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Gesundheitsgesetz

Uri · 30.2111 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 zu unterstützen
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24 Berufsaufgabe der zuständigen Direktion7) vorgängig zu melden
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41 Umfangs der Risiken abgeschlossen hat
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48
  49. Artikel 49 (RB 9.2113) sind anzuwenden. *
  50. Artikel 50
  51. Artikel 51
  52. Artikel 52
  53. Artikel 53
  54. Artikel 54
  55. Artikel 55
  56. Artikel 56
  57. Artikel 57
  58. Artikel 58
  59. Artikel 59

59 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Bereich der öffentlichen Gesundheit. 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts.

Artikel 2

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu schützen, zu fördern und wiederherzustellen. Es schafft die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. 2 Dabei sind die Grundsätze der Eigenverantwortung der Bevölkerung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Artikel 3

Zusammenarbeit 1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen. 2 Der Kanton pflegt zudem die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

Artikel 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Übertragung von Aufgaben 1 Der Regierungsrat und der Gemeinderat können Aufgaben, die der Kanton beziehungsweise die Gemeinden nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen. Davon ausgenommen sind Aufgaben, die die Aufsicht über das Gesundheitswesen betreffen. 2 Die Aufgaben können ohne Ausschreibung übertragen werden. Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. * 2 Organisation und Zuständigkeiten 2.1 Aufgaben des Kantons und der Gemeinden

Artikel 5

Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton hat: a) * dafür zu sorgen, dass medizinische Versorgungsleistungen von kantonaler Bedeutung sichergestellt werden b) die Aufgaben der Gesundheitspolizei wahrzunehmen. Er hat namentlich dafür zu sorgen, dass übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden c) für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) zu sorgen d) die Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung zu vollziehen, soweit die Kantone zuständig sind e) im Rahmen dieses Gesetzes dafür zu sorgen, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewährleistet sind f) den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher zu stellen g) die Lebensmittel- und Giftgesetzgebung zu vollziehen, soweit die Kantone zuständig sind h) die Berufe und Institutionen im Gesundheitsbereich zu beaufsichtigen

Artikel 6

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben: a) die stationäre Langzeitpflege (Pflegeheime) ihrer Wohnbevölkerung sicher zu stellen, soweit das nicht Aufgabe des Kantonsspitals ist b) die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen und im öffentlichen Bereich sicher zu stellen c) die Organe des Kantons bei deren Aufgaben im Gesundheitswesen

Artikel 7 zu unterstützen

Gemeinsame Aufgaben 1 Der Kanton und die Gemeinden erhalten und fördern gemeinsam die Gesundheit der Bevölkerung. Sie sorgen für eine ausreichende medizinische Grundversorgung und ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen. * 2 Zudem fördern sie geeignete Massnahmen, um pflegende Angehörige zu entlasten. 2.2 Organe des Kantons

Artikel 8

Regierungsrat: Oberaufsicht 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über das Gesundheitswesen.

Artikel 9

Regierungsrat: Abschluss von Verträgen 1 Der Regierungsrat kann im Gesundheitsbereich mit anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. 2 Vorbehalten bleiben rechtssetzende Verträge, für die der Landrat zuständig ist.

Artikel 10

Regierungsrat: Fachkommissionen 1 Zur fachlichen Beratung oder um bestimmte Sachaufgaben zu erfüllen, kann der Regierungsrat Kommissionen einsetzen und diesen entsprechende Befugnisse einräumen.

Artikel 11

Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion1) übt die unmittelbare Aufsicht aus über das Gesundheitswesen. 2 Sie vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. 3 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement die Aufgaben der zuständigen Direktion2) ganz oder teilweise dem zuständigen Amt3) übertragen. Davon ausgenommen ist die Aufsicht über das Gesundheitswesen.

Artikel 12

Weitere Organe 1 Der Regierungsrat wählt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt sowie die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker. 2 Er bestimmt deren Aufgaben in einem Reglement. 2.3 Organe der Gemeinden

Artikel 13

Gemeinderat 1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen den Gemeinden überträgt, soweit die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt. 3 Gesundheitsförderung und Prävention

Artikel 14

Zweck 1 Die Gesundheitsförderung bezweckt, den Gesundheitszustand der einzelnen Person und der ganzen Bevölkerung zu verbessern. 1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 2) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 3) Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 Die Prävention bezweckt, Krankheiten und Gefährdungen der Gesundheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Artikel 15

Unterstützung 1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen und Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention. 2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten von Massnahmen Dritter leisten.

Artikel 16

Fachstelle 1 Der Kanton betreibt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention. Er kann Dritte damit beauftragen.

Artikel 17

Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs 1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch. 2 Es ist verboten: a) mit Plakaten und ähnlichen Werbeträgern gewerbsmässig für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu werben. Ausgenommen sind Wirtshausschilder b) Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen oder zu Werbezwecken abzugeben c) Tabakwaren über Automaten zu verkaufen. Ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ausschliessen 3 Die Beschränkung der Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111).

Artikel 18

Schutz vor Passivrauchen 1 Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer. 2 Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen. 3 Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind. 3.1 Förderung der medizinischen Grundversorgung * Artikel 18a * Ziele und Grundsätze 1 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Grundversorgung ein. 2 Sie ergreifen Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um attraktive Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung zu schaffen. 3 Sie fördern diejenigen medizinischen Grundversorgungsangebote, die ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können. 4 Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss Leistungsauftrag des Kantonsspitals Uri aufeinander abzustimmen. 5 Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht. Artikel 18b * Massnahmen: Förderung innovativer Vorhaben 1 Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen. 2 Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton Beiträge gewähren. 3 Gefördert werden in erster Linie: a) überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschaftsvorhaben b) Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen, die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden c) Vorhaben von innovativen Arbeits-, Organisations- und Betriebsmodellen namentlich der integrierten Versorgung sowie von Netzwerken d) Vorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung Artikel 18c * Massnahmen: Förderung einzelner Grundversorgungsangebote 1 Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung. 2 Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge gewähren, wenn: a) sie von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind für die Gemeinde b) dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten oder neue geschaffen werden können c) dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage gegenüber steht d) das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen Markt unterversorgt ist und e) die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden 3 Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal einen paritätischen Beitrag leistet, sofern: a) mit dem Angebot die medizinische Grundversorgung einer Region erhöht wird oder b) dem Versorgungsangebot aus kantonaler Sicht strategische Bedeutung zukommt Artikel 18d * Massnahmen: Kollektive Anreizsysteme 1 Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizinische Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen. Artikel 18e * Beitragsart und Beitragshöhe 1 Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet werden. 2 Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können. 3 Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung. Artikel 18f * Bedingungen, Auflagen und Kriterien 1 Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen dieses Kapitels förderlich sind. 2 Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. 3 Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden. Artikel 18g * Ausgabenbefugnis 1 Beiträge, die der Kanton zur Förderung innovativer Vorhaben leistet, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats. 2 Finanzielle Leistungen, die der Kanton als paritätische Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote durch die Standortgemeinden ausrichtet, gelten als gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat beschliesst, sofern sie 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben nicht übersteigen. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats. 3 Schafft der Landrat kollektive Anreizsysteme für Grundversorgerinnen und Grundversorger, so richten sich die finanziellen Förderungsmassnahmen nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. Ausgaben für Beiträge an ungedeckte Kosten für Grundversorgungsleistungen kann er abschliessend bewilligen, sofern die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken und die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden. 4 Berufe im Gesundheitswesen 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19

Bewilligungspflicht 1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der zuständigen Direktion4) benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig: a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt b) in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist c) Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen d) die Geburtshilfe ausübt e) Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel 2 Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung. 3 Der Regierungsrat kann in einem Reglement weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten, wenn sie Leib und Leben gefährden.

Artikel 20

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Keiner Bewilligung bedürfen Fachpersonen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind: a) wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Uri in Einzelfällen zugezogen werden b) für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus 4) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement

Artikel 21

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erteilt, die: a) die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen b) handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten 2 Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, die den Bewilligungsinhalt betreffen, unverzüglich der zuständigen Direktion5) zu melden.

Artikel 22

Bewilligungsentzug 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind b) nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen c) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt hat d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat 2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.

Artikel 23

Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt: a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers b) mit dem Entzug c) mit der schriftlichen Verzichtserklärung der Inhaberin oder des Inhabers gegenüber der zuständigen Direktion6) 5) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 6) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement d) mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind e) wenn die Inhaberin oder der Inhaber ihre Berufstätigkeit aufgibt. Stellt sie oder er die Berufstätigkeit nur vorübergehend ein, erlischt die Bewilligung ohne Weiteres nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe. Die Inhaberin oder der Inhaber hat die dauernde oder vorübergehende

Artikel 24 Berufsaufgabe der zuständigen Direktion7) vorgängig zu melden

Veröffentlichung 1 Die zuständige Direktion8) veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.

Artikel 25

Befreiung vom Berufsgeheimnis 1 Zuständig, eine Person vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) zu befreien, ist die zuständige Direktion9). 2 Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit, um streitige Forderung aus dem Behandlungsverhältnis durchzusetzen.

Artikel 26

Bewilligungsfreie Tätigkeiten 1 Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion10) zu melden. 7) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 8) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 9) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 10)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 2 Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, ist gegenüber der zuständigen Direktion11) auskunftspflichtig. 3 Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 bleiben vorbehalten. 4 Die Aufsicht der zuständigen Direktion12) nach Artikel 11 gilt auch für die bewilligungsfreien Tätigkeiten. 4.2 Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

Artikel 27

Persönliche Berufsausübung 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Sie oder er kann einzelne Verrichtungen Personen delegieren, die dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Voraussetzung ist, dass diese Personen unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung der delegierenden Person arbeiten.

Artikel 28

Unselbstständige Tätigkeit 1 Wer als Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung eine Person im Gesundheitsbereich beschäftigt, die Tätigkeiten nach Artikel 19 ausübt, hat das der zuständigen Direktion13) vorgängig und schriftlich mitzuteilen und dabei die erforderlichen Fähigkeitsausweise beizulegen. 2 Die zuständige Direktion14) kann derartige Beschäftigungen verbieten oder einschränken, wenn sie die Gesundheit der behandelten Person gefährdet oder schädigt. 11)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 12)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 13)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 14)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement

Artikel 29

Stellvertretung 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung darf sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die kraft einer Bewilligung zur Ausübung der gleichen Tätigkeit berechtigt ist. 2 Wer eine solche Stellvertretung vereinbart, hat das der zuständigen Direktion15) vorgängig schriftlich mitzuteilen und dabei die Bewilligung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beizulegen. 3 Die zuständige Direktion16) kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.

Artikel 30

Zweigpraxis 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung kann mit Bewilligung der zuständigen Direktion17) Zweigpraxen führen. Sie oder er hat diese persönlich zu führen.

Artikel 31

Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur 1 Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat eine der Art und dem Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und zu erhalten. 2 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

Artikel 32

Allgemeine Sorgfaltspflicht 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden und nach den geltenden Grundsätzen des eigenen Berufs zu arbeiten. 15)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 16)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 17)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement

Artikel 33

Wahrung der Patientenrechte 1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und deren Mitarbeitende haben bei der Berufsausübung die Rechte der Patientinnen und Patienten, namentlich die Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte, zu beachten.

Artikel 34

Beistandspflicht 1 Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat in dringenden Fällen Beistand zu leisten. 2 Bei Katastrophen, Epidemien oder anderen ausserordentlichen Ereignissen kann die zuständige Direktion18) Personen, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, gegen Entschädigung zu Einsatzleistungen verpflichten.

Artikel 35

Aufzeichnungspflicht, Patienteninformation und Aktenherausgabe 1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn Jahren ab dem letzten Eintrag. Längere Aufbewahrungsfristen nach dem Bundesrecht bleiben vorbehalten. 3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat längere Aufbewahrungsfristen festlegen. 4 Wer die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den Patientinnen und Patienten auf geeignete Weise mit. Wenn eine Patientin oder ein Patient das verlangt, hat die Fachperson ihm oder ihr die Aufzeichnungen kostenlos herauszugeben. Andernfalls sind sie der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben. 5 Stirbt die aufzeichnungspflichtige Fachperson, sind ihre Aufzeichnungen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben. 18)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement

Artikel 36

Anzeigepflicht und Meldeberechtigung 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der Schweigepflicht der Strafverfolgungsbehörde folgende Feststellung unverzüglich zu melden: a) aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, einem Delikt, einer Selbsttötung, einer Fehldiagnose oder einer Fehlbehandlung b) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit schliessen lassen, insbesondere eine vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch oder Tier c) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen 2 Sie oder er ist ungeachtet der Schweigepflicht berechtigt, Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Personen über 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt oder der Strafverfolgungsbehörde zu melden.

Artikel 37

Notfalldienst 1 Berufstätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Berufsausübungsbewilligung besitzen, haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Der Kanton kann Beiträge an die Weiterbildungskosten des ärztlichen Notfalldienstes leisten. 2 Der Regierungsrat kann dazu Weisungen erlassen.

Artikel 38

Selbstdispensation 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können eine Privatapotheke führen. 2 Sie dürfen Arzneimitteln lediglich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit abgeben. Der Handverkauf ist verboten. Davon ausgenommen ist der Handverkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung. 5 Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen 5.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39

Allgemeine Bestimmungen: Begriff 1 Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbieterinnen und Anbieter von: a) Tätigkeiten, die nach Artikel 19 bewilligungspflichtig sind und nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung ausgeübt werden b) medizinischen oder pflegerischen Leistungen, die den Betrieb von stationären Betten erfordern 2 Es sind folgende Betriebsformen zugelassen: a) Spitäler und Kliniken b) Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege c) Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex) d) Krankentransport- und Rettungsunternehmen e) Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) eine kantonale Zulassung benötigen f) Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 818.21) eine kantonale Bewilligung benötigen g) Geburtshäuser 3 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu stellen.

Artikel 40

Allgemeine Bestimmungen: Betriebsbewilligung 1 Die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen dürfen nur tätig sein, wenn die zuständige Direktion19) dazu die Bewilligung erteilt. 19)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz besitzt b) über das Fachpersonal und die Einrichtungen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen c) eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des

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