Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Zollverwaltung»:(i) für China die General Administration of Customs, und
(ii) für die Schweiz die Eidgenössische Zollverwaltung;
(b) bezeichnet «Zollgesetz» die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen einer Vertragspartei zu Einfuhren, Ausfuhren, Transport oder Lagerung von Waren, deren Verwaltung und Durchsetzung ausdrücklich der Zollverwaltung obliegt, sowie alle Regelungen, die von der Zollverwaltung im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Kompetenzen erlassen werden;
(c) bedeutet «Zollverfahren» die durch die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf den dem Zollgesetz dieser Vertragspartei unterliegenden Waren und Beförderungsmittel angewandten Verfahren;
(d) bezeichnet «Übereinkommen über den Zollwert» das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, das Teil des WTO-Abkommens ist; und
(e) sind «Beförderungsmittel» alle Schiffe, Fahrzeuge, Flugzeuge, Eisenbahnrollmaterial sowie Tragtiere, die Personen und/oder Waren in das oder aus dem Zollgebiet heraus befördern.
Art. 4.3 Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien, die bestrebt sind, die Interessen ihrer jeweiligen Wirtschaftskreise zu fördern und ein Handelsumfeld zu schaffen, das ihnen erlaubt, von den Möglichkeiten dieses Abkommens zu profitieren, vereinbaren, dass insbesondere die folgenden Grundsätze als Basis für die Entwicklung und Verwaltung von Massnahmen zur Handelserleichterung durch die zuständigen Behörden dienen sollen:
(a) Transparenz, Effizienz, Vereinfachung, Harmonisierung und Konsistenz der Handelsverfahren;
(b) Förderung internationaler Normen;
(c) Konformität mit multilateralen Instrumenten;
(d) optimale Verwendung der Informationstechnologien;
(e) hohe Standards beim Service Public;
(f) Kontrollen der Regierungsbehörden basierend auf Risikomanagement;
(g) Zusammenarbeit innerhalb jeder Vertragspartei zwischen den Zollbehörden und anderen Grenzbehörden;
(h) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen Wirtschaftskreisen; und
(i) Gewährleistung der Handelssicherheit.
Art. 4.4 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen im Internet umgehend, und soweit möglich in Englisch, alle Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindlichen Vorschriften betreffend den Warenhandel zwischen China und der Schweiz.
2. Die Vertragsparteien errichten für Zoll- und andere dieses Kapitel betreffende Fragen Auskunftsstellen, die, soweit möglich in Englisch, über das Internet kontaktiert werden können.
3. Die Vertragsparteien konsultieren ihre jeweiligen Wirtschaftskreise zu deren Bedürfnissen hinsichtlich der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Handelserleichterung, wobei den Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.
4. Die Vertragsparteien veröffentlichen im Voraus, und insbesondere im Internet, Entwürfe von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Verordnungen, die den internationalen Handel betreffen, damit sich die Öffentlichkeit und vor allem die interessierten Kreise dazu äussern können.
5. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung von den internationalen Warenhandel betreffenden Gesetzen und allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie deren Inkrafttreten besteht.
6. Die Vertragsparteien verwalten ihre den internationalen Warenhandel betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einheitlich, unparteiisch und angemessen.
Art. 4.5 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien können weitere Massnahmen zur Erleichterung des Handels zwischen ihnen identifizieren und dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vorlegen.
2. Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in den relevanten multilateralen Foren zur Handelserleichterung. Sie überprüfen einschlägige internationale Initiativen zur Handelserleichterung, um neue Bereiche zu identifizieren und dem Gemischten Ausschuss zur Erwägung vorzulegen, in denen ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele beitragen könnte.
Art. 4.6 Verbindliche Auskünfte
1. Eine Vertragspartei erteilt auf schriftliches Gesuch eines Einführers, Herstellers, oder Ausführers hin, welches alle notwendigen Informationen erhält, innert einer angemessenen bestimmten Frist eine verbindliche schriftliche Auskunft zu den folgenden Fragen:
(a) Tarifeinreihung eines Erzeugnisses;
(b) die für die Bestimmung des Zollwerts unter gegebenen Umständen zu verwendende Methode des Transaktionswerts;
(c) Ursprungsregeln, die für sein Erzeugnis gelten; und
(d) allfällige weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten.
2. Eine Vertragspartei, die es ablehnt, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, informiert den Gesuchsteller unverzüglich schriftlich darüber und begründet ihre Ablehnung.
3. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die die verbindlichen Auskünfte zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung oder zu einem anderen in der Auskunft festgelegten angemessenen Zeitpunkt Gültigkeit erlangen, vorausgesetzt, dass die Fakten und Umstände, auf denen die Auskunft gründet, unverändert bleiben.
4. Die Vertragsparteien können die Gültigkeit der verbindlichen Auskünfte auf eine von ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Frist beschränken.
5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Informationen zu verbindlichen Auskünften, die sie als von weiterem Interesse einschätzen, öffentlich zugänglich zu machen, wobei dem Schutz vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen ist.
Zwecks sichererem Verständnis: Ein Importeur, Exporteur oder Hersteller kann ein Gesuch um eine verbindliche Auskunft über einen ordnungsgemäss befugten Vertreter einreichen.
Ein Gesuchsteller für eine verbindliche Auskunft von China Customs muss bei China Customs registriert sein.
1. Die Verfahren jeder Vertragspartei im Bereich der Zollkontrollen und des internationalen Handels sollen einfach, zweckmässig, objektiv und unparteiisch sein.
2. Die Vertragsparteien beschränken die Kontrollen, Formalitäten und die im Rahmen des Warenhandels zwischen ihnen verlangten Dokumente auf das für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen notwendige Minimum und vereinfachen dabei weitest möglich die entsprechenden Verfahren.
3. Die einführende Vertragspartei verlangt vom Importeur weder das Original noch eine Kopie der Ausfuhrzollanmeldung.
4. Die Vertragsparteien wenden effiziente Handelsverfahren an, die sich nach Möglichkeit auf internationale Standards stützen, mit dem Ziel, die Kosten und unnötigen Verzögerungen im Handel untereinander zu reduzieren, insbesondere die Standards und empfohlenen Praktiken der Weltzollorganisation (nachfolgend «WZO»), einschliesslich der Grundsätze des revidierten internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (revidiertes Übereinkommen von Kyoto).
5. Die Vertragsparteien führen Verfahren ein oder behalten solche bei, die:
(a) die Einreichung und Bearbeitung einer Zollanmeldung auf elektronischem Weg vor der physischen Ankunft der Waren ermöglichen, um ihre Zollveranlagung zu beschleunigen;
(b) gegebenenfalls den Importeuren erlauben, die Freigabe von Waren zu erlangen, bevor sie alle Einfuhranforderungen dieser Vertragspartei erfüllt haben, falls der Importeur ausreichende und wirksame Garantien bietet und wenn entschieden wurde, dass keine weitere Überprüfung, physische Inspektion oder andere Präsentation erforderlich ist; und
(c) die unverzügliche Entlastung der Bürgschaft erlauben, wenn diese nicht länger benötigt wird.
Art. 4.8 Zollwertbestimmung
Die Vertragsparteien wenden Artikel VII GATT 1994 sowie das Übereinkommen über den Zollwert auf zwischen ihnen gehandelte Waren an.
Die Schweiz wendet auf dem Gewicht oder der Menge basierende Zölle statt Wertzölle an (Notifikation an die WTO: G/VAL/N/1/CHE/1 vom 28. August 1995).
Art. 4.9 Tarifeinreihung
Die Vertragsparteien wenden das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf die zwischen ihnen gehandelten Waren an.
Art. 4.10 Zuständige Zollstellen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und veranlagt werden können. Bei der Bestimmung der Befugnisse und des Standorts dieser Stellen sowie ihrer Öffnungszeiten ist insbesondere den Bedürfnissen des Handels Rechnung zu tragen.
2. Nach Massgabe ihrer verfügbaren Ressourcen führt jede Vertragspartei Zollkontrollen und -verfahren auch ausserhalb der festgelegten Öffnungszeiten oder der Zollstellen durch, falls sie mit guten Gründen darum ersucht wird. Die von den Zollbehörden dafür verrechenbaren Kosten beschränken sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen.
Art. 4.11 Risikomanagement
1. Jede Vertragspartei bestimmt auf der Grundlage des Risikomanagements, welche Personen, Waren oder Beförderungsmittel überprüft werden sollen, und legt den Umfang der Überprüfung fest.
2. Bei der Identifizierung und Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, dem Transfer oder dem Endverbrauch von Waren, die zwischen den Zollgebieten der beiden Vertragsparteien befördert werden, oder bei der Präsenz von Waren, die nicht im freien Verkehr sind, wenden die Vertragsparteien systematisch objektive Risikomanagementverfahren und -praktiken an.
3. Das Risikomanagement wird derart angewandt, dass es nicht zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung bei gleichen Voraussetzungen oder zu versteckten Behinderungen des internationalen Handels führt.
4. Die Verfahren der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zollkontrollen und internationalem Handel, einschliesslich der Überprüfung der Dokumente, physischer Prüfungen oder Post-Audit-Überprüfungen, sollen nicht belastender als nötig sein, um die Aussetzung gegenüber diesen Risiken einzuschränken.
5. Die Vertragsparteien führen wirksame und effiziente Zollkontrollen ein, um die Freigabe der Waren zu beschleunigen.
Art. 4.12 Nachgelagerte Zollkontrollen
1. Die nachgelagerte Zollkontrolle ist das Verfahren, im Rahmen dessen die Zollverwaltung die Waren innerhalb einer gewissen Zeitperiode nach ihrer Freigabe untersucht und überprüft.
2. Die nachgelagerte Zollkontrolle wird transparent durchgeführt. Die Vertragsparteien teilen den betroffenen Personen die Ergebnisse der Kontrolle mit, sowie ihre Rechte und Pflichten und die Nachweise und Gründe für die Ergebnisse.
3. Wenn möglich stützen sich die Vertragsparteien bei der Anwendung des Risikomanagements und der Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten auf die Ergebnisse der nachgelagerten Zollkontrolle.
Art. 4.13 System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Eine Vertragspartei, die ein System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder Sicherheitsmassnahmen mit Auswirkungen auf die internationalen Handelsströme anwendet:
(a) bietet der anderen Vertragspartei die Gelegenheit, die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Sicherheitsmassnahmen zu verhandeln, um den internationalen Handel zu erleichtern und gleichzeitig eine wirksame Zollkontrolle zu gewährleisten; und
(b) stützt sich auf einschlägige internationale Normen, insbesondere das «Framework of Standards» der WZO.
Art. 4.14 Zollagenten
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gesetzgebung betreffend Zollagenten auf transparenten Regeln basiert. Die Vertragsparteien erlauben juristischen Personen – in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – ihre eigenen Zollagenten einzusetzen.
Art. 4.15 Abgaben und Gebühren
1. In Übereinstimmung mit Absatz 1 von Artikel VIII GATT 1994 sorgt jede Vertragspartei dafür, dass die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Abgaben und Gebühren jeglicher Art (mit Ausnahme von Zöllen, einer inneren Steuer oder Abgabe entsprechenden Belastung, die gemäss Absatz 2 von Artikel III GATT 1994 erhoben werden sowie Antidumping- oder Ausgleichszöllen) dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt werden und keinen mittelbaren Schutz für inländische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zu fiskalischen Zwecken darstellen.
2. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Informationen zu den Abgaben und Gebühren. Die Vertragsparteien sind bestrebt, diese Informationen jeweils in Englisch im Internet zu veröffentlichen. Diese Informationen können auch die Art der Abgabe oder Gebühr, die Abgaben und Gebühren, die angewandt werden und die Art und Weise ihrer Berechnung beinhalten.
3. Auf Anfrage liefert eine Vertragspartei Informationen zu den Abgaben und Gebühren, die auf Einfuhren von Waren in die Partei zur Anwendung kommen.
Art. 4.16 Konsularische Transaktionen
Eine Vertragspartei fordert weder konsularische Transaktionen noch entsprechende Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei.
Art. 4.17 Vorübergehende Verwendung von Waren
1. Die Vertragsparteien erleichtern die vorübergehende Verwendung von Waren.
2. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «vorübergehender Verwendung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse unter bedingter Aussetzung der Einfuhrabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden können. Solche Erzeugnisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden.
Art. 4.18 Aktiver und passiver Veredelungsverkehr
1. Die Vertragsparteien erlauben die aktive und passive Veredelung von Waren gemäss internationaler Normen und Praktiken, unter Vorbehalt der in der nationalen Gesetzgebung festgehaltenen Vorschriften und Bedingungen.
2. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «aktiver Veredelung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse unter bedingter Aussetzung der Einfuhrabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden können, sofern sie zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur und zur anschliessenden Ausfuhr bestimmt sind.
3. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «passiver Veredelung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse, die sich im Zollgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur ins Ausland ausgeführt und anschliessend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können.
Art. 4.19 Zusammenarbeit der Grenzbehörden
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Behörden und Agenturen, die an Grenzkontrollen und anderen Kontrollen von Einfuhren und Ausfuhren beteiligt sind, zusammenarbeiten und ihre Verfahren untereinander im Sinne der Handelserleichterung abstimmen.
Art. 4.20 Überprüfung und Beschwerde
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Einführer und Ausführer sowie Hersteller gemäss nationalem Recht Anspruch auf mindestens eine Stufe einer unabhängigen administrativen Überprüfung oder Verwaltungsbeschwerde und auf gerichtlichen Rekurs haben.
Art. 4.21 Vertraulichkeit
Alle Informationen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder mit den verbindlichen Auskünften werden von den Vertragsparteien vertraulich behandelt und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien. Diese Informationen werden von den Behörden einer Vertragspartei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der informationsliefernden Person oder Behörde preisgegeben.
Art. 4.22 Konsultationen
Die Vertragsparteien haben das Recht, Konsultationen zu Angelegenheiten zu verlangen, die sich aus der Anwendung oder Umsetzung dieses Kapitels ergeben. Solche Konsultationen werden über die relevanten Kontaktpunkte der jeweiligen Zollverwaltung abgewickelt. Die Informationen zu den Kontaktpunkten werden der anderen Vertragspartei übermittelt und alle diesbezüglichen Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.
Art. 4.23 Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen
1. Ein Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) des Gemischten Ausschusses, der aus Vertretern beider Vertragsparteien besteht, wird hiermit eingesetzt.
2. Der Unterausschuss befasst sich mit folgenden Angelegenheiten:
(a) Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und Umsetzung der Verpflichtungen;
(b) Informationsaustausch und Überprüfung von Entwicklungen;
(c) Vorbereitung und Koordination der Positionen der Vertragsparteien;
(d) Vorbereitung von technischen Änderungen und Unterstützung des Gemischten Ausschusses;
(e) Zollpraktiken, einschliesslich nationaler und internationaler Normen, die den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien erleichtern;
(f) Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels;
(g) Angelegenheiten im Bereich der Tarifeinreihung und der Zollwertbestimmung;
(h) andere Angelegenheiten betreffend Praktiken und Verfahren der Vertragsparteien, die sich auf die rasche Freigabe von Waren auswirken können;
(i) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten;
(j) andere Angelegenheiten, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden; und
(k) Erstellung von Empfehlungen und Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss nach Bedarf.
3. Der Unterausschuss wird von Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien geleitet. Im gegenseitigen Einverständnis können die Vertragsparteien – von Fall zu Fall – Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer interessierter Organisationen zur Teilnahme zu gewissen Traktanden der Treffen des Unterausschusses einladen.
4. Der Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und bezeichnet einen Vorsitzenden. Dieser bereitet für jedes Treffen des Unterausschusses in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie der anderen Vertragspartei vor dem Treffen zu.
5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er wird vom Gemischten Ausschuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses oder auf Begehren einer Vertragspartei einberufen. Das Treffen findet abwechslungsweise in China und in der Schweiz statt oder der Ort wird von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart.
6. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Treffens und der Vorsitzende berichtet – sofern erwünscht – dem Gemischten Ausschuss an einem seiner Treffen.
Art. 5.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen dem Zollgebiet Chinas und dem Zollgebiet der Schweiz gemäss Definition in Artikel 2.1.
Art. 5.2 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifen.
2. Nachdem eine Vertragspartei von einem Wirtschaftszweig in einer Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend Waren der anderen Vertragspartei erhalten hat und bevor eine solche Untersuchung eingeleitet wird, informiert die Vertragspartei innerhalb einer nützlichen Frist die andere Vertragspartei.
Art. 5.3 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der anderen Vertragspartei entsprechend den Bestimmungen von Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei und bietet ihr die Möglichkeit für Konsultationen im Hinblick auf eine beiderseits annehmbare Lösung.
Art. 5.4 Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei während der Übergangsfrist eine bilaterale Schutzmassnahme gemäss Absatz 2 anwenden.
2. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann eine Vertragspartei bis zum erforderlichen Ausmass zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen sowie zur Erleichterung der Anpassung:
(a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
(b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher als der niedrigere der beiden folgenden Werte sein darf:(i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahmen, oder
(ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
3. Keine Vertragspartei trifft für das gleiche Erzeugnis gleichzeitig:
(a) eine bilaterale Schutzmassnahme; und
(b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen.
SR 0.632.20 Anhang 1A.14
Art. 5.5 Regeln für die bilateralen Schutzmassnahmen
1. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur während der Übergangsfrist getroffen werden, d.h. während einer Periode von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Im Falle eines Erzeugnisses, dessen Liberalisierungsprozess gemäss Anhang I fünf oder mehr Jahre dauert, wird die Übergangsfrist auf drei Jahre ab dem Datum, an dem ein solches Erzeugnis nach der Verpflichtungsliste dieses Anhangs den Nullzollsatz erreicht, verlängert.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt und können um ein weiteres Jahr verlängert werden. Unabhängig von ihrer Dauer endet eine bilaterale Schutzmassnahme spätestens bei Ablauf der Übergangsfrist für das betroffene Erzeugnis.
3. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme von gleicher Dauer wie jene der ersten Anwendung nur dann ein zweites Mal auf ein gleiches Erzeugnis anwenden, wenn die fragliche Massnahme zuvor während mindestens zwei Jahren nicht mehr angewandt wurde. Jedoch darf keine bilaterale Schutzmassnahme mehr als zweimal auf das gleiche Erzeugnis angewandt werden.
4. Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz jener Ansatz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.
Art. 5.6 Untersuchungsverfahren und Transparenzanforderungen
1. Die einführende Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Untersuchung in Übereinstimmung mit Artikel 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck wird Artikel 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
2. Bei der Bestimmung, ob die erhöhte Menge der Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einem nationalen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht, befolgt die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei die Regeln von Artikel 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 5.7 Vorläufige Schutzmassnahmen
1. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen.
2. Die Dauer der vorläufigen Schutzmassnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Artikel 5.4, Artikel 5.5, Artikel 5.6 und Artikel 5.8 erfüllt sein. Eine solche vorläufige Schutzmassnahme erfolgt in Form einer Erhöhung des Zollansatzes, die jedoch den niedrigeren der beiden Werte nach Artikel 5.4 nicht überschreiten darf. Diese Erhöhung wird unverzüglich zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nicht feststellt, dass erhöhte Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen. Die Dauer der vorläufigen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer der Massnahme nach Artikel 5.5 gezählt.
Art. 5.8 Notifikation und Konsultation
1. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei unverzüglich:
(a) die Eröffnung einer Untersuchung;
(b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr desselben durch einen Anstieg der Einfuhren; und
(c) die Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern.
2. Die Vertragspartei, welche die Notifikation nach Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) vornimmt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informationen, insbesondere den Nachweis für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr desselben infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses, das Gegenstand der geplanten Massnahme ist, sowie das geplante Einführungsdatum und die erwartete Dauer der Massnahme. Im Fall der Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme ist ausserdem der Nachweis zu erbringen, dass die weitere Anwendung der Massnahme nötig ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beheben und dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungsmassnahmen unternommen hat.
3. Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme beabsichtigt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um, unter anderem, die unter Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und eine Kompensation nach Artikel 5.9 zu vereinbaren.
4. Bevor eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme nach Artikel 5.7 trifft, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei; auf Antrag der anderen Vertragspartei werden unmittelbar nach der Anwendung einer solchen Massnahme Konsultationen aufgenommen.
Art. 5.9 Kompensation
1. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, bietet der anderen Vertragspartei in Absprache mit ihr gegenseitig vereinbarte Handelskompensationen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Konzessionen während der Anwendungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme.
2. Falls die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Erzeugnisse die bilaterale Schutzmassnahme angewandt wird, freigestellt, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Bei der Wahl der Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen den Vorzug zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Das Recht auf Kompensation gemäss diesem Absatz darf in den ersten sechs Monaten der Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme nicht angewendet werden, sofern die bilaterale Schutzmassnahme infolge eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Werten und entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels getroffen wurde.
3. Eine Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei mindestens 30 Tage bevor sie Ausgleichsmassnahmen nach Absatz 2 trifft.
4. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen trifft, darf diese nur für die Dauer anwenden, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkungen zu erzielen, und in jedem Fall nur während der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme.
Art. 6.1 Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
(a) den bilateralen Handel und den jeweiligen Marktzugang für Waren im Geltungsbereich dieses Kapitels zu erleichtern und die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern;
(b) unnötige Kosten im Zusammenhang mit dem Handel zwischen den Vertragsparteien soweit als möglich zu reduzieren;
(c) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu fördern; und
(d) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren zu stärken.
SR 0.632.20 Anhang 1A.6
Art. 6.2 Bestätigung
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren das TBT-Übereinkommen anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
Art. 6.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Kapitel gilt für alle Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien mit Ausnahme der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach Kapitel 7 und der Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.
2. Die Begriffsbestimmungen von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens gelten für dieses Kapitel.
Art. 6.4 Internationale Normen
Für die Anwendung dieses Kapitels werden Normen, die insbesondere von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex Alimentarius Kommission (CAC) erlassen werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne von Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens betrachtet.
Art. 6.5 Technische Zusammenarbeit
In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:
(a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse;
(b) Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und guten Regulierungspraktiken;
(c) Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
(d) Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC);
(e) Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von in Übereinstimmung mit Absatz d akkreditierten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens oder einer entsprechenden multilateralen Vereinbarung anerkannt worden sind; und
(f) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche.
Art. 6.6 Massnahmen an der Grenze
Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer festgestellten Nichtkonformität mit technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren fest, so erklärt sie dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die Gründe des Festhaltens.
Art. 6.7 Unterausschuss für technische Handelshemmnissen
1. Hiermit wird ein Unterausschuss für technische Handelshemmnisse unter dem Gemischten Ausschuss geschaffen (nachfolgend als der «TBT-Unterausschuss» bezeichnet).
2. Die Aufgaben des TBT-Unterausschusses sind:
(a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels;
(b) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit;
(c) Erleichterung der technischen Konsultationen gemäss Artikel 6.8
(d) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliesslich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei;
(e) Schaffen von Dialogen zwischen den Regulierungsbehörden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Kapitels;
(f) gegebenenfalls Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9 vorzuschlagen;
(g) Koordination der Umsetzung der Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9;
(h) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen;
(i) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben; und
(j) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufgaben.
3. Der TBT-Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des TBT-Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt und mit jenen des unter Artikel 7.9 eingesetzten Unterausschusses zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen kombiniert werden.
4. Der TBT-Unterausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm und eine Liste seiner Tätigkeiten.
5. Der TBT-Unterausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezifischer Aufgaben bilden.
6. Der TBT-Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.
7. Die in Artikel 6.11 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktandenliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der TBT-Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Bereichen.
8. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisationen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des TBT-Unterausschusses einladen.
Art. 6.8 Technische Konsultationen
Technische Konsultationen unter der Federführung des TBT-Unterausschusses werden auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, welche ein unnötiges Handelshemmnis schaffen könnte oder bereits geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Solche Konsultationen können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden.
Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung.
Art. 6.9 Anhänge und Zusatzabkommen
1. Die Vertragsparteien haben Anhang V zu diesem Abkommen über die Etikettierung von Textilien abgeschlossen.
2. In Übereinstimmung und Verbindung mit diesem Abkommen haben die Vertragsparteien Zusatzabkommen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeschlossen. Die Vertragsparteien können in Zukunft weitere Zusatzabkommen abschliessen.