Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über den militärischen Strassenverkehr auf öffentlichen und ausserhalb öffentlicher Strassen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für:
a. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;
b. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
c. Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
d. ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG.
2 Für den Einsatz im Ausland gilt diese Verordnung sinngemäss, falls die Vorschriften des Gastlandes oder des Einsatzgebietes die Sicherheitsstandards der Schweizer Armee unterschreiten. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.
3 Ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie Mitarbeitende der Armasuisse unterstehen der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF). Für das Führen von Militärfahrzeugen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten zudem die Artikel 13 Absatz 2, 17, 54, 56–58, 79 Absätze 1 und 2, 91 Absatz 7 und 91a dieser Verordnung. Für die Anforderungen an Militärfahrzeuge, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geführt werden, gelten die Artikel 39–42, 46 und 91 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 514.31
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Art. 3 Wald-, Fuss- und Wanderwege
1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fuss- und Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
2 Vor dem Befahren und Begehen von Fuss- und Wanderwegen durch solche Fahrzeuge und Tiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Art. 4 Definitionen
Es gelten folgende Definitionen:
a. Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden;
b. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ist, wer im Besitz einer militärischen Fahrberechtigung ist.
c. Militärdienst ist der besoldete Truppendienst.
d. …
e. Werkinterner Verkehr ist der Fahrverkehr auf militärischen Arealen oder auf öffentlichen Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale.
f. Militärische Areale sind Immobilien oder Gelände, die als solche gekennzeichnet sind oder mit baulichen Massnahmen (Schranken, Zäune etc.) abgesperrt oder absperrbar sind.
g. Verkehrsmassnahmen sind Verkehrsbeschränkungen, Anordnungen zur Regulierung oder Sicherung des Verkehrs und weitere Vorkehrungen, die sich auf den Verkehr auswirken.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Art. 5 Abkürzungen
1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
a. UVEK für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
b. ASTRA für das Bundesamt für Strassen;
c. VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
d. LBA für die Logistikbasis der Armee und ihr unterstellten Logistikbetriebe der Armee;
e. LVb Log für den Lehrverband Logistik;
f. SVSAA für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Armee;
g. SAT für die Verwaltungsstelle Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten.
2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
a. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
b. SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
c. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
d. MG für das Militärgesetz vom 3. Februar 1995;
e. MStG für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927;
f. BetmG für das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;
g. VVA für die Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee;
h. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
i. VFBF für die Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen;
j. VZV für die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976;
k. VATV für die Verordnung vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden;
l. VMBM für die Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 741.01
SR 741.621
SR 0.741.621
SR 510.10
SR 321.0
SR 812.121
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 510.301
SR 741.41
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 514.31
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).
SR 741.51
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 512.30
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 511.12
Art. 7 Zuständigkeit
1 Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsmassnahmen anordnen, die nicht länger als 8 Tage dauern.
2 Die Militärpolizei kann ausserdem Verkehrsmassnahmen anordnen bei Verschiebungen:
a. auf Autostrassen und Autobahnen;
b. von Raupenfahrzeugen;
c. von Ausnahmefahrzeugen bzw. Ausnahmetransporten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Art. 8 Anhörung der zivilen Behörden
Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).
Art. 9 Signalisation, Zeichen und Weisungen
1 Trifft eine militärische Stelle gegenüber zivilen Strassenbenützern eine Verkehrsmassnahme, sorgt sie für die Verkehrsregelung oder Absperrung. Müssen dazu Signale oder Markierungen angebracht werden, so sind damit nach Möglichkeit die zivilen Behörden zu beauftragen.
2 Die Truppe hat das zivile Signal «Andere Gefahren» aufzustellen oder andere geeignete Mittel einzusetzen, wenn sie im Fahrbahnbereich tätig ist und die Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse es erfordern. Zwingend müssen Verkehrsregelungsorgane im Einsatz ab 1.-Klass-Strassen mittels Triopan-Warnsignal, nachts und bei schlechten Witterungsverhältnissen zusätzlich mit Blinkleuchten abgesichert sein.
Art. 10 Anordnung durch zivile Behörden
Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit der militärischen Organe fällt, ist auf dem Dienstweg ein Gesuch um Anordnung der entsprechenden Massnahmen über das SVSAA an die zuständige zivile Behörde zu richten.
Art. 11 Beschwerdeführung durch das VBS
Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, bei denen militärische Interessen tangiert werden, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.
Art. 12 Strassen und Areale des Bundes
1 Verkehrsmassnahmen für den öffentlichen Verkehr auf Strassen und Arealen im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet, werden durch das SVSAA verfügt.
2 Wird durch Verkehrsmassnahmen der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen, so muss die Verfügung im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.
Art. 13 Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
1 Ausnahmen von zivilen Verboten und Beschränkungen dürfen für militärische Strassenbenützer nur angeordnet werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind.
2 Das zivile Vorschriftssignal «Höchstbreite 2,3 m» gilt nicht für Militärfahrzeuge.
Art. 14 Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen
1 Verkehrsmassnahmen, die nicht länger als 30 Tage dauern (vorübergehende Verkehrsmassnahmen), können von den Verkehrs- und Transportoffizieren, von den Truppenkommandanten oder den Chefs Verkehr und Transport der Lehrverbände getroffen werden. Ausgenommen sind Verkehrsmassnahmen auf Autostrassen und Autobahnen sowie Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge, die den Vorgaben der SDR/ADR unterstehen. Die vorübergehenden Ausnahmen werden von der Truppe mit militärischen Signalen gekennzeichnet.
2 Die vorübergehenden Verkehrsmassnahmen für die Schiess- und Übungsplätze sowie die Gewässerübersetzstellen werden vom zuständigen Lehrverband, von der zuständigen Einsatzbrigade, der zuständigen Territorialdivision, dem Heer oder der Luftwaffe angeordnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Art. 15 Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen
1 Verkehrsmassnahmen, die länger als 30 Tage dauern (dauernde Verkehrsmassnahmen), können vom SVSAA verfügt werden. Dieses sorgt für die Signalisation; es kann andere Dienst- oder Kommandostellen damit beauftragen.
2 In begründeten Einzelfällen kann das SVSAA auf eine Signalisation der dauernden Verkehrsmassnahmen oder der Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung verzichten.
3 Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer und Ausnahmen von zivilen Fahrverboten sowie von Mass- und Gewichtsbeschränkungen sind im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt oder Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.
Art. 16 Anhörung
1 Die anordnende Stelle hört vorgängig die betroffenen zivilen Behörden und Grundeigentümer an und erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Die Verkehrs- und/oder Transportoffiziere oder die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen können auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen.
2 Erteilt das SVSAA Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung, so ist vorgängig das ASTRA anzuhören.
Art. 17 Militärische Strassensignalisation
1 Die militärischen Strassensignale richten sich an alle Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern. Sie gehen den zivilen Signalen vor.
2 Die militärischen Vorschriftssignale, ausgenommen Höchstgeschwindigkeitssignale, gelten nicht für die Lenker und Lenkerinnen von Militärfahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 3.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Art. 18 Militärische Fahrberechtigung
1 Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge führt, benötigt eine militärische Fahrberechtigung. Sie ist in den zivilen Führerausweis integriert und nur mit diesem gültig. Zivile Auflagen gelten auch für den militärischen Bereich.
2 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, benötigen:
a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.
3 Keine militärische Fahrberechtigung benötigen:
a. militärisches Personal, wenn es im Militärdienst oder während seiner ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;
b. aktive Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, der Sanität und des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, wenn sie während ihrer ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führen;
c. Angehörige der Armee, wenn sie im Militärdienst ihr ziviles Fahrzeug mit einer Bewilligung nach Artikel 106 VVA dienstlich verwenden;
d. in Flugplatz- oder Logistikformationen eingeteiltes ziviles Personal der Gruppe Verteidigung, wenn es im Militärdienst die gleichen Fahrzeugtypen wie in seiner beruflichen Tätigkeit mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;
e. aktives und ehemaliges ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie ehemaliges militärisches Personal, wenn:1. es anlässlich einer medizinischen Beurteilung seiner Militärdiensttauglichkeit nicht den Tauglichkeitsentscheid «Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» erhalten hat,
2. ihm die militärische Fahrberechtigung nicht nach Artikel 38 entzogen ist,
3. es nach Artikel 8 VATV berechtigt ist, an freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten teilzunehmen,
4. es während der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt, und
5. es nachweislich eine Einführung durch den durchführenden militärischen Verein auf den zu führenden Militärfahrzeugen gemäss den Vorgaben des LVb Log erhalten hat.
4 Wer Militärfahrzeuge mit einem Ausweis nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c führt, ist auch dann zum Personen- und Sachtransport berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung nicht umfasst.
5 Wer als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG den gleichen Fahrzeugtyp wie in seiner beruflichen Tätigkeit führt, benötigt:
a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.
6 Das zivile Personal der Gruppe Verteidigung ist während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG zu Personen- und Sachtransporten berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung umfasst.
7 Bei Einsätzen der Armee kann das SVSAA in begründeten Ausnahmefällen Angehörige der Armee im Militärdienst zum Führen von Militärfahrzeugen mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie berechtigen, wenn:
a. sie anlässlich einer medizinischen Beurteilung ihrer Militärdiensttauglichkeit nicht den Tauglichkeitsentscheid «Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich» erhalten haben;
b. sie mindestens im Besitz der militärischen Fahrberechtigungskategorie für leichte nicht geländegängige Motorwagen sind;
c. sie nachweislich eine Einführung auf den zu führenden Militärfahrzeugen gemäss den Vorgaben des LVb Log erhalten haben; und
d. der oder die Direktunterstellte des Chefs oder der Chefin der Armee den Bedarf bestätigt.
8 Die Berechtigung nach Absatz 7 wird schriftlich ausgestellt. Sie ist zeitlich befristet und auf einzelne Fahrzeugtypen beschränkt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 510.301
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
SR 512.30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Art. 19 Fahrberechtigungskategorien
1 Die militärische Fahrberechtigung wird für folgende Hauptkategorien erteilt:
Code
a. Motorräder;
910
b. Leichte Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht sowie Motorwagen nach Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f Ziffer 2 VZV;
920
c. Schwere Motorwagen über 3500 kg Gesamtgewicht;
930
d. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
940
e. Gepanzerte Raupenfahrzeuge;
950
f. Gepanzerte Radfahrzeuge;
960
g. Spezialfahrzeuge;
970
h. Anhänger.
E
2 Das SVSAA kann:
a. die Hauptkategorien unterteilen;
b. die militärischen Fahrberechtigungen auf bestimmte Kategorien oder Fahrzeugtypen erweitern oder beschränken.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 12).
SR 741.51
Art. 20 Ausbildungskontrolle
Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der militärischen Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen.
Art. 21 Gesellschaftswagen, Fahrzeugkrane und Nutzfahrzeuge mit Ladekran
1 Die Fahrberechtigungskategorie 930 mit entsprechendem PISA-Ausbildungscode berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen.
1bis …
2 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von militärisch immatrikulierten Fahrzeugkranen und Nutzfahrzeugen mit Ladekran benötigen keinen Kranführerausweis der Kategorie A und keine Ausbildung gemäss der Kranverordnung vom 27. September 1999.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019 (AS 2019 771). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
SR 832.312.15
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
Art. 22
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Art. 23 Voraussetzungen
1 Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:
a. ein militärisches Bedürfnis besteht;
b. sie den medizinischen Mindestanforderungen genügen;
c. sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;
d. sie den geforderten zivilen Führerausweis besitzen;
e. ihnen der zivile Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, C, C1, D oder D1 in den letzten zwei Jahren nicht entzogen wurde:1. für mehr als drei Monate, oder
2. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss;
f. ihr Führerausweis auf Probe nicht annulliert wurde; und
g. ihnen das Führen von Militärfahrzeugen nicht durch einen Entscheid der Armee untersagt ist.
2 Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
SR 511.12
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019 (AS 2019 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Art. 24 Eignungsprüfung
1 Zur Erlangung einer militärischen Fahrberechtigung ist eine Eignungsprüfung zu bestehen.
2 Für die militärischen Fahrberechtigungen zum Führen von leichten nicht geländegängigen Motorwagen und von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h muss keine Eignungsprüfung bestanden werden.
3 Das Kommando Ausbildung bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie die Anforderungen an die Prüfung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Art. 25 Ziviler Führerausweis
1 Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will, muss grundsätzlich im Besitz des zivilen Führerausweises der Kategorie B sein.
2 Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.
3 Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A bis G.
4 Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten dürfen nur auf leichten nicht geländegängigen Motorwagen und auf Gabelstaplern ausgebildet werden. Sie müssen:
a. den zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie besitzen;
b. für das Führen von Gabelstaplern zusätzlich eine entsprechende Ausbildungsbestätigung nach der EKAS-Richtlinie Nr. 6518 vorlegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 511.12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Diese EKAS-Richtlinie kann abgerufen werden unter www.ekas.admin.ch.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Art. 26 Ausbildungsverantwortung
Der LVb Log trägt die Aus- und Weiterbildungsverantwortung für das im Bereich Verkehr und Transport eingesetzte Lehrpersonal.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Art. 27 Ausbilder und Ausbilderinnen
1 Wer Fahrschüler oder Fahrschülerinnen der Fahrberechtigungskategorie 910, 930 oder 930E individuell ausbildet, benötigt die Fahrlehrerbewilligung der betreffenden Kategorie.
1bis Das SVSAA ist Aufsichtsbehörde für die ausschliesslich in der Armee eingesetzten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen. Es regelt die Berufsausübung und Weiterbildung.
1ter Die für die Anstellung der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen zuständigen Stellen der Armee melden dem SVSAA die zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben erforderlichen Daten über die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, namentlich Name, Vorname, Adresse, AHV-Nummer, Beschäftigungsgrad, Nebenbeschäftigungen nach Artikel 91 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 und Arbeitsort.
2 Die für die Fahrausbildung eingesetzten Ausbilder und Ausbilderinnen müssen die militärische Fahrberechtigung oder den zivilen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
SR 172.220.111.3
Art. 28 Fahrschule, Fahrausbildung
1 Als Fahrschule gilt die Fahrt, auf welcher der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, der oder die den entsprechenden zivilen Führerausweis noch nicht besitzt, durch einen Inhaber oder eine Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie begleitet und individuell ausgebildet wird. Für dieses Fahren ist am Fahrzeug die blaue Tafel mit weissem L anzubringen.
2 Als Fahrausbildung gelten die übrigen begleiteten oder unbegleiteten militärisch angeordneten Fahrten zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Für diese Fahrten darf die blaue Tafel mit dem weissen L nicht angebracht werden.
3 Bis zum Erreichen der Prüfungsreife sind in der Fahrschule und Fahrausbildung Personentransporte untersagt. Ab Erreichen der Prüfungsreife kann ein militärischer Verkehrsexperte oder eine militärische Verkehrsexpertin der entsprechenden Kategorie die Berechtigung zum Personentransport in der Ausbildungskontrolle für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin eintragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
1 Wer eine militärische Führerprüfung abnimmt, muss den entsprechenden militärischen Verkehrsexpertenausweis besitzen.
2 Das SVSAA erlässt mit Zustimmung des ASTRA Weisungen für die Aus- und Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen und führt die Prüfungen durch.
3 Das SVSAA erteilt und entzieht den militärischen Verkehrsexpertenausweis.
Art. 30 Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge
Das SVSAA bestimmt im Einvernehmen mit dem ASTRA die einzelnen Kategorien der Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge sowie deren Ausrüstung.
Art. 31
1 Das SVSAA legt im Einvernehmen mit dem ASTRA, auf Basis der VZV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Anforderungen für die theoretische und praktische Prüfung fest.
2 Die Führerprüfungen sind von militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen abzunehmen. Das SVSAA ernennt diese nach Rücksprache mit dem LVb Log.
3 Zur Abnahme der Führerprüfung für leichte nicht geländegängige Motorwagen während des Militärdienstes sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B auch die Verantwortlichen für Verkehr und Transport berechtigt.
4 Zur Abnahme der Führerprüfung für leichte nicht geländegängige Motorwagen während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B die durch die SAT bezeichneten sachverständigen Personen berechtigt. Die SAT meldet dem SVSAA die berechtigten Personen.
SR 741.51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Art. 32 Zuständigkeit
1 Das SVSAA erteilt die militärische Fahrberechtigung und verfügt allfällige militärische Auflagen und Beschränkungen.
2 Es sorgt für die Übermittlung der Daten nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung an das Subsystem IVZ-Personen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 741.58
Art. 33 Gültigkeit; Eintragung
Die militärische Fahrberechtigung wird unbefristet erteilt und im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Artikel 34. Sie behält ihre Gültigkeit auch nach dem Ausscheiden des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin aus der Armee für die ausserdienstliche militärische Tätigkeit.
Art. 34 Militärische Fahrberechtigung auf Probe
1 Dem Inhaber oder der Inhaberin eines zivilen Führerausweises auf Probe wird die militärische Fahrberechtigung mit gleicher Befristung wie im zivilen Recht erteilt.
2 Die Verlängerung der Probezeit des zivilen Führerausweises auf Probe gilt auch für die militärische Fahrberechtigung.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung bei Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung der militärischen Fahrberechtigung oder bei Widerhandlungen, die zu deren Entzug führen.
Art. 35 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
1 Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 werden gemäss den zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Unterstehen sie nicht oder nicht mehr der zivilen Kontrolluntersuchungspflicht, so werden sie durch das SVSAA nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VZV bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt oder die Truppenärztin aufgeboten.
2 Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorien 950 und 960 werden durch das SVSAA nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VZV bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt oder die Truppenärztin aufgeboten.
3 Für nicht militärdienstpflichtige Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung, die im Rahmen von beruflichen oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten schwere Motorwagen lenken, richtet sich die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 VZV.
4 Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem LVb Log Weisungen über die Kontrolluntersuchung nach Absatz 3, insbesondere über die ärztliche Zuständigkeit.
SR 741.51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Art. 36 Repetitorium
1 Zu Beginn der Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren.
2 Der LVb Log erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen und bestimmt die Gültigkeitsdauer des Repetitoriums.
3 Die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Art. 37 Entzug des zivilen Führerausweises
1 Wem der zivile Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen. Lenker und Lenkerinnen müssen dem Truppenkommandanten oder der Truppenkommandantin den Entzug unverzüglich melden, wenn dieser in eine Dienstleistung fällt.
2 Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des zivilen Führerausweises ein, so verständigt entweder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin die militärischen Polizeiorgane oder die Organe der Militärjustiz das SVSAA.
3 Das SVSAA benachrichtigt die zuständigen zivilen Administrativbehörden des Wohnsitzkantons.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Art. 38 Entzug der militärischen Fahrberechtigung
1 Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:
a. ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt oder dauernd entzogen wurde;
b. er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt;
c. er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;
d. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt;
e. er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.
2 Die militärische Fahrberechtigung wird für alle Kategorien entzogen. Den Angehörigen der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich erklärt werden, werden die militärischen Fahrberechtigungen bis auf die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Kategorien entzogen.
3 Gegen den Entzug der militärischen Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde geführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 511.12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Art. 39 Grundsatz
Das SVSAA kann in begründeten Fällen für Militärfahrzeuge Ausnahmen von der VTS sowie von den folgenden Vorschriften anordnen:
a. Vorschriften über Schutzvorkehren an Fahrzeugen und deren Ladung;
b. Vorschriften über Gewichte und Masse von Fahrzeugen und deren Ladung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
SR 741.41
Art. 40 Raupenfahrzeuge
1 Raupenfahrzeuge benötigen kein Datenaufzeichnungsgerät und keinen Fahrtschreiber.
2 Die periodische Prüfungspflicht der Raupenfahrzeuge entfällt; an ihre Stelle treten die regelmässigen technischen Kontrollen im Rahmen der Instandhaltung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Art. 41 Übrige Fahrzeuge
1 Die Vorschriften über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie über Bau, Ausrüstung, Masse und Gewichte der Fahrzeuge (Motorleistung, Rauch‑, Abgas- oder Geräuschwerte etc.), die zum Zeitpunkt der Erstellung der Typengenehmigung des Fahrzeuges gelten, finden auch auf später erstmals in Verkehr gesetzte Militärfahrzeuge desselben Typs Anwendung.
1bis Bei schweren Motorwagen, insbesondere bei Lastwagen, können zusätzliche Sitzeinrichtungen im Laderaum bewilligt werden.
2 Die Vorschriften des ADR sowie der SDR, die den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen betreffen, gelten nicht für Militärfahrzeuge für den Stückgutverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden und deren Verwendungszweck in den Geltungsbereich der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung fällt. Sie sind jedoch anwendbar für Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) oder ortsbeweglichen Tanks sowie für Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC). Ausnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt.
3 Gepanzerte Rad- und Raupenfahrzeuge, die über eine Bordfeuerlöschanlage oder über einen Feuerlöscher von mindestens 2 Kilogramm verfügen, sind von der Pflicht zur Ausrüstung mit Feuerlöscher nach Artikel 114 Absatz 2 VTS befreit.
3bis Gepanzerte Radfahrzeuge sind für die Rauch-, Abgas-, Verdampfungs- und Geräuschmessung den Raupenfahrzeugen gleichgestellt. Mehrstofftaugliche Radfahrzeuge müssen beim Betrieb mit dem vom Hersteller vorgegebenen Normalkraftstoff mindestens die Abgasnorm Euro 3 erfüllen. Andere Militärfahrzeuge müssen die Vorschriften über Rauch-, Abgas-, Verdampfungs- und Geräuschmessung so weit erfüllen, als ihr Verwendungszweck dies zulässt.
4 Die periodischen Prüfungsintervalle von Militärfahrzeugen werden durch das SVSAA festgelegt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 0.741.621
SR 741.621
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 741.41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).