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Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen

Basel-Stadt · 410.700 · ordinance

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Contents: 96 provisions
  1. § 1 I. Gegenstand und Geltungsbereich
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 und ob einem Übertritt schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. *
  12. § 12
  13. § 13 klärung absolviert haben. *
  14. § 14 Mal möglich. *
  15. § 15 neu zuweisen kann. *
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 ein Zwischenzeugnis. *
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 32 § 31 * …
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 41a
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54 V. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59 in der Sekundarschule *
  60. § 60
  61. § 63 § 62 * …
  62. § 65 VII. Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen
  63. § 66
  64. § 67
  65. § 68
  66. § 69
  67. § 70 BM» eingetragen. *
  68. § 71
  69. § 72
  70. § 73
  71. § 74
  72. § 75
  73. § 76
  74. § 77
  75. § 78
  76. § 79
  77. § 80
  78. § 81
  79. § 82
  80. § 83
  81. § 84
  82. § 85
  83. § 86
  84. § 87
  85. § 88
  86. § 89 und Lernberichte
  87. § 90
  88. § 91
  89. § 92
  90. § 93
  91. § 94
  92. § 95 XI. Rechtsmittel
  93. § 96 XII. Ausführungsbestimmungen
  94. § 97 XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  95. § 98
  96. § 99

96 provisions

§ 1 I. Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen.

§ 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Schulen: 1. Volksschule: a) Primarstufe: aa) Kindergärten; ab) Primarschulen. b) Sekundarstufe I: ba) Sekundarschulen. 2. Weiterführende Schulen / Sekundarstufe II: a) Gymnasien; b) Fachmaturitätsschule (FMS); c) Informatikmittelschule (IMS); d) Wirtschaftsmittelschule (WMS); e) * Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel), Berufsfachschule Basel (BFS Basel) und Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) in ihrer Eigenschaft als Anbieterinnen der Berufsmaturität (BM) und der beruflichen Vorbildung (Brückenangebot Vorkurse und Brückenangebot duale Vorlehren); f) * das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) als Anbieter der schulischen, kombinierten und integrativen Brückenangebote. 2 Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, die Schulen in den kantonalen Schulheimen, die privaten Anbieterinnen und Anbieter von BM-Lehrgängen sowie für die Schülerinnen und Schüler, die im Auftrag des Staates in einer Privatschule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden. * 3 Für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel gilt die Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel vom 12. Oktober 2010. 1) SG 410.100. II. Aufnahme und Austritt 1. Aufnahme in die Volksschule und Austritt

§ 3

Zuweisung in die Schulen der Volksschule 1 Die schulpflichtigen Kinder werden in den vom Kanton geführten Schulen durch die Volksschulleitung, in den von den Gemeinden geführten Schulen durch die zuständige Stelle der Gemeinden erfasst. 2 Die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden trifft die organisatorischen Anordnungen für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben für die Klassengrössen und die Schulraumkapazitäten. * 3 Im Kindergarten und in der Primarschule werden der Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler und die Präferenz der Erziehungsberechtigten für Tagesstrukturen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes während des Schuljahres werden die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit in die nächstgelegene Schule versetzt; auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann ihnen das Verbleiben in der bisherigen Schule gestattet werden. * 4 In der Sekundarschule werden die Präferenzen der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schulungsort nach Möglichkeit berücksichtigt. *

§ 4

Aufnahme in eine Schule der Volksschule 1 Für die Aufnahme nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Zeugnisse und/oder, falls notwendig, andere Dokumente nachzuweisen. Für die Berechtigung für die Aufnahme in einen Leistungszug der Sekundarschule gelten die §§ 56 – 58. 2 Die vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten und das Hinausschieben der Aufnahme in den Kindergarten richten sich nach § 56 des Schulgesetzes. 3 Beim Entscheid über die Aufnahme kann die Schulleitung besonderen Umständen Rechnung tragen. 4 Die Leitung Volksschulen kann in Absprache mit den Schulleitungen der Volksschulen mit Schulleitungen von Privatschulen Übertrittsvereinbarungen abschliessen, welche die Übertrittsvoraussetzungen dieser Verordnung ergänzen sowie Modalitäten des Übertritts regeln. *

§ 5

Dispens und Austritt sowie Abmeldung von der Volksschule 1 Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler sind im Sinne von § 59 des Schulgesetzes vom Besuch der staatlichen Schule dispensiert, wenn sie eine nach § 130 ff. des Schulgesetzes bewilligte Privatschule besuchen oder mit einer Bewilligung nach § 135 des Schulgesetzes Privatunterricht erhalten. * 2 Aus der Schule treten schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus, wenn sie die Schulpflicht anderweitig erfüllen oder die Erziehungsberechtigten wegziehen. Treten sie innerhalb von acht Kalendertagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis. 3 Nicht als Austritt aus der staatlichen Schule gilt, wenn Schülerinnen und Schüler im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer Privatschule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden. * 4 Bei einem Dispens oder Austritt sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler bei der Volksschulleitung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden abzumelden. 2. Aufnahme in die weiterführenden Schulen und Austritt

§ 6

Anmeldung für die weiterführenden Schulen und die Brückenangebote * 1 Die Schülerinnen und Schüler sind nach dem ersten Semester des 11. Schuljahres durch ihre Erziehungsberechtigten für die weiterführenden Schulen anzumelden, die sie bei einer entsprechenden Berechtigung besuchen möchten. * 2 Für die Anmeldung zur lehrbegleitenden Ausbildung der BM (BM 1) bedarf es der Zustimmung des zuständigen Lehrbetriebs. * 3 Die Schülerinnen und Schüler können sich bei dem Brückenangebot gemäss Anhang II zu dieser Verordnung anmelden, für das sie eine bedarfsgerechte Zuweisung der zuständigen Lehrperson oder der Triagestelle des Kantons Basel-Stadt haben. Die Anmeldung erfolgt in Form einer Bewerbung bei der zuständigen Schulleitung. * 4 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung setzt die Termine für die Anmeldung fest. Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres zuziehen, haben sich unverzüglich anzumelden. *

§ 7

Nachträgliche Anmeldung für die weiterführenden Schulen 1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach Ablauf der Anmeldefrist für eine weiterführende Schule angemeldet werden, wird eine Warteliste geführt. * a) * … b) * … 2 Schülerinnen und Schüler von der Warteliste können in die weiterführende Schule nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. *

§ 8

Zuweisung in ein Gymnasium 1 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung trifft die organisatorische Anordnung für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in ein Gymnasium. * 2 Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben für die Klassengrössen und die Schulraumkapazitäten. Die Präferenzen der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schulungsort werden nach Möglichkeit berücksichtigt. *

§ 9

Aufnahme in eine weiterführende Schule 1 Für die Aufnahme nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Zeugnisse und/oder, falls notwendig, andere Dokumente nachzuweisen. 1bis Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise von der Schulleitung in eine weiterführende Schule aufgenommen werden, ohne dass die erforderliche Berechtigung nach § 69 oder § 70 vorliegt, wenn sie im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe vorliegt: * a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; oder b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben. 2 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler über die Aufnahme, die Form der Aufnahme oder die Abweisung. 3 Beim Entscheid über die Aufnahme kann die Schulleitung besonderen Umständen Rechnung tragen. 4 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann in Absprache mit den Schulleitungen der weiterführenden Schulen mit Schulleitungen von Privatschulen Übertrittsvereinbarungen abschliessen, welche die Übertrittsvoraussetzungen dieser Verordnung ergänzen sowie Modalitäten des Übertritts regeln. *

§ 10

Aufnahme ins Gymnasium 1 In eine 1. Klasse des Gymnasiums werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach § 69 haben. 2 In das Gymnasium werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die den schulischen Abschluss spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in dem sie 22 Jahre alt werden. 3 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden in das Gymnasium aufgenommen, wenn sie die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen des abgebenden Kantons erfüllen, der Schulbesuch finanziert wird und wenn einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. * 4 Bei einem Übertritt aus einem anderen Gymnasium des Kantons Basel-Stadt nimmt die Schulleitung Rücksprache mit der Schulleitung der abgebenden Schule und berücksichtigt bei ihrem Entscheid neben den schulischen Voraussetzungen auch, ob ein Übertritt aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist

§ 11 und ob einem Übertritt schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. *

Übertritt von der FMS, IMS und WMS ins Gymnasium 1 Schülerinnen und Schüler der FMS, IMS und WMS können in eine 1. Klasse des Gymnasiums übertreten, wenn: a) sie im Zeugnis am Ende des Schuljahres der 1. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch einen Durchschnitt von 5,25 erreicht haben, wobei Deutsch und Mathematik doppelt gezählt werden; und b) das Lehrpersonenteam der FMS, IMS oder WMS den Übertritt empfiehlt. 2 Schülerinnen und Schüler der FMS, IMS und WMS können in eine 3. Klasse des Gymnasiums übertreten, wenn: a) sie im Zeugnis am Ende des Schuljahres der 3. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch einen Durchschnitt von 5,0 erreicht haben, wobei Deutsch und Mathematik doppelt gezählt werden; b) das Lehrpersonenteam der FMS, IMS oder WMS den Übertritt empfiehlt; und c) * die Eignung für ein Schwerpunktfach abgeklärt wurde.

§ 12

Aufnahme in die FMS, IMS und WMS 1 In eine 1. Klasse der FMS und WMS werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben. * 1bis In eine 1. Klasse der IMS werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben und erfolgreich eine Eignungsabklärung absolviert haben. * 2 In die FMS, IMS und WMS werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die den schulischen Abschluss spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in dem sie 22 Jahre alt werden. 3 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden in die FMS, WMS und IMS aufgenommen, wenn sie die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen des abgebenden Kantons erfüllen, der Schulbesuch finanziert wird und wenn einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Für die Aufnahme in die IMS müssen die Schülerinnen und Schüler zusätzlich erfolgreich eine Eignungsab -

§ 13 klärung absolviert haben. *

Aufnahme in die BM * 1 In eine 1. Klasse der lehrbegleitenden Ausbildung (BM 1) werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben und über einen gültigen Lehrvertrag für eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung verfügen. * 2 In eine 1. Klasse der Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und eine der folgenden Zusatzqualifikationen erfüllen: * a) * der Notenausweis belegt eine Gesamtnote von mindestens 5,0, für Absolventinnen und Absolventen des EFZ Kauffrau/Kaufmann E-Profil von mindestens 4,7; b) es liegt eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 vor; c) * … d) * die Schülerinnen und Schüler haben die freiwillige Aufnahmeprüfung bestanden. 3 … * 4 Ebenfalls aufgenommen werden ausserkantonale Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Wohnsitzkanton die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben. 5 Für Schülerinnen und Schüler der BM, welche die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung absolvieren (BM 2) und aus der Schule austreten mussten (§ 50), ist ein Wiedereintritt in die BM ein

§ 14 Mal möglich. *

Aufnahme in die Brückenangebote * 1 Die zuständige Schulleitung nimmt die Schülerinnen und Schüler in das Brückenangebot auf, wenn sie über eine entsprechende Zuweisung gemäss § 6 Abs. 3 verfügen und noch nicht 25 Jahre alt sind. * 2 Schülerinnen und Schüler, die nicht in ein Brückenangebot mit entsprechender Zuweisung aufgenommen werden können, werden der Triagestelle gemeldet, damit diese die Schülerinnen und Schüler

§ 15 neu zuweisen kann. *

Provisorische Aufnahme in eine weiterführende Schule 1 Nimmt die Schulleitung Schülerinnen und Schüler provisorisch auf, so legt sie eine angemessene Probezeit fest. Diese dauert in der Regel bis längstens zum Ende des Schuljahres. 2 Die Schulleitung legt die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme fest und informiert die Erziehungsberechtigten vor Schulbeginn schriftlich darüber. 3 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet sie über die definitive Aufnahme, die Verlängerung der Probezeit oder die Abweisung der Schülerinnen und Schüler.

§ 16

Aufnahme in eine weiterführende Schule nach bestandener angeordneter Aufnahmeprüfung 1 Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung eine Aufnahmeprüfung nach den §§ 58 oder 62 des Schulgesetzes angeordnet hat, werden aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben.

§ 17

Austritt 1 Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule können aus der Schule austreten nach der Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Ein Austritt aus der lehrbegleitenden Ausbildung (BM 1) der BM bedarf zusätzlich der Zustimmung des Lehrbetriebs. Treten die Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Kalendertagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis. * 2 Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule müssen aus der Schule austreten, wenn sie nicht befördert werden und das Unterrichtsjahr nicht wiederholen können. 3 Für die Brückenangebote gelten zusätzlich die Bestimmungen des Anhangs II zu dieser Verordnung. * 3. Aufnahme in Profilklassen und Rückversetzung

§ 18

1 Für die Aufnahme in Profilklassen der Sekundarschule und des Gymnasiums sowie die Rückversetzung in eine Klasse der allgemeinen Richtung gelten die Bestimmungen des Anhangs III zu dieser Verordnung. * III. Beurteilung 4. Allgemeines

§ 19

Beurteilungsinhalt 1 Schülerinnen und Schüler werden in Bezug auf: a) die Sachkompetenz beurteilt; b) die Selbst- und Sozialkompetenz eingeschätzt. 2 Mit der Beurteilung in der Sachkompetenz: a) wird der Lernzuwachs der einzelnen Schülerinnen und Schüler festgestellt; b) werden die Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler mit den vorgegebenen Lernzielen des Lehrplans verglichen.

§ 20

Anforderungen an die Beurteilung 1 Die Beurteilung muss sich an sachlichen Kriterien ausrichten sowie nachvollziehbar sein. 5. Leistungserhebungen in der Sachkompetenz

§ 21

Leistungserhebungen 1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Sachkompetenz werden ab dem 3. Schuljahr insbesondere durch schriftliche und mündliche Prüfungen, durch schriftliche, gestalterische und praktische Arbeiten und durch mündliche Beiträge erhoben. 2 Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden. 3 Die Lehrperson informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Lernziele, die Form der Leistungserhebung und die Kriterien der Beurteilung. 4 Die Leistungserhebungen werden datiert und in Worten, mit Prädikaten, Noten (ab dem 7. Schuljahr) oder einer anderen Bewertungsform beurteilt. Die in dieser Form dokumentierten Leistungserhebun - gen gelten als Belege für die Beurteilung der Sachkompetenz nach § 30. 5 Die datierten und beurteilten Leistungserhebungen werden den Schülerinnen und Schülern abgegeben.

§ 22

Fernbleiben von Leistungserhebungen 1 Bleiben Schülerinnen und Schüler einer Leistungserhebung fern, so haben die Erziehungsberechtigten innerhalb von acht Kalendertagen nach der Leistungserhebung den Lehrpersonen und in der BM zusätzlich den Berufsbildnerinnen und -bildnern das Fernbleiben schriftlich zu begründen. * 2 Die Schülerinnen und Schüler haben die Leistungserhebung an einem neu angesetzten Termin zu wiederholen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich beim Fernbleiben infolge Krankheit, Unfall oder sonstiger wichtiger Gründe. 3 Bleiben in der Sekundarschule oder in den weiterführenden Schulen Schülerinnen und Schüler ohne wichtigen Grund dem Wiederholungstermin fern, so wird die Note 1 gesetzt.

§ 23

Unredlichkeiten bei Leistungserhebungen 1 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln, kann die Lehrperson die erreichte Note, das erreichte Prädikat oder die erreichte andere Bewertung für die Leistungserhebung bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren.

§ 24

Massnahmen zum Nachteilsausgleich 1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer attestierten Entwicklungsstörung oder Behinderung bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen, die Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändert wird, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird. 2 Die Anforderungen der Leistungserhebung müssen für alle Schülerinnen und Schüler gleichwertig sein. 3 Die Entwicklungsstörung oder Behinderung muss durch eine vom Kanton bezeichnete Stelle attestiert werden. 4 Die Schulleitung legt nach Vorlage des Attests und auf Antrag des Lehrpersonenteams (§ 92), in der BM auf Antrag der Lernberatung, die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest. * 6. Zeugnis

§ 25

Anzahl der Zeugnisse 1 Ab dem 2. Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis. 2 Zusätzlich zum Zeugnis am Schuljahresende erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des ers - ten Semesters des 9. – 11. Schuljahres sowie in der WMS, IMS, BM und den Brückenangeboten ein Zeugnis. * a) * … b) * … 3 … * 4 In der FMS erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten Semesters des 12. Schuljahres

§ 26 ein Zwischenzeugnis. *

Inhalt der Zeugnisse 1 Für die ersten beiden Schuljahre bestätigt das Zeugnis den Schulbesuch. 2 Ab dem 3. Schuljahr gibt das Zeugnis Aufschluss über die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler, den Schullaufbahnentscheid, die Teilnahme an zusätzlichen Angeboten und ab dem 9. Schuljahr die Regelmässigkeit des Schulbesuchs. 3 … *

§ 27

Sachkompetenz im Zeugnis 1 Für die Pflicht- und Wahlpflichtfächer legt der Erziehungsrat, für die Freifächer die Volksschulleitung oder die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung fest, ob die Sachkompetenz im Zeugnis beurteilt wird. * 2 In der BM wird die Sachkompetenz in allen unterrichteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern (IDAF) im Zeugnis beurteilt. * 3 Im 3. – 6. Schuljahr werden die Leistungen in den Fachbereichen oder Fächern mit einem Prädikat beurteilt. * 4 Im 7. – 11. Schuljahr werden die Leistungen in den Fachbereichen oder Fächern mit Noten beurteilt. * 5 Im 12. – 15. Schuljahr werden die Leistungen in den Fächern mit Noten beurteilt. * 6 In den Brückenangeboten werden die Leistungen in den Schwerpunktfächern Bildung und Praxis sowie den Wahlpflichtfächern mit Noten beurteilt oder es wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt. *

§ 28

Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Freifächer * 1 Pflichtfächer sind Fächer, die besucht werden müssen. 2 Wahlpflichtfächer sind in Gruppen geordnete Fächer, von denen eine bestimmte Auswahl besucht werden muss. 3 Freifächer sind Fächer, die freiwillig besucht werden können. *

§ 29

Individuelle Lernziele im Zeugnis der Volksschule * 1 Wenn für ein Fachbereich oder ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden die Leis - tungen für diesen Fachbereich oder dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Worten beurteilt. Die Leistungen von besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich nach den regulären Bestimmungen mit Prädikaten oder Noten beurteilt. 2 Im Zeugnis wird bei diesem Fachbereich oder Fach «individuelle Lernziele» eingetragen; davon ausgenommen sind die Zeugnisse von besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern. 3 Wenn für die Mehrzahl der Fachbereiche oder Fächer individuelle Lernziele festgelegt wurden, kann das Zeugnis in Form eines Berichts in Worten ausgestellt werden.

§ 30

Beurteilung der Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern 1 Die zuständige Lehrperson beurteilt die Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern auf der Grundlage der während der massgeblichen Beurteilungsperiode erstellten Beurteilungsbelege (§ 21). 2 Das Gewicht eines einzelnen Beurteilungsbelegs muss kleiner sein als 50 %. In Fächern mit nur einer Jahreslektion und in der BM kann das Gewicht eines Beurteilungsbelegs auch 50 % betragen. * 3 Erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz durch eine Kombination von verschiedenen Beurteilungsformen, hat die zuständige Lehrperson eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. 4 Wenn nicht genügend Beurteilungsbelege vorhanden sind, kann die Schulleitung ab dem 7. Schuljahr auf Antrag der zuständigen Lehrperson eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Bleiben die Schülerinnen und Schüler dieser ohne wichtigen Grund fern, so wird die Note 1 gesetzt.

§ 32 § 31 * …

Prädikate für die Beurteilung der Sachkompetenz und die Bestätigung der Teilnahme an Angeboten * 1 Für die Beurteilung der Sachkompetenz werden die folgenden Prädikate verwendet: «hohe Anforderungen erreicht», «mittlere Anforderungen erreicht», «Grundanforderungen erreicht» und «Grundanforderungen nicht erreicht». * 2 Die Teilnahme an den Schwerpunktfächern Bildung und Praxis sowie den Wahlpflichtfächern in den Brückenangeboten, den Freifächern und den zusätzlichen Angeboten wird durch den Eintrag «besucht» bestätigt. *

§ 33

Noten für die Beurteilung der Sachkompetenz 1 Für die Beurteilung der Sachkompetenz werden ganze Noten von 6 bis 1 und die dazwischenliegen - den halben Noten verwendet. 2 Den Noten kommen die folgenden Bedeutungen zu: 6 = sehr gut; 5 = gut; 4 = genügend; 3 = ungenügend; 2 = schwach; 1 = sehr schwach oder nicht erbrachte Leistung. 3 Noten unter 4 stehen für nicht genügende Leistungen. 7. Lernbericht und Standortgespräch

§ 34

Lernbericht 1 In den Volksschulen, den Brückenangeboten, vom 12. – 14. Schuljahr in den Gymnasien und vom 13. – 14. Schuljahr in der FMS erhalten die Schülerinnen und Schüler einen Lernbericht. * 2 Im 1. Schuljahr wird der Lernbericht am Ende des Schuljahres, vom 2. – 14. Schuljahr am Ende des ersten Semesters ausgestellt. 3 Der Lernbericht dient der Förderung des eigenverantwortlichen Lernverhaltens sowie der Orientierung der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten.

§ 35

Inhalt des Lernberichts 1 Vom 1. – 8. Schuljahr enthält der Lernbericht: * a) * den Zwischenstand zur Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern und die Einschätzung der Leistungen in den Kompetenzbereichen und Handlungsaspekten der Fächer Deutsch und Mathematik; b) die Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz; c) die Festlegung von einem oder zwei Förderzielen. 2 Vom 9. – 11. Schuljahr enthält der Lernbericht: * a) * die Einschätzung der Leistungen in den Kompetenzbereichen und Handlungsaspekten der Fächer Deutsch und Mathematik; b) * die Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz; c) * die Festlegung von einem oder zwei Förderzielen. 3 Vom 12. – 14. Schuljahr enthält der Lernbericht mindestens: a) die Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu Lernen und Unterricht; b) * den Zwischenstand zur Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern.

§ 36

Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz in den Volksschulen * 1 Aufgrund der Beobachtungen aller in der Klasse unterrichtenden Lehrpersonen schätzt das Lehrpersonenteam die Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler während der massgeblichen Beurteilungsperiode ein. 2 Die Lehrpersonen informieren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres, auf welche Kompetenzen sie achten werden.

§ 37

Standortgespräch 1 Vom 1. – 14. Schuljahr findet ein Standortgespräch statt zum Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie über die Stärken und Schwächen in der Sach-, Selbst- und Sozial - kompetenz. In der BM legt die Zeugnisklassenkonferenz fest, mit welchen Schülerinnen und Schülern ein Standortgespräch stattfindet. * 2 Im 1. Schuljahr findet das Standortgespräch am Ende des Schuljahres, vom 2. – 14. Schuljahr nach dem ersten Semester statt. 3 Grundlagen für das Standortgespräch sind: a) * in den Volksschulen und den Gymnasien der Lernbericht; b) ab dem 3. Schuljahr die Selbsteinschätzung, die die Schülerinnen und Schüler schriftlich abgeben; c) im 5., 8. und 11. Schuljahr das Ergebnis des Leistungstests (§ 39). 4 Am Standortgespräch nehmen teil: a) die zuständige Lehrperson; b) * die Schülerinnen und Schüler: vom 1. – 4. Schuljahr auf Wunsch, ab dem 5. Schuljahr obligatorisch; c) * die Erziehungsberechtigten: bis zum 12. Schuljahr immer, ab dem 13. Schuljahr auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler oder des Lehrpersonenteams; d) * in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) die Berufsbildnerinnen und -bildner. 8. Information über Leistungsveränderungen

§ 38

1 Bei einem markanten Leistungsanstieg oder Leistungsabfall informiert die zuständige Lehrperson die Erziehungsberechtigten, in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) die Berufsbildnerinnen und -bildner, über die Leistungsveränderung. * 2 Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, der Berufsbildnerinnen und -bildner und der Schülerinnen und Schüler werden in einem Gespräch die Gründe für die Leistungsveränderung besprochen und gegebenenfalls Massnahmen formuliert. 9. Leistungstests

§ 39

1 Die Leistungstests nach § 57c des Schulgesetzes finden im 5., 7. und 10. Schuljahr statt. * 2 Die Ergebnisse der Leistungstests werden den Schülerinnen und Schülern abgegeben. IV. Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen 10. Beförderung und Wiederholung in der Volksschule

§ 40

Beförderung in der Volksschule 1 In der Volksschule werden die Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Beurteilung im Zeugnis in das nächste Schuljahr, vom 8. bis 11. Schuljahr in das nächste Semester befördert. * 2 Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

§ 41

Ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres 1 Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise nach § 57a des Schulgesetzes ein Schuljahr wiederholen, wenn mit der Wiederholung des Schuljahres die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe vorliegt: a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben; c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler; d) * … 2 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen. 3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden. * 4 Im Zeugnis wird «Wiederholung des Schuljahres nach § 41 SLV» eingetragen. 4bis In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein weiteres Zuwarten die Entwicklungsperspektive verschlechtert, können Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres in das vorangehende Schuljahr wechseln. Für das Verfahren gilt Abs. 3. * 5 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann in der Volksschule in der Regel nur ein Mal stattfinden. § 41a * Ausserordentlicher Übertritt in die Sekundarschule, ausserordentlicher Wechsel und Verbleib in der Sekundarschule 1 Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise a) * in einen Leistungszug der Sekundarschule mit höheren Anforderungen übertreten, ohne dass die Voraussetzungen für den Übertritt in den Leistungszug E oder P nach den §§ 57 oder 58 erfüllt sind; b) in der Sekundarschule in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln, ohne dass die Voraussetzungen für den Wechsel des Leistungszugs nach § 60 erfüllt sind; oder c) * in der Sekundarschule im Leistungszug bleiben, auch wenn die Voraussetzungen für den Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach § 63 vorliegen. 2 Voraussetzung für die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 sind, dass die Schülerinnen und Schüler dadurch im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und bei ihnen einer der folgenden Gründe vorliegt: a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben; c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. 3 Die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 können auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 2 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen. 4 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden.

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