Verweis auf andere Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug
und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
2 Die Beistandspflicht nach Artikel 34 gilt auch für Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen.
5.2 Besondere Bestimmungen
Rettungsdienste
1 Der Kanton sorgt dafür, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst
gewährleistet sind, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Hilfe und Pflege zu Hause: Grundsatz
1 Der Kanton sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).
2 Dazu gehören namentlich die Krankenpflege, die Haushilfe, die Familienhilfe, Tagesheime und der Mahlzeitendienst.
3 In gleicher Weise sorgt der Kanton für eine angemessene Mütter- und Väterberatung für Säuglinge und Kleinkinder.
Hilfe und Pflege zu Hause: Programmvereinbarung
1 Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regierungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab.
2 Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen
werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.
Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen
1 Der Kanton stellt den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher,
namentlich bei Katastrophen, schweren Unfällen und dergleichen.
2 Er sorgt dafür, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personengruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen.
6 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
Patientenrechte und -pflichten
1 Jeder Person ist die Behandlung zu gewähren, die ihrem Krankheitszustand entspricht.
2 Medizinische und pflegerische Massnahmen, insbesondere körperliche
Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, sind nur zulässig, wenn die
Patientin oder der Patient dem zustimmt. Ist sie oder er nicht urteilsfähig, hat
die gesetzliche Vertretung zuzustimmen. Vorbehalten bleiben Fälle besonderer Gefahr und Dringlichkeit.
3 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information, Einsicht in die Krankengeschichte, Aufklärung und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen vorsehen.
4 Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine
angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen
nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
5 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum
guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie der Inhaberin
oder dem Inhaber der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren
Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt
haben.
Zwangsmassnahmen
1 Zwangsmassnahmen, wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und
Zwangsmedikation, dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare
schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des
Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseitigen.
2 Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Ausnahmsweise dürfen verantwortliche Personen im Pflegedienst eine Fixation
oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie die zuständige Ärztin
oder den zuständigen Arzt so bald als möglich zu informieren.
3 Zwangsmassnahmen dürfen nur solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten.
4 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie für Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs20) vorbehalten. *
5 Gegen Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim
Obergericht erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Obduktion
1 Eine Obduktion darf nur vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person vorher zugestimmt hat oder wenn an ihrer Stelle die Ehegattin oder der
Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder
der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nachkommen
zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.
20)siehe namentlich Artikel 383 und 433 ZGB.
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden oder der zuständigen Direktion21) zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.
3 Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung
können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.
7 Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht
Informationspflicht
1 Fachpersonen sowie Organisationen und Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen, haben der zuständigen Direktion22) alle Informationen zu
liefern, die sie benötigt, um ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können.
2 Die Strafuntersuchungsbehörde hat die zuständige Direktion23) zu informieren, wenn gegen Personen oder Organisationen und Einrichtungen, denen
eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, ein Strafverfahren
wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wird, das mit der Berufsausübung in Zusammenhang steht.
3 Das urteilende Gericht hat Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der
eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergangen
sind, der zuständigen Direktion24) mitzuteilen.
Zutrittsrecht
1 Die zuständige Direktion25) kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen
durchführen oder durchführen lassen, die mit ihrer Aufsichtspflicht nach diesem Gesetz zusammenhängen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt
zu den Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren.
21)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
22)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
23)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
24)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
25)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
8 Strafen, Rechtsschutz und Gebühren
Strafen
1 Mit Busse wird bestraft, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt
b) als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten
Bewilligung seine Befugnisse überschreitet
c) gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst
d) die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Melde- und Auskunftspflicht verletzt
e) den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt
f) den Vorschriften zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zuwiderhandelt
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
Rechtsschutz
1 Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen sind nach den Vorschriften der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Gebühren
1 Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder
der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).
9 Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
2 Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.
3 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die bisher eine Tätigkeit
ausgeübt haben, die neu bewilligungspflichtig ist, haben innerhalb von sechs
Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist.
4 Die zuständige Direktion26) kann genügend qualifizierten Personen, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen Beruf
selbstständig ausgeübt haben, der neu bewilligungspflichtig ist, die Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilen, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
5 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen.
6 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise
Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 31 beziehungsweise Artikel 40 abschliessen.
26)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
7 Für die Umsetzung von Artikel 17 und 18 wird eine Umsetzungsfrist von einem Jahr gewährt.