Art. A1-34 Montage
1 Die Montage der fernwärmeseitigen Installationen muss durch zuverlässiges, qualifiziertes Personal erfolgen. Die Schweissverbindungen müssen durch geübte Schweisser ausgeführt werden. (Liefergrenze siehe Beilage A)
Oberägeri · 7.4-4 · communal act
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1 Die Montage der fernwärmeseitigen Installationen muss durch zuverlässiges, qualifiziertes Personal erfolgen. Die Schweissverbindungen müssen durch geübte Schweisser ausgeführt werden. (Liefergrenze siehe Beilage A)
1 Das ganze fernwärmeseitige hydraulische Netz ab Schnittstelle mit der QHH bis zur Gebäudeübergabestation muss einer Druckprobe von mindestens 2 Stunden unterzogen werden. (Rapport des Unternehmers)
1 Das ganze hydraulische Netz ab Schnittstelle mit der QHH ist nach der Fertigstellung primär- und sekundärseitig mittels Durchspülung mit Druckluft/Wasser gründlich zu reinigen, um Schlamm, Hammerschlag, Schweissperlen, Fett- und Oelrückstände zu entfernen.
1 Die QHH ist berechtigt, während der Ausführungsarbeiten an den von Fernleitungswasser durchflossenen Anlageteile Kontrollen durchzuführen. 2 Die Inbetriebnahme darf nur im Beisein des Beauftragten der QHH und des Bezügers erfolgen. 3 Werden bei der Inbetriebnahme Mängel am hydraulischen System des Abonnenten festgestellt, wird die Inbetriebnahme verschoben.
1 Der Beauftragte der QHH und des Abonnenten erstellen ein gemeinsames Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokoll, in dem allfällige Mängel und die eingestellten Werte für die Temperaturen und Durchflüsse der einzelnen Gruppen festgehalten werden.
1 Bei der Inbetriebnahme hat eine vollständige Betriebsanleitung der Hausstation (Regelung, Umwälzpumpen, Durchflussbegrenzer etc.) mit den Wartungs- und Betriebsvorschriften inkl. Elektroschema vorzuliegen.
1 Folgende Armaturen- und Messeinrichtungen werden durch den Beauftragten der QHH nach der Inbetriebnahme plombiert: a) Wärmezähler; b) Wärmezähler-Fühler; c) Rechenwerk; d) Steuersicherungen Wärmezähler; e) Absperrschieber Fernwärmenetz; f) Rücklaufbegrenzung; g) Schmutzfänger Fernwärmenetz; h) Prüfstutzen; i) Differenzdruckregler und Durchflussbegrenzer. 2 Plomben der QHH dürfen durch den Installateur nur mit Bewilligung oder in dringenden Störfällen entfernt werden. Die QHH ist danach sofort zu benachrichtigen, damit die Anlage wieder plombiert werden kann.
1 Eingriffe des Fernwärmebezügers, Installateurs oder Herstellers von Komponenten beschränken sich nach Inbetriebnahme der Hauszentrale ausschliesslich auf das Gebäudenetz. Für Eingriffe an dem von Fernwärme-Wasser durchflossenen Teil, ist die Anwesenheit des Beauftragten der QHH erforderlich. Manipulationen an der fernwärmeseitigen Wärmeübergabestation sind ausschliesslich diesem Beauftragten erlaubt. 2 Die Absperrarmaturen am Hausanschluss dürfen im Reparatur- oder im Notfall durch Hausbesitzer oder Installateur nur geschlossen, nicht aber wieder geöffnet werden. Die Wiederinbetriebnahme in diesen Fällen erfolgt ausschliesslich durch den Beauftragten der QHH.
1 Eine Heizgruppe (mögliche Hydraulik):
1 Alle nachstehenden Formulierungen gelten für die männliche und weibliche Form.
1 Die Quartierheizung Hofmatt, Oberägeri (QHH), bestimmt die notwendigen Messeinrichtungen und stellt sie den Bezügern zur Verfügung.
1 Die mit dem Bezüger vereinbarte Wärmeleistung (kW) ist in einem Durchflussbegrenzer, welcher Bestandteil der Messeinrichtung ist, fest eingestellt.
1 Die Wärmemenge wird in Megawattstunden (MWh) mit einem Wärmezähler gemessen (1 Megawattstunde MWh = 1'000 Kilowattstunden kWh).
1 Die jährlichen Energiebezugskosten setzen sich zusammen aus: a) einem Grundpreis für die vereinbarte Wärmeleistung und b) einem Arbeitspreis für die bezogene Wärmemenge. 2 Der Grundpreis, der Arbeitspreis und die einmalige Anschlussgebühr werden der Teuerung angepasst. 3 Der Grundpreis sowie die einmalige Anschlussgebühr werden einer leistungsabhängigen Staffelung unterzogen. 4 Es besteht kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Kostenbeiträgen.
1 Der Grundpreis beträgt für 12 Monate im Jahr: CHF 80.00/kW und Jahr (bzw. pro rata und Monat). 2 Als Grundpreis werden minimal 6 kW angerechnet. 3 Der Grundpreis unterliegt einer leistungsabhängigen Staffelung: a) 06 bis 12 kW: CHF 80.00/kW b) 13 bis 25 kW: CHF 70.00/kW c) 26 bis 60 kW: CHF 50.00/kW d) 61 kW und mehr: CHF 45.00/kW
1 Der Arbeitspreis beträgt: Rp. 7.3/kWh (Stand 24.07.2003)
1 Bei der Grundpreisberechnung wird der Monat der Inbetriebnahme nicht berücksichtigt. Bei Beendigung des Bezugsverhältnisses wird der angebrochene Monat voll verrechnet. 2 Der Grundpreis wird auch dann verrechnet, wenn während der Abrechnungsperiode keine Energie bezogen wird.
1 Bezieht ein Bezüger Energie über mehrere Messstellen, so wird jede Messstelle gesondert abgerechnet.
1 Für die Grundpreisberechnung kann die endgültige Heizleistung aufgrund der Erfahrung von ein bis maximal drei Heizperioden korrigiert werden. Eine Verminderung der Heizleistung rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückzahlung von früher bezahltem Grundpreisanteil. Hingegen kann der Grundpreis für nachfolgende Heizperioden angepasst werden. Die Abweichung muss jedoch mindestens +25% betragen.
1 Die einmalige Anschlussgebühr wird für die Netzkosten und die Anschlussleitung erhoben. Sie wird je Kilowatt (kW) vereinbarter Anschlussleistung verrechnet. 2 Die einmalige Anschlussgebühr wird bei Nachbarliegenschaften für den Einkauf in die Anlage erhoben. Sie wird je Kilowatt (kW) vereinbarter Anschlussleistung berechnet. 3 Die einmalige Anschlussgebühr beträgt: a) Basis-Anschlussgebühr: NKBo = CHF 1'250.00/kW b) 06 bis 12 kW: CHF 1'250.00/kW c) 13 bis 25 kW: CHF 1'050.00/kW d) 26 bis 60 kW: CHF 800.00/kW e) 61 kW und mehr: CHF 750.00/kW
1 Bei Erhöhung der Anschlussleistung in Folge Neubauten oder Teilsanierungen/Erweiterung von bestehenden Gebäuden, ist die zusätzliche Anschlussgebühr zu leisten. 2 Bei Absenkung der Anschlussleistung in Folge Abbruch, Zweckänderung, Sanierung oder Stilllegung von bestehenden Gebäuden, wird die einmalige Anschlussgebühr nicht zurückerstattet. Hingegen bleibt das Recht auf Erhöhung der benützten Anschlussleistung im ursprünglich vereinbarten Rahmen erhalten.
1 Die Anmeldung für die Erstellung des Hausanschlusses hat jeweils bis spätestens 6 Wochen vor Baubeginn an die QHH zu erfolgen. Die QHH orientiert frühzeitig über das weitere Vorgehen.
1 Der Grundpreis, der Arbeitspreis und die einmalige Anschlussgebühr werden, unter Anwendung der folgenden Preis-Änderungs-Formeln, der jeweiligen Teuerung angepasst.
1 Preisänderungsformeln: Grundpreis GP = GPo x I/Io Legende: GP = Neuer Grundpreis [CHF/kW und Jahr] GPo = Basisgrundpreis [CHF/kW und Jahr] I = Monatlicher Landesindex der Konsumentenpreise. Eingesetzt wird der zwei Monate vor Rechnungsstellung veröffentlichte Wert. Io = Basispreis des Landesindexes der Konsumentenpreise (Stand Mai 1998 - 100 Punkte) 2 Preisänderungsformeln Arbeitspreis: AP = APo + APo x [ ((Oe - Oeo) / Oeo)^0.1 + ((Se - Seo) / Seo)^0.166] Legende: AP = Neuer Arbeitspreis [CHF/MWh] APo = Basisarbeitspreis [CHF/MWh] Oe = Neuer Konsumentenpreis von Heizöl ohne eine allfällige CO2-Abgabe, welcher als arithmetisches Mittel aus den letzten 12 Monatswerten berechnet wird. Berücksichtigt werden jeweils die bis zwei Monate vor Rechnungstellung vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in «Die Volkswirtschaft» veröffentlichten Monatswerte für Mengen von 6'001 bis 9'000 l Oeo = Basiswerte Konsumentenpreis von Heizöl (CHF 48.08/100 Liter) Stand Mai 2001 Se = Aktueller Strompreis (Arbeitspreis Tagesenergie für Wohnbauten gemäss Tarif ENL H (Hochtarif Winter)) der WWZ in Rp. 24.45/kWh Seo = Basiswert (Strompreis Mai 2001 Arbeitspreis Tagesenergie für Wohnbauten gemäss Tarif ENL H (Hochtarif Winter) der WWZ in Rp. 23.0/kWh
1 NKP = NKBo x B/Bo Legende: B = Neuer Zürcher Baukostengesamtindex per 1. Oktober des Vorjahres Bo = Basiswert Zürcher Baukostengesamtindex (Stand Mai 1998 = 100 Punkte) 2 Eine Verminderung der Heizleistung rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückzahlung von früher bezahlter einmaliger Anschlussgebühr.
1 Zeitpunkt der Preisanpassung: a) Der Grundpreis wird nur angepasst, wenn er, unter Anwendung der Preisänderungsformel, um mindestens CHF 0.20 / Monat und Einheit ändert. b) Der Arbeitspreis wird nur angepasst, wenn er, unter Anwendung der Preisänderungsformel, um mindestens CHF 1.00/MWh ändert. c) Die einmalige Anschlussgebühr wird jeweils auf den 1. April des Jahres festgelegt.
1 Ändern sich die Bezugsverhältnisse, so hat der Bezüger dies der QHH zu melden.