Art. 41 Nichtbenützung
1 Die vorübergehende Nichtbenützung saisonal oder nur zeitweise betriebener Energieverbrauchsgeräte befreit nicht von der Bezahlung der tarifmässigen Grundgebühr.
Oberägeri · 7.4-4 · communal act
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1 Die vorübergehende Nichtbenützung saisonal oder nur zeitweise betriebener Energieverbrauchsgeräte befreit nicht von der Bezahlung der tarifmässigen Grundgebühr.
1 Tarifbeschlüsse werden frühestens nach Ablauf eines Monats seit erfolgter Mitteilung an die Bezüger oder nach Veröffentlichung in Kraft gesetzt. Spezielle Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 2 Die QHH legt nach Abschluss der Bauarbeiten die Schlussrechnung vor. Davon abhängig kann der Grundpreis gesenkt werden.
1 Jeder Bezüger ist berechtigt, von der QHH über die für ihn massgebenden Tarife Auskunft zu erhalten. 2 Im weiteren wird auf den Anhang «Tarif für die Abgabe von Fernwärme» verwiesen.
1 Die QHH ist berechtigt, nach vorgängiger Mahnung und Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur nachträglichen Erfüllung, die Wärmelieferung einzustellen und gegen den Bezüger rechtliche Schritte zu unternehmen, wenn: a) Einrichtungen und Energieverbrauchsgeräte benützt werden, die den Vorschriften nicht entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden, b) rechts- oder tarifwidrig Energie bezogen wird, c) den Beauftragten der QHH der Zutritt zu einer Anlage verweigert oder verunmöglicht wird, d) die Bezahlung fälliger Energierechnungen oder Anschlussgebühren abgelehnt wird, e) eigenmächtige Eingriffe und Änderungen an den Einrichtungen vorgenommen werden, f) Plomben an Mess- und Tarifapparaten oder plombierten Anlageteilen entfernt werden oder entfernen lässt, g) der Gang der Zähler oder das Funktionieren der Tarifapparate störend beeinflusst wird, h) in anderer Weise schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstossen wird. 2 Ausserdem hat die QHH Anspruch auf Schadenersatz, sofern der Wärmebezüger nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
1 Die Bezüger der von der QHH belieferten Liegenschaften haben den Beauftragten der QHH an Werktagen während den Arbeitszeiten oder zu abendlichen Randzeiten unbehindert Zutritt zum Zwecke von Instandstellungs-, Erneuerungs-, allgemeinen Sicherheits- und Ablesemassnahmen zu ermöglichen.
1 Die QHH schliesst jegliche Haftung aus, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Insbesondere ist eine Haftung in allen Fällen ausgeschlossen, in denen: a) seitens der QHH nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt; b) die Unterbrechungen und Einschränkungen auf eine Beschädigung der Verteilanlagen der QHH durch Dritte zurückzuführen sind; c) der übergeordnete Energielieferant seiner Lieferungspflicht gegenüber der QHH nicht nachkommt und dafür nicht belangt werden kann.
1 Bei Miete oder Untermiete des Bezügers mit Drittpersonen: 2 Einigen sich Mieter und Vermieter aussergerichtlich auf die Herabsetzung, kann der Mietzinsausfall oder die Reduktion der Nebenkosten nur auf den Wärmelieferanten überwälzt werden, wenn er dem Verhandlungsergebnis zugestimmt hat.
1 Die technischen Anschlussbedingungen für die Hausstation der Quartierheizung Hofmatt (QHH) richten sich an die Komponentenhersteller, die Installateure und Projektverfasser und beschreiben die Randbedingungen der Anschlussinstallationen.
1 Der Betrieb der Fernwärme erfolgt während 12 Monaten im Jahr.
1 Als Wärmeträger im Fernleitungsnetz und Gebäudenetz wird Wasser verwendet. Die Wasserqualität muss der SWKI-Richtlinie 97-1 «Wasserbeschaffenheit für Heizungsanlagen», entsprechen.
1 Die Zudosierung von chemischen Zusatzmitteln ins Fernleitungsnetz ist nicht gestattet.
1 Die maximale Betriebstemperatur für die konstruktive Bemessung der fernwärmeseitigen Anlageteile hat 100 °C zu betragen.
1 Die Betriebstemperaturen der Fernleitungen betragen bei Auslegebedingungen (-12 °C Aussentemperatur): a) Vorlauftemperatur Fernleitung: max. 85 °C b) Zulässige Rücklauftemperatur Fernleitung: max. 55 °C 2 Die Vorlauftemperatur der Heizung wird nach Aussentemperatur kontinuierlich bis zu einer Sockeltemperatur von 62 °C gesenkt. Der konkrete Verlauf ist in Beilage A ersichtlich. Die Rücklauftemperatur muss regelungstechnisch überwacht werden, und darf 55 °C nie übersteigen (siehe Kapitel A1.6).
1 Der Druck für die konstruktive Bemessung der fernwärmeseitigen Anlageteile ist für einen Nenndruck von 6 bar (PN 6) bemessen.
1 Der maximale Differenzdruck am letzten (hydraulisch ungünstigsten) Verbraucher beim abonnierten, maximalen Volumenstrom (Ventil 100% offen) beträgt 0.30 bar (exkl. Wärmezähler) zwischen Vorlauf und Rücklauf, gemessen vor dem Ventil. 2 Der maximale Differenzdruck über dem geschlossenen Stellorgan (Schliessdruck) beträgt maximal 1.5 bar, gemessen vor dem Ventil.
1 Es sind Schaltungen mit indirektem Anschluss (Wärmeaustauscher) an das Fernwärmenetz gestattet. 2 Es sind hydraulische Schaltungen anzuwenden, die unter keinen Umständen die Rücklauftemperatur der Fernleitung anheben. Daher dürfen primärseitig nur Durchgangsventile verwendet werden. Folgende Einrichtungen sind daher nicht gestattet: a) Doppelverteiler (Rohr-in-Rohr, Vierkant); b) By-Pässe auf Verteiler (druckloser Verteiler); c) Überströmregler und ‑ventile.
1 Die Auslegung der Regelventile in Bezug auf Ventilautorität muss in Absprache mit der QHH erfolgen.
1 Die hydraulische Schaltung gemäss der Beilage A ist möglich.
1 Die Rücklauftemperaturen fernwärmeseitig müssen regelungstechnisch begrenzt werden, und dürfen max. 55 °C betragen.
1 Die Dimensionen der Hausanschlussleitungen richten sich nach dem Anschlusswert, bezogen auf eine maximale Hausanschlussleitung (Fernleitung bis Hauseintritt) von 10 m. Anschlusswert (kW) Volumenstrom (l/s) Nenndurchmesser (mm) bis 37 bis 0.30 25 38 bis 75 0.31 bis 0.60 32 76 bis 135 0.61 bis 1.08 40
1 Der max. Volumenstrom errechnet sich aus der vereinbarten Wärmeleistung und aus der max. Temperaturdifferenz der Auslegung von 30 K (VL 85 °C, RL 55 °C) oder eventuell in der Übergangszeit (z.B. grosser Warmwasserbereiter) bei einer Temperaturdifferenz von 10 K (VL 62 °C, RL 52 °C).
1 Die mit dem Wärmebezüger vereinbarte Wärmeleistung wird über den Volumenstrom mit einem Durchflussbegrenzer fest eingestellt und plombiert. 2 Der Differenzdruckregler und Durchflussbegrenzer, Fabrikat ABT Typ KTM ist vom Hauseigentümer zu liefern. Die Einstellungen sind auf einem Bezeichnungsschild an der Messstation festzuhalten (Einstellungen werden plombiert).
1 Die von der QHH gelieferte Wärmemess-Station, welche vom Hauseigentümer, bzw. dessen Installateur eingebaut wird, kann bei der auf dem Anschlussgesuch vermerkten Adresse bezogen werden.
1 Im Heizungsvorlauf der Wärmeübergabestation ist ein feinmaschiger Schmutzfänger einzubauen (siehe Beilage A).
1 Im Vor- und Rücklauf der Wärmeübergabestation ist je ein Mess-Nippel (Twinlok) einzubauen. (siehe Beilage A).
1 Auf der Fernwärme- und Gebäude-Seite sind Thermometer einzubauen.
1 Die Tiefstpunkte des von Fernwärme-Wasser durchflossenen Leitungsteiles der Hauszentrale müssen mit zugänglichen Entleerungsarmaturen versehen sein.
1 Die Höchstpunkte des von Fernwärmewasser durchflossenen Leitungsteiles der Hauszentrale müssen mit zugänglichen Entlüftungsarmaturen ausgerüstet sein. Für genügende Entlüftungsmöglichkeiten im Gebäudeheiznetz ist der Planer der Gebäudeheizung verantwortlich.
1 Die Aussenoberfläche der Komponenten der Übergabe und Hausstation sind mit einem temperaturbeständigen Korrosionsschutzanstrich zu versehen.
1 Die Abstellarmaturen beim Hausanschluss sind im Vorlauf «rot» und im Rücklauf «blau» zu markieren, um Verwechslungen zu vermeiden.
1 Die Vor- und Rücklaufleitungen des Fernwärmenetzes in der Hausstation dürfen nur mit geschweissten Gas- und Wasserleitungsrohren (DIN 2440) bzw. Siederohre (DIN 1626) aus Werkstoff St. 33 ausgeführt werden. Die Verwendung von Kunststoffrohren (z.B. PVC, PE, PP) ist nicht zulässig. 2 Müssen ausnahmsweise Leitungen in den Boden verlegt werden, sind isolierte, starre oder flexible Rohre mit Kunststoffmantel zu verwenden. Formstücke und Leitungsverbindungen müssen ausgeschäumt werden.
1 Die Vor- und Rücklaufleitungen sowie Bodenheizungen dürfen nur mit sauerstoffdichtem Rohrleitungsmaterial ausgeführt werden.
1 Im Bereich der Hauszentrale ist ein Wasserablauf vorzusehen.
1 Freiverlegte Vor- und Rücklaufleitungen sowie die Armaturen sind ab Hauseintritt (inkl. Lieferung der QHH) zu dämmen (z.B. PIR-Hartschaumschalen). 2 Die Armaturen sind mit demontierbaren Armaturenkappen mit Blechummantelung zu isolieren. 3 Die minimale Dämmstärke beträgt bei einer Wärmeleitfähigkeit von 0.025–0.030 W/mK: a) bis DN 20: 30 mm b) bis DN 25–40: 40 mm c) bis DN 50: 50 mm
1 Eine Leistungsbegrenzung, resp. eine Verminderung von Leistungskumulation durch Sperrung einzelner Heizgruppen im Falle der Wassererwärmerladung ist zulässig und anzustreben.
1 Die Heizleistung entspricht dem berechneten Wärmebedarf aufgrund der gültigen SIAEmpfehlungen (zur Zeit 384/2), Leistungszuschlag für die Warmwasserversorgung, zuzüglich eventuelle Leistungen für Lufterwärmung bei Lüftungs- und Klimaanlagen. 2 Auf der Fernwärmeseite beträgt im Auslegungspunkt (-12 °C Aussentemperatur) die Vorlauftemperatur 85 °C und die maximale Rücklauftemperatur 55 °C.
1 Auf der Gebäudeseite beträgt die maximale Vorlauftemperatur 85 °C. Gemäss Energiegesetz darf die Vorlauftemperatur der Heizgruppe max. 60 °C betragen. Die maximale Rücklauftemperatur der einzelnen Heizgruppen muss unter 55 °C liegen. 2 Ideale Auslegung der Heizgruppen Vorlauf 50 °C; Rücklauf 40 °C.
1 Die Heizleistung für den Wassererwärmer errechnet sich aus dem Inhalt des Wassererwärmers, der Temperaturerhöhung und der Aufheizzeit. Beispiel: a) Volumen: 400 Liter b) Temperaturerhöhung: 10 auf 55 °C (45 K) c) Aufheizzeit: 2 Stunden d) Heizleistung: 10.5 kW
1 Auf der Fernleitungsseite beträgt die Vorlauftemperatur in der Überganszeit maximal 75 °C, die Rücklauftemperatur darf 55 °C nicht überschreiten, damit die Rücklaufbegrenzung von 55 °C auf der Fernwärmeseite eingehalten werden kann. 2 Es ist empfehlenswert, die Ladung des Wassererwärmers mit einen aussenliegenden Plattentauscher auszuführen.
1 Bei der Auslegung des Wassererwärmers ist zu beachten, dass ausserhalb der Heizperiode die Fernleitung nur von 01:00 Uhr bis 04:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr in Betrieb ist. Es ist ein Wassererwärmer mit einem Inhalt eines halben Tagesbedarfes auszulegen. 2 Die Auskühlung des Wassererwärmers (Zirkulation) soll mit geeigneten Massnahmen verhindert werden.