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Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China

Confederation · 0.946.292.492 · treaty

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Contents: 174 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen
  4. Art. 1.4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  5. Art. 1.5 Transparenz
  6. Art. 1.6 Bekanntgabe von Informationen
  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  8. Art. 2.2 Inländerbehandlung betreffend interne Steuern und Regulierungen
  9. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ausgangszollansatz für Einfuhren
  11. Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  12. Art. 2.6 Staatliche Handelsunternehmen
  13. Art. 2.7 Ausnahmen
  14. Art. 2.8 Überprüfungsmechanismus
  15. Art. 3.1 Begriffsbestimmungen
  16. Art. 3.2 Ursprungserzeugnisse
  17. Art. 3.3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
  18. Art. 3.4 Substanzielle Verarbeitung
  19. Art. 3.5 De Minimis
  20. Art. 3.6 Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen
  21. Art. 3.7 Kumulation
  22. Art. 3.8 Massgebende Einheit
  23. Art. 3.9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
  24. Art. 3.10 Neutrale Elemente
  25. Art. 3.11 Austauschbare Vormaterialien
  26. Art. 3.12 Territorialitätsprinzip
  27. Art. 3.13 Direkttransport
  28. Art. 3.14 Ursprungsnachweis
  29. Art. 3.15 Ursprungszeugnis
  30. Art. 3.16 Ursprungserklärung durch Ermächtigte Ausführer
  31. Art. 3.17 Aufbewahrung von Ursprungsdokumenten
  32. Art. 3.18 Einfuhranforderungen
  33. Art. 3.19 Verzicht auf einen Ursprungsnachweis
  34. Art. 3.20 Ursprungsüberprüfung
  35. Art. 3.21 Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
  36. Art. 3.22 Notifikationen
  37. Art. 3.23 Vertraulichkeit
  38. Art. 3.24 Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten
  39. Art. 3.25 In Beförderung befindliche Erzeugnisse nach Ausfuhr
  40. Art. 4.1 Anwendungsbereich
  41. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  42. Art. 4.3 Allgemeine Grundsätze
  43. Art. 4.4 Transparenz
  44. Art. 4.5 Zusammenarbeit
  45. Art. 4.6 Verbindliche Auskünfte
  46. Art. 4.7 Vereinfachung internationaler Handelsverfahren
  47. Art. 4.8 Zollwertbestimmung
  48. Art. 4.9 Tarifeinreihung
  49. Art. 4.10 Zuständige Zollstellen
  50. Art. 4.11 Risikomanagement
  51. Art. 4.12 Nachgelagerte Zollkontrollen
  52. Art. 4.13 System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
  53. Art. 4.14 Zollagenten
  54. Art. 4.15 Abgaben und Gebühren
  55. Art. 4.16 Konsularische Transaktionen
  56. Art. 4.17 Vorübergehende Verwendung von Waren
  57. Art. 4.18 Aktiver und passiver Veredelungsverkehr
  58. Art. 4.19 Zusammenarbeit der Grenzbehörden
  59. Art. 4.20 Überprüfung und Beschwerde
  60. Art. 4.21 Vertraulichkeit
  61. Art. 4.22 Konsultationen
  62. Art. 4.23 Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen
  63. Art. 5.1 Anwendungsbereich
  64. Art. 5.2 Antidumping
  65. Art. 5.3 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  66. Art. 5.4 Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme
  67. Art. 5.5 Regeln für die bilateralen Schutzmassnahmen
  68. Art. 5.6 Untersuchungsverfahren und Transparenzanforderungen
  69. Art. 5.7 Vorläufige Schutzmassnahmen
  70. Art. 5.8 Notifikation und Konsultation
  71. Art. 5.9 Kompensation
  72. Art. 6.1 Ziele
  73. Art. 6.2 Bestätigung
  74. Art. 6.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  75. Art. 6.4 Internationale Normen
  76. Art. 6.5 Technische Zusammenarbeit
  77. Art. 6.6 Massnahmen an der Grenze
  78. Art. 6.7 Unterausschuss für technische Handelshemmnissen
  79. Art. 6.8 Technische Konsultationen
  80. Art. 6.9 Anhänge und Zusatzabkommen
  81. Art. 6.10 Überprüfungsklausel
  82. Art. 6.11 Kontaktpunkte
  83. Art. 7.1 Ziele
  84. Art. 7.2 Bestätigung
  85. Art. 7.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  86. Art. 7.4 Harmonisierung
  87. Art. 7.5 Anpassung an regionale Bedingungen
  88. Art. 7.6 Inspektions- und Zertifizierungssysteme
  89. Art. 7.7 Technische Zusammenarbeit
  90. Art. 7.8 Massnahmen an der Grenze
  91. Art. 7.9 Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen
  92. Art. 7.10 Technische Konsultationen
  93. Art. 7.11 Zusatzabkommen
  94. Art. 7.12 Kontaktpunkte
  95. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  96. Art. 8.2 Begriffsbestimmungen
  97. Art. 8.3 Meistbegünstigung
  98. Art. 8.4 Marktzugang
  99. Art. 8.5 Inländerbehandlung
  100. Art. 8.6 Zusätzliche Verpflichtungen
  101. Art. 8.7 Innerstaatliche Regelungen
  102. Art. 8.8 Anerkennung
  103. Art. 8.9 Transparenz
  104. Art. 8.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  105. Art. 8.11 Geschäftspraktiken
  106. Art. 8.12 Subventionen
  107. Art. 8.13 Zahlungen und Überweisungen
  108. Art. 8.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  109. Art. 8.15 Allgemeine Ausnahmen
  110. Art. 8.16 Sicherheitsausnahmen
  111. Art. 8.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  112. Art. 8.18 Änderung der Listen
  113. Art. 8.19 Überprüfung
  114. Art. 8.20 Unterausschuss für den Dienstleistungshandel
  115. Art. 8.21 Anhänge
  116. Art. 9.1 Investitionsförderung
  117. Art. 9.2 Überprüfungsklausel
  118. Art. 10 Wettbewerb
  119. Art. 11.1 Rechte an geistigem Eigentum
  120. Art. 11.2 Definition des geistigen Eigentums
  121. Art. 11.3 Internationale Abkommen
  122. Art. 11.4 Notifikation und Informationsaustausch
  123. Art. 11.5 Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit
  124. Art. 11.6 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  125. Art. 11.7 Handelsmarken
  126. Art. 11.8 Patente
  127. Art. 11.9 Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen
  128. Art. 11.10 Schutz von Pflanzensorten
  129. Art. 11.11 Unveröffentlichte Informationen
  130. Art. 11.12 Gewerbliche Designs
  131. Art. 11.13 Geografische Herkunftsangaben
  132. Art. 11.14 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum
  133. Art. 11.15 Allgemeines
  134. Art. 11.16 Aussetzung der Freigabe
  135. Art. 11.17 Inspektionsrecht
  136. Art. 11.18 Haftungserklärung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
  137. Art. 11.19 Rechtsdurchsetzung – Zivilrechtliche Massnahmen
  138. Art. 11.20 Vorsorgliche Massnahmen und einstweilige Verfügung
  139. Art. 11.21 Rechtsdurchsetzung – Strafrechtliche Massnahmen
  140. Art. 11.22 Herkunftsangaben und Ländernamen
  141. Art. 12.1 Hintergrund und Ziele
  142. Art. 12.2 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  143. Art. 12.3 Förderung der Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen
  144. Art. 12.4 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  145. Art. 12.5 Bilaterale Zusammenarbeit
  146. Art. 12.6 Ressourcen und Finanzierung
  147. Art. 12.7 Umsetzung und Konsultationen
  148. Art. 12.8 Überprüfung
  149. Art. 13.1 Anwendungsbereich und Ziele
  150. Art. 13.2 Methoden und Instrumente
  151. Art. 13.3 Bereiche der Zusammenarbeit
  152. Art. 13.4 Öffentliches Beschaffungswesen
  153. Art. 13.5 Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
  154. Art. 13.6 Ressourcen und Finanzierung
  155. Art. 13.7 Arbeitsprogramm
  156. Art. 13.8 Umsetzung und Überwachung
  157. Art. 14.1 Gemischter Ausschuss
  158. Art. 14.2 Kontaktpunkte
  159. Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  160. Art. 15.2 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
  161. Art. 15.3 Konsultationen
  162. Art. 15.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  163. Art. 15.5 Aufgaben des Schiedsgerichts
  164. Art. 15.6 Verfahren des Schiedsgerichts
  165. Art. 15.7 Berichte des Schiedsgerichts
  166. Art. 15.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
  167. Art. 15.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs
  168. Art. 15.10 Ausgleich und Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen
  169. Art. 15.11 Weitere Bestimmungen
  170. Art. 16.1 Einhaltung der Verpflichtungen
  171. Art. 16.2 Anhänge und Appendices
  172. Art. 16.3 Abkommensänderungen
  173. Art. 16.4 Beendigung
  174. Art. 16.5 Inkrafttreten

174 provisions

Art. 11.3 Internationale Abkommen

1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Verpflichtungen aus den bestehenden internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum, denen sie beide angehören, insbesondere: (a) dem TRIPS-Abkommen; (b) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, in der revidierten Fassung von Stockholm 1967 (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet); (c) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, in der revidierten Fassung von Paris 1971 (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet); (d) dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, in der revidierten Fassung von Washington 2001; (e) dem Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren; (f) dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, in der revidierten Fassung von Genf 1979; (g) dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken; (h) dem WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet); (i) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996; und (j) dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung von 1978 (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1978» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen zu ratifizieren oder ihm beizutreten. SR 0.232.04 SR 0.231.15 SR 0.232.141.1 SR 0.232.145.1 SR 0.232.112.7 SR 0.232.112.4 SR 0.231.171.1 SR 0.231.151 SR 0.232.162

Art. 11.4 Notifikation und Informationsaustausch

Im Rahmen des bestehenden bilateralen Dialogs zu den Rechten an geistigem Eigentum und der jährlichen Sitzung der chinesisch-schweizerischen Arbeitsgruppe im Bereich Schutz des geistigen Eigentums verpflichten sich die Vertragsparteien, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, zusätzlich zu den bestehenden Formen der Zusammenarbeit: (a) Informationen zur Politik auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in ihren jeweiligen Verwaltungen auszutauschen; (b) die andere Vertragspartei über Änderungen und Entwicklungen in der Anwendung ihres nationalen Systems zum Schutz des geistigen Eigentums zu informieren; (c) Informationen zu den in diesem Kapitel erwähnten Abkommen oder zu künftigen internationalen Abkommen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und zu Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO und der WIPO sowie zu Beziehungen der Vertragsparteien mit Drittländern betreffend Fragen zum geistigen Eigentum auszutauschen; und (d) Themen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum und Fragen von Interesse für private Akteure zu vertiefen.

Art. 11.5 Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die in der am 14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz verabschiedeten Doha-Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit festgelegten Grundsätze und bestätigen, dass die Bestimmungen dieses Kapitels diese Erklärung unberührt lassen. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, zu den internationalen Anstrengungen zur Umsetzung des Beschlusses des Allgemeinen Rats der WTO vom 30. August 2003 über die Umsetzung von Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie des am 6. Dezember 2005 in Genf verabschiedeten Protokolls zur Änderung des TRIPS-Abkommens beizutragen.

Art. 11.6 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

1. Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen den Urhebern von Werken und den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Ton- und Tonbildträgern sowie den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen. Auch Computerprogramme fallen unter den Schutz der Urheberrechte. 2. Zusätzlich zum Schutz nach den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei mutatis mutandis: (a) ausübenden Künstlern für deren audiovisuellen Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 10 WPPT; und (b) Produzenten von Tonbildträgern Schutz nach den Artikeln 11, 12, 13 und 14 WPPT. 3. Eine Radio- oder Fernsehstation hat das Recht, folgende ohne ihre Bewilligung durchgeführte Handlungen zu verbieten: (a) Wiederausstrahlung ihrer Programme; und (b) Erstellen einer Ton- oder Videoaufnahme ihrer Programme und Wiedergabe solcher Aufnahmen. 4. Jede Vertragspartei kann in ihrer nationalen Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz von ausübenden Künstlern für deren audiovisuelle Darbietungen, zum Schutz von Produzenten von Tonbildträgern und zum Schutz von Sendeunternehmen dieselben Arten von Beschränkungen und Ausnahmen vorsehen, die darin für den Schutz der Urheberrechte von Werken der Literatur und Kunst vorgesehen sind. 5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Übertragung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Änderung, Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte. 6. Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind. 7. Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausübenden Künstlern hinsichtlich ihrer akustischen, visuellen oder audiovisuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder auf Ton- und Tonbildträgern aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt. 8. Die den ausübenden Künstlern nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattfand. 9. Die den Produzenten von Tonbildträgern nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Tonbildträger veröffentlicht wurde. Falls es innerhalb von 50 Jahren nach der Festlegung des Tonbildträgers zu keiner Veröffentlichung gekommen ist, beträgt die Schutzdauer mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Festlegung erfolgte. 10. Die den Sendeunternehmen nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde. 11. Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach den Absätzen 8, 9 und 10 ausgenommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss Artikel 7 und 7bis der Berner Übereinkunft anwendbar sind.

Art. 11.7 Handelsmarken

1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern von Rechten an Waren- oder Dienstleistungsmarken angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wortkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelemente, Produktformen, Klänge und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Grundsätze der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der WIPO verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden ist. 3. Die Vertragsparteien gewähren dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die oben beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen. 4. Der in Absatz 3 vorgesehene Schutz beschränkt sich nicht auf identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen, wenn die registrierte Marke in der betreffenden Vertragspartei notorisch bekannt ist und wenn die Benutzung einer Marke, die eine Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung der notorisch bekannten Marke für diese Waren oder Dienstleistungen ist, auf eine Beziehung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der registrierten Marke hindeuten würde und diese Benutzung den Interessen des Inhabers der registrierten Marke zu schaden droht.

Art. 11.8 Patente

1. In ihrer nationalen Gesetzgebung gewährleisten die Vertragsparteien mindestens einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie und der Pflanzenmedizin, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 2. Für die Vertragsparteien bedeutet dies, einen Schutz auf einem Niveau sicherzustellen, das demjenigen von Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens entspricht. Neben den Ausnahmen unter Artikel 27 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens, können die Vertragsparteien von der Patentierbarkeit auch ausschliessen: (a) chirurgische oder therapeutische Verfahren für die Behandlung des Körpers von Menschen oder Tieren, oder am Körper von Menschen oder Tieren angewandte diagnostische Verfahren; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, insbesondere Substanzen oder Zusammensetzungen, zur Anwendung in einem dieser Verfahren; und (b) Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für mikrobiologische Verfahren und die daraus gewonnenen Erzeugnisse.

Art. 11.9 Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen

1. Die Vertragsparteien anerkennen den Beitrag von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen zur wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung. 2. Die Vertragsparteien anerkennen und bekräftigen die im Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt festgelegten Grundsätze und fördern die Anstrengungen zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung zwischen dem TRIPS-Abkommen und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt in Bezug auf die genetischen Ressourcen und das traditionelle Wissen. 3. Vorbehältlich der internationalen Rechte und Pflichten und der nationalen Gesetze jeder Vertragspartei, können die Vertragsparteien Massnahmen treffen oder aufrechterhalten, mit dem Ziel, die Wahrung der biologischen Vielfalt und die ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen ergeben, zu fördern. 4. Die Vertragsparteien können verlangen, dass Patentanmelder die Quelle einer genetischen Ressource und, falls die nationale Gesetzgebung dies verlangt, des traditionellen Wissens angeben, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte, sofern die Erfindung gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen direkt auf dieser Ressource oder diesem Wissen gründet; 5. Erfüllt eine Patentanmeldung die Bedingungen von Absatz 4 nicht, können die Vertragsparteien eine Frist festlegen, innert derer der Patentanmelder diesen Mangel beheben muss. Die Vertragsparteien können die Anmeldung ablehnen oder als zurückgezogen erachten, wenn der Mangel gemäss diesem Absatz nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben wird. 6. Falls nach der Erteilung eines Patents festgestellt wird, dass die Quelle in der Anmeldung nicht deklariert wurde oder dass absichtlich falsche Informationen eingereicht oder andere einschlägige Gesetze und Verordnungen verletzt wurden, können die Vertragsparteien angemessene rechtliche Konsequenzen vorsehen. SR 0.451.43

Art. 11.10 Schutz von Pflanzensorten

1. Die Vertragsparteien gewähren Züchtern von neuen Pflanzensorten einen angemessenen und wirksamen Schutz, dessen Niveau mindestens jenem des UPOV-Übereinkommens 1978 entspricht. 2. Mindestens bei folgenden Handlungen im Zusammenhang mit dem Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte ist die Zustimmung des Züchters erforderlich: (a) Erzeugung oder Reproduktion (Multiplikation) zum Zweck des gewerbsmässigen Absatzes; (b) Aufbereitung zum Zweck der gewerbsmässigen Vermehrung; (c) Angebot zum Verkauf; (d) Verkauf oder anderer Absatz; und (e) Einfuhr oder Ausfuhr. 3. Der Züchter kann seine Zustimmung unter gewissen Bedingungen oder eingeschränkt erteilen. 4. Ausnahmen: (a) Das Züchterrecht erstreckt sich nicht:(i) auf Handlungen zu experimentellen Zwecken; und (ii) auf Handlungen zum Zweck der Züchtung neuer Sorten und Handlungen gemäss Absatz 2 im Zusammenhang mit solchen neuen Sorten. (b) Jede Vertragspartei kann, innerhalb angemessener Grenzen und vorbehältlich des Schutzes der legitimen Interessen des Züchters, das Züchterrecht einschränken, um Bauern zu erlauben, zu Vermehrungszwecken in ihrem eigenen Betrieb das Produkt der Ernte zu verwenden, das sie durch die Anpflanzung der geschützten Sorte in ihrem eigenen Betrieb erhalten haben. 5. Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mindestens auf die in Liste A von Anhang IX enthaltenen Gattungen/Arten an. Falls eine Vertragspartei auf nationaler Ebene Schutz für eine andere Gattung/Art, die nicht in diesem Anhang aufgeführt ist, vorsieht, so wird die Möglichkeit, die entsprechende Gattung/Art zu schützen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung automatisch allen Pflanzenzüchtern der Vertragsparteien gewährt. 6. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die beiden Vertragsparteien alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens: (a) die Aufnahme weiterer Gattungen/Arten prüfen, sofern der Schutz auf gewisse Gattungen/Arten beschränkt ist; und (b) vorbehältlich ihrer Einigung, Anhang IX entsprechend anpassen/erweitern. Ausserdem vereinbaren die Vertragsparteien, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Informationen über den gewährten Schutz in ihrem jeweiligen Sortenschutzsystem für im Wesentlichen abgeleitete Sorten auszutauschen, mit dem Ziel, die Möglichkeit eines umfassenderen Schutzsystems zu prüfen, namentlich auch für die im Wesentlichen abgeleiteten Sorten.

Art. 11.11 Unveröffentlichte Informationen

1. Die Vertragsparteien schützen vertrauliche Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens. 2. Die Vertragsparteien verhindern, dass sich Anmelder für die Marktzulassung pharmazeutischer Produkte, einschliesslich chemischer Wirkstoffe und biologischer Präparate, und agrochemischer Produkte, während mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung der pharmazeutischen und agrochemischen Produkte auf vertrauliche Testdaten oder andere vom Erstanmelder an die zuständige Behörde übermittelte Daten abstützen oder darauf verweisen. 3. Die Abstützung oder der Verweis auf solche Angaben kann erlaubt werden, um eine unnötige Verdoppelung von Versuchen mit agrochemischen Produkten an Wirbeltieren zu vermeiden, wenn der Erstanmelder angemessen entschädigt wird.

Art. 11.12 Gewerbliche Designs

1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem nationalen Recht einen angemessenen und wirksamen Schutz von gewerblichen Designs, indem sie eine Schutzdauer von mindestens zehn Jahren vorsehen. 2. Die Vertragsparteien sehen den Schutz von gewerblichen Designs durch das Urheberrecht vor, sofern diese als Werke angewandter Kunst angesehen werden können und die allgemeinen Bedingungen für den Urheberrechtsschutz gemäss der jeweiligen nationalen Gesetzgebung erfüllen. Die Schutzdauer beträgt mindestens 25 Jahre ab der Erstellung des Werks.

Art. 11.13 Geografische Herkunftsangaben

1. Die Vertragsparteien stellen in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Angaben sicher. 2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist. 3. Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des TRIPS-Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Absatz 2 aufgeführten geografischen Angaben sicherzustellen, die verwendet werden, um auf Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verweisen. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im von dieser Angabe bezeichneten Gebiet haben. Die Vertragsparteien können verlangen, dass eine Angabe im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften zu den geografischen Angaben registriert wird, damit sie als geografische Angabe geschützt werden kann.

Art. 11.14 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum

Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind.

Art. 11.15 Allgemeines

Die Vertragsparteien sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte nach Artikel 11.2 vor, die mindestens auf dem gleichen Niveau wie diejenigen des TRIPS-Abkommens sind, insbesondere dessen Artikel 41–61.

Art. 11.16 Aussetzung der Freigabe

1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zur Annahme hat, dass es zur Einfuhr oder Ausfuhr von Waren kommen kann, die Patente, gewerbliche Designs, Marken oder Urheberrechte verletzen, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. 2. Die Vertragsparteien ermächtigen ihre zuständigen Behörden, auf eigene Initiative zu handeln und die Freigabe von Waren gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen auszusetzen, wenn sie triftige Gründe zur Annahme haben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Waren Patente, gewerbliche Designs, Marken oder Urheberrechte verletzen würde. 3. Die Vertragsparteien ermächtigen ihre Zollbehörden, den Rechtsinhaber zu informieren, damit dieser einen schriftlichen Antrag gemäss Absatz 1 einreichen kann. 4. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 und 2 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderen Landes gebracht worden sind. 5. Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 2 teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Ware aussetzen, dem Rechtsinhaber gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen die Aussetzung mit und liefern ihm die verfügbaren erforderlichen Informationen, damit er seine Rechte durchsetzen kann, wie der Name und die Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger, Importeur oder Exporteur sowie die Menge der fraglichen Erzeugnisse. 6. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden auf Antrag des Rechtsinhabers befugt sind zu entscheiden, dass die Waren, deren Freigabe gemäss Absatz 1 oder 2 ausgesetzt wurde, beschlagnahmt bleiben, bis ein definitiver Entscheid in der Streitigkeit getroffen wurde. 7. Wenn die zuständigen Behörden zum Schluss kommen, dass die verdächtigten Waren gegen ein Recht an geistigem Eigentum verstossen, sieht jede Vertragspartei vor, dass Verfahren bestehen, die dem Rechtsinhaber ermöglichen, die Kosten und Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte und Rechtsmittel nach dieser Bestimmung entstanden sind, rückerstattet zu erhalten und sich schadlos zu halten.

Art. 11.17 Inspektionsrecht

1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Aussetzung der Freigabe von Waren stellt und anderen in die Zurückhaltung involvierte Personen Gelegenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen. 2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Analyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren freigegeben werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt. 3. Der Anmelder, Inhaber oder Eigentümer der Waren, von denen die Verletzung eines Rechts vermutet wird, kann an der Inspektion der Waren teilnehmen.

Art. 11.18 Haftungserklärung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit

Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller gegebenenfalls eine Haftungserklärung gegenüber den beteiligten Personen oder in berechtigten Fällen eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheit darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.

Art. 11.19 Rechtsdurchsetzung – Zivilrechtliche Massnahmen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass: (a) in zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden befugt sind, anzuordnen, dass der Zuwiderhandelnde, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er mit seiner Handlung Rechte an geistigem Eigentum verletzte, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat; (b) ihre Justizbehörden bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes für die Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum unter anderem den tatsächlichen Schaden berücksichtigen oder eine faire Lizenzgebühr festlegen; und (c) dass die zuständigen Justizbehörden in einem Streitfall zu einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum befugt sind, auf Antrag des Rechtsinhabers anzuordnen, dass angemessene Massnahmen in Bezug auf Waren getroffen werden, von denen festgestellt wurde, dass sie Rechte an geistigem Eigentum verletzen, sowie gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet wurden. Solche Massnahmen umfassen die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung. Bei der Prüfung eines Antrags für Abhilfemassnahmen ist der Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie den Interessen von Drittparteien Rechnung zu tragen.

Art. 11.20 Vorsorgliche Massnahmen und einstweilige Verfügung

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Justizbehörden befugt sind, rasche und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen: (a) um einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorzubeugen, und insbesondere, um den Eintritt von Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Verzollung, in die Vertriebswege in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich zu verhindern; und (b) um relevante Beweise in Bezug auf die mutmassliche Verletzung zu sichern. 2. Die Justizbehörden sind befugt, vorsorgliche Massnahmen in gewissen Fällen ohne Anhörung der anderen Partei anzuordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde oder wenn ein nachweisbares Risiko der Vernichtung von Beweismitteln besteht. Auf Antrag für vorsorgliche Massnahmen handeln die Justizbehörden rasch und treffen ohne unnötige Verzögerung einen Entscheid. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum ihre Justizbehörden befugt sind, anzuordnen, dass eine Partei eine Verletzung unterlässt, unter anderem, um den Eintritt von eingeführten Waren, welche ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, in die Vertriebswege in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich unmittelbar nach der Verzollung solcher Waren zu verhindern.

Art. 11.21 Rechtsdurchsetzung – Strafrechtliche Massnahmen

Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle vorsätzlicher Nachahmungen von Marken oder gewerbsmässiger Urheberrechtspiraterie Anwendung finden.

Art. 11.22 Herkunftsangaben und Ländernamen

1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirksamen Schutz von Herkunftsangaben, Ländernamen und Flaggen für alle Waren und Dienstleistungen. 2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Herkunftsangaben» direkte oder indirekte Verweise auf den geografischen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen. 3. In Bezug auf die Verwendung von Herkunftsangaben für Waren oder Dienstleistungen sehen die Vertragsparteien in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirksame Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben für Waren und Dienstleistungen vor, die ihren Ursprung nicht in dem durch die fragliche Herkunftsangabe bezeichneten Ort haben. 4. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, die interessierten Parteien ermöglichen, die falsche oder irreführende Verwendung oder Eintragung eines Ländernamens einer Vertragspartei als Marke, Firmenname oder Name von Vereinigungen zu verhindern. 5. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, die interessierten Parteien ermöglichen, die Verwendung oder Eintragung von Wappen, Flaggen oder anderen nationalen Hoheitszeichen einer Vertragspartei als Marke, Firmenname oder Name von Vereinigungen entgegen den Bestimmungen der nationalen Gesetze und Verordnungen dieser Vertragspartei zu verhindern. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit Wappen, Flaggen oder anderen nationalen Hoheitszeichen der Vertragsparteien verwechselt werden können.

Art. 12.1 Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002 und das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes zur nachhaltigen Entwicklung. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die wirtschaftliche Entwicklung in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihren bilateralen Wirtschaftsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 12.2 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie die Umweltprinzipien und Verpflichtungen, die namentlich in den in Artikel 12.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und in ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen. Sie sind bestrebt, das Niveau des Umweltschutzes mit allen Mitteln weiter zu verbessern, unter anderem durch die wirksame Umsetzung ihrer Umweltgesetze und -vorschriften. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangebracht ist, den Handel oder die Investitionen durch eine Schwächung oder Verminderung des Schutzes in den innerstaatlichen Umweltgesetzen, -vorschriften, -politiken und -praktiken zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Umweltnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen. 3. Bei der Vorbereitung und Umsetzung umweltbezogener Massnahmen anerkennen die Vertragsparteien die Wichtigkeit, wissenschaftlichen, technischen und anderen Informationen sowie einschlägigen internationalen Richtlinien Rechnung zu tragen.

Art. 12.3 Förderung der Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren, Dienstleistungen und Technologien zu erleichtern und zu fördern. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und prüfen die Zusammenarbeit in diesem Bereich. 3. Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich umweltfreundlicher Waren, Dienstleistungen und Technologien.

Art. 12.4 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen von beiderseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 12.5 Bilaterale Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Umweltpolitik, um zur Umsetzung dieses Kapitels beizutragen und das Umweltschutzniveau in Übereinstimmung mit den nationalen Umweltzielen und den Verpflichtungen aus den multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, weiter zu verbessern. 2. Zur Verwirklichung dieses Ziels bauen die Vertragsparteien auf zwischen ihnen bereits bestehende Vereinbarungen und Übereinkünfte im Umweltbereich auf und prüfen die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von gemeinsamem Interesse. 3. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Umweltbereich konzentriert sich unter anderem auch auf den Informations- und Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten, das Angebot von Aus- und Weiterbildungen, Seminaren und Workshops, Praktika und Stipendien sowie die Verfolgung der internationalen Entwicklungen in diesem Bereich. Diese Tätigkeiten betreffen auch Fragen der technologischen Zusammenarbeit und des Technologietransfers, insbesondere im Bereich umweltfreundlicher Technologien.

Art. 12.6 Ressourcen und Finanzierung

In Anbetracht der im Ergebnisdokument von Rio+20 festgestellten Notwendigkeit, wonach es wesentliche Ressourcen aus diversen Quellen zu mobilisieren und die Finanzmittel wirksam zu nutzen gilt, um die Entwicklungsländer bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung tatkräftig zu unterstützen, stellen die zuständigen Institutionen und Organisationen sowie der Privatsektor beider Vertragsparteien die erforderlichen Mittel für die Umsetzung der Umweltzusammenarbeit bereit, und zwar unter Vorbehalt der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, gemäss den für die einzelnen Projekte vereinbarten Bedingungen und unter Berücksichtigung der verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien.

Art. 12.7 Umsetzung und Konsultationen

1. Um die Umsetzung dieses Kapitels und die damit verbundene Kommunikation zu vereinfachen, werden die folgenden Kontaktpunkte bezeichnet: (a) für China: das Handelsministerium (MOFCOM); und (b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). 2. Eine Vertragspartei kann über die in Absatz 1 genannten Kontaktpunkte zu jeder sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. 3. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Kapitels nicht im Einklang steht, so kann sie ausschliesslich bilaterale Konsultationen und den Dialog im Gemischten Ausschuss in Anspruch nehmen.

Art. 12.8 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen unter Berücksichtigung relevanter internationaler Entwicklungen im Gemischten Ausschuss periodisch die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele dieses Kapitels.

Art. 13.1 Anwendungsbereich und Ziele

1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, um den beiderseitigen Nutzen dieses Abkommens im Einklang mit ihren nationalen Strategien und ihren politischen Zielen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien zu erhöhen. 2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt die nachstehenden Ziele: (a) die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, um den Wohlstand der Bevölkerungen der Vertragsparteien zu fördern; und (b) nachhaltige Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen und zu unterstützen, indem der Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien so erleichtert sowie Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazitäten so gestärkt werden, dass auf nachhaltige Weise Wachstum und Entwicklung der Wirtschaft gefördert werden.

Art. 13.2 Methoden und Instrumente

1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, wirksame Methoden und Instrumente für die Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen bereits bestehenden Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. 2. Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente: (a) Informations- und Erfahrungsaustausch, Aufbau von Kapazitäten und Angebot von Aus- und Weiterbildungen; (b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Kooperationsprojekten, einschliesslich Seminaren, Workshops, Praktika und Stipendien; und (c) technische und administrative Zusammenarbeit. 3. Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten, gegebenenfalls unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen, Institutionen und Organisationen, in die Wege leiten und umsetzen.

Art. 13.3 Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit, wie sie im in Artikel 13.7 erwähnten Arbeitsprogramm präzisiert wird, kann jedes von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmte Gebiet betreffen, das zugunsten der Vertragsparteien zu einer Zunahme des Handels und der Investitionen beitragen kann. Die Zusammenarbeit kann unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: (a) nachhaltige Entwicklung; (b) industrielle Zusammenarbeit; (c) Zusammenarbeit in den Dienstleistungssektoren; (d) Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich; (e) Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne; und (f) Innovation, Schutz, Durchsetzung, Verwaltung und Verwendung von Rechten an geistigem Eigentum.

Art. 13.4 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung der Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu fördern. Die Vertragsparteien arbeiten in solchen Angelegenheiten entsprechend zusammen, konsultieren einander und tauschen Informationen aus. 2. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die sich auf ihre Beschaffungsmärkte auswirken könnten, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 3. Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle: (a) für China: das Finanzministerium; und (b) für die Schweiz: das SECO. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen Chinas zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) so bald wie möglich Verhandlungen zum öffentlichen Beschaffungswesen aufzunehmen, um auf gegenseitiger Basis eine Vereinbarung über öffentliche Beschaffungen zwischen den Vertragsparteien abzuschliessen.

Art. 13.5 Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen im Einklang mit dem am 15. Juni 2011 in Bern unterzeichneten Verständigungsprotokoll zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und dem am 6. Juli 2013 in Peking unterzeichneten Abkommen zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

Art. 13.6 Ressourcen und Finanzierung

Verweisend auf die Notwendigkeit, wonach es wesentliche Ressourcen aus diversen Quellen zu mobilisieren und die Finanzmittel wirksam zu nutzen gilt, stellen die zuständigen Institutionen und Organisationen sowie der Privatsektor beider Vertragsparteien die erforderlichen Mittel für die Umsetzung dieser Zusammenarbeit bereit, und zwar unter Vorbehalt der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, gemäss den für die einzelnen Projekte vereinbarten Bedingungen und unter Berücksichtigung der verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien.

Art. 13.7 Arbeitsprogramm

Um die Methoden und Inhalte der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels zu präzisieren, unterzeichnen die Vertragsparteien parallel zum Abschluss dieses Abkommens auf Ministerebene ein Arbeitsprogramm.

Art. 13.8 Umsetzung und Überwachung

1. Die in Artikel 14.2 bezeichneten Kontaktpunkte sind für die Koordination und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms verantwortlich. Dazu arbeiten sie gegebenenfalls mit anderen relevanten nationalen und internationalen Einheiten zusammen und koordinieren ihre Tätigkeiten mit diesen. 2. Die Kontaktpunkte erstatten dem Gemischten Ausschuss über die Umsetzung dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms Bericht. Gegebenenfalls können sie Empfehlungen abgeben. 3. Der Gemischte Ausschuss überprüft periodisch die Umsetzung dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms. Er kann alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel und dem Arbeitsprogramm erörtern, Empfehlungen abgeben und einvernehmliche Entscheidungen treffen. 4. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Allfällige Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und/oder Umsetzung von Bestimmungen dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Die Konsultationen erfolgen im Gemischten Ausschuss.

Art. 14.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss China-Schweiz ein (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet), der aus Vertretern der beiden Vertragsparteien besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen China und der Schweiz einschränkender Massnahmen; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich den in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Bestimmungen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses. 4. Der Gemischte Ausschuss fasst gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Beschlüsse oder gibt Empfehlungen ab. 5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu einer Sitzung zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel jedoch alle zwei Jahre, zusammen. Die Sitzungen werden gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftlichen Antrag an die andere Vertragspartei um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Solch eine Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 7. In Übereinstimmung mit Artikel 16.3 prüft der Gemischte Ausschuss von einer Vertragspartei unterbreitete Vorschläge für die Änderung dieses Abkommens und empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen zur Annahme.

Art. 14.2 Kontaktpunkte

Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu vereinfachen, werden folgende Kontaktpunkte bestimmt: (a) für China: das MOFCOM; und (b) für die Schweiz: das SECO.

Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels, wenn eine Vertragspartei eine Massnahme der anderen Vertragspartei als unvereinbar mit den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen betrachtet. 2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus. 3. Für den Zweck von Absatz 2 gelten die Streitbeilegungsverfahren unter dem WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt hat. Ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen gilt als eingeleitet, wenn ein Antrag für ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 von Artikel 15.4 gestellt wurde. SR 0.632.20, Anhang 2

Art. 15.2 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde, weitergeführt werden. 2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

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