1. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und auf Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) errichten China und die Schweiz durch dieses Abkommen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften gründet, sind:
(a) die Liberalisierung des Warenhandels zu erreichen;
(b) die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu erreichen;
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) die Förderung von Wettbewerb in den Märkten der Vertragsparteien;
(e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
(f) die Erreichung eines besseren Verständnisses des öffentlichen Beschaffungswesens der Vertragsparteien und die Schaffung einer Grundlage für eine zukünftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;
(g) der Abbau und die Vermeidung von unnötigen Handelsschranken, einschliesslich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und die Gewährleistung, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien integriert ist und widerspiegelt wird; und auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
3. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch die Vertragsparteien erfolgt im Lichte der Ziele von Absatz 2 und in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:
(a) für China für das gesamte Zollgebiet der Volksrepublik China, einschliesslich Festland, See- und Luftraum sowie die exklusive Wirtschaftszone und den Festlandsockel, über den es gemäss Völkerrecht und seinem Landesrecht die Hoheit und Gerichtsbarkeit ausübt; und
(b) für die Schweiz für das Hoheitsgebiet der Schweiz, einschliesslich Festland, Binnengewässer und Luftraum, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem Landesrecht.
Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, denen sie als Vertragsparteien angehören, sowie unter anderen internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung oder die Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen geregelten Handelsbeziehungen beeinträchtigt, oder dass eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen Abkommen, bei denen beide Vertragsparteien sind, besteht, kann sie um Konsultationen ersuchen. Die andere Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessen Gelegenheit für Konsultationen ein, um in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.
Art. 1.4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden, sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.5 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und allgemeinverbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten, anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Die Vertragsparteien beantworten spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung, soweit möglich innert 30 Tagen nach dem Antrag.
3. Die in Absatz 2 erwähnten Informationen gelten als zugestellt, wenn der WTO eine Mitteilung zur selben Angelegenheit gesandt wurde, oder wenn auf die offizielle, öffentliche und kostenlos zugängliche Website der betroffenen Vertragspartei verwiesen wurde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln, haben letztere Vorrang bezüglich dieser Unvereinbarkeit.
5. Die in Artikel 14.2 bestimmten Kontaktpunkte erleichtern die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Angelegenheiten nach diesem Artikel. Auf Antrag der anderen Vertragspartei bestimmen die Ansprechstellen das zuständige Amt oder die zuständige Person für die Angelegenheit und stehen gegebenenfalls zur Verfügung, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Im Sinne dieses Abkommens sind unter «Tagen» Kalendertage zu verstehen.
Art. 1.6 Bekanntgabe von Informationen
Keine Bestimmung in diesem Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, Informationen bekannt zu geben, deren Bekanntgabe den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers beeinträchtigen würde.
Art. 2.1 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird. Dass Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ein, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt.
2. Waren und Erzeugnisse haben die gleiche Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert.
SR 0.631.112.514
Art. 2.2 Inländerbehandlung betreffend interne Steuern und Regulierungen
Die Vertragsparteien gewähren den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck sind Artikel III GATT 1994 und die erläuternden Anmerkungen dazu anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommens übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.3 Einfuhrzölle
1. Ein Einfuhrzoll bedeutet jegliche Abgabe oder Gebühr, die im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, beinhaltet jedoch nicht:
(a) eine Abgabe, die einer internen Steuer gleichkommt und in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben wird;
(b) einen Antidumping- oder Ausgleichszoll, der nach Artikel VI GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 oder nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen erhoben wird; und
(c) eine Gebühr oder andere Abgabe im Zusammenhang mit der Einfuhr, die dem Aufwand der erbrachten Dienstleistungen entspricht und die in Übereinstimmung mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird.
2. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle im Zusammenhang mit der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen beider Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I.
3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen bestehenden Zoll oder führt einen neuen Zoll auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei ein, der nicht mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I übereinstimmt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
Art. 2.4 Ausgangszollansatz für Einfuhren
1. Für jede Ware gilt als Ausgangszollansatz, von dem aus der stufenweise Zollabbau nach Anhang I zu erfolgen hat, der am 1. Januar 2010 auf Einfuhren angewandte Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Zollansatz» bezeichnet).
2. Senkt eine Vertragspartei ihren MFN-Zollansatz auf Einfuhren nach dem 1. Januar 2010 und vor dem Ende der Zollabbau-Periode, wird der in Anhang I festgelegte Zeitplan für den Zollabbau dieser Vertragspartei ab dem Datum der Zollsenkung auf den gesenkten Zollansatz angewendet.
3. Die gemäss Anhang I berechneten gesenkten Zollansätze auf Einfuhren werden auf die erste Dezimalstelle gerundet angewandt.
Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
In Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist Artikel XI GATT 1994 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.6 Staatliche Handelsunternehmen
Betreffend staatliche Handelsunternehmen sind Artikel XVII GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 2.7 Ausnahmen
In Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit sind die Artikel XX und XXI GATT 1994 anwendbar, die hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.
Art. 2.8 Überprüfungsmechanismus
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss dieses Kapitel und ihre Zolllisten in Anhang I überprüfen. Anschliessend nehmen die Vertragsparteien alle zwei Jahre eine Überprüfung dieses Gegenstands im Gemischten Ausschuss vor.
Art. 3.1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Vertragspartei» entweder China oder die Schweiz. Dieses Kapitel gilt für das Zollgebiet Chinas und das Zollgebiet der Schweiz gemäss der Definition in Artikel 2.1 Absatz 1;
(b) bedeutet «Herstellung» Methoden zur Gewinnung oder Produktion von Erzeugnissen, einschliesslich unter anderem den Anbau, den Abbau, das Ernten, das Fischen, das Fangen, das Jagen, das Herstellen, das Verarbeiten oder das Zusammensetzen eines Erzeugnisses;
(c) bezeichnet «Vormaterial» jegliche Zutaten, Teile, Komponenten, Halbfabrikate und/oder Erzeugnisse, die physisch in ein anderes Erzeugnis integriert wurden oder die bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verarbeitet wurden;
(d) bedeutet «Nicht-Ursprungserzeugnis» oder «Nicht-Ursprungsvormaterial» ein Erzeugnis oder Vormaterial, das keine Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Kapitels aufweist;
(e) bedeute «Ursprungserzeugnis» oder «Ursprungsvormaterial» ein Erzeugnis oder Vormaterial, das Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Kapitels aufweist;
(f) ist der «Zollwert» der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
(g) ist der «Ab-Werk-Preis» der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in einer Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien, der Löhne und allfälliger anderer Kosten sowie den Gewinn umfasst, abzüglich allfälliger inländischer Abgaben, die rückerstattet oder zurückbezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
(h) steht «Harmonisiertes System» oder «HS» für das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;
(i) bezeichnen «Kapitel», «Nummer» und «Unternummer» das Kapitel (die ersten zwei Stellen der Tarifnummer), die Nummer (die ersten vier Stellen der Tarifnummer) bzw. die Unternummer (die sechs Stellen der Tarifnummer) des Harmonisierten Systems; und
(j) bedeutet «autorisierte Behörde» eine Behörde, die nach nationalem Recht einer Vertragspartei oder durch die Regierungsbehörde einer Vertragspartei bezeichnet wurde, um ein Ursprungszeugnis auszustellen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
SR 0.632.11
Art. 3.2 Ursprungserzeugnisse
Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei:
(a) wenn es im Sinne von Artikel 3.3 vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt wurde;
(b) wenn die in der Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien in einer Vertragspartei einer substanziellen Verarbeitung im Sinne von Artikel 3.4 unterzogen wurden und die anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen; oder
(c) wenn es in einer Vertragspartei ausschliesslich aus Ursprungsvormaterialien aus einer der oder beiden Vertragsparteien hergestellt wurde.
Die Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses kann in verschiedenen Fabriken innerhalb einer Vertragspartei erfolgt sein.
Art. 3.3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 3.2 Buchstabe (a) gelten die folgenden Erzeugnisse als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:
(a) mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende natürlich vorkommende Substanzen, die aus ihrem Boden, internen Gewässern, territorialen Gewässern, ihrem Meeresgrund oder Meeresuntergrund gewonnen wurden;
(b) dort geerntete, gepflückte oder gesammelte pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere und Erzeugnisse von solchen Tieren;
(d) Erzeugnisse, welche dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Sammeln, Fangen oder Aquakultur erzielt wurden;
(e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die aus den territorialen Gewässern oder der exklusiven Wirtschaftszone einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe gewonnen werden;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die durch von einer Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe aus der Hochsee gewonnen werden;
(g) Erzeugnisse, die an Bord durch eine Vertragspartei registrierter und unter deren Flagge fahrender Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe (e) und (f) genannten Erzeugnissen verarbeitet oder hergestellt worden sind;
(h) aus dem Meeresboden oder dem Meeresuntergrund ausserhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspartei nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
(i) dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Rückstände, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
(j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; und
(k) dort ausschliesslich aus den unter Buchstaben (a) bis (j) genannten Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren.
Art. 3.4 Substanzielle Verarbeitung
1. Ein Erzeugnis, das aus Nicht-Ursprungsvormaterialien gewonnen oder hergestellt wird, gilt als einer substanziellen Verarbeitung unterzogen, wenn die Anforderungen gemäss Anhang II erfüllt sind.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Behandlungen nach Artikel 3.6 als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu erhalten.
3. Wo der Anhang II auf einen Prozentsatz des Wertes von Nicht-Ursprungsvormaterialien (VNM) Bezug nimmt, ist damit der höchste Prozentsatz von VNM gemeint, der im Verhältnis zum Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses erlaubt ist. Dieser Prozentsatz berechnet sich wie folgt:
4. Der VNM wird auf der Grundlage des Zollwerts der Nicht-Ursprungsvormaterialien zum Zeitpunkt der Einfuhr bestimmt, einschliesslich Vormaterialien von unbekannter Herkunft. Falls dieser Wert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in einer Vertragspartei für diese Vormaterialien bezahlt wurde oder zu bezahlen ist, angewandt.
5. Falls ein Erzeugnis, das in Übereinstimmung mit Absatz 1 in einer Vertragspartei die Ursprungseigenschaft erlangt hat, in dieser Vertragspartei weiter verarbeitet wird und als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, so werden die Nicht-Ursprungskomponenten dieses Vormaterials bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Art. 3.5 De Minimis
1. Ungeachtet von Artikel 3.4 Absatz 1 brauchen Nicht-Ursprungsvormaterialien die Bedingungen von Anhang II nicht zu erfüllen, sofern ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet.
2. Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang II festgelegten Wertkriterien.
Art. 3.6 Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen
1. Ungeachtet von Artikel 3.4 wird ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis angesehen, wenn es lediglich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen oder Verarbeitungen erfahren hat:
(a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
(b) Tiefgefrieren oder Auftauen;
(c) Verpacken und Umpacken;
(d) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Rost, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
(e) Bügeln oder Pressen von Textilien oder Textilprodukten;
(f) einfaches Bemalen oder Polieren;
(g) Schälen, teilweises oder vollständige Bleichen, Polieren oder Überziehen von Getreide und Reis;
(h) Färben oder Formen von Zucker;
(i) Schälen, Entsteinen oder Enthülsen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
(j) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Schneiden;
(k) Sieben, Trennen, Sortieren, Klassieren, Ordnen, Bemustern;
(l) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Taschen, Kisten, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
(m) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen zur Identifikation dienlichen Zeichen auf Erzeugnissen oder deren Verpackungen;
(n) einfaches Mischen von Erzeugnissen von unterschiedlicher oder gleicher Art;
(o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
(p) Schlachten von Tieren.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 beschreibt «einfach» Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.
3. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei bei der Herstellung dieses Erzeugnisses vorgenommenen Behandlungen in Betracht zu ziehen.
Art. 3.7 Kumulation
1. Ungeachtet von Artikel 3.2 wird ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, das als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der anderen Vertragspartei verwendet wird, als mit Ursprung in jener Vertragspartei betrachtet, in der die letzten Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 3.6 Absatz 1 genannten hinausgehen.
2. Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, das von einer Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt wird und an dem keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen werden, die über die in Artikel 3.6 Absatz 1 genannten hinausgehen, behält seinen Ursprung bei.
Art. 3.8 Massgebende Einheit
1. Bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft ist die massgebende Einheit eines Erzeugnisses oder Vormaterials als die Grundeinheit zu betrachten und in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System zu bestimmen.
2. Gemäss Absatz 1,
(a) bildet eine Warenzusammenstellung als Ganzes die massgebende Einheit, wenn sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems unter einer Nummer oder Unternummer eingereiht wird;
(b) muss jedes Erzeugnis bei der Bestimmung, ob es die Voraussetzungen für ein Ursprungserzeugnis einer Partei erfüllt, für sich betrachtet werden, wenn eine Sendung aus mehreren gleichen Erzeugnissen besteht, die unter einer Nummer oder Unternummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden; und
(c) gelten Verpackungen als Teil des Erzeugnisses, wenn sie in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems Teil dieses Erzeugnisses sind und mit ihm eingereiht werden. Verpackungen für den Einzelhandel werden bei der Berechnung des Werts der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien als Vormaterialien des Erzeugnisses betrachtet.
3. Verpackungsmaterial und Behältnisse für Transportzwecke, die zum Schutz eines Erzeugnisses während des Transports verwendet werden, werden für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Art. 3.9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
1. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen und Informationsmaterial, das zusammen mit dem Erzeugnis präsentiert und eingereiht wird, werden als Teil des betreffenden Erzeugnisses betrachtet, vorausgesetzt dass:
(a) sie zusammen in Rechnung gestellt werden; und
(b) dass ihre Menge als normal für dieses Erzeugnis betrachtet wird.
2. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen und Informationsmaterial werden bei der Berechnung des Werts der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien als Vormaterialien des Erzeugnisses betrachtet.
Art. 3.10 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung neutraler Elemente, die bei der Herstellung, beim Testen oder bei der Inspektion des Erzeugnisses verwendet wurden, die aber nicht physisch in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen, nicht berücksichtigt zu werden. Solche neutrale Elemente sind unter anderem:
(a) Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel;
(b) Ausrüstung, Geräte und Materialien, die für das Testen oder die Inspektion der Erzeugnisse verwendet werden;
(c) Handschuhe, Brillen, Schuhe, Kleider, Sicherheitsausrüstung und ‑materialien;
(d) Werkzeuge, Matrizen und Formen;
(e) Ersatzteile und Materialien, die für den Unterhalt der Ausrüstungen und Gebäude verwendet werden; und
(f) Schmiermittel, Fette, Verbundmaterialien und andere Materialien, die bei der Herstellung oder für den Betrieb der Ausrüstungen und Gebäude verwendet werden.
Art. 3.11 Austauschbare Vormaterialien
1. Werden austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses verwendet, kann die Bestimmung des Ursprungs dieser Vormaterialien auf der Grundlage eines Inventarsystems erfolgen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 bedeutet «austauschbare Vormaterialien» untereinander auswechselbare Vormaterialien, die in ihrer Art und Handelsqualität identisch sind und sich nicht mehr unterscheiden lassen, sobald sie in das fertige Erzeugnis eingegangen sind.
3. Das Inventarsystem hat sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zu richten, die in der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird. Es hat zu gewährleisten, dass nicht mehr Erzeugnisse Ursprungseigenschaft erhalten, als wenn die Materialien getrennt gelagert worden wären. Ein Hersteller, der ein solches System verwendet, hat die Aufzeichnungen zum Betrieb des Systems aufzubewahren, die eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels ermöglichen.
4. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Inventarsystem in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht verlangen.
Art. 3.12 Territorialitätsprinzip
Die in den Artikeln 3.2 bis 3.10 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbruch in einer Vertragspartei erfüllt sein.
Art. 3.13 Direkttransport
1. Die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen wird nur für Ursprungserzeugnisse gewährt, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 werden Ursprungserzeugnisse, die durch die Gebiete von Nichtvertragsparteien befördert werden, dennoch als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert angesehen, sofern sie:
(a) keine andere Behandlung als Entladen oder Verladen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; und
(b) in diesen Nichtvertragsparteien unter Zollkontrolle bleiben.
Sendungen von Ursprungserzeugnissen können in Nichtvertragsparteien für die Weiterbeförderung aufgeteilt werden, sofern dabei die Bedingungen von Buchstaben (a) und (b) erfüllt werden.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 können Ursprungserzeugnisse durch Rohrleitungen in Nichtvertragsparteien geleitet werden.
4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können verlangen, dass der Importeur der oben genannten Erzeugnisse mittels geeigneter Nachweise belegt, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt wurden.
Fassung gemäss Beschluss des Gemischten Ausschusses Schweiz-China vom 14. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 471).
Art. 3.14 Ursprungsnachweis
Um in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen zu kommen, ist der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei einer der folgenden Ursprungsnachweise vorzulegen:
(a) ein Ursprungszeugnis gemäss Artikel 3.15; oder
(b) eine Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer gemäss Artikel 3.16.
Art. 3.15 Ursprungszeugnis
1. Ein Ursprungszeugnis wird von der autorisierten Behörde der ausführenden Vertragspartei ausgestellt.
2. Das Ursprungszeugnis wird vor oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt, sofern die auszuführenden Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Kapitels als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei angesehen werden können. Der Ausführer oder, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht, sein ermächtigter Vertreter reicht einen schriftlichen Antrag für das Ursprungszeugnis sowie die geeigneten Nachweise ein, dass die auszuführenden Erzeugnisse die Bedingungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses erfüllen.
3. In Ausnahmefällen, wenn ein Ursprungszeugnis nicht vor oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt wurde, kann das Ursprungszeugnis nachträglich ausgestellt werden, wobei es den Vermerk «ISSUED RETROSPECTIVELY» trägt.
4. Das Ursprungszeugnis, dessen Vorlagen in Anhang III zu finden sind, ist in Englisch auszufüllen und ordnungsgemäss zu unterzeichnen und abzustempeln. Ein Ursprungszeugnis ist während zwölf Monaten ab seinem Ausstellungsdatum gültig.
5. Bei Diebstahl, Verlust oder versehentlicher Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer oder der Hersteller bei den autorisierten Behörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich die Ausstellung einer beglaubigten Kopie beantragen, sofern das erste ausgestellte Ursprungszeugnis nachweislich nicht verwendet wurde. Die beglaubigte Kopie trägt entweder den Vermerk «CERTIFIED TRUE COPY of the original Certificate of Origin number ___ dated ___» oder den Vermerk «DUPLICATE» sowie die Referenznummer und das Ausstellungsdatum des Original-Ursprungszeugnisses. Die beglaubigte Kopie gilt während der Gültigkeitsdauer des Original-Ursprungszeugnisses.
6. Ursprungszeugnisse, die der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgelegt werden, können akzeptiert werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt oder auf andere berechtigte Gründe zurückzuführen ist, auf die der Ausführer oder der Importeur keinen Einfluss haben.
Art. 3.16 Ursprungserklärung durch Ermächtigte Ausführer
1. Eine Vertragspartei kann nach diesem Abkommen ein System Ermächtigter Ausführer einrichten, welches diese berechtigt, eine Ursprungserklärung zu erstellen. Die Ermächtigten Ausführer werden von der ausführenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht genehmigt und verwaltet.
2. Ein Ermächtigter Ausführer erstellt die Ursprungserklärung entsprechend dem Text in Anhang IV. Die Ursprungserklärung muss die Registrierungsnummer des Ermächtigten Ausführers sowie die Seriennummer der Ursprungserklärung enthalten. Ein Ermächtigter Ausführer erstellt eine Ursprungserklärung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der ausführenden Vertragspartei in Maschinenschrift, per Stempel oder Druck auf der Rechnung oder anderen Handelspapieren, die von der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei als gültig akzeptiert werden und das betreffende Erzeugnis ausführlich genug beschreiben, dass es identifiziert werden kann.
3. Eine Ursprungserklärung ist nur während zwölf Monaten ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung oder der anderen Handelspapieren, die von der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei als gültig akzeptiert werden, gültig.
4. Vor dem 31. März jedes Jahres teilt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei die Namen und Registrierungsnummern aller Ermächtigten Ausführer sowie die entsprechenden Seriennummern aller im vergangenen Jahr ausgestellten Ursprungserklärungen mit. Falls eine Vertragspartei auf der Grundlage dieser Informationen Unstimmigkeiten feststellt, teilt sie diese der anderen Vertragspartei zur weiteren Untersuchung oder Klärung durch letztere mit. Um die Mitteilung der oben genannten Informationen zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien an der Einrichtung eines elektronischen Systems für den Austausch entsprechender Informationen.
Art. 3.17 Aufbewahrung von Ursprungsdokumenten
1. Die Vertragsparteien verlangen von ihren Herstellern, Exporteuren und Importeuren, Dokumente im Zusammenhang mit dem Ursprung der Erzeugnisse sowie der Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
2. Die Vertragsparteien verlangen, dass ihre autorisierten Behörden Kopien der Ursprungszeugnisse und anderer Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
3. Exporteure und Importeure, welche dieses Abkommen nutzen, müssen, im Rahmen dieses Abkommens und unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei oder der einführenden Vertragspartei die Anforderungen der betreffenden Vertragspartei erfüllen und auf Verlangen alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels vorlegen.
Art. 3.18 Einfuhranforderungen
1. Basierend auf einem Ursprungsnachweis gemäss Artikel 3.14 gewährt jede Vertragspartei Ursprungerzeugnissen, die aus der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen.
2. Um die Zollpräferenzbehandlung zu erlangen, beantragt der Importeur gemäss den in der einführenden Vertragspartei anwendbaren Verfahren die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Ursprungserzeugnisses und legt den Ursprungsnachweis gemäss Artikel 3.14 sowie die weiteren von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verlangten Nachweise vor.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 wird ein Ursprungsnachweis den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Ausstellung vorgelegt.
4. Ist der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Besitz eines Ursprungsnachweises, so kann er, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der einführenden Vertragspartei, die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragen und den Ursprungsnachweis, sowie gegebenenfalls weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Einfuhr innerhalb einer durch das nationale Recht der einführenden Vertragspartei festgelegten Frist später vorlegen. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei führen die Einfuhrformalitäten gemäss nationalem Recht aus.
Art. 3.19 Verzicht auf einen Ursprungsnachweis
1. Zum Zweck de Zollpräferenzbehandlung nach diesem Kapitel kann eine Vertragspartei auf die Vorlegung eines Ursprungsnachweises verzichten und die Zollpräferenzbehandlung gewähren für:
(a) jede Sendung von Ursprungserzeugnissen mit einem Wert, der 600 USD oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreitet; oder
(b) andere durch ihr nationales Recht bestimmte Ursprungserzeugnisse.
2. Ein Verzicht gemäss Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei feststellen, dass die Sendung Teil einer Serie von Einfuhren ist, bei der berechtigte Annahmen bestehen, dass diese unternommen oder organisiert wurden, um die Vorlegung eines formellen Ursprungsnachweises zu umgehen.
Art. 3.20 Ursprungsüberprüfung
1. Um die wirksame Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit der Ursprungsnachweise, der Korrektheit der darin enthaltenen Angaben, der Ursprungseigenschaft der betroffenen Erzeugnisse sowie der Erfüllung der anderen in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen.
2. Die zuständigen Regierungsbehörden der ausführenden Vertragspartei führen die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen auf Ersuchen der Zollbehörden der einführenden Vertragspartei durch.
3. Die einführende Vertragspartei unterbreitet der ausführenden Vertragspartei das Nachprüfungsgesuch innerhalb von 36 Monaten nach der Erstellung oder Ausstellung des Ursprungsnachweises. Die ausführende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Prüfungen auf der Grundlage von nach dieser Frist erhaltenen Nachprüfungsgesuchen durchzuführen.
4. Das Nachprüfungsgesuch hat eine Kopie des Ursprungsnachweises zu enthalten, sowie gegebenenfalls andere Dokumente oder Informationen zur Begründung des Zweifels an der Gültigkeit des Ursprungsnachweises. Die Gründe für das Ersuchen sind ebenfalls anzugeben.
5. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Zollpräferenzbehandlung suspendieren oder die Bezahlung einer Sicherheit in der Höhe des vollen Zollbetrags für ein Erzeugnis mit Ursprungsnachweis verlangen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist.
6. Die zuständigen Regierungsbehörden der ausführenden Vertragspartei können die Vorlage von Beweismitteln verlangen, Inspektionen in den Räumlichkeiten des Exporteurs oder des Herstellers vornehmen, die Buchhaltung des Exporteurs oder des Herstellers überprüfen sowie weitere geeignete Massnahmen treffen, um die Erfüllung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen.
7. Die ersuchte Vertragspartei meldet der ersuchenden Vertragspartei die Ergebnisse und Feststellungen der Nachprüfungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsgesuchs, sofern die Vertragsparteien nicht aus berechtigten Gründen einen anderen Zeitrahmen vereinbaren. Falls die ersuchende Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb eines anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitrahmens keine Antwort erhält, oder falls die Antwort nicht klar festhält, ob der Ursprungsnachweis gültig ist oder ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft aufweist, kann die ersuchende Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für das vom fraglichen Ursprungsnachweis betroffene Erzeugnis verweigern.
Art. 3.21 Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
Falls in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, kann die einführende Vertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, sofern:
(a) der Ursprungsnachweis die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt;
(b) die Einhaltung von Artikel 3.13 nicht nachgewiesen ist;
(c) aus den Ergebnissen der Ursprungsüberprüfung in der ausführenden Vertragspartei hervorgeht, dass der Ursprungsnachweis nicht echt oder nicht korrekt ist;
(d) ein Fall gemäss Artikel 3.20 Absatz 7 auftritt; oder
(e) die Erzeugnisse die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllen.
Art. 3.22 Notifikationen
Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander die folgenden Informationen mit:
(a) für die Zwecke von Artikel 3.15 die Namen und Adressen der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen autorisierten Behörden sowie Musterabdrücke der Stempel, die diese Behörden verwenden. Allfällige Änderungen der Namen, Adressen oder amtlichen Stempel sind der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen;
(b) für die Zwecke von Artikel 3.16 die Namen, Registrierungsnummern und Kontaktangaben der Ermächtigten Ausführer. Allfällige Änderungen dieser Angaben sind der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen;
(c) die Adressen der zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Prüfungen gemäss Artikel 3.20 sowie für andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Anwendung dieses Kapitels verantwortlich sind; und
(d) Informationen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels.
Art. 3.23 Vertraulichkeit
Unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dürfen alle Angaben, die von einer Vertragspartei als vertraulich erklärt oder auf einer vertraulichen Basis mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offengelegt werden.
Art. 3.24 Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten
1. Der Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet), der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt, wird hiermit unter dem Gemischten Ausschusses eingesetzt.
2. Der Unterausschuss behandelt die folgenden Angelegenheiten:
(a) Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und Umsetzung der Verpflichtungen;
(b) Informationsaustausch und Überprüfung von Entwicklungen;
(c) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten;
(d) andere Angelegenheiten, die dem Unterausschuss vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden; und
(e) Empfehlungen und Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss nach Bedarf.
3. Der Unterausschuss steht unter der gemeinsamen Leitung von Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien. Die als Gastgeber amtierende Vertragspartei übernimmt den Vorsitz. Der Vorsitzende bereitet für jedes Treffen des Unterausschusses in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie der anderen Vertragspartei vor dem Treffen zu.
4. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich, auf Anweisung des Gemischten Ausschusses oder gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien. Das Treffen findet wie gemeinsam zwischen den Vertragsparteien vereinbart entweder in China oder in der Schweiz statt.
5. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Treffens.
Art. 3.25 In Beförderung befindliche Erzeugnisse nach Ausfuhr
Die Bestimmungen dieses Kapitels können auf Erzeugnisse angewandt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach der Ausfuhr in Beförderung, einschliesslich Transit, sind und noch nicht in der anderen Vertragspartei angekommen sind. Für solche Erzeugnisse kann der Ursprungsnachweis bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens rückwirkend erstellt werden, sofern die Bestimmungen dieses Kapitels und insbesondere von Artikel 3.13 erfüllt sind.
Art. 4.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für das Zollgebiet Chinas und das Zollgebiet der Schweiz gemäss Artikel 2.1.