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Verordnung über den militärischen Strassenverkehr

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Wald-, Fuss- und Wanderwege
  4. Art. 4 Definitionen
  5. Art. 5 Abkürzungen
  6. Art. 7 Zuständigkeit
  7. Art. 8 Anhörung der zivilen Behörden
  8. Art. 9 Signalisation, Zeichen und Weisungen
  9. Art. 10 Anordnung durch zivile Behörden
  10. Art. 11 Beschwerdeführung durch das VBS
  11. Art. 12 Strassen und Areale des Bundes
  12. Art. 13 Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
  13. Art. 14 Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen
  14. Art. 15 Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen
  15. Art. 16 Anhörung
  16. Art. 17 Militärische Strassensignalisation
  17. Art. 18 Militärische Fahrberechtigung
  18. Art. 19 Fahrberechtigungskategorien
  19. Art. 20 Ausbildungskontrolle
  20. Art. 21 Gesellschaftswagen, Fahrzeugkrane und Nutzfahrzeuge mit Ladekran
  21. Art. 22
  22. Art. 23 Voraussetzungen
  23. Art. 24 Eignungsprüfung
  24. Art. 25 Ziviler Führerausweis
  25. Art. 26 Ausbildungsverantwortung
  26. Art. 27 Ausbilder und Ausbilderinnen
  27. Art. 28 Fahrschule, Fahrausbildung
  28. Art. 29 Militärische Verkehrsexperten Verkehrsexpertinnen
  29. Art. 30 Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge
  30. Art. 31
  31. Art. 32 Zuständigkeit
  32. Art. 33 Gültigkeit; Eintragung
  33. Art. 34 Militärische Fahrberechtigung auf Probe
  34. Art. 35 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
  35. Art. 36 Repetitorium
  36. Art. 37 Entzug des zivilen Führerausweises
  37. Art. 38 Entzug der militärischen Fahrberechtigung
  38. Art. 39 Grundsatz
  39. Art. 40 Raupenfahrzeuge
  40. Art. 41 Übrige Fahrzeuge
  41. Art. 42 Typengenehmigung
  42. Art. 43 Militärfahrzeuge
  43. Art. 43a Formale Anforderungen an Militärkontrollschilder
  44. Art. 44 Requisitionsfahrzeuge
  45. Art. 45 Eingemietete Fahrzeuge
  46. Art. 46 Eintragungen im Fahrzeugausweis
  47. Art. 46a Verwendung der Militärfahrzeuge
  48. Art. 47 Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen
  49. Art. 48 Private Verwendung ziviler Fahrzeuge
  50. Art. 49 Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge
  51. Art. 50 Mitfahrende auf Militärfahrzeugen
  52. Art. 51 Bau von Truppenleitungen
  53. Art. 52 Anhänger an Militärfahrzeugen; Schleppen
  54. Art. 53 Ziehen von Skifahrern und Skifahrerinnen
  55. Art. 53a Mobile Fahrzeugtarnung
  56. Art. 54 Bewilligungspflicht
  57. Art. 55 Warentransport auf Arbeitsfahrzeugen
  58. Art. 56 Fahrten mit Raupenfahrzeugen
  59. Art. 57 Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen
  60. Art. 57a Verhalten im Verkehr
  61. Art. 58 Grundlagen
  62. Art. 59 Ausbildung
  63. Art. 60 Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin
  64. Art. 61 Ruhe- und Lenkzeit
  65. Art. 62 Einsatzzeitkontrolle
  66. Art. 63 Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum
  67. Art. 63a Verfahren
  68. Art. 63b und 63c
  69. Art. 64 Ausnahmen zum zivilen Recht
  70. Art. 65 Höchstgeschwindigkeiten
  71. Art. 66 Autobahnen und Autostrassen
  72. Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände
  73. Art. 68 Beleuchtung
  74. Art. 69 Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen
  75. Art. 70 Sicherheitsgurten
  76. Art. 70a Helm und Schutzausrüstung
  77. Art. 71 Kennzeichnung von Reit-, Zug- und Tragtieren
  78. Art. 72 Kennzeichnung von Fussgängern
  79. Art. 73 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
  80. Art. 74 Verlegen von Telefon- und Wasserleitungen
  81. Art. 75 Truppe
  82. Art. 76 Militärpolizei
  83. Art. 77 Meldungen
  84. Art. 78 Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und andere Vortests
  85. Art. 79 Datenaufzeichnungsgerät und Fahrtschreiber
  86. Art. 80 Beizug des militärischen Untersuchungsrichters oder der militärischen Untersuchungsrichterin und der Polizei
  87. Art. 81
  88. Art. 82
  89. Art. 83 Unfall- und Schadenmeldungen
  90. Art. 84
  91. Art. 85 Schwere Unfälle; Benachrichtigung der Angehörigen
  92. Art. 86
  93. Art. 87 Instandsetzung
  94. Art. 88 Vollzug
  95. Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
  96. Art. 90 Änderung bisherigen Rechts
  97. Art. 91 Übergangsbestimmungen
  98. Art. 91a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. November 2008
  99. Art. 91b
  100. Art. 91c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2016
  101. Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019
  102. Art. 92 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 75 Truppe

1 Die Truppe hat den militärischen Strassenverkehr in ihrem Bereich selber zu überwachen. Sie sorgt für die Verkehrsregelung, die Verkehrsdisziplin und wacht über die Einhaltung der Verkehrsvorschriften. 2 Die Verkehrsregelung durch die Truppe umfasst für die Dauer des betreffenden Einsatzes auch den zivilen Verkehr. 3 Die Truppe muss die Zustimmung der zivilen Polizei einholen, wenn sie den Verkehr zu Ausbildungszwecken oder bei Lichtsignalen regeln will. 4 Die militärischen Verkehrsformationen sind insbesondere zuständig für die Verkehrsorganisation von Verschiebungen und Transporten sowie für die Verkehrsüberwachung. 5 Die Verkehrsregelungsorgane tragen die besondere Sicherheitsausrüstung.

Art. 76 Militärpolizei

1 Die Militärpolizei sorgt allgemein für Sicherheit im militärischen Strassenverkehr. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Durchführung der verkehrspolizeilichen Kontrollen; b. die Kontrolle der zivilen Motorfahrzeuge, welche durch Angehörige der Armee im Militärdienst geführt werden; c. Tatbestandsaufnahme bei militärischen Verkehrsunfällen. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Militärpolizei die Befugnisse gemäss Artikel 54 SVG. 3 Gegenüber zivilen Strassenbenützern und Strassenbenützerinnen schreitet die Militärpolizei nur ein, falls diese eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Sie zieht sofort die zuständige zivile Polizei bei.

Art. 77 Meldungen

Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantin der Fehlbaren.

Art. 78 Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und andere Vortests

1 Ist die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe oder ein anderer Vortest erforderlich, so können die Militärpolizei, die Organe der Militärjustiz oder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin diese Massnahmen anordnen. 2 Muss eine Probe oder ein Vortest gegen den Willen der betroffenen Person abgenommen beziehungsweise durchgeführt werden, so ist allein der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin für die Anordnung der Massnahme zuständig. 3 Die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe oder die Durchführung eines anderen Vortests erfolgt ausschliesslich durch einen Truppen- oder Zivilarzt oder eine Truppen- oder Zivilärztin. Dieser oder diese sorgt dafür, dass die Probe einem vom ASTRA anerkannten Institut zur Analyse zugestellt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

Art. 79 Datenaufzeichnungsgerät und Fahrtschreiber

1 Bei allen Verkehrsunfällen und Schadenfällen nach Artikel 80 muss, falls ein Datenaufzeichnungsgerät oder Fahrtschreiber vorhanden ist, auf der Unfallstelle noch vor der Fahrzeugbergung oder -verschiebung der Datenträger des Datenaufzeichnungsgeräts oder das Einlageblatt des Fahrtschreibers sichergestellt werden. 2 Für die Auswertung sind diese unverzüglich an die Militärpolizei zu senden. 3 Die Truppe ist verantwortlich, dass vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges, spätestens jedoch nach 48 Stunden, ein neuer Datenträger eingebaut wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

Art. 80 Beizug des militärischen Untersuchungsrichters oder der militärischen Untersuchungsrichterin und der Polizei

1 Der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin und die militärische oder die zivile Polizei sind zwingend beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen: a. Personen erheblich verletzt oder getötet wurden; b. der Sachverhalt unklar oder bestritten ist; c. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen vermutet werden; oder d. die Gesamtschadensumme 50 000 Franken übersteigt. 2 Die militärische oder die zivile Polizei ist auch dann zwingend beizuziehen, wenn die Gesamtschadensumme mindestens 5000 Franken beträgt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 81

1 Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung. 2 Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angehörigen der Armee aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Militärfahrzeugen. 3 Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.

Art. 82

Aufgehoben

Art. 83 Unfall- und Schadenmeldungen

1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden. 2 Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle innert fünf Tagen mittels des Formulars «Unfallmeldung/Schadenanzeige» an das Schadenzentrum VBS weiter. 3 Sind Angehörige der Armee verletzt oder getötet worden, so leitet sie die Meldung umgehend auch an die Militärversicherung weiter. 4 Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die eigene Motorfahrzeugversicherung zu informieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).

Art. 84

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 85 Schwere Unfälle; Benachrichtigung der Angehörigen

1 Bei schweren Unfällen mit Militärfahrzeugen ist zusätzlich zum Beizug der Personen und Stellen nach Artikel 80 und zu den Meldungen nach Artikel 83 eine erste Meldung sofort telefonisch an die Pikettstelle des VBS zu erstatten und mittels entsprechendem Formular umgehend zu bestätigen. 2 Der zuständige Kommandant oder die zuständige Kommandantin ist für die unverzügliche Benachrichtigung der Angehörigen von verletzten oder getöteten Militärpersonen verantwortlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 86

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 87 Instandsetzung

Die beschädigten Militärfahrzeuge dürfen frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen repariert werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane, des SVSAA oder des Schadenzentrums VBS. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

Art. 88 Vollzug

1 Die LBA erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen. 2 Wirken sich Weisungen auf den zivilen Verkehr aus, so holt sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA ein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).

Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. August 1994 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) wird aufgehoben. [AS 1994 2211, 1996 158, 1997 2779 Ziff. II 29, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 1]

Art. 90 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: … Die Änderungen können unter AS 2004 945 konsultiert werden.

Art. 91 Übergangsbestimmungen

1 Der militärische eosinrote Führerausweis behält seine Gültigkeit. 2–4 … 5 Vor dem 1. Januar 1995 im Verkehr gesetzte Militäranhänger werden nicht mit einem Unterlegkeil ausgerüstet. 6 Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nicht nachgerüstet werden. Nach bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit. 7 Für bereits im Verkehr stehende Militäranhänger muss der Fahrzeugausweis nicht mitgeführt werden, sofern die zulässigen Zugfahrzeuge und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf einer Tafel am Anhänger vermerkt sind. Der Ausweis wird bei der Abgabestelle des Anhängers hinterlegt. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

Art. 91a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. November 2008

1 Alle gepanzerten Radfahrzeuge der Armee, welche ab dem 1. Januar 2004 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, sind bis am 31. Dezember 2010 mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder Fahrtschreiber auszurüsten. 2 Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden, benötigen für Gefahrguttransporte im Stückgutverkehr keine Zulassungsbescheinigung gemäss ADR. 3 … 4 Personenwagen 8 Plätze PUCH/MBG sowie Militärfahrzeuge der Klasse N2, die vor dem 1. März 2006 in Verkehr gesetzt wurden und mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzbänken ausgerüstet sind, müssen nicht mit Beckengurten nachgerüstet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653). SR 0.741.621 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1695).

Art. 91b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2015 (AS 2015 1695). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).

Art. 91c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2016

1 Fahrberechtigungen, für welche gelbe Fahrausweise ausgestellt wurden, können bis spätestens 31. Dezember 2017 in militärische Fahrberechtigungen nach neuem Recht umgetauscht werden. 2 Danach verlieren sie ihre Gültigkeit. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019

Militärkontrollschilder, die nicht den Anforderungen nach Artikel 43a entsprechen, können noch bis zum 30. Juni 2019 verwendet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

Art. 92 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.

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