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Verordnung über die Fernwärme Quartierheizung Hofmatt

Oberägeri · 7.4-4 · communal act

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Contents: 107 provisions
  1. Art. 1 Allgemeines
  2. Art. 2 Bezüger
  3. Art. 3 Abgabe an Dritte
  4. Art. 4 Gerichtsstand
  5. Art. 5 Besondere Verhältnisse
  6. Art. 6 Grundlage
  7. Art. 7 Anschlusskosten
  8. Art. 8 Energiekosten
  9. Art. 9 Voraussetzung
  10. Art. 10 Ausnahmen
  11. Art. 11 Verweigerung
  12. Art. 12 Toleranz
  13. Art. 13 Einstellung
  14. Art. 14 Vorkehrungen bei Störung
  15. Art. 15 Art und Verwendung
  16. Art. 16 Vertragsabschluss
  17. Art. 17 Dauer
  18. Art. 18 Eigentümerwechsel
  19. Art. 19 Ausführung
  20. Art. 20 Anzahl Anschlüsse
  21. Art. 21 Durchleitungsrechte
  22. Art. 22 Einmalige Anschlussgebühr
  23. Art. 23 Nebenkosten
  24. Art. 24 Eigentumsverhältnisse
  25. Art. 25 Baubeginn
  26. Art. 26 Bauliche Änderung
  27. Art. 27 Provisorien
  28. Art. 28 Werkleitungsplan
  29. Art. 29 Bau und Eigentum
  30. Art. 30 Prüfung
  31. Art. 31 Unterhalt
  32. Art. 32 Messung und Apparate
  33. Art. 33 Beschädigung
  34. Art. 34 Plombierung
  35. Art. 35 Genauigkeit
  36. Art. 36 Unregelmässigkeiten
  37. Art. 37 Ablesung
  38. Art. 38 Fehler
  39. Art. 39 Rechnungsdifferenzen
  40. Art. 40 Rechnungsstellung
  41. Art. 41 Nichtbenützung
  42. Art. 42 Tarifbeschlüsse
  43. Art. 43 Tarifauskünfte
  44. Art. 44 Gründe
  45. Art. 45 Zutritt
  46. Art. 46 Einschränkung der Haftung
  47. Art. 47 Forderung aus Mietverhältnissen
  48. Art. A1-1 Allgemeines
  49. Art. A1-2 Betriebszeit
  50. Art. A1-3 Wärmeträgermedium
  51. Art. A1-4 Zusätze
  52. Art. A1-5 Konstruktionstemperatur
  53. Art. A1-6 Betriebstemperatur
  54. Art. A1-7 Konstruktionsdruck
  55. Art. A1-8 Differenzdruck
  56. Art. A1-9 Systemtrennung
  57. Art. A1-10 Auslegung Regelventil
  58. Art. A1-11 Beispiele
  59. Art. A1-12 Rücklauftemperatur
  60. Art. A1-13 Dimensionierung
  61. Art. A1-14 Volumenstrom
  62. Art. A1-15 Durchflussbegrenzer
  63. Art. A1-16 Wärmemessstation
  64. Art. A1-17 Schmutzfänger
  65. Art. A1-18 Mess-Nippel
  66. Art. A1-19 Thermometer
  67. Art. A1-20 Entleerungen
  68. Art. A1-21 Entlüftungen
  69. Art. A1-22 Schutzanstrich
  70. Art. A1-23 Bezeichnungen
  71. Art. A1-24 Rohrleitungen Fernwärmenetz
  72. Art. A1-25 Rohrleitungen Gebäudenetz
  73. Art. A1-26 Wasserablauf
  74. Art. A1-27 Wärmedämmung
  75. Art. A1-28 Leistungskumulation
  76. Art. A1-29 Heizleistung Unterstation
  77. Art. A1-30 Temperaturen
  78. Art. A1-31 Heizleistung Wassererwärmer
  79. Art. A1-32 Temperaturen Wassererwärmer
  80. Art. A1-33 Auslegung Wassererwärmer
  81. Art. A1-34 Montage
  82. Art. A1-35 Hydraulische Druckprobe
  83. Art. A1-36 Reinigung
  84. Art. A1-37 Kontrollberechtigung
  85. Art. A1-38 Abnahme
  86. Art. A1-39 Betriebsanleitung
  87. Art. A1-40 Plombierung
  88. Art. A1-41 Eingriff ins Fernwärmenetz
  89. Art. A1-42
  90. Art. A2-1 Energiemessung
  91. Art. A2-2 Messapparate
  92. Art. A2-3 Mengenbegrenzung
  93. Art. A2-4 Definition
  94. Art. A2-5 Kostengliederung
  95. Art. A2-6 Grundpreis
  96. Art. A2-7 Arbeitspreis
  97. Art. A2-8 Verrechnungsfristen
  98. Art. A2-9 Messstellen-Anzahl
  99. Art. A2-10 Korrektur-Möglichkeiten
  100. Art. A2-11 Einmalige Anschlussgebühr
  101. Art. A2-12 Änderungen der einmaligen Anschlussgebühr
  102. Art. A2-13 Lieferbeginn
  103. Art. A2-14 Grundsatz
  104. Art. A2-15 Grundpreisänderung
  105. Art. A2-16 Änderung einmalige Anschlussgebühr
  106. Art. A2-17 Änderungsbedingungen
  107. Art. A2-18 Veränderung im Laufe der Zeit

107 provisions

Art. A1-34 Montage

1 Die Montage der fernwärmeseitigen Installationen muss durch zuverlässiges, qualifiziertes Personal erfolgen. Die Schweissverbindungen müssen durch geübte Schweisser ausgeführt werden. (Liefergrenze siehe Beilage A)

Art. A1-35 Hydraulische Druckprobe

1 Das ganze fernwärmeseitige hydraulische Netz ab Schnittstelle mit der QHH bis zur Gebäudeübergabestation muss einer Druckprobe von mindestens 2 Stunden unterzogen werden. (Rapport des Unternehmers)

Art. A1-36 Reinigung

1 Das ganze hydraulische Netz ab Schnittstelle mit der QHH ist nach der Fertigstellung primär- und sekundärseitig mittels Durchspülung mit Druckluft/Wasser gründlich zu reinigen, um Schlamm, Hammerschlag, Schweissperlen, Fett- und Oelrückstände zu entfernen.

Art. A1-37 Kontrollberechtigung

1 Die QHH ist berechtigt, während der Ausführungsarbeiten an den von Fernleitungswasser durchflossenen Anlageteile Kontrollen durchzuführen. 2 Die Inbetriebnahme darf nur im Beisein des Beauftragten der QHH und des Bezügers erfolgen. 3 Werden bei der Inbetriebnahme Mängel am hydraulischen System des Abonnenten festgestellt, wird die Inbetriebnahme verschoben.

Art. A1-38 Abnahme

1 Der Beauftragte der QHH und des Abonnenten erstellen ein gemeinsames Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokoll, in dem allfällige Mängel und die eingestellten Werte für die Temperaturen und Durchflüsse der einzelnen Gruppen festgehalten werden.

Art. A1-39 Betriebsanleitung

1 Bei der Inbetriebnahme hat eine vollständige Betriebsanleitung der Hausstation (Regelung, Umwälzpumpen, Durchflussbegrenzer etc.) mit den Wartungs- und Betriebsvorschriften inkl. Elektroschema vorzuliegen.

Art. A1-40 Plombierung

1 Folgende Armaturen- und Messeinrichtungen werden durch den Beauftragten der QHH nach der Inbetriebnahme plombiert: a) Wärmezähler; b) Wärmezähler-Fühler; c) Rechenwerk; d) Steuersicherungen Wärmezähler; e) Absperrschieber Fernwärmenetz; f) Rücklaufbegrenzung; g) Schmutzfänger Fernwärmenetz; h) Prüfstutzen; i) Differenzdruckregler und Durchflussbegrenzer. 2 Plomben der QHH dürfen durch den Installateur nur mit Bewilligung oder in dringenden Störfällen entfernt werden. Die QHH ist danach sofort zu benachrichtigen, damit die Anlage wieder plombiert werden kann.

Art. A1-41 Eingriff ins Fernwärmenetz

1 Eingriffe des Fernwärmebezügers, Installateurs oder Herstellers von Komponenten beschränken sich nach Inbetriebnahme der Hauszentrale ausschliesslich auf das Gebäudenetz. Für Eingriffe an dem von Fernwärme-Wasser durchflossenen Teil, ist die Anwesenheit des Beauftragten der QHH erforderlich. Manipulationen an der fernwärmeseitigen Wärmeübergabestation sind ausschliesslich diesem Beauftragten erlaubt. 2 Die Absperrarmaturen am Hausanschluss dürfen im Reparatur- oder im Notfall durch Hausbesitzer oder Installateur nur geschlossen, nicht aber wieder geöffnet werden. Die Wiederinbetriebnahme in diesen Fällen erfolgt ausschliesslich durch den Beauftragten der QHH.

Art. A1-42

1 Eine Heizgruppe (mögliche Hydraulik):

Art. A2-1 Energiemessung

1 Alle nachstehenden Formulierungen gelten für die männliche und weibliche Form.

Art. A2-2 Messapparate

1 Die Quartierheizung Hofmatt, Oberägeri (QHH), bestimmt die notwendigen Messeinrichtungen und stellt sie den Bezügern zur Verfügung.

Art. A2-3 Mengenbegrenzung

1 Die mit dem Bezüger vereinbarte Wärmeleistung (kW) ist in einem Durchflussbegrenzer, welcher Bestandteil der Messeinrichtung ist, fest eingestellt.

Art. A2-4 Definition

1 Die Wärmemenge wird in Megawattstunden (MWh) mit einem Wärmezähler gemessen (1 Megawattstunde MWh = 1'000 Kilowattstunden kWh).

Art. A2-5 Kostengliederung

1 Die jährlichen Energiebezugskosten setzen sich zusammen aus: a) einem Grundpreis für die vereinbarte Wärmeleistung und b) einem Arbeitspreis für die bezogene Wärmemenge. 2 Der Grundpreis, der Arbeitspreis und die einmalige Anschlussgebühr werden der Teuerung angepasst. 3 Der Grundpreis sowie die einmalige Anschlussgebühr werden einer leistungsabhängigen Staffelung unterzogen. 4 Es besteht kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Kostenbeiträgen.

Art. A2-6 Grundpreis

1 Der Grundpreis beträgt für 12 Monate im Jahr: CHF 80.00/kW und Jahr (bzw. pro rata und Monat). 2 Als Grundpreis werden minimal 6 kW angerechnet. 3 Der Grundpreis unterliegt einer leistungsabhängigen Staffelung: a) 06 bis 12 kW: CHF 80.00/kW b) 13 bis 25 kW: CHF 70.00/kW c) 26 bis 60 kW: CHF 50.00/kW d) 61 kW und mehr: CHF 45.00/kW

Art. A2-7 Arbeitspreis

1 Der Arbeitspreis beträgt: Rp. 7.3/kWh (Stand 24.07.2003)

Art. A2-8 Verrechnungsfristen

1 Bei der Grundpreisberechnung wird der Monat der Inbetriebnahme nicht berücksichtigt. Bei Beendigung des Bezugsverhältnisses wird der angebrochene Monat voll verrechnet. 2 Der Grundpreis wird auch dann verrechnet, wenn während der Abrechnungsperiode keine Energie bezogen wird.

Art. A2-9 Messstellen-Anzahl

1 Bezieht ein Bezüger Energie über mehrere Messstellen, so wird jede Messstelle gesondert abgerechnet.

Art. A2-10 Korrektur-Möglichkeiten

1 Für die Grundpreisberechnung kann die endgültige Heizleistung aufgrund der Erfahrung von ein bis maximal drei Heizperioden korrigiert werden. Eine Verminderung der Heizleistung rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückzahlung von früher bezahltem Grundpreisanteil. Hingegen kann der Grundpreis für nachfolgende Heizperioden angepasst werden. Die Abweichung muss jedoch mindestens +25% betragen.

Art. A2-11 Einmalige Anschlussgebühr

1 Die einmalige Anschlussgebühr wird für die Netzkosten und die Anschlussleitung erhoben. Sie wird je Kilowatt (kW) vereinbarter Anschlussleistung verrechnet. 2 Die einmalige Anschlussgebühr wird bei Nachbarliegenschaften für den Einkauf in die Anlage erhoben. Sie wird je Kilowatt (kW) vereinbarter Anschlussleistung berechnet. 3 Die einmalige Anschlussgebühr beträgt: a) Basis-Anschlussgebühr: NKBo = CHF 1'250.00/kW b) 06 bis 12 kW: CHF 1'250.00/kW c) 13 bis 25 kW: CHF 1'050.00/kW d) 26 bis 60 kW: CHF 800.00/kW e) 61 kW und mehr: CHF 750.00/kW

Art. A2-12 Änderungen der einmaligen Anschlussgebühr

1 Bei Erhöhung der Anschlussleistung in Folge Neubauten oder Teilsanierungen/Erweiterung von bestehenden Gebäuden, ist die zusätzliche Anschlussgebühr zu leisten. 2 Bei Absenkung der Anschlussleistung in Folge Abbruch, Zweckänderung, Sanierung oder Stilllegung von bestehenden Gebäuden, wird die einmalige Anschlussgebühr nicht zurückerstattet. Hingegen bleibt das Recht auf Erhöhung der benützten Anschlussleistung im ursprünglich vereinbarten Rahmen erhalten.

Art. A2-13 Lieferbeginn

1 Die Anmeldung für die Erstellung des Hausanschlusses hat jeweils bis spätestens 6 Wochen vor Baubeginn an die QHH zu erfolgen. Die QHH orientiert frühzeitig über das weitere Vorgehen.

Art. A2-14 Grundsatz

1 Der Grundpreis, der Arbeitspreis und die einmalige Anschlussgebühr werden, unter Anwendung der folgenden Preis-Änderungs-Formeln, der jeweiligen Teuerung angepasst.

Art. A2-15 Grundpreisänderung

1 Preisänderungsformeln: Grundpreis GP = GPo x I/Io Legende: GP = Neuer Grundpreis [CHF/kW und Jahr] GPo = Basisgrundpreis [CHF/kW und Jahr] I = Monatlicher Landesindex der Konsumentenpreise. Eingesetzt wird der zwei Monate vor Rechnungsstellung veröffentlichte Wert. Io = Basispreis des Landesindexes der Konsumentenpreise (Stand Mai 1998 - 100 Punkte) 2 Preisänderungsformeln Arbeitspreis: AP = APo + APo x [ ((Oe - Oeo) / Oeo)^0.1 + ((Se - Seo) / Seo)^0.166] Legende: AP = Neuer Arbeitspreis [CHF/MWh] APo = Basisarbeitspreis [CHF/MWh] Oe = Neuer Konsumentenpreis von Heizöl ohne eine allfällige CO2-Abgabe, welcher als arithmetisches Mittel aus den letzten 12 Monatswerten berechnet wird. Berücksichtigt werden jeweils die bis zwei Monate vor Rechnungstellung vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in «Die Volkswirtschaft» veröffentlichten Monatswerte für Mengen von 6'001 bis 9'000 l Oeo = Basiswerte Konsumentenpreis von Heizöl (CHF 48.08/100 Liter) Stand Mai 2001 Se = Aktueller Strompreis (Arbeitspreis Tagesenergie für Wohnbauten gemäss Tarif ENL H (Hochtarif Winter)) der WWZ in Rp. 24.45/kWh Seo = Basiswert (Strompreis Mai 2001 Arbeitspreis Tagesenergie für Wohnbauten gemäss Tarif ENL H (Hochtarif Winter) der WWZ in Rp. 23.0/kWh

Art. A2-16 Änderung einmalige Anschlussgebühr

1 NKP = NKBo x B/Bo Legende: B = Neuer Zürcher Baukostengesamtindex per 1. Oktober des Vorjahres Bo = Basiswert Zürcher Baukostengesamtindex (Stand Mai 1998 = 100 Punkte) 2 Eine Verminderung der Heizleistung rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückzahlung von früher bezahlter einmaliger Anschlussgebühr.

Art. A2-17 Änderungsbedingungen

1 Zeitpunkt der Preisanpassung: a) Der Grundpreis wird nur angepasst, wenn er, unter Anwendung der Preisänderungsformel, um mindestens CHF 0.20 / Monat und Einheit ändert. b) Der Arbeitspreis wird nur angepasst, wenn er, unter Anwendung der Preisänderungsformel, um mindestens CHF 1.00/MWh ändert. c) Die einmalige Anschlussgebühr wird jeweils auf den 1. April des Jahres festgelegt.

Art. A2-18 Veränderung im Laufe der Zeit

1 Ändern sich die Bezugsverhältnisse, so hat der Bezüger dies der QHH zu melden.

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