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Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China

Confederation · 0.946.292.492 · treaty

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Contents: 174 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen
  4. Art. 1.4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  5. Art. 1.5 Transparenz
  6. Art. 1.6 Bekanntgabe von Informationen
  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  8. Art. 2.2 Inländerbehandlung betreffend interne Steuern und Regulierungen
  9. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ausgangszollansatz für Einfuhren
  11. Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  12. Art. 2.6 Staatliche Handelsunternehmen
  13. Art. 2.7 Ausnahmen
  14. Art. 2.8 Überprüfungsmechanismus
  15. Art. 3.1 Begriffsbestimmungen
  16. Art. 3.2 Ursprungserzeugnisse
  17. Art. 3.3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
  18. Art. 3.4 Substanzielle Verarbeitung
  19. Art. 3.5 De Minimis
  20. Art. 3.6 Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen
  21. Art. 3.7 Kumulation
  22. Art. 3.8 Massgebende Einheit
  23. Art. 3.9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
  24. Art. 3.10 Neutrale Elemente
  25. Art. 3.11 Austauschbare Vormaterialien
  26. Art. 3.12 Territorialitätsprinzip
  27. Art. 3.13 Direkttransport
  28. Art. 3.14 Ursprungsnachweis
  29. Art. 3.15 Ursprungszeugnis
  30. Art. 3.16 Ursprungserklärung durch Ermächtigte Ausführer
  31. Art. 3.17 Aufbewahrung von Ursprungsdokumenten
  32. Art. 3.18 Einfuhranforderungen
  33. Art. 3.19 Verzicht auf einen Ursprungsnachweis
  34. Art. 3.20 Ursprungsüberprüfung
  35. Art. 3.21 Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
  36. Art. 3.22 Notifikationen
  37. Art. 3.23 Vertraulichkeit
  38. Art. 3.24 Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten
  39. Art. 3.25 In Beförderung befindliche Erzeugnisse nach Ausfuhr
  40. Art. 4.1 Anwendungsbereich
  41. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  42. Art. 4.3 Allgemeine Grundsätze
  43. Art. 4.4 Transparenz
  44. Art. 4.5 Zusammenarbeit
  45. Art. 4.6 Verbindliche Auskünfte
  46. Art. 4.7 Vereinfachung internationaler Handelsverfahren
  47. Art. 4.8 Zollwertbestimmung
  48. Art. 4.9 Tarifeinreihung
  49. Art. 4.10 Zuständige Zollstellen
  50. Art. 4.11 Risikomanagement
  51. Art. 4.12 Nachgelagerte Zollkontrollen
  52. Art. 4.13 System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
  53. Art. 4.14 Zollagenten
  54. Art. 4.15 Abgaben und Gebühren
  55. Art. 4.16 Konsularische Transaktionen
  56. Art. 4.17 Vorübergehende Verwendung von Waren
  57. Art. 4.18 Aktiver und passiver Veredelungsverkehr
  58. Art. 4.19 Zusammenarbeit der Grenzbehörden
  59. Art. 4.20 Überprüfung und Beschwerde
  60. Art. 4.21 Vertraulichkeit
  61. Art. 4.22 Konsultationen
  62. Art. 4.23 Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen
  63. Art. 5.1 Anwendungsbereich
  64. Art. 5.2 Antidumping
  65. Art. 5.3 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  66. Art. 5.4 Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme
  67. Art. 5.5 Regeln für die bilateralen Schutzmassnahmen
  68. Art. 5.6 Untersuchungsverfahren und Transparenzanforderungen
  69. Art. 5.7 Vorläufige Schutzmassnahmen
  70. Art. 5.8 Notifikation und Konsultation
  71. Art. 5.9 Kompensation
  72. Art. 6.1 Ziele
  73. Art. 6.2 Bestätigung
  74. Art. 6.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  75. Art. 6.4 Internationale Normen
  76. Art. 6.5 Technische Zusammenarbeit
  77. Art. 6.6 Massnahmen an der Grenze
  78. Art. 6.7 Unterausschuss für technische Handelshemmnissen
  79. Art. 6.8 Technische Konsultationen
  80. Art. 6.9 Anhänge und Zusatzabkommen
  81. Art. 6.10 Überprüfungsklausel
  82. Art. 6.11 Kontaktpunkte
  83. Art. 7.1 Ziele
  84. Art. 7.2 Bestätigung
  85. Art. 7.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  86. Art. 7.4 Harmonisierung
  87. Art. 7.5 Anpassung an regionale Bedingungen
  88. Art. 7.6 Inspektions- und Zertifizierungssysteme
  89. Art. 7.7 Technische Zusammenarbeit
  90. Art. 7.8 Massnahmen an der Grenze
  91. Art. 7.9 Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen
  92. Art. 7.10 Technische Konsultationen
  93. Art. 7.11 Zusatzabkommen
  94. Art. 7.12 Kontaktpunkte
  95. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  96. Art. 8.2 Begriffsbestimmungen
  97. Art. 8.3 Meistbegünstigung
  98. Art. 8.4 Marktzugang
  99. Art. 8.5 Inländerbehandlung
  100. Art. 8.6 Zusätzliche Verpflichtungen
  101. Art. 8.7 Innerstaatliche Regelungen
  102. Art. 8.8 Anerkennung
  103. Art. 8.9 Transparenz
  104. Art. 8.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  105. Art. 8.11 Geschäftspraktiken
  106. Art. 8.12 Subventionen
  107. Art. 8.13 Zahlungen und Überweisungen
  108. Art. 8.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  109. Art. 8.15 Allgemeine Ausnahmen
  110. Art. 8.16 Sicherheitsausnahmen
  111. Art. 8.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  112. Art. 8.18 Änderung der Listen
  113. Art. 8.19 Überprüfung
  114. Art. 8.20 Unterausschuss für den Dienstleistungshandel
  115. Art. 8.21 Anhänge
  116. Art. 9.1 Investitionsförderung
  117. Art. 9.2 Überprüfungsklausel
  118. Art. 10 Wettbewerb
  119. Art. 11.1 Rechte an geistigem Eigentum
  120. Art. 11.2 Definition des geistigen Eigentums
  121. Art. 11.3 Internationale Abkommen
  122. Art. 11.4 Notifikation und Informationsaustausch
  123. Art. 11.5 Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit
  124. Art. 11.6 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  125. Art. 11.7 Handelsmarken
  126. Art. 11.8 Patente
  127. Art. 11.9 Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen
  128. Art. 11.10 Schutz von Pflanzensorten
  129. Art. 11.11 Unveröffentlichte Informationen
  130. Art. 11.12 Gewerbliche Designs
  131. Art. 11.13 Geografische Herkunftsangaben
  132. Art. 11.14 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum
  133. Art. 11.15 Allgemeines
  134. Art. 11.16 Aussetzung der Freigabe
  135. Art. 11.17 Inspektionsrecht
  136. Art. 11.18 Haftungserklärung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
  137. Art. 11.19 Rechtsdurchsetzung – Zivilrechtliche Massnahmen
  138. Art. 11.20 Vorsorgliche Massnahmen und einstweilige Verfügung
  139. Art. 11.21 Rechtsdurchsetzung – Strafrechtliche Massnahmen
  140. Art. 11.22 Herkunftsangaben und Ländernamen
  141. Art. 12.1 Hintergrund und Ziele
  142. Art. 12.2 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  143. Art. 12.3 Förderung der Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen
  144. Art. 12.4 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  145. Art. 12.5 Bilaterale Zusammenarbeit
  146. Art. 12.6 Ressourcen und Finanzierung
  147. Art. 12.7 Umsetzung und Konsultationen
  148. Art. 12.8 Überprüfung
  149. Art. 13.1 Anwendungsbereich und Ziele
  150. Art. 13.2 Methoden und Instrumente
  151. Art. 13.3 Bereiche der Zusammenarbeit
  152. Art. 13.4 Öffentliches Beschaffungswesen
  153. Art. 13.5 Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
  154. Art. 13.6 Ressourcen und Finanzierung
  155. Art. 13.7 Arbeitsprogramm
  156. Art. 13.8 Umsetzung und Überwachung
  157. Art. 14.1 Gemischter Ausschuss
  158. Art. 14.2 Kontaktpunkte
  159. Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  160. Art. 15.2 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
  161. Art. 15.3 Konsultationen
  162. Art. 15.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  163. Art. 15.5 Aufgaben des Schiedsgerichts
  164. Art. 15.6 Verfahren des Schiedsgerichts
  165. Art. 15.7 Berichte des Schiedsgerichts
  166. Art. 15.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
  167. Art. 15.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs
  168. Art. 15.10 Ausgleich und Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen
  169. Art. 15.11 Weitere Bestimmungen
  170. Art. 16.1 Einhaltung der Verpflichtungen
  171. Art. 16.2 Anhänge und Appendices
  172. Art. 16.3 Abkommensänderungen
  173. Art. 16.4 Beendigung
  174. Art. 16.5 Inkrafttreten

174 provisions

Art. 15.3 Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Massnahme mit den Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen unvereinbar ist. Der Konsultationsantrag führt die Gründe für den Antrag auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer kurzen Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die andere Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt. 2. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen aufgenommen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags oder innerhalb von 15 Tagen in dringlichen Angelegenheiten in Konsultationen ein, ist die antragstellende Vertragspartei berechtigt, die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäss Artikel 15.4 zu beantragen. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei liefert ausreichende Informationen, um das Finden einer einvernehmlichen Lösung in den Konsultationen zu vereinfachen. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat. 4. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt.

Art. 15.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Wenn die Konsultationen nach Artikel 15.3 keine Lösung der Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, hervorbringen, kann der Fall mittels schriftlichem Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei an ein Schiedsgericht überwiesen werden. 2. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. 3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. 4. Die Vertragsparteien bezeichnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 je ein Mitglied des Schiedsgerichts. 5. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 ernennen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis den dritten Schiedsrichter. Der so ernannte dritte Schiedsrichter führt den Vorsitz des Schiedsgerichts. 6. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 noch nicht ernannt worden, bestimmt auf Ersuchen einer der Streitparteien der Generaldirektor der WTO innert weiterer 30 Tagen ein Mitglied. Ist der Generaldirektor der WTO Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der stellvertretende Generaldirektor der WTO, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut. Ist der stellvertretende Generaldirektor der WTO ebenfalls nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit der Aufgabe betraut. Ist der Präsident des IGH Staatsangehöriger einer Vertragspartei, wird der Vizepräsident des IGH, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut. 7. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, noch von einer der Vertragsparteien angestellt sein, noch in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der Angelegenheit zu tun gehabt haben. 8. Alle Schiedsrichter: (a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen und, wenn möglich, Erfahrung auf dem strittigen Gebiet; (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt; (c) sind unabhängig von den Vertragsparteien, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und (d) befolgen einen Verhaltenskodex in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Dokuments WT/DSB/RC/1 der WTO. 9. Tritt ein nach diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurück oder kann er nicht mehr tätig sein, wird innerhalb von 15 Tagen ein Nachfolger nach dem gleichen Auswahlverfahren ernannt, das für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist und übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprünglichen Schiedsrichters. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfolgers ausgesetzt. 10. Sofern von den Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 anders vereinbart, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 15.4 genannte Angelegenheit zu prüfen und mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen für die Beilegung der Streitigkeit zu treffen».

Art. 15.5 Aufgaben des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht nimmt im Lichte des Antrags für seine Einsetzung eine objektive Beurteilung des ihm vorgelegten Streitfalls vor, einschliesslich der Prüfung der Sachlage und der Anwendung von und Übereinstimmung mit diesem Abkommen. Es legt die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus. 2. Das Schiedsgericht darf mit seinen Feststellungen und Empfehlungen die Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen weder erweitern noch einschränken.

Art. 15.6 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den in Anhang X festgelegten Verfahrensregeln. 2. Mit Ausnahme der in diesem Artikel festgehaltenen Bestimmungen, legt das Schiedsgericht in Absprache mit den Vertragsparteien seine eigenen Verfahrensregeln betreffend das Recht der Vertragsparteien auf Anhörung und betreffend seine Beratungen fest. 3. Das Schiedsgericht ist bestrebt, seine Entscheidungen durch Konsens zu treffen. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erreichen, so kann es seine Entscheidungen mit Mehrheitsbeschluss fassen. Die Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

Art. 15.7 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht verfasst seine Berichte unter Einhaltung der massgebenden Bestimmungen dieses Kapitels und gestützt auf den Antrag für seine Einsetzung, die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens sowie die Eingaben und Argumente der Vertragsparteien. 2. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach der Ernennung seines letzten Mitglieds einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In dringlichen Angelegenheiten legt das Schiedsgericht seinen ersten Bericht spätestens 60 Tage nach der Ernennung seines letzten Mitglieds vor. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht zu dessen erstem Bericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts eine Stellungnahme unterbreiten. 3. Sieht sich das Schiedsgericht in ausserordentlichen Fällen nicht in der Lage, seinen ersten Bericht innerhalb von 90 Tagen vorzulegen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug und über die geschätzte zusätzlich benötigte Zeit. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Verzug nicht mehr als 30 Tage betragen. 4. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor. 5. Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Artikeln 15.9 und 15.10 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden vorbehältlich des Schutzes vertraulicher Informationen veröffentlicht, sofern die Vertragsparteien nicht anders bestimmen. 6. Die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vereinbarkeit der strittigen Massnahme mit diesem Abkommen (nachfolgend als die «Entscheidung» bezeichnet) ist für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 15.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens

1. Vereinbaren dies die Vertragsparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung aussetzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt das Mandat zur Einsetzung des Schiedsgerichts, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben. Die beschwerdeführende Vertragspartei darf ihr Recht, ihre Beschwerde zurückzuziehen und eine neue Beschwerde zu erheben, nicht missbrauchen. 3. Die Vertragsparteien können vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs jederzeit übereinkommen, die Verfahren vor einem nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgericht durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Vertragsparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 15.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, setzt die Entscheidung des abschliessenden Schiedsspruchs ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Vertragsparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. 2. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung nach Absatz 1 zustande, kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs ergehen. 3. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, notifiziert der anderen Vertragspartei ohne Verzug oder innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarten oder festgesetzten Frist die zur Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet. 4. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch vereinbar sind, so wird eine solche Uneinigkeit auf Ersuchen einer Vertragspartei vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 15.10 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innerhalb von 60 Tagen. 5. Sieht sich das Schiedsgericht nicht in der Lage, seinen Schiedsspruch in dem in den Absätzen 2 und 4 erwähnten Zeitraum zu fällen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug sowie über die geschätzte zusätzlich benötigte Zeit für die Vorlage des Schiedsspruchs. Der Verzug darf nicht mehr als 15 Tage betragen.

Art. 15.10 Ausgleich und Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen

1. Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Artikel 15.9 Absatz 4 festgestellt, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sich nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichts gehalten und die mit diesem Abkommen unvereinbare Massnahme innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist korrigiert hat, oder hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der beschwerdeführenden Vertragspartei notifiziert, dass sie nicht beabsichtige, die Entscheidung umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie Konzessionen und Verpflichtungen aussetzt. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Konzessionen und Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben von der Massnahme betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Konzessionen und Verpflichtungen in anderen Sektoren aussetzen. In einem solchen Fall gibt die beschwerdeführende Vertragspartei in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen die Gründe für ihren Entscheid an. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen jene Konzessionen oder Verpflichtungen an, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Konzessionen oder Verpflichtungen, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für mit diesem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. Konzessionen oder Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat. 4. Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Vertragsparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der Auffassung, dass sie die vom Schiedsgericht festgestellte Unvereinbarkeit beseitigt hat, kann sie zu diesem Zweck die beschwerdeführende Vertragspartei schriftlich darüber informieren, und beschreiben, welche Massnahmen sie zur Beseitigung der Unvereinbarkeit getroffen hat.

Art. 15.11 Weitere Bestimmungen

1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 15.9 und 15.10 aus denselben Mitgliedern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzmitglieds in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Mitglieds durchgeführt. 2. Für die Berechnung der Fristen läuft eine solche Frist einen Tag nach Erhalt einer schriftlichen Kommunikation. Ist der letzte Tag einer solchen Frist ein offizieller Feiertag, wird die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag ausgedehnt. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die innerhalb der Frist liegen, werden bei der Berechnung der Frist mitberücksichtigt. 3. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

Art. 16.1 Einhaltung der Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 16.2 Anhänge und Appendices

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 16.3 Abkommensänderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. 2. Änderungen dieses Abkommens werden nach der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. 3. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen erfüllt wurden.

Art. 16.4 Beendigung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen mittels Notifikation auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei beenden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 16.5 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, abgeschlossen wurden.

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