen Anschlüssen gehen ab Verteilnetz zu Lasten des Bezügers.
Art. 28 Werkleitungsplan
1
Die QHH erstellt einen Werkleitungsplan, der laufend nachgeführt wird. Vor Beginn jeglicher Bau- und Grabarbeiten im Bereich der Fernleitungen sind die erforderlichen Angaben von der QHH einzuholen.
Art. 29 Bau und Eigentum
1
Die Bezügeranlagen umfassen die Unterstation mit Regelungen, Pumpen sowie diversen Armaturen und Installationen zur Abgabe von Wärme für Heizung und Warmwasser (siehe TAB). Die Wärmeverteilung (Heizkörper, Bodenheizung) ist Eigentum der Bezüger und ist durch diese zu unterhalten.
2
Die Bezügeranlagen einschliesslich Reguliereinrichtungen im Primärkreislauf sowie die Stromversorgung für Anschluss- und Bezügeranlagen sind nach der technischen Spezifikation der QHH vom Bezüger auf seine Kosten erstellen zu lassen und bleiben sein Eigentum.
Art. 30 Prüfung
1
Die Projekte sind vor der Ausführung und die erstellten Bezügeranlagen vor der Inbetriebnahme durch die QHH oder einen von dieser beauftragten Dritten abzunehmen.
2
Spätere Änderungen oder Erweiterungen sind von der QHH zu bewilligen und nach der Ausführung kontrollieren zu lassen.
3
Bezügeranlagen haben der jeweils gültigen TAB zu entsprechen.
Art. 31 Unterhalt
1
Die QHH und die Bezüger sind verpflichtet, je auf eigene Kosten die ihnen gehörenden Anschluss- bzw. Bezügeranlagen sorgfältig und regelmässig zu unterhalten. Insbesondere sind Wasserverluste an der Primärseite der Bezügeranlage zu verhindern. Lecke Stellen sind unverzüglich fachmännisch abdichten zu lassen.
2
Beschädigungen, Wasseraustritte und sonstige Unregelmässigkeiten an der Anschluss- und der Abnehmeranlage sind vom Bezüger unverzüglich der QHH zu melden.
Art. 32 Messung und Apparate
1
Die für die Messung der Energie notwendigen Mess- und Tarifapparate werden von der QHH geliefert und montiert. Sie bleiben in ihrem Eigentum und werden von ihr unterhalten. Der Bezüger hat der QHH den für den Einbau der Mess- und der Tarifapparate erforderlichen und geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2
Als Beitrag an die Kosten, die der QHH durch Beschaffung, Nacheichung und Unterhalt der Messund Tarifapparate erwachsen, bezahlt der Energiebezüger eine Mietgebühr, welche im Grundpreis enthalten ist.
Art. 33 Beschädigung
1
Werden Mess- und Tarifapparate durch Verschulden des Bezügers oder von Drittpersonen beschädigt oder entwendet, so werden die Auswechslungs-, Ersatz- und Instandstellungskosten dem Bezüger in Rechnung gestellt.
Art. 34 Plombierung
1
Mess- und Tarifapparate werden von der QHH geliefert, montiert und demontiert.
2
Plomben der QHH dürfen durch den Installateur nur mit deren Bewilligung oder in dringenden Störungsfällen entfernt werden. Die QHH ist danach sofort zu benachrichtigen, damit die Anlage neu plombiert werden kann.
3
Plomben der amtlichen Prüfämter dürfen in keinem Fall entfernt werden. Wer unberechtigt Plomben an Mess- und Tarifapparaten verletzt oder entfernt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die zivilrechtlichen Ansprüche und die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.
Art. 35 Genauigkeit
1
Messapparate, deren Messgenauigkeit innerhalb der üblichen Toleranzen liegt, gelten als richtiggehend.
2
Der Bezüger kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtung durch eine Prüfstelle verlangen. Erweist sich diese als nicht gerechtfertigt, so trägt der Bezüger die Kosten der Prüfung, einschliesslich der Kosten für die Auswechslung der Messeinrichtung und der entstehenden Umtriebe. In Streitfällen ist abschliessend der Befund der Prüfstelle des Eidg. Amtes für Mass und Gewicht massgebend.
Art. 36 Unregelmässigkeiten
1
Vom Bezüger festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Tarifapparate sind unverzüglich der QHH zu melden.
Art. 37 Ablesung
1
Für die Feststellung des Energieverbrauchs gelten die Angaben der Messapparate. Das Ablesen erfolgt durch Beauftragte der QHH in einer von dieser bestimmten Ordnung oder durch Fern- Ablesung.
2
Der Bezüger hat die jederzeitige und dauernde Ablesemöglichkeit der Messapparate an Werktagen während der Arbeitszeiten oder zu abendlichen Randzeiten in der von der QHH verlangten Weise zu gewährleisten.
Art. 38 Fehler
1
Bei unrichtig angeschlossenen oder in ihrer Funktion gestörten Mess- und Tarifapparaten wird der Energiebezug soweit als möglich auf Grund einer nachfolgenden Prüfung oder Berechnung ermittelt.
2
Ist der Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei feststellbar, wird er für dessen Dauer, jedoch höchstens für die letzten 12 Monate berichtigt. Können Grösse und Dauer des Fehlers nicht bestimmt werden, wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Bezügers, des früheren Verbrauchs und der während der fraglichen Bezugsperiode herrschenden Verhältnisse durch die QHH oder einen von der QHH Beauftragten geschätzt.
Art. 39 Rechnungsdifferenzen
1
Für alle Rechnungen bleibt, unter Vorbehalt von Art. 38, die nachträgliche Richtigstellung von Fehlern und Irrtümern innert der gesetzlichen Verjährungsfrist vorbehalten.
2
Wird der Betrag der Rechnung ganz oder teilweise bestritten, so ist der bestrittene Betrag sicherzustellen. Der unbestrittene Betrag ist sofort fällig. Gegenüber Forderungen der QHH aus Energielieferungen ist die Verrechnungseinrede ausgeschlossen.
Art. 40 Rechnungsstellung
1
Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen, von der QHH zu bestimmenden Zeitabständen. Die QHH behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Die Energierechnungen sind innerhalb der auf den Rechnungsformularen angegebenen Frist zu bezahlen.