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Reglement über die Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes

Schaffhausen (city) · 400.2 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 3
  7. Art. 7 b) ausserhalb der Altstadt: Fr. 0.25/m2/Tag
  8. Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 5
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1

Das vorliegende Reglement regelt die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes in der Stadt Schaffhausen.

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Art. 2

In diesem Reglement bedeuten: a) Märkte: Märkte mit Einzelstandcharakter, welche nicht von einem Veranstalter organisiert werden. Jeder Standbetreiber hat ein eigenes Gesuch einzureichen und erhält einen eigenen Entscheid. b) Standverkäufe: Nutzung eines Standes oder ähnlicher Vorrichtungen für einen bis max. fünf Tage hintereinander oder an einzelnen Tagen pro Jahr zwecks Verkauf von Waren oder Lebensmitteln. c) Nicht kommerzielle Standaktionen und -verkäufe: Nutzung eines Standes oder ähnlicher Vorrichtungen für höchstens zwei Tage zwecks: aa) Information über ein Thema inkl. Verteilen von Informationsmaterial (ohne Produktewerbung) und Aufhalten von Personen der jeweiligen Organisation am Stand sowie Abgabe von Give-Aways. bb) Waren- oder Lebensmittelverkäufe sowie Aktionen von Schulen und von gemeinnützigen bzw. nicht gewinnorientierten Organisationen. d) Permanente Standverkäufe: Standverkäufe von Waren und Lebensmitteln gemäss lit. b, welche sechs oder mehr Tage hintereinander oder an einzelnen Tagen wiederholend pro Jahr dauern Geltungsbereich Begriffe Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 2 (z.B. saisonale Food Trucks, saisonale oder ganzjährige Standverkäufe). e) Altstadt: Das Gebiet der Altstadt ist in Anhang 1 ersichtlich.

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Art. 3

1 Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer als Gesuchstellerin oder Gesuchsteller die Nutzung des öffentlichen Grundes beantragt oder hätte beantragen müssen. 2 Zusätzlich zu den Gebühren nach diesem Reglement fallen Bearbeitungsgebühren nach den Ansätzen der Verordnung über die Gebühren im städtischen Verwaltungsverfahren vom 25. September 1979 (Verwaltungsgebührenverordnung, RSS 200.1) an. 3 Wird in der Verfügung nichts anderes festgelegt, haften mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner für die gesamten Gebühren solidarisch.

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Art. 4

1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben die Möglichkeit, ein Kostenerlassgesuch zuhanden der Stadtkanzlei gemäss Vorgaben der Richtlinie für Gebührenerlass für Veranstaltungen (RSS 200.5) zu beantragen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerlass. Die Bearbeitungsgebühren gemäss Art. 3 Abs. 2 werden auch bei Gebührenbefreiung erhoben.

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Art. 5

1 Für politische Standaktionen werden weder Nutzungs- noch Bearbeitungsgebühren erhoben. 2 Für nicht kommerzielle Standaktionen und -verkäufe werden keine Nutzungsgebühren erhoben. 3 Städtische Amtsstellen sind von Nutzungs- und Bearbeitungsgebühren befreit. 4 Gewerbetreibende dürfen einen unbeleuchteten und nicht animierten Werbeständer (Passantenstopper) mit einer Breite von maximal 0.8 m und einer Höhe von maximal 1.20 m bewilligungs- und gebührenfrei aufstellen. Jeder weitere Werbeständer ist bewilligungs- und gebührenpflichtig (Art. 7). Gebührenschuldner Gebührenerlass Besondere Bestimmungen Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2

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Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 3

Der Grundtarif für die Nutzung des öffentlichen Grundes (inkl. Verkehrsflächen) ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen beträgt: a) in der Altstadt: Fr. 0.50/m2/Tag

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Art. 7 b) ausserhalb der Altstadt: Fr. 0.25/m2/Tag

Spezielle Tarife für die Nutzung des öffentlichen Grundes gelten wie folgt: Märkte Wochenmarkt pro Laufmeter Fr. 2/Tag Übrige Märkte pro Laufmeter (1 Tag) Fr. 8/Tag pro Laufmeter (ab 2 Tagen) Fr. 6/Tag Standverkäufe Altstadt: pauschal Fr. 35/Tag bis 20 m2 über 20 m2 zusätzlich Grundtarif nach Art. 6 Ausserhalb der Altstadt pauschal Fr. 25/Tag bis 20 m2 über 20 m2 zusätzlich Grundtarif nach Art. 6 Permanente Standverkäufe Altstadt pauschal Fr. 25/Tag bis 20 m2 über 20 m2 zusätzlich Grundtarif nach Art. 6 Ausserhalb der Altstadt pauschal Fr. 15/Tag bis 20 m2 über 20 m2 zusätzlich Grundtarif nach Art. 6 mit Boulevard: Zusätzlich gemäss Tarife Boulevard-Restaurant Grundtarif Spezielle Tarife Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 4 Warenauslagen pro Jahr Bis 3 m2 gebührenfrei Ab 3 m2 – 4 m2 (Grundgebühr) Fr. 300 Für jeden weiteren m2 zusätzlich Fr. 100 Werbeständer (Passantenstopper) pro Jahr 1 Werbeständer gebührenfrei Jeder weitere Werbeständer Fr. 100 Boulevard Restaurant je nach Lage/pro m2 (gemäss Plan in Anhang 2) Sommersaison (März bis Oktober) Fr. 36 bis Fr. 100 Wintersaison (November bis Februar) 50 % der Sommergebühren Strassenmusik Einzelperson pro Spieltag Fr. 20 Gruppen pro Spieltag Fr. 40 Spezielle Tarife für Plätze ausserhalb der Altstadt mit mehr als 1500 m2 Bis 7 Tage Fr. 250/1000 m2/Tag Bis 14 Tage Fr. 125/1000 m2/Tag Über 14 Tage Fr. 100/1000 m2 /Tag Parkfelder Für die Belegung von Parkfeldern werden 50 % der maximal möglichen Parkgebühreneinnahmen erhoben. Bauinstallationen Die Verrechnung der vorübergehenden Nutzung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen richtet sich nach dem Reglement über die Gebühren bei Bauinstallationen auf öffentlichem Grund (RSS 780.11). Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2

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Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 5

Für Nutzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements rechtskräftig bewilligt worden sind, sind die damals geltenden Tarife anwendbar.

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Art. 9

1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und ersetzt den Gebührentarif für die Benützung öffentlicher Sachen vom 20. Januar 2009. 2 Mit der In-Kraft-Setzung dieses Reglements wird das Reglement zum Vollzug der Warenauslagen auf öffentlichem Grund in der Stadt Schaffhausen (RSS 400.21) aufgehoben. Übergangsbestimmung Schlussbestimmungen Gebührentarif öffentlicher Grund 400.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2024) 6 Anhang 1 Anhang 2 Gebiet Altstadt Zonen Boulevards-Restaurants

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