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Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen

Basel-Stadt · 410.700 · ordinance

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Contents: 96 provisions
  1. § 1 I. Gegenstand und Geltungsbereich
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 und ob einem Übertritt schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. *
  12. § 12
  13. § 13 klärung absolviert haben. *
  14. § 14 Mal möglich. *
  15. § 15 neu zuweisen kann. *
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 ein Zwischenzeugnis. *
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 32 § 31 * …
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 41a
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54 V. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59 in der Sekundarschule *
  60. § 60
  61. § 63 § 62 * …
  62. § 65 VII. Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen
  63. § 66
  64. § 67
  65. § 68
  66. § 69
  67. § 70 BM» eingetragen. *
  68. § 71
  69. § 72
  70. § 73
  71. § 74
  72. § 75
  73. § 76
  74. § 77
  75. § 78
  76. § 79
  77. § 80
  78. § 81
  79. § 82
  80. § 83
  81. § 84
  82. § 85
  83. § 86
  84. § 87
  85. § 88
  86. § 89 und Lernberichte
  87. § 90
  88. § 91
  89. § 92
  90. § 93
  91. § 94
  92. § 95 XI. Rechtsmittel
  93. § 96 XII. Ausführungsbestimmungen
  94. § 97 XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  95. § 98
  96. § 99

96 provisions

§ 41a

SLV», «Ausserordentlicher Wechsel in E-Zug bzw. P-Zug nach § 41a SLV» oder «Ausserordentlicher Verbleib im Leistungszug nach § 41a SLV» eingetragen. 11. Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen

§ 42

Beförderungsfächer 1 Die Fächer, die für die Beförderung in den weiterführenden Schulen massgebend sind, werden in den Stundentafeln der Lehrpläne ausgewiesen. 2 … * 3 Die Beförderungsfächer der BM richten sich nach den Rahmenlehrplänen des Bundes. * § 42a * Beförderung in den Brückenangeboten 1 In den Brückenangeboten werden die Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Beurteilung im Zeugnis in das nächste Semester befördert. 2 Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

§ 43

Beförderung im Gymnasium 1 Im Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Schuljahr befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) * die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Beförderungsfächer von 4,0 nach unten übersteigt nicht die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben; und b) nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0. 2 Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

§ 44

Nichtbeförderung im und Austritt aus dem Gymnasium von provisorisch übergetretenen Schülerinnen und Schülern am Ende des 12. Schuljahres 1 Schülerinnen und Schüler, die provisorisch in das Gymnasium übergetreten sind und im Zeugnis am Ende des 12. Schuljahres nicht die Voraussetzungen nach § 43 erfüllen, werden nicht befördert und müssen aus dem Gymnasium austreten. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder ausserordentliche Beförderung nach § 52. 2 In das Zeugnis wird «Austritt nach § 44 SLV» eingetragen. 3 … *

§ 45

Nichtbeförderung im Gymnasium am Ende des 12. bis 15. Schuljahres 1 Sind die Voraussetzungen nach § 43 nicht erfüllt, werden die Schülerinnen und Schüler nicht befördert. 2 In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.

§ 46

Beförderung in der IMS, WMS und BM * 1 In der IMS und BM werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: * a) * der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Beförderungsfächer, in der BM aller unterrichteten Fächer, ergibt mindestens 4,0; b) * die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2; c) * in der IMS und BM sind nicht mehr als zwei Noten unter 4,0; d) * in der IMS wird im Fach Informatik mindestens die Note 4,0 erreicht. 1bis In der WMS werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: * a) * in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern, SOG+-Fächern und im Fach IKT: aa) der Durchschnitt aller Zeugnisnoten ergibt mindestens 4,0; ab) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2; und ac) * es sind nicht mehr als drei Noten unter 4,0, davon nicht mehr als zwei Noten in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern. b) * … 1ter Schülerinnen und Schüler der BM, die die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung absolvieren (BM 2), müssen zusätzlich bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Stichtag pro Unterrichts - fach mindestens 80 % des Schulunterrichts des Semesters besucht haben. In Blended-Learning-Lehrgängen gilt diese Regelung sinngemäss. * 1quater … * 2 Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 1 – 1bis nicht erfüllen, werden provisorisch in das nächste Semester befördert. * 3 Im Zeugnis wird «befördert» oder «provisorisch befördert» eingetragen. § 46a * Beförderung in der FMS 1 In der FMS werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Schuljahr befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Beförderungsfächer ergibt mindestens 4,0; b) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2; c) nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0. 2 Die Schülerinnen und Schüler werden in das 14. Schuljahr befördert, wenn sie zusätzlich zur Beför - derung nach Abs. 1 das berufsfeldbezogene Praktikum des 13. Schuljahres erfüllt haben. 3 Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

§ 47

Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1. Klasse 1 Für die Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1. Klasse müssen im Zwischenzeugnis am Ende des ersten Semesters der 1. Klasse die Zulassungskriterien gemäss Anhang I § 2 erfüllt werden. *

§ 48

Nichtbeförderung in und Austritt aus der FMS von provisorisch übergetretenen Schülerinnen und Schülern nach dem ersten Semester des 12. Schuljahres * 1 Schülerinnen und Schüler, die provisorisch in die FMS übergetreten sind, werden nicht befördert und müssen aus der Schule austreten, wenn im Zwischenzeugnis nach dem ersten Semester des 12. Schuljahres die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 nicht erfüllt sind. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. * 2 Im Zeugnis wird «Austritt nach § 48 SLV» eingetragen. § 48a * Nichtbeförderung in der FMS am Ende des 12. – 14. Schuljahres 1 Sind die Voraussetzungen nach § 46a nicht erfüllt, werden die Schülerinnen und Schüler nicht befördert. 2 In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.

§ 49

Nichtbeförderung in der IMS, WMS und BM (BM 1) vom 12. – 15. Schuljahr * 1 Schülerinnen und Schüler der IMS und WMS, die nach einer provisorischen Beförderung im vorhergehenden Semester die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht befördert. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen. * 2 Schülerinnen und Schüler der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1), die nach einer provisorischen Beförderung in der BM die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht befördert und müssen aus der Schule austreten. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 49 Abs. 2 SLV» eingetragen. * 3 … *

§ 50

Nichtbeförderung in der BM (BM 2) * 1 … * 2 Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung in zwei Jahren absolvieren (BM 2 Teilzeit) und die nach einer provisorischen Beförderung in der BM im zweiten oder dritten Semester die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht befördert und müssen aus der Schule austreten. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 50 Abs. 2 SLV» eingetragen. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. * 3 Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzung nach § 46 Abs. 1ter nicht erfüllen, werden in der Ausbildung in einem Jahr (BM 2 Vollzeit) nach dem ersten Semester und in der Ausbildung in zwei Jahren (BM 2 Teilzeit) nach dem ersten, zweiten oder dritten Semester nicht befördert und müssen aus der Schule austreten. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 50 Abs. 3 SLV» eingetragen. *

§ 51

Wiederholung eines Unterrichtsjahres im Gymnasium, der FMS, IMS und WMS * 1 Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der FMS, IMS und WMS, die nicht befördert wer - den, können das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen, wenn im Zeugnis die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten um höchstens den Wert 2 grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. 2 … * 3 Eine Wiederholung ist in der gleichen weiterführenden Schulart nur ein Mal möglich.

§ 52

Ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder ausserordentliche Beförderung in den weiterführenden Schulen 1 Sind die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung nach den §§ 44, 45, 48, 48a, 49 und 50 gegeben, können Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen oder in das nächste Unterrichtsjahr befördert werden, wenn mit der Wiederholung oder der Beförderung die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwick - lungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe für die ungenügenden Leistungen vorliegt: * a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben. 2 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten oder in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) ihrer Berufsbildnerinnen und -bildner geprüft werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten oder ihre Berufsbildnerinnen und -bildner haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu set - zen. * 3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern der BM, die die Berufsmaturität lehrbegleitend absolvieren (BM 1), entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem zuständigen Lehrbetrieb. * 4 Die Schulleitung kann die ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder die ausserordentliche Beförderung mit einer Probezeit verbinden. § 15 gilt sinngemäss. 5 Im Zeugnis wird «Wiederholung des Unterrichtsjahres nach § 52 SLV» oder «befördert nach § 52 SLV» eingetragen. 6 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung kann in der gleichen weiterführenden Schulart in der Regel nur ein Mal stattfinden. 12. Überspringen in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS *

§ 53

Prüfung des Überspringens eines Schuljahres 1 Das Lehrpersonenteam prüft jedes Jahr, ob es bei Schülerinnen und Schülern mit sehr guten Leistungen der Schulleitung ein Überspringen des Schuljahres oder in Einzelfällen während des Schuljahres einen Wechsel in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe empfehlen kann. 2 Die Schulleitung entscheidet nach § 57 des Schulgesetzes aufgrund dieser Empfehlung und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. 3 Schülerinnen und Schüler, die ein Schuljahr überspringen, werden während dem ersten Semester in der neuen Klasse zusätzlich individuell gefördert.

§ 54 V. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule

Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule 1 Die Schülerinnen und Schüler der Primarschule treten nach dem 8. Schuljahr in die Sekundarschule über.

§ 55

Verfahren für den Übertritt in einen der drei Leistungszüge 1 Schülerinnen und Schüler können in denjenigen Leistungszug übertreten, für den sie im Zeugnis des 8. Schuljahres die Berechtigung nach den §§ 56 – 58 erreicht haben. * 2 … * 3 Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes bestanden haben, können in den entsprechenden Leistungszug übertreten. Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet am Ende des zweiten Semesters des 8. Schuljahres statt. * 4 … *

§ 56

Berechtigung für den Übertritt in den A-Zug 1 In den Leistungszug A mit allgemeinen Anforderungen (A-Zug) treten die Schülerinnen und Schüler über, die nicht in den Leistungszug E mit erweiterten Anforderungen (E-Zug) oder den Leistungszug P mit hohen Anforderungen (P-Zug) übertreten.

§ 57

Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug 1 In den E-Zug (sowie den A-Zug) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/ Mensch/Gesellschaft und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Gestalten, Musik und Bewegung/ Sport ergibt mindestens den Wert 67,5 (3 · D + 3 · M + 3 · NMG + 1,5 · F + 1,5 · E + G + Mu + B / Sp ≥ 67,5). * 2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug und den A-Zug» eingetragen.

§ 58

Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug 1 In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/ Mensch/Gesellschaft und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Gestalten, Musik und Bewegung/ Sport ergibt mindestens den Wert 78,75 (3 · D + 3 · M + 3 · NMG + 1,5 · F + 1,5 · E + G + Mu + B/Sp ≥ 78,75). * 2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen. VI. Wechsel der Leistungszüge und zusätzliche individuelle Förderung im Leistungszug

§ 59 in der Sekundarschule *

Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen im ersten Quartal des 9. Schuljahres 1 Im ersten Quartal des 9. Schuljahres kann das Lehrpersonenteam im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Leistungszug stark unterfordert sind, in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen zuweisen.

§ 60

Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen * 1 Die Schülerinnen und Schüler können in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln, wenn im Zeugnis die folgende Voraussetzung erfüllt ist: Der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer ausgenommen das Fach Medien und Informatik ergibt mindestens 5,25. * 2 In das Zeugnis wird «Wechsel in E-Zug möglich» oder «Wechsel in P-Zug möglich» eingetragen. * 3 Die Erziehungsberechtigten haben der Schulleitung innert acht Kalendertagen seit Zustellung des Zeugnisses mitzuteilen, ob die Schülerinnen und Schüler in den Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln oder nicht. * 4 … * § 61 * …

§ 63 § 62 * …

Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen * 1 Die Schülerinnen und Schüler wechseln in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen, wenn am Semesterende eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: * a) * Die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer von 4,0 nach unten übersteigt die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben; oder b) * In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern liegen mehr als drei Noten unter 4,0. 1bis Bei den Pflicht- und Wahlpflichtfächern gemäss Abs. 1 wird das Fach Medien und Informatik nicht berücksichtigt. * 2 In das Zeugnis wird «Wechsel in E-Zug» oder «Wechsel in A-Zug» eingetragen. § 64 * …

§ 65 VII. Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen

Übertritt von der Sekundarschule in eine weiterführende Schule 1 Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule können nach dem 11. Schuljahr in die weiterführende Schule übertreten, für die sie die Berechtigung erreichen. *

§ 66

Orientierung am Ende des 10. Schuljahres 1 Mit dem Zeugnis des 10. Schuljahres wird zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler ausgewiesen, welche Übertrittsberechtigungen sie mit diesen Noten im 11. Schuljahr erhalten würden.

§ 67

Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in das Gymnasium und die FMS * 1 Schülerinnen und Schüler, die in einem der beiden Zeugnisse des 11. Schuljahres die Berechtigung für den Übertritt nach den §§ 69 oder 70 erreichen, können provisorisch in das Gymnasium oder die FMS übertreten. * 2 Schülerinnen und Schüler, die in beiden Zeugnissen des 11. Schuljahres die Berechtigung für den Übertritt nach den §§ 69 oder 70 erreichen, können definitiv in das Gymnasium oder die FMS übertreten. * 3 Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes bestanden haben, können provisorisch in die entsprechende weiterführende Schule übertreten. Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet in der ersten Hälfte des zweiten Semesters des 11. Schuljahres statt. *

§ 68

Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in die IMS, WMS und BM * 1 Schülerinnen und Schüler, die in einem der beiden Zeugnisse des 11. Schuljahres die Berechtigung für den Übertritt nach § 70 erreichen, können definitiv in die IMS, WMS oder BM übertreten. * 2 Die Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes bestanden haben, können definitiv in die entsprechende weiterführende Schule übertreten. Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet in der ersten Hälfte des zweiten Semesters des 11. Schul - jahres statt. * § 68a * Verfahren in nachobligatorischen berufsvorbereitenden Angeboten für den Übertritt in die FMS, IMS, WMS und BM 1 Absolventinnen und Absolventen der Volksschule, die ein berufsvorbereitendes Angebot besuchen, können in sinngemässer Anwendung von § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes in der zweiten Hälfte des Vorbereitungsjahres die freiwillige Aufnahmeprüfung absolvieren. 2 Sie können, wenn sie die freiwillige Aufnahmeprüfung bestanden haben, in die FMS provisorisch, in die IMS, WMS und BM definitiv übertreten.

§ 69

Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium 1 In das Gymnasium (sowie in die FMS, WMS, IMS und BM) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, welche die Sekundarschule wie folgt abgeschlossen haben: * a) der Durchschnitt der Zeugnisnoten in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ergibt: aa) für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens 4,0; ab) für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens 5,0; und b) * die Summe der doppelt gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Natur/Technik, Räume/Zeiten/ Gesellschaften, Französisch und Englisch ergibt: ba) * für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens den Wert 34 (2 · D + 2 · M + NT + RZG + F + E ≥ 34); bb) * für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens den Wert 40 (2 · D + 2 · M + NT + RZG + F + E ≥ 40). 2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium, die FMS, IMS, WMS und

§ 70 BM» eingetragen. *

Berechtigung für den Übertritt in die FMS, IMS, WMS und BM * 1 In die FMS, IMS, WMS und BM können die Schülerinnen und Schüler übertreten, welche die Sekundarschule wie folgt abgeschlossen haben: * a) der Durchschnitt der Zeugnisnoten in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ergibt: aa) für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens 4,0; ab) für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens 4,5; ac) für Schülerinnen und Schüler des A-Zugs mindestens 5,5; und b) * die Summe der doppelt gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Natur/Technik, Räume/Zeiten/ Gesellschaften, Französisch und Englisch ergibt: ba) * für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens den Wert 32 (2 · D + 2 · M + NT + RZG + F + E ≥ 32) bb) * für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens den Wert 36 (2 · D + 2 · M + NT + RZG + F + E ≥ 36); bc) * für Schülerinnen und Schüler des A-Zugs mindestens den Wert 42 (2 · D + 2 · M + NT + RZG + F + E ≥ 42). 2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in die FMS, IMS, WMS und BM» eingetragen. * VIII. Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen in der Volksschule * § 70a * Festlegung von individuellen Lernzielen in der Volksschule 1 In der Volksschule können für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in einem Fach oder in mehreren Fächern ganz oder teilweise individuelle Lernziele festgelegt werden, wenn: a) sie Förderangebote oder verstärkte Massnahmen erhalten und die Lehrplanziele markant und über eine längere Zeit nicht erreichen oder übertreffen; oder b) sie Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten und sie aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse die Lehrplanziele nicht erreichen können. 2 Das zuständige pädagogische Team prüft, ob individuelle Lernziele festgelegt werden sollen und formuliert Anträge zuhanden der Schulleitung. Es berücksichtigt dabei die Ergebnisse von Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler. 3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Anträge über die Festlegung von individuellen Lernzielen. Im letzten Schuljahr vor einem Stufenwechsel sollen in der Regel nicht neu individuelle Lernziele festgelegt werden; davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler mit Unterricht in Deutsch als Zweitsprache. 4 Das zuständige pädagogische Team überprüft mindestens jährlich, ob die individuellen Lernziele angepasst oder aufgehoben werden sollen.

§ 71

Leistungserhebungen und Leistungstests 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen legt das Lehrpersonenteam fest: a) wie in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Leistungserhebungen an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden; b) ob die Schülerinnen und Schüler in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, an den Leistungstests teilnehmen oder nicht.

§ 72

Übertritt und Leistungszugwechsel * 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen erfolgt der Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule oder ein Leistungszugwechsel aufgrund einer Gesamtbeurteilung in persönlicher und leistungsmässiger Hinsicht und unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsperspektive. * 2 Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern gelten die regulären Verfahren für den Übertritt oder den Leistungszugwechsel. * 3 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Verfügung der Leiterin oder des Leiters Volksschulen oder der zuständigen Stelle der Gemeinden für die Schulung in einer Integrationsklasse ist eine Zuteilung in einen Leistungszug der Sekundarschule nicht erforderlich. * IX. Abschlüsse 13. Volksschule

§ 73

Volksschulabschluss 1 Der Volksschulabschluss wird den Schülerinnen und Schülern mit der Zeugnismappe Sekundarschule und dem darin enthaltenen Abschlusszertifikat bestätigt.

§ 74

Zeugnismappe Sekundarschule 1 Die Zeugnismappe Sekundarschule enthält: a) * die Zeugnisse des 9. – 11. Schuljahres; b) die Berechtigung für den Übertritt an die weiterführenden Schulen, enthalten im Zeugnis am Ende des 11. Schuljahres; c) das Abschlusszertifikat.

§ 75

Abschlusszertifikat 1 Das Abschlusszertifikat enthält: a) * das Ergebnis des Leistungstests des 10. Schuljahres; b) * den Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Fachbereichen Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen und Natur/Technik des 1. und 2. Semesters des 11. Schuljahres; c) das Ergebnis der Projektarbeit des zweiten Semesters des 11. Schuljahres. d) * … 14. Weiterführende Schulen

§ 76

Gymnasium 1 Das Gymnasium wird mit dem Maturitätsausweis abgeschlossen. 2 Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach der Maturitätsprüfungsverordnung vom 28. März 2000.

§ 77

Fachmaturitätsschule (FMS) 1 Die FMS wird mit dem Fachmittelschulausweis und nach Zusatzleistungen dem Fachmaturitätszeugnis abgeschlossen. 2 Die Durchführung der Abschlussprüfungen richtet sich nach der Abschlussverordnung FMS vom 5. April 2005.

§ 78

Informatikmittelschule (IMS) 1 Die IMS wird mit der kaufmännischen Berufsmaturität abgeschlossen. * 2 Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung vom 26. Juni 2018. *

§ 79

Wirtschaftsmittelschule (WMS) 1 Die WMS wird mit der kaufmännischen Berufsmaturität abgeschlossen. * 2 Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung vom 26. Juni 2018. *

§ 80

Berufsmaturität (BM) * 1 Die BM wird mit dem Berufsmaturitätszeugnis abgeschlossen. * 2 Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung vom 26. Juni 2018. *

§ 81

Brückenangebote 1 Die Brückenangebote werden mit dem Jahreszeugnis abgeschlossen.

§ 82

Ergänzende Abschlusszertifikate 1 Es können, sofern sie von der Schule angeboten werden und die Voraussetzungen erfüllt werden, zusätzliche Abschlusszertifikate erworben werden. X. Verfahren und Zuständigkeiten 15. Zeugnisklassenkonferenz

§ 83

Beschlussfassung für das 3. – 6. Schuljahr 1 Die Lehrpersonen tragen bis zu dem von der Schulleitung festgesetzten Datum die Prädikate in die Zeugnistabellen ein. 2 Das Lehrpersonenteam bildet unter der Leitung der Klassenlehrperson die Zeugnisklassenkonferenz. Diese bespricht die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, bei denen sich eine ausserordentliche Wiederholung nach § 41 oder ein Überspringen nach § 53 abzeichnet. 3 Anschliessend an die Besprechungen der Zeugnisklassenkonferenz: a) legt die zuständige Lehrperson die Zeugnisprädikate für die Beurteilung nach § 30 und die Einschätzung nach § 31 fest; b) beschliesst die Zeugnisklassenkonferenz über die Beförderung nach § 40 und Empfehlungen für die ausserordentliche Wiederholung nach § 41 und das Überspringen eines Schuljahres nach § 53. 4 Die Zeugnisklassenkonferenz beschliesst mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleitung den Stichentscheid. 5 Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisprädikate und Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz nur geändert werden, wenn der Lehrperson bei der Prädikatgebung oder der Zeugnisklassenkonferenz bei der Beschlussfassung nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. Änderungen von Prädikaten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung, Änderungen von Beschlüssen der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der Genehmigung durch die Zeugnisklassenkonferenz.

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