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ReglementZurAusserschulischenNutzungVonRäumenUndArealenDerKindergärtenUndSchulenInBalzers

Balzers · 162_ReglementZurAusserschulischenNutzungVonR%C3%A4umenUndArealenDerKinderg%C3%A4rtenUndSchulenInBalzers.pdf · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Art. 9. NutzungseinschränkungeN..............4.4000004400000 ED
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 N. Nutzung des Objekts
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen
  12. Art. 12
  13. Art. 13 [N Schlussbestimmungen
  14. Art. 14
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1 Art. 9. NutzungseinschränkungeN..............4.4000004400000 ED

Durchführung einer Veranstaltung ..............4440000040000040 ED Art. 11. Sicherheit und Ordnung... 6 Art, 12. Haftung... ren ererene Kar EE RER EEREERRREERURUUERKRREEEEEKEKEKKRRUUUKKHEEENLEKERRENNUULEEEEURLEEDUEUERE 0000 Ö Ill. SchlussbestimmungeN ............0er er EEE 7 Art. 13. Rekursrechtanu.enne en ErtE EEE ENERHREONEESEBNERHHKRL NER REES UPERBRGENERSRHEERSWRHNENRUAWERUUNWAH KnMEn Ann una D Art. 14. Aufhebung des bisherigen ReglementS...............00000000040000 7 Art. 15. InkrafttrefeN ........0.0.0...0:7::0:7r0.00ErREEREER EN ERSAUHASANEELÜTFRHEZERTASEHRANRNAEHHOEH EN BO WER ann Unn D Anhang 1. Nutzungsgebühren 2. Veranstaltungen 3. Brandschutzbestimmungen 4. Nutzbare Räume und Areale Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen Präambel Die Gemeinde Balzers erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben der Einwohner:innen von Balzers zu fördern. Um Einzelpersonen, Interessensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde Balzers der Öffentlichkeit eine Vielzahl von Räumlichkeiten und Infrastrukturen an. Dieses Reglement regelt die ausserschulische Nutzung von schulisch genutzten Räumen und Arealen (in der Folge das «Objekt») gemäss der Auflistung in Anhang 4. [N Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen 4 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76 b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18 c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29 d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2002 Nr. 3 2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden.

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Art. 2

Reglemente und Bestimmungen 1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten und einzuhalten. Je nach Art der Veranstaltungen sind zudem die folgenden Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention) c) Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen 2 Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Nutzung des Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert. ü Die Reglemente können im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden.

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Art. 3 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen

Sprachliche Gleichstellung 7 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.

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Art. 4

Zuständigkeiten 1 Die Verwaltung des Objekts, der dazugehörigen Räume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers. 2 Für den Unterhalt, die Wartung und Reinigung sind die Hausdienste zuständig (in der Folge «Objektverantwortliche»). 3 Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten erfolgt über das Fundbüro der Gemeinde Balzers beim Front-Office. 4 Für die Terminkoordination ist das Front-Office zuständig. E Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist das Front-Office zuständig. Eine Sonderbewilligung kann von der Gemeindevorstehung erteilt werden. Falls nicht bereits in Kenntnis darüber sind die in diesem Artikel definierten Zuständigkeiten durch die Vorstehung über die Sonderbewilligung zu informieren. 6 Für die Schlüsselverwaltung und -ausgabe ist das Personal des Front-Offices zuständig. 7 Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig. 8 Für die Festsetzung der Nutzungsgebühren (gemäss Anhang 1 und Reglement «Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen») ist die Gemeindevorstehung zuständig. 9 Für Fragen zur Sicherheit ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig. 10 Für die regelmässige Prüfung und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabstelle Gemeindevorstehung zuständig.

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Art. 5 N. Nutzung des Objekts

Antragsstellende 1 Der Schulbetrieb hat bei der Nutzung der Räumlichkeiten und Areale Vorrang. 2 Den Vereinen mit Sitz in Balzers wird bei der Überlassung des Objekts für die ausserschulische Nutzung allen anderen Gesuchstellern gegenüber Priorität eingeräumt. \ Das Objekt wird nur für Veranstaltungen gemäss der Auflistung in Anhang 2 zur Verfügung gestellt.

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Art. 6

Termine und Reservationen 1 Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Das Front-Office hält die Räumlichkeiten für maximal zwei Wochen frei. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben. 2 Verbindliche Zusagen für Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin gemacht werden.

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Art. 7 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen

Gesuche 1 Gesuchsformulare können beim Front-Office bezogen oder im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. 5 Die Gesuchsformulare müssen mindestens vier Wochen vor dem Durchführungsdatum vollständig ausgefüllt beim Front-Office persönlich oder per E-Mail eingereicht werden. 3 Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (gemäss Art. 1 und 2), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. 4 Bei regelmässiger Belegung muss jährlich die Durchführung der Veranstaltung neu angesucht werden, um Anpassungen in der schulischen Nutzung oder der Nutzung durch Vereine berücksichtigen zu können.

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Art. 8

Bewilligung 4 Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller vom Front-Office innert einer Arbeitswoche (ab Eingang des vollständigen Gesuchs) mitgeteilt. 2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen.

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Art. 9

Nutzungseinschränkungen 1 Veranstaltungen dürfen den Schulbetrieb in keiner Weise beeinträchtigen. Die Nutzung der Objekte ist nur ausserhalb der Schulzeiten möglich. 2 Innenräume sind aus betrieblichen Gründen während der Schulferien im Sommer (Sommerferien) und an Weihnachten (Weihnachtsferien) geschlossen. Schulferien richten sich nach dem vom liechtensteinischen Schulamt ausgegebenen Schulferienkalender. > Die Räumlichkeiten und Aussenbereiche sind an Tagen mit Schulbetrieb bis spätestens 22.00 Uhr zu verlassen.

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Art. 10

Durchführung einer Veranstaltung 1 Der Veranstalter hat sich zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Objektverantwortlichen zu melden, um die Details der Veranstaltung zu besprechen. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist der Kontakt zum Objektverantwortlichen in regelmässigen Abständen durch den Veranstalter zu pflegen. 2 Essen und Trinken in Innenräumen ist nur erlaubt, wenn dies mit dem Objektverantwortlichen besprochen wurde und mit der Veranstaltungsart vereinbar ist.

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Art. 11 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen

Sicherheit und Ordnung C Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle überlassenen Räumlichkeiten, Infrastrukturen, Areale, Geräte und Einrichtungen verantwortlich. 2 Für ausserordentliche Einrichtungen ist der Objektverantwortliche unbedingt miteinzubeziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern, Klebestreifen als Befestigung an Mobilien oder Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 3 Die in Anhang 3 definierten Brandschutzbestimmungen sind einzuhalten.

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Art. 12

Haftung 1 Bei Schäden am Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst, seine eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden. 5 Erfolgt eine Sachbeschädigung muss diese dem Objektverantwortlichen gemeldet werden. Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 3 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an oder Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden. 4 Die Gemeinde haftet als Objekteigentümer ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie lehnt jede Haftung für Unfälle während des Aufenthalts im Objekt ab. Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen

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Art. 13 [N Schlussbestimmungen

Rekursrecht 1 Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das gegenständliche Reglement Erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2 Entscheide und Verfügungen des Vorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung.

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Art. 14

Aufhebung des bisherigen Reglements 4 Mit diesem Reglement wird das «Benützungsreglement für den Mehrzweckraum in der Primarschule Balzers» (Datum unbekannt) aufgehoben.

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Art. 15

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.12.2023 genehmigt und tritt per 01.01.2024 in Kraft. Karl Malin Matthias Eberle Gemeindevorsteher Vizevorsteher S DEVOAS AS — On NE_LSZI ES © * IS = a Balzers, Dezembgt 2023 6 BAUS Anhang 1 - Nutzungsgebühren 1. Gesuchstellende Grundsätzlich bezahlen Vereine mit Sitz in Balzers und die Erwachsenenbildung keine Nutzungsgebühren. Die übrigen Gesuchstellende haben die üblichen Nutzungsgebühren an die Gemeinde zu entrichten. Folgende Gebühren fallen für Privatpersonen und Unternehmen an: siehe "Gebührenreglement für die Nut- Kindergarten Iramali Gymnastikraum zung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen" siehe "Gebührenreglement für die Nut- Gymnastikraum zung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen" siehe "Gebührenreglement für die Nut- Kindergarten Mariahilf zung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen" bei Nutzung des Foyers in Kombi- Foyer nation mit dem Gymnastikraum für die Nutzung bei Hoch- 25 CHF zeitsaperos “. ausserschulische Nutzung kostenlos nur durch Vereine möglich siehe "Gebührenreglement für die Nut- Gemeindeschule Balzers | Aula zung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen" je nach Nutzung Werk- und Handarbeits- ausserschulische Nutzung raum kostenlos nur durch Vereine möglich Pausenplatz und Wiese | 300 CHF Kaution E ausserschulische Nutzung Schulküche kostenlos nur durch Vereine möglich Schulhaus Gnetsch . ausserschulische Nutzung kostenlos nur durch Vereine möglich ausserschulische Nutzung Werkraum 1 (Holz) kostenlos nur durch Vereine möglich Altes Gemeindehaus ausserschulische Nutzung Werkraum 2 (Metall) kostenlos ir durch Vereine möglich Mit inbegriffen in Räumen sind Heizung, gegebenenfalls Lüftung und Wasser, Strom und Standardreinigung. 2. Weitere Aufwendungen Der Kostensatz des Gemeindepersonals beträgt CHF 60.00 pro Arbeitsstunde. Dieser wird je nach Zusatzaufwand (z.B. Bestuhlung) dem Veranstalter verrechnet. Ausserordentliche Instandhaltungs-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten sind ebenfalls durch den Veranstalter zu tragen. Entsteht „externer“ Aufwand (Reinigungsfirma, Maler, Abfallentsorgungskosten...) wird dieser entsprechend weiterverrechnet. Verursachte Schäden und Sonderreinigungen durch Externe werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Vereine. 3. Stornierung Für Stornierungen bis sieben Tage vor Veranstaltungstermin werden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Wenn die Stornierung der Reservierung weniger als sieben Tage vor dem Datum der Veranstaltung erfolgt, wird die Benutzungsgebühr in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Bereits geleistete Arbeiten in Vorbereitung der Veranstaltung werden ebenfalls verrechnet. Anhang 2 — Veranstaltungen Die folgenden Tabellen definieren die Nutzungsmöglichkeiten sowie die Nutzergruppen für die im vorliegenden Reglement definierten Räume und Areale. 1. Gemeindeschule Balzers ®* Gymnastik- und Tanzkurse Vereine, Organisationen, e Konzerte, Theater, Workshops N N 9 Be ad Aula natürliche oder juristische e Versammlungen, Sitzungen, Personen Kurse ° Versorgung von Personen nur für Erwachsenenbildung Küche oder für Vereine aus Bal- ® Kurse zers ® Kurse, Workshops zum Thema Musik Vereine, Organisationen, Musikzimmer . natürliche oder juristische e* Musikproben Personen ® Sitzungen Werk- und Handar- e handwerkliche Kurse und Veran- N . en nur für Vereine aus Balzers beitsräume staltungen e Öffentliche, gesellschaftliche Vereine, Organisationen, Pausenplatz und I N _ ut nung Wiese Veranstaltungen wie Märkte, natürliche oder juristische Konzerte usw. Personen 2. Kindergarten Iramali °* Gymnastik- und Tanzkurse Vereine, Organisationen, Gymnastikraum natürliche oder juristische * Workshops Personen 3. Kindergarten Mariahilf e zusätzlich nutzbare Fläche bei Veranstaltungen im Gymnastik- | Vereine, Organisationen, Foyer raum natürliche oder juristische °* Ap&ros bei Hochzeiten in der Ma- | Personen riahilf-Kapelle ®* Gymnastik- und Tanzkurse Vereine, Organisationen, Gymnastikraum natürliche oder juristische * Workshops Personen 4. Schulhaus Gnetsch ° Versorgung von Personen nur für Erwachsenenbildung Küche oder für Vereine aus Bal- * Kurse Z8is nur für Erwachsenenbildun: . ®* zusätzlich nutzbare Fläche bei N . ung Weisser Gang . N oder für Vereine aus Bal- Veranstaltungen in der Küche zers 5. Altes Gemeindehaus e handwerkliche Kurse Werkraum 1 (Holz) nur für Vereine aus Balzers e Basteln und Werken e handwerkliche Kurse Werkraum 2 (Metall) nur für Vereine aus Balzers ®* Basteln und Werken Anhang 3 - Brandschutzbestimmungen a) Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge, Rampen, Treppen, gegebenenfalls Zugänge zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feuerlöschhilfen sind in vollem Umfang freizuhalten und dürfen weder dauerhaft noch temporär verschlossen, verdeckt oder zugestellt werden. b) Für das Dekorieren dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Dekorationen sind vom Boden mindestens 20cm entfernt zu halten. c) Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige etc. sind mit einem Imprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden. d) Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren, können unter Umständen infolge Alterung oder Staubanlagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese Materialien sind zu kontrollieren. e) Kunststoffmaterialien (Folien, Netze, etc.), die brennend abtropfen sind verboten. f) Die Dekorationen sind solide befestigt. g) Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf brennbares Material. h) Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist im Gebäude und auf dem Areal verboten. i) Die Aufstellung und der Betrieb von Gasgrillgeräten sind verboten. j) Der Veranstalter ist für die Durchsetzung der Sicherheitmassnahmen verantwortlich Anhang 4 —- Nutzbare Räume und Areale 1. Nutzbare Räume und Areale Die Nutzung folgender Räume und Areale sind im vorliegenden Reglement definiert: Kindergarten Iramali Gymnastikraum Gymnastikraum Kindergarten Mariahilf Werk- und Handarbeitsräume Pausenplatz und Wiese Schulküche Schulhaus Gnetsch Werkraum 1 (Holz) Altes Gemeindehaus Werkraum 2 (Metall)

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