Law

Gesundheitsgesetz

Uri · 30.2111 · statute

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3be0117fc34bcebdb203e01abd989c25e02c817055c4f5dbcef73802a5ba5055

Contents: 59 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 zu unterstützen
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24 Berufsaufgabe der zuständigen Direktion7) vorgängig zu melden
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41 Umfangs der Risiken abgeschlossen hat
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48
  49. Artikel 49 (RB 9.2113) sind anzuwenden. *
  50. Artikel 50
  51. Artikel 51
  52. Artikel 52
  53. Artikel 53
  54. Artikel 54
  55. Artikel 55
  56. Artikel 56
  57. Artikel 57
  58. Artikel 58
  59. Artikel 59

59 provisions

Artikel 41 Umfangs der Risiken abgeschlossen hat

Verweis auf andere Bestimmungen 1 Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss. 2 Die Beistandspflicht nach Artikel 34 gilt auch für Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen. 5.2 Besondere Bestimmungen

Artikel 42

Kantonsspital 1 Für das Kantonsspital gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 43

Rettungsdienste 1 Der Kanton sorgt dafür, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewährleistet sind, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Artikel 44

Hilfe und Pflege zu Hause: Grundsatz 1 Der Kanton sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex). 2 Dazu gehören namentlich die Krankenpflege, die Haushilfe, die Familienhilfe, Tagesheime und der Mahlzeitendienst. 3 In gleicher Weise sorgt der Kanton für eine angemessene Mütter- und Väterberatung für Säuglinge und Kleinkinder.

Artikel 45

Hilfe und Pflege zu Hause: Programmvereinbarung 1 Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regierungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab. 2 Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.

Artikel 46

Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen 1 Der Kanton stellt den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher, namentlich bei Katastrophen, schweren Unfällen und dergleichen. 2 Er sorgt dafür, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personengruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen. 6 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

Artikel 47

Patientenrechte und -pflichten 1 Jeder Person ist die Behandlung zu gewähren, die ihrem Krankheitszustand entspricht. 2 Medizinische und pflegerische Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, sind nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient dem zustimmt. Ist sie oder er nicht urteilsfähig, hat die gesetzliche Vertretung zuzustimmen. Vorbehalten bleiben Fälle besonderer Gefahr und Dringlichkeit. 3 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information, Einsicht in die Krankengeschichte, Aufklärung und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen vorsehen. 4 Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege. 5 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.

Artikel 48

Zwangsmassnahmen 1 Zwangsmassnahmen, wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsmedikation, dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseitigen. 2 Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Ausnahmsweise dürfen verantwortliche Personen im Pflegedienst eine Fixation oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt so bald als möglich zu informieren. 3 Zwangsmassnahmen dürfen nur solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten. 4 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie für Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs20) vorbehalten. * 5 Gegen Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

Artikel 49 (RB 9.2113) sind anzuwenden. *

Transplantation 1 Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes (SR 810.21).

Artikel 50

Obduktion 1 Eine Obduktion darf nur vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person vorher zugestimmt hat oder wenn an ihrer Stelle die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nachkommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen. 20)siehe namentlich Artikel 383 und 433 ZGB. 2 Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden oder der zuständigen Direktion21) zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit. 3 Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen. 7 Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht

Artikel 51

Informationspflicht 1 Fachpersonen sowie Organisationen und Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen, haben der zuständigen Direktion22) alle Informationen zu liefern, die sie benötigt, um ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können. 2 Die Strafuntersuchungsbehörde hat die zuständige Direktion23) zu informieren, wenn gegen Personen oder Organisationen und Einrichtungen, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wird, das mit der Berufsausübung in Zusammenhang steht. 3 Das urteilende Gericht hat Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergangen sind, der zuständigen Direktion24) mitzuteilen.

Artikel 52

Zutrittsrecht 1 Die zuständige Direktion25) kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, die mit ihrer Aufsichtspflicht nach diesem Gesetz zusammenhängen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren. 21)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 22)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 23)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 24)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 25)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 8 Strafen, Rechtsschutz und Gebühren

Artikel 53

Strafen 1 Mit Busse wird bestraft, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt b) als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung seine Befugnisse überschreitet c) gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst d) die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Melde- und Auskunftspflicht verletzt e) den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt f) den Vorschriften zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zuwiderhandelt 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Artikel 54

Rechtsschutz 1 Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 55

Gebühren 1 Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521). 9 Schlussbestimmungen

Artikel 56

Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

Artikel 57

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 27. September 1970 über das Gesundheitswesen wird aufgehoben.

Artikel 58

Übergangsbestimmung 1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig. 3 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die bisher eine Tätigkeit ausgeübt haben, die neu bewilligungspflichtig ist, haben innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist. 4 Die zuständige Direktion26) kann genügend qualifizierten Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen Beruf selbstständig ausgeübt haben, der neu bewilligungspflichtig ist, die Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilen, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 5 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen. 6 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 31 beziehungsweise Artikel 40 abschliessen. 26)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 7 Für die Umsetzung von Artikel 17 und 18 wird eine Umsetzungsfrist von einem Jahr gewährt.

Artikel 59

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt27). 27)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2008 (AB vom 27. Juni 2008). Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.06.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung AB 07.03.2008 23.10.2011 01.01.2013 Artikel 48 Abs. 4 geändert AB 09.09.2011 23.10.2011 01.01.2013 Artikel 48 Abs. 5 eingefügt AB 09.09.2011 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 5 Abs. 1, a) geändert AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Titel 3.1 eingefügt AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18a eingefügt AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18b eingefügt AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18c eingefügt AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18d eingefügt AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18e eingefügt AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18f eingefügt AB 09.10.2015 05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18g eingefügt AB 09.10.2015 12.03.2023 01.06.2023 Artikel 4 Abs. 2 eingefügt AB 24.06.2022 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.06.2008 01.09.2008 Erstfassung AB 07.03.2008 Artikel 4 Abs. 2 12.03.2023 01.06.2023 eingefügt AB 24.06.2022 Artikel 5 Abs. 1, a) 05.06.2016 06.06.2016 geändert AB 09.10.2015 Artikel 7 Abs. 1 05.06.2016 06.06.2016 geändert AB 09.10.2015 Titel 3.1 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 18a 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 18b 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 18c 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 18d 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 18e 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 18f 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 18g 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015 Artikel 48 Abs. 4 23.10.2011 01.01.2013 geändert AB 09.09.2011 Artikel 48 Abs. 5 23.10.2011 01.01.2013 eingefügt AB 09.09.2011

← Find another law

Gesundheitsgesetz