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Verordnung über den militärischen Strassenverkehr

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Wald-, Fuss- und Wanderwege
  4. Art. 4 Definitionen
  5. Art. 5 Abkürzungen
  6. Art. 7 Zuständigkeit
  7. Art. 8 Anhörung der zivilen Behörden
  8. Art. 9 Signalisation, Zeichen und Weisungen
  9. Art. 10 Anordnung durch zivile Behörden
  10. Art. 11 Beschwerdeführung durch das VBS
  11. Art. 12 Strassen und Areale des Bundes
  12. Art. 13 Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
  13. Art. 14 Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen
  14. Art. 15 Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen
  15. Art. 16 Anhörung
  16. Art. 17 Militärische Strassensignalisation
  17. Art. 18 Militärische Fahrberechtigung
  18. Art. 19 Fahrberechtigungskategorien
  19. Art. 20 Ausbildungskontrolle
  20. Art. 21 Gesellschaftswagen, Fahrzeugkrane und Nutzfahrzeuge mit Ladekran
  21. Art. 22
  22. Art. 23 Voraussetzungen
  23. Art. 24 Eignungsprüfung
  24. Art. 25 Ziviler Führerausweis
  25. Art. 26 Ausbildungsverantwortung
  26. Art. 27 Ausbilder und Ausbilderinnen
  27. Art. 28 Fahrschule, Fahrausbildung
  28. Art. 29 Militärische Verkehrsexperten Verkehrsexpertinnen
  29. Art. 30 Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge
  30. Art. 31
  31. Art. 32 Zuständigkeit
  32. Art. 33 Gültigkeit; Eintragung
  33. Art. 34 Militärische Fahrberechtigung auf Probe
  34. Art. 35 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
  35. Art. 36 Repetitorium
  36. Art. 37 Entzug des zivilen Führerausweises
  37. Art. 38 Entzug der militärischen Fahrberechtigung
  38. Art. 39 Grundsatz
  39. Art. 40 Raupenfahrzeuge
  40. Art. 41 Übrige Fahrzeuge
  41. Art. 42 Typengenehmigung
  42. Art. 43 Militärfahrzeuge
  43. Art. 43a Formale Anforderungen an Militärkontrollschilder
  44. Art. 44 Requisitionsfahrzeuge
  45. Art. 45 Eingemietete Fahrzeuge
  46. Art. 46 Eintragungen im Fahrzeugausweis
  47. Art. 46a Verwendung der Militärfahrzeuge
  48. Art. 47 Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen
  49. Art. 48 Private Verwendung ziviler Fahrzeuge
  50. Art. 49 Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge
  51. Art. 50 Mitfahrende auf Militärfahrzeugen
  52. Art. 51 Bau von Truppenleitungen
  53. Art. 52 Anhänger an Militärfahrzeugen; Schleppen
  54. Art. 53 Ziehen von Skifahrern und Skifahrerinnen
  55. Art. 53a Mobile Fahrzeugtarnung
  56. Art. 54 Bewilligungspflicht
  57. Art. 55 Warentransport auf Arbeitsfahrzeugen
  58. Art. 56 Fahrten mit Raupenfahrzeugen
  59. Art. 57 Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen
  60. Art. 57a Verhalten im Verkehr
  61. Art. 58 Grundlagen
  62. Art. 59 Ausbildung
  63. Art. 60 Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin
  64. Art. 61 Ruhe- und Lenkzeit
  65. Art. 62 Einsatzzeitkontrolle
  66. Art. 63 Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum
  67. Art. 63a Verfahren
  68. Art. 63b und 63c
  69. Art. 64 Ausnahmen zum zivilen Recht
  70. Art. 65 Höchstgeschwindigkeiten
  71. Art. 66 Autobahnen und Autostrassen
  72. Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände
  73. Art. 68 Beleuchtung
  74. Art. 69 Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen
  75. Art. 70 Sicherheitsgurten
  76. Art. 70a Helm und Schutzausrüstung
  77. Art. 71 Kennzeichnung von Reit-, Zug- und Tragtieren
  78. Art. 72 Kennzeichnung von Fussgängern
  79. Art. 73 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
  80. Art. 74 Verlegen von Telefon- und Wasserleitungen
  81. Art. 75 Truppe
  82. Art. 76 Militärpolizei
  83. Art. 77 Meldungen
  84. Art. 78 Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und andere Vortests
  85. Art. 79 Datenaufzeichnungsgerät und Fahrtschreiber
  86. Art. 80 Beizug des militärischen Untersuchungsrichters oder der militärischen Untersuchungsrichterin und der Polizei
  87. Art. 81
  88. Art. 82
  89. Art. 83 Unfall- und Schadenmeldungen
  90. Art. 84
  91. Art. 85 Schwere Unfälle; Benachrichtigung der Angehörigen
  92. Art. 86
  93. Art. 87 Instandsetzung
  94. Art. 88 Vollzug
  95. Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
  96. Art. 90 Änderung bisherigen Rechts
  97. Art. 91 Übergangsbestimmungen
  98. Art. 91a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. November 2008
  99. Art. 91b
  100. Art. 91c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2016
  101. Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019
  102. Art. 92 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 42 Typengenehmigung

Das SVSAA ist für die Typengenehmigung zuständig, sofern das Fahrzeug nicht einer zivilen Typengenehmigung entspricht.

Art. 43 Militärfahrzeuge

1 Militärfahrzeuge verkehren in der Regel mit Militärkontrollschildern. Sie sind bei Benützung durch die Truppe mit den Kennzeichen des Verbandes zu beschriften. 2 Die Abgabe von Militärfahrzeugen an Dritte richtet sich nach Artikel 8 VFBF. SR 514.31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 43a Formale Anforderungen an Militärkontrollschilder

1 Die Militärkontrollschilder müssen ein rechteckiges Format aufweisen. 2 Lassen sie sich nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf der Karosserie aufgemalt oder aufgeklebt. 3 Bei Militäranhängern kann das zweizeilige Schild dem Schildformat für Motorräder und das einzeilige Schild dem vorderen Motorwagenschild entsprechen. 4 Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im oberen Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild kann ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl gemacht werden. Das Wappen fällt weg. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 44 Requisitionsfahrzeuge

1 Requisitionsfahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern. 2 Fehlen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, werden sie für Fahrten, die der Stellung des Fahrzeuges dienen, durch die Requisitionsverfügung ersetzt. 3 Nach der Übernahme durch die Truppe wird die Stammnummer des Fahrzeuges zur Militärkontrollschildnummer. 4 Requisitionsfahrzeuge sind als Militärfahrzeuge zu kennzeichnen und mit dem Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.

Art. 45 Eingemietete Fahrzeuge

Eingemietete Fahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern. Der zivile Halter trägt die Haftpflicht nach SVG. Ansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Halter aus Unfällen während der Einmietung werden durch den Bund übernommen. Vorbehalten bleiben Ansprüche gemäss MG.

Art. 46 Eintragungen im Fahrzeugausweis

1 Das SVSAA kann bei Militärfahrzeugen die notwendigen Verfügungen im Fahrzeugausweis eintragen. 2 Die Bewilligung für gelbe Gefahrlichter ist nur einzutragen, wenn die Lichter fest und dauernd am Militärfahrzeug angebracht sind.

Art. 46a Verwendung der Militärfahrzeuge

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen dürfen Militärfahrzeuge nur führen, wenn sie ausdrücklich oder nach den Umständen zur Fahrt berechtigt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 47 Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen

1 Militärfahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden. 2 In Militärfahrzeugen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Zivilpersonen, die: a. bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken; b. als Besucher oder Besucherin bei militärischen Übungen, Besuchstagen, Fahnen- oder Standartenübergaben, Beförderungsfeiern oder ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen; c. an organisierten militärischen Führungen teilnehmen oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 21. August 2013 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln transportiert werden müssen; d. aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen; e. in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811). SR 513.74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 48 Private Verwendung ziviler Fahrzeuge

Die private Verwendung ziviler Fahrzeuge im Militärdienst ist nur zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung gestattet. Der Kommandant oder die Kommandantin kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 49 Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge

1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge bewilligt werden. Für diese gelten im Übrigen die Artikel 105–109 VVA. 2 Die Verwendungsbeschränkungen für zivile Arbeitsfahrzeuge und zivile landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten nicht, wenn die Fahrzeuge von der Truppe eingesetzt werden. SR 510.301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 50 Mitfahrende auf Militärfahrzeugen

1 Auf der Ladebrücke von Militärfahrzeugen dürfen Personen nur mitgeführt werden, wenn sie durch genügend hohe Seitenwände geschützt sind. Stehen und Hinauslehnen sowie Sitzen auf Seiten- und Rückwänden sind verboten. Es ist für genügend Lüftung zu sorgen. 2 Der Personentransport auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen mit Hebebühnen oder Wechselabrollaufbauten ist verboten. 3 Mitfahrende dürfen nicht durch mitgeführte Gegenstände oder Stoffe gefährdet werden. 4 … 5 Das Mitführen von Personen auf dem Oberbau gepanzerter Rad- und Raupenfahrzeuge ist verboten. Auf den übrigen Ausnahme- und Arbeitsfahrzeugen dürfen sich Mitfahrende nötigenfalls während der Fahrt ausserhalb der Führerkabine aufhalten. Sie müssen sich genügend festhalten können. 6 … 7 Angehörige der Armee dürfen zum Abrollen und Einziehen von Feuerwehrschläuchen auf dem Fahrzeug auch stehend mitfahren, sofern sie sich festhalten können und nicht schneller als 30 km/h gefahren wird. 8 Auf Fahrzeugen, die mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Nachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkern geführt werden, dürfen Angehörige der Armee nur mitfahren, wenn die Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 69 ergriffen worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 51 Bau von Truppenleitungen

1 Das Mitfahren auf einem besonders eingerichteten, hinten am Motorfahrzeug oder Anhänger angebrachten Trittbrett ist während des Einsatzes (Leitungsbau) gestattet. Wird ein Anhänger mitgeführt, darf kein Trittbrett am Zugfahrzeug montiert werden. 2 Fährt der Leitungsbauwagen im Schritttempo, so darf mit der nötigen Vorsicht vom Trittbrett auf- und abgesprungen werden. 3 Wird beim Leitungsbau nicht schneller als mit 30 km/h gefahren, gilt folgendes: a. Der Beifahrer oder die Beifahrerin und Mitfahrende auf dem Bauwagen sowie im Anhänger dürfen stehend mitfahren; sie müssen sich jedoch festhalten können. b. Auf dem Anhänger des Bauwagens dürfen höchstens vier Personen mitfahren.

Art. 52 Anhänger an Militärfahrzeugen; Schleppen

1 Das Mitführen von mehr als einem Anhänger ist nur mit Bewilligung des SVSAA gestattet. 2 Flugzeuge dürfen mit Militärfahrzeugen im werkinternen Verkehr geschleppt werden.

Art. 53 Ziehen von Skifahrern und Skifahrerinnen

1 Schneefahrzeuge wie Pistenfahrzeuge, Motorschlitten und mit Raupen versehene Mehrzweckfahrzeuge dürfen so viele Skifahrer und Skifahrerinnen mitziehen, wie es das Adhäsionsgewicht, die Betriebssicherheit, die Garantie und das Betriebshandbuch des Fahrzeuges oder das verwendete Anhängesystem zulässt. Massgeblich ist das Kriterium, das die kleinste Anzahl Skifahrer und Skifahrerinnen vorsieht. Hinten am Fahrzeug muss über die gesamte Fahrzeugbreite eine Schutzvorrichtung angebracht sein, die Verletzungen bei einem Auffahren verhindert. Der Typ der Schutzvorrichtung muss vom SVSAA fahrzeugspezifisch genehmigt werden. 2 Werden Skifahrer und Skifahrerinnen mit Schneefahrzeugen gezogen, darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden. 3 Die Skifahrer und Skifahrerinnen müssen sich an der Zugvorrichtung so festhalten, dass sie sich sofort loslösen können. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin muss die Skifahrer und Skifahrerinnen vor der Fahrt informieren, wie sie sich zu verhalten haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

Art. 53a Mobile Fahrzeugtarnung

1 Die mobile Tarnung muss gemäss Reglement am Fahrzeug angebracht werden. Die entsprechenden Vorgaben müssen vom SVSAA genehmigt werden. 2 Bei Fahrten mit angebrachter mobiler Tarnung ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Militärflug- und Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern ist an der Spitze der Kolonne oder des einzelnen getarnten Fahrzeugs ein Begleitfahrzeug mit eingeschaltetem gelbem Gefahrenlicht einzusetzen. Auf Autostrassen und Autobahnen fährt das Begleitfahrzeug hinter der Kolonne oder dem Einzelfahrzeug. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

Art. 54 Bewilligungspflicht

1 Fahrten mit gepanzerten Radfahrzeugen und militärischen Ausnahmefahrzeugen sowie Ausnahmetransporte ausserhalb von Kasernenarealen, Übungsplätzen und dergleichen sind ohne Bewilligung gestattet, wenn folgende Masse und Gewichte nicht überschritten werden: a. eine Länge von 30 m; b. ein Ladungsüberhang von 3 m nach vorn, gemessen von der Mitte der Lenkvorrichtung, oder 5 m nach hinten, gemessen ab Mitte der Hinterachse oder ab dem Drehpunkt der Hinterachsen; c. eine Breite von 3 m; d. … e. eine Höhe von 4 m; f. ein Betriebsgewicht von 44 t; g. eine Achsbelastung von 12 t bei Einzelachsen, von 20 t bei Doppelachsen und von 30 t bei Dreifachachsen. 2 Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 1 überschritten, ist eine Bewilligung des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Dauerbewilligungen sind auf 36 Monate zu beschränken. 3 Bei bewilligungspflichtigen Fahrten nach Absatz 2 ist die Beförderung teilbarer Güter verboten. Ausgenommen sind vom SVSAA definierte Systemfahrzeuge. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 811). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

Art. 55 Warentransport auf Arbeitsfahrzeugen

Der Transport von Waren und Lasten auf Arbeitsfahrzeugen durch die Truppe ist gestattet: a. auf kurzen Strecken beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen, Eisenbahnwagen, Schiffen und Flugzeugen; b. auf Baustellen; c. auf Übungsplätzen; d. im werkinternen Verkehr.

Art. 56 Fahrten mit Raupenfahrzeugen

1 Für Fahrten mit Raupenfahrzeugen der Hauptkategorie 950 ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist grundsätzlich eine Bewilligung des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. 2 Ohne Bewilligung dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren: a. Bergepanzer zur Hilfeleistung; b. Schützenpanzer der Baureihe M 113; c. Raupentransportwagen M 548; d. Raupenfahrzeuge auf den in den Panzerkarten bezeichneten Strassen der Klasse P1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 57 Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen

1 Bei allen Fahrten mit Raupenfahrzeugen ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist die Marschstrasse unmittelbar vor der Fahrt zu erkunden. 2 Der Abstand zwischen den Raupenfahrzeugen muss während der Fahrt mindestens 50 Meter betragen, ausser bei Fahrten innerhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern. 2bis Überbreite gepanzerte Rad- und Raupenfahrzeuge sind bei Fahrten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern mit den hierfür vorgesehenen Mitteln zu kennzeichnen. 3 Die Besatzung der Raupenfahrzeuge darf dem nachfolgenden Verkehr die Erlaubnis zum Überholen erst erteilen, wenn das Überholen nach den allgemeinen Regeln zulässig ist. Das Zeichen zum Überholen darf ausnahmsweise auch an Stellen erteilt werden, wo Signale oder Markierungen das Überholen untersagen, sofern jede Gefährdung ausgeschlossen ist. 4 Dem nachfolgenden Verkehr ist das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Anhalten. 5 Bei Fahrten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern ist an der Spitze der Kolonne oder des einzelnen Raupenfahrzeugs ein Begleitfahrzeug mit eingeschaltetem gelbem Gefahrenlicht einzusetzen. Auf Autostrassen und Autobahnen fährt das Begleitfahrzeug hinter der Kolonne oder dem Einzelfahrzeug. 6 Ohne Begleitfahrzeuge dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren: a. Schützenpanzer der Baureihe M 113; b. Raupentransportwagen M 548. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 467).

Art. 57a Verhalten im Verkehr

1 Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für deren Begleitfahrzeuge. 2 In jedem Fall einzuhalten sind die Abstandsregelungen für: a. gepanzerte Radfahrzeuge bei Verbandsfahrten (Art. 67 Abs. 1); b. Raupenfahrzeuge (Art. 57 Abs. 2). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).

Art. 58 Grundlagen

1 Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung. 2 Das VBS kann die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung mit Zustimmung des UVEK ändern.

Art. 59 Ausbildung

1 Wer Gefahrgut transportiert, muss eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. 2 Das SVSAA definiert die Ausbildungs- und Prüfungsvorgaben in Anlehnung an die Vorschriften des ADR. 3 Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). SR 0.741.621 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 60 Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin

1 Wer ein Fahrzeug im Militärdienst, für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten oder als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss der vorgesetzten Person die Umstände melden, die ihm oder ihr das Fahren erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in den Artikeln 60–63 verstösst. 2 Grundsätzlich überwachen die Vorgesetzten die Fahrfähigkeit der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. 3 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, unterstehen bezüglich Fahrfähigkeit der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Artikel 61–63 sind nicht anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 61 Ruhe- und Lenkzeit

1 Wer ein Motorfahrzeug im Militärdienst führt, muss zu jedem Zeitpunkt dieser Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von sechs Stunden eingehalten haben. 2 Bei Übungen kann die Ruhezeit aufgeteilt werden. In diesem Fall muss sie mindestens 8 Stunden dauern. Möglich ist eine Aufteilung in Blöcke von einmal 4 und zweimal 2 Stunden, einmal 5 und einmal 3 Stunden oder zweimal 4 Stunden. 3 Als Ruhezeit gilt: a. die Zeit, in welcher der Lenker oder die Lenkerin frei von dienstlichen Verrichtungen ist und Gelegenheit zum Schlafen hat; b. der allgemeine Urlaub (ohne Hin- und Rückweg). 4 Die befohlenen Essenszeiten gelten nicht als Ruhezeit. 5 Die reine Lenkzeit darf innerhalb von 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 62 Einsatzzeitkontrolle

Wer ein Motorfahrzeug im Militärdienst führt, muss eine Einsatzzeitkontrolle über die der Fahrt vorangegangenen 24 Stunden führen und diese stets auf sich tragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

Art. 63 Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum

1 Wer weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten ein Motorfahrzeug führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trinken. 2 Er oder sie darf kein Motorfahrzeug führen, wenn er oder sie eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. 3 Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Betäubungsmittel konsumiert wurden. 4 Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin dies dem Truppenarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über eine Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Fahrer oder Fahrerin nicht eingesetzt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

Art. 63a Verfahren

1 Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Vorgaben der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung. 2 Wird die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Artikel 11 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 durchgeführt, gilt die Missachtung des Alkoholverbotes als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atemalkoholmessungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). SR 741.013

Art. 63b und 63c

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

Art. 64 Ausnahmen zum zivilen Recht

1 Für den militärischen Strassenverkehr gelten die zivilen Verkehrsregeln, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder Ergänzungen vorsieht. 2 Von den Ausnahmen zu den zivilen Verkehrsregeln darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind. Dies ist jedoch ausgeschlossen auf Autostrassen und Autobahnen.

Art. 65 Höchstgeschwindigkeiten

1 Das SVSAA kann die zulässige Geschwindigkeit für einzelne Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen beschränken. Es trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis als Auflage ein. 2 … 3 Auf Autostrassen und Autobahnen können Raupenfahrzeuge unter Berücksichtigung der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse mit der betrieblichen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, mit Wirkung seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 66 Autobahnen und Autostrassen

1 Nur mit einer Bewilligung des SVSAA dürfen auf Autostrassen und Autobahnen verkehren: a. Verbände von mehr als 30 Motorwagen sowie Teile von Verbänden, die sich innerhalb einer Stunde folgen und zusammen mehr als 30 Motorwagen umfassen; b. gepanzerte Radfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, welche die Masse und Gewichte nach Artikel 54 überschreiten. 2 Gefechtsübungen, Wegweisung, Vorbeimärsche, Leitungsbau sind auf Autostrassen und Autobahnen verboten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände

1 Militärfahrzeuge müssen ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens 50 Metern einhalten. 2 Marschhalte von Fahrzeugverbänden sind auf Haupt- und Nebenstrassen nur zulässig, wenn andere Haltemöglichkeiten fehlen und für eine ausreichende Verkehrsregelung und Signalisation gesorgt wird. 3 Die Öffentlichkeit ist rechtzeitig durch die Medien über Verschiebungen grosser Fahrzeugverbände zu orientieren, wenn diese den zivilen Verkehr oder die Ruhe der Anwohner und Anwohnerinnen beeinträchtigen. Das SVSAA ist für die Information zuständig.

Art. 68 Beleuchtung

1 Militärmotorfahrzeuge verkehren tagsüber mit Abblend- oder Tagfahrlicht. 2 Militärfahrzeuge dürfen ohne Licht nur dort fahren, wo kein ziviler Verkehr zugelassen ist und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

Art. 69 Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen

1 Das Fahren mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen ist nur auf für diesen Zweck ausgeschiedenen und abgesperrten Übungsgeländen zulässig. Die Truppe hat mit geeigneten Mitteln wie Signalisation, Plantons, Beobachtern und Beobachterinnen sicherzustellen, dass keine zivilen Fahrzeuge oder Personen Zutritt haben. 2 Bei Dunkelheit sind für die in der Übung eingesetzten Truppen zu Fuss entsprechende Sperrzonen auszuscheiden, sofern diese Truppen über keine Restlichtverstärkerbrillen oder andere geeignete Nachtsichtmittel verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).

Art. 70 Sicherheitsgurten

1 Die Sicherheitsgurten sind, sofern vorhanden, in sämtlichen Motorfahrzeugen zu tragen. 2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind der Kommandant oder die Kommandantin und der Rückwärtsbeobachter oder die Rückwärtsbeobachterin von Fahrzeugen der Fahrberechtigungskategorien 950 und 960. 3 Befiehlt der Kommandant oder die Kommandantin die Vorbereitung des Schnellausstiegs, so sind auch die übrigen Insassen und Insassinnen von der Gurtentragpflicht befreit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 70a Helm und Schutzausrüstung

Angehörige der Armee haben zu tragen: a. auf dem Motorrad: den militärischen Motorradhelm und die Schutzausrüstung, die vom Bedarfsträger auf Stufe Direktunterstellte Chef oder Chefin der Armee für den Motorradtypen definiert wurden; b. auf dem Kleinmotorrad: den militärischen Motorradhelm und die Schutzausrüstung, die vom Bedarfsträger auf Stufe Direktunterstellte Chef oder Chefin der Armee für den Kleinmotorradtypen definiert wurden; c. auf dem Motorfahrrad oder Fahrrad: den militärischen Fahrradhelm. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

Art. 71 Kennzeichnung von Reit-, Zug- und Tragtieren

Reit-, Zug- und Tragtiere, die von der Truppe eingesetzt werden, sind nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit reflektierenden Beinstulpen zu versehen.

Art. 72 Kennzeichnung von Fussgängern

1 Die Angehörigen der Armee haben während der Arbeitszeit, sobald sie sich zu Fuss auf öffentlichen Strassen bewegen, und wenn es die Sichtverhältnisse (namentlich bei Nebel) erfordern, die Leuchtgamasche zu tragen. 2 Nachts und wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, sind Fussgängerkolonnen auf öffentlichen Strassen mindestens vorne und hinten mit einer geeigneten, nicht blendenden Lichtquelle (Taschen- oder Stablampe etc.) zu kennzeichnen.

Art. 73 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen

1 Das gelbe Gefahrenlicht ist bei gefährlichen Situationen wie beispielsweise Arbeiten auf der linken Strassenseite, auf schnell befahrenen Strassen, bei Nacht oder witterungsbedingten Sichterschwernissen etc. einzuschalten; nötigenfalls muss der Verkehr gemäss Artikel 9 geregelt werden. 2 Jedes Mitglied der Truppe, das auf der Strasse Arbeiten verrichtet, muss mindestens mit einer reflektierenden Warnweste und zwei reflektierenden Beinstulpen ausgerüstet sein. 3 Verkehrsregelungsorgane der Truppe müssen zusätzlich mit weissen Handschuhen mit Manschetten oder Armstulpen und nachts mit Stablampen ausgerüstet sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 74 Verlegen von Telefon- und Wasserleitungen

Legt die Truppe Telefonleitungen oder Wasserleitungen entlang der oder über die Strasse, so sorgt sie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Signalisation. Führt die Verlegungsstrecke entlang der Strasse, ist die Signalisation nur nötig, falls die Leitungen die Fahrbahn verengen oder beeinträchtigen. Bei Schlauchbrücken ist ausserdem der Verkehr zu regeln.

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