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Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)

Zürich (city) · 734.101 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. § 47g

48 provisions

Art. 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln in Bezug auf die leitungsgebundene Wärmeversorgung: a. den Inhalt, die Voraussetzungen, die Erteilung, die Ände rung und die Umsetzung öffentlicher Aufträge zum Bau und Betrieb thermischer Netze; b. die Berichterstattung und Datenbearbeitung; c. den Inhalt und die Ausschreibung von Gebietskonzessionen; d. die Legitimation weiterer Energieverbunde; e. die Übergangslösungen. 2 Sie regeln in Bezug auf die Gasversorgung: a. die Stilllegung von Gasverteilnetzen; b. die Entschädigung von Gasgeräten. 2. Teil: Leitungsgebundene Wärmeversorgung I. Thermische Netze A. Öffentlicher Auftrag 1. Inhalt und Voraussetzungen

Art. 2

1 Der öffentliche Auftrag verpflichtet die Betreiberschaft zum Bau und Betrieb eines thermischen Netzes. 1 AS 101.100 2 AS 734.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 1653 vom 7. Juni 2023. Gegenstand Inhalt 4Ausführungsbestimmungen zur 2 Die Betreiberschaft: a. erstellt und betreibt die Leitungen und Anlagen des thermi schen Netzes auf eigene Kosten; b. ist zuständig für eine fachgemässe Wartung und Instand haltung der Leitungen und Anlagen nach dem aktuellen Stand der Technik. 3 Sie hält den Betrieb des thermischen Netzes stets aufrecht.

Art. 3

Der öffentliche Auftrag enthält folgende Anforderungen und Auflagen: a. die räumliche Festlegung des thermischen Netzes; b. ökologische Auflagen; c. wirtschaftliche Auflagen; d. das technische Konzept; e. den Übersichtsplan der Leitungen und Anlagen.

Art. 4

1 Die Betreiberschaft schliesst für den Bau eines thermi schen Netzes eine Bauherrenhaftpflicht- und eine Bauwesen versicherung ab. 2 Die Versicherung deckt: a. Folgen der gesetzlichen Haftpflicht; b. Schäden an Anlagen und Leitungen, Baustelleneinrichtun gen sowie Baumaschinen und -geräten; c. Aufräumkosten. 3 Die Versicherung deckt Schäden bis zum Betrag von mindes tens: a. 10 Millionen Franken als Einmalgarantie pro Bauzeit für die Bauherrenhaftpflichtversicherung; und b. der Bausumme gemäss den Positionen 1–4 des Baukos tenplans bei der Bauwesenversicherung.

Art. 5

1 Die Betreiberschaft schliesst für den Betrieb eines ther mischen Netzes eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. 2 Die Versicherung deckt die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht der Betreiberschaft, die aus der Erfüllung der ihr obliegenden und von ihr übernommenen Aufgaben entstehen. Anforderungen und Auflagen Versicherungs pflicht a. Bauversicherung b. Betriebshaftpflichtversicherung 5Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101 3 Die Versicherung deckt Schäden bis zum Betrag von mindes tens: a. 10 Millionen Franken pro Jahr, wenn die Betreiberschaft ausschliesslich thermische Netze betreibt; b. 20 Millionen Franken pro Jahr, wenn die Betreiberschaft neben dem Betrieb von thermischen Netzen weiteren Ge schäftsaktivitäten mit wesentlichen Versicherungsrisiken nachgeht.

Art. 6

Die Betreiberschaft erbringt für einen öffentlichen Auftrag folgende Nachweise: a. erforderliche Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung von Energiequellen; b. Abschluss einer Bauversicherung; c. Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Art. 7

Die Betreiberschaft: a. erbringt die Nachweise bis spätestens Baubeginn; b. teilt Änderungen umgehend mit; c. aktualisiert jährlich den Versicherungsnachweis für die Be triebshaftpflichtversicherung.

Art. 8

Der öffentliche Auftrag enthält die Fristen für den Baube ginn und die Inbetriebnahme des thermischen Netzes. 2. Erteilung und Änderung

Art. 9

1 Der Stadtrat erteilt öffentliche Aufträge in Form von: a. Gebietsaufträgen, wenn die Betreiberschaft eine Verwal tungseinheit der Stadt ist; b. Gebietskonzessionen bei anderen Betreiberschaften. 2 Er bestimmt die Fristen für den Baubeginn und die Inbetrieb nahme des thermischen Netzes. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In dustriellen Betriebe kann die Fristen in begründeten Fällen er strecken.

Art. 10

1 Der Stadtrat kann den öffentlichen Auftrag unter auf schiebender Bedingung erteilen, wenn die Betreiberschaft im Zeitpunkt der Erteilung die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3 lit. c–e noch nicht erfüllt. Nachweise a. Inhalt b. Fristen Baubeginn und Inbetriebnahme Erteilung a. Grundsatz b. aufschiebende Bedingung 6Ausführungsbestimmungen zur 2 Er legt die Fristen zur Erfüllung der Anforderungen und Aufla gen fest. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In dustriellen Betriebe ist zuständig für: a. die Erstreckung der Fristen in begründeten Fällen; b. die Feststellung der Erfüllung der Bedingungen.

Art. 11

1 Der Stadtrat genehmigt wesentliche Änderungen be treffend die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3 lit. a–c. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In dustriellen Betriebe genehmigt alle weiteren Änderungen betref fend die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3. 3 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen. 3. Umsetzung

Art. 12

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe legt in der Ablaufplanung die Koor dination zwischen der etappenweisen Erschliessung eines Ge biets mit einem thermischen Netz und der Stilllegung des Gas verteilnetzes fest. 2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen. 3 Die Ablaufplanung umfasst: a. Erschliessungsetappen mit einem Terminplan; b. Zeitfenster für den Anschluss von Gebäuden an das thermi sche Netz je Etappe; c. die Kommunikation gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern und der Öffentlichkeit.

Art. 13

1 Für jede Erschliessungsetappe besteht ein Zeitfenster für den Anschluss an das thermische Netz. 2 In Ausnahmefällen können zwei Zeitfenster festgelegt werden. 3 Beim Entscheid über die Anzahl Zeitfenster werden insbeson dere folgende Kriterien berücksichtigt: a. Anforderungen und Rahmenbedingungen des Bauvorha bens im öffentlichen Grund; b. die Anzahl Hausanschlüsse; Änderung Ablaufplanung Zeitfenster für den Anschluss 7Ausführungsbestimmungen zur c. die Anzahl Eigentümerinnen und Eigentümer; d. die Anzahl dezentraler Gasanwendungen und Dachzentra len; e. die Erschliessung von Gebäuden ausserhalb des öffentli chen Grunds; f. der Zustand des Gasverteilnetzes; g. das Alter bestehender Heizungen; h. frühere Anschlussmöglichkeiten an das thermische Netz.

Art. 14

1 Die Betreiberschaft kann für unterstützende Arbeiten Dritte beiziehen. 2 Die Betreiberschaft stellt sicher, dass beigezogene Dritte über eine ausreichende Versicherungsdeckung verfügen.

Art. 15

1 Der Anschluss von Gebäuden an das thermische Netz kann durch den Bau und Betrieb nachgelagerter Netze Dritter erfolgen. 2 Die Betreiberschaft stellt sicher, dass der öffentliche Auftrag gewährleistet bleibt. 3 Die Betreiberschaft und die Dritten regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Vertrag.

Art. 16

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für Anordnungen zur Ge währung von Durchleitungsrechten gemäss § 295 Abs. 2 Pla nungs- und Baugesetz4. 4. Berichterstattung und Datenbearbeitung

Art. 17

1 Die Betreiberschaft teilt den zuständigen städtischen Stellen zum Zweck der Berichterstattung gemäss Art. 10 WVV5 und des Treibhausgasmonitorings gemäss Art. 152a GO6 fol gende Daten mit: a. den geplanten Wärmeabsatz im Endausbau in MWh/a; b. die Herkunft des für den Betrieb von Wärmepumpen bezo genen Stroms; c. die in der Heizzentrale produzierte Wärmemenge je Primär energieträger in MWh/a; 4 vom 7. September 1975, LS 700.1. 5 vom 16. März 2022, AS 734.100. 6 AS 101.100 Beizug Dritter Nachgelagerte Netze Durchleitungs rechte Bericht erstattung 8Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)734.101 d. die abonnierte Leistung in kW je Anschluss und der Eidgenös sische Gebäude-Identifikator der mitversorgten Gebäude; e. den effektiven Wärmeabsatz in MWh/a je Anschluss. 2 Die Information erfolgt jährlich jeweils bis 31. Januar.

Art. 18

1 Die zuständige städtische Stelle teilt der Betreiber schaft und der Betreiberin des Gasverteilnetzes zum Zweck der Ablaufplanung folgende Daten für alle Gebäude im Gebiet mit: a. die Adressen der Gebäude; b. die Namen und Adressen der Eigentümerinnen und Eigen tümer; c. den Typ, den Energieträger, die Nennleistung in kW und das Installationsdatum der Heizung. 2 Die Daten werden jährlich und bei Bedarf aktualisiert.

Art. 19

1 Die Betreiberschaft teilt den zuständigen städtischen Stellen zum Zweck der Ablaufplanung, der Energieplanung und der Energieberatung folgende Datensätze je Etappe mit: a. die Zuordnung der Gebäudeanschlüsse zu einer Etappe; b. Angaben zur Festlegung der Zeitfenster für den Anschluss; c. der letztmögliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Wärmeliefervertrags; d. das Datum der geplanten Versorgung. 2 Die Betreiberin des Gasverteilnetzes teilt den zuständigen städtischen Stellen für jede Etappe in Bezug auf die Gasgeräte mit: a. den Typ; b. die Verwendung; c. die Feuerungswärmeleistung; d. den Standort innerhalb des Gebäudes; e. das Installationsdatum. 3 Die Daten werden jährlich und bei Bedarf aktualisiert.

Art. 20

Die Datensätze gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a–c und Art. 19 Abs. 1 sind offene Verwaltungsdaten.

Art. 21

1 Städtische Angestellte können auf die Daten zugreifen, soweit der Zugriff für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben er forderlich ist. Datenbearbeitung a. Datenlieferung der Stadt b. Datenlieferung an die Stadt Offene Verwal tungsdaten Zugriffsberechtigung 9Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101 2 Mitarbeitenden der Betreiberschaft und der Betreiberin des Gasverteilnetzes steht der Zugriff gemäss Abs. 1 zu, soweit das Amtsgeheimnis gewährleistet ist.

Art. 22

Personenbezogene Daten zur Umsetzung der Wärme versorgungsverordnung7 werden wie folgt gespeichert: a. in den Datenverwaltungssystemen der Stadt höchstens 760 Tage; b. in den Datenverwaltungssystemen der Betreiberschaften höchstens 180 Tage nach Ende des letzten Zeitfensters für den Anschluss. B. Gebietskonzession 1. Rechte und Pflichten

Art. 23

1 Die Dauer der Gebietskonzession beträgt höchstens 50 Jahre. 2 Sie beginnt zu laufen: a. für neu zu bauende thermische Netze ab dem Datum der Inbetriebnahme gemäss Art. 8; b. in den übrigen Fällen mit Erteilung der Gebietskonzession.

Art. 24

Die Gebietskonzession umfasst das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grunds zum Bau und Betrieb von Leitungen und Anlagen des thermischen Netzes.

Art. 25

1 Leitungen und Anlagen des thermischen Netzes im öf fentlichen Grund (einschliesslich Erdreich und Luftraum) stehen im Eigentum der Konzessionärin oder des Konzessionärs. 2 Sie oder er trägt die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten.

Art. 26

Die Konzessionärin oder der Konzessionär kann die Ge bietskonzession mit Zustimmung des Stadtrats an Dritte über tragen.

Art. 27

1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär hält die Stadt für sämtliche Kosten schadlos, die durch die Geltendma chung von Ansprüchen Dritter entstehen im Zusammenhang mit: a. dem Bau und Betrieb; b. der Stilllegung; c. dem Rückbau des thermischen Netzes. 7 vom 16. März 2022, AS 734.100. Datenspeicherung Dauer Nutzung des öffentlichen Grunds Eigentum an Leitungen und Anlagen Übertragbarkeit Schadloshaltung 10Ausführungsbestimmungen zur 2 Ausgenommen sind Kosten, die durch die Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind. 3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär und die Stadt infor mieren sich gegenseitig umgehend über erhobene Ansprüche.

Art. 28

1 Die Stadt droht schriftlich Ersatzvornahme an, wenn die Konzessionärin oder der Konzessionär Pflichten nicht nach kommt. 2 Sie setzt eine angemessene Frist zur Erfüllung an. 3 Fristsetzung und Ankündigung können unterbleiben, wenn: a. Gefahr in Verzug ist; oder b. feststeht, dass die Konzessionärin oder der Konzessionär Pflichten innert vernünftiger Frist nicht erfüllen kann oder will.

Art. 29

1 Die Stadt kann alle erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands veranlassen, wenn die Frist ungenutzt verstrichen ist. 2 Die Ersatzvornahme erfolgt auf Kosten der Konzessionärin oder des Konzessionärs. 3 Die Stadt setzt die Konzessionärin oder den Konzessionär über ergriffene Massnahmen unverzüglich in Kenntnis.

Art. 30

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Anordnung von Ersatzvornahmen.

Art. 31

1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflich tet, nicht weiter betriebene Leitungen und Anlagen: a. fachgerecht stillzulegen; und b. zurückzubauen, wenn dies für die öffentliche Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Interessen zwingend erfor derlich ist. 2 Sie oder er trägt die Kosten für die Stilllegung, den Rückbau und die Entsorgung nicht weiter betriebener Leitungen und An lagen. 3 Kommt die Konzessionärin oder der Konzessionär Stilllegungs- oder Rückbauverpflichtungen nicht nach, kann die Stadt Ersatz vornahme gemäss Art. 28 ff. treffen. Ersatzvornahme a. Voraussetzungen b. Massnahmen c. Zuständigkeit Stilllegung und Rückbau 11Ausführungsbestimmungen zur 2. Änderungen und Entzug

Art. 32

1 Die Gebietskonzession verschafft der Konzessionärin oder dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht für den Bau und Betrieb des thermi schen Netzes. 2 Die Gebietskonzession kann nur gegen volle Entschädigung geändert werden, wenn die Änderung wirtschaftlich nicht trag bar ist. 3 Weitere Änderungen der Gebietskonzession erfolgen ohne Entschädigung.

Art. 33

1 Der Stadtrat kann die Konzession aus wichtigen Grün den jederzeit unter Einhaltung einer angemessen Frist entzie hen. 2 Die Übertragung der Anlagen, Leitungen und Einrichtungen des thermischen Netzes richtet sich sinngemäss nach Art. 37. 3 Die Bemessung der Entschädigung: a. richtet sich nach Art. 38 und 39; und b. wird unter Berücksichtigung der wichtigen Gründe ange messen reduziert. 3. Heimfall

Art. 34

Sämtliche Anlagen, Leitungen und Einrichtungen des thermischen Netzes fallen nach Ablauf der Dauer der Gebiets konzession an die Stadt heim.

Art. 35

Der Stadtrat verzichtet auf den Heimfall, wenn er die Gebietskonzession freihändig an die bisherige Konzessionärin oder den bisherigen Konzessionär erteilt.

Art. 36

1 Der Stadtrat verzichtet auf den Heimfall, wenn er für den Gebietsperimeter keinen öffentlichen Auftrag mehr vorsieht. 2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ersucht die zustän dige städtische Stelle vorgängig um Bewilligung der Nutzung des öffentlichen Grunds, wenn sie oder er die bestehenden Lei tungen und Anlagen weiter betreibt.

Art. 37

1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär überträgt am Ende der Konzessionsdauer das thermische Netz an die Stadt, insbesondere: a. das Eigentum an Bauten, Leitungen und Anlagen samt zu gehörigen Bauplänen und Dokumentationen; Änderungen Entzug Grundsatz Heimfallverzicht a. freihändige Erteilung b. Wegfall des öffentlichen Auftrags Übertragung 12Ausführungsbestimmungen zur b. das Eigentum an Einrichtungen zur Regelung, Steuerung und Überwachung der Leitungen und Anlagen samt zuge hörigen Plänen, Dokumentationen sowie Betriebsdaten der letzten fünf Betriebsjahre; c. Bewilligungen, Konzessionen, Dienstbarkeiten und Bau rechte; d. Verträge mit Kundinnen und Kunden; e. alle weiteren Sachen, Rechte und Pflichten, die für den Be trieb des thermischen Netzes erforderlich sind. 2 Befinden sich Anlagen und Leitungen auf einem Grundstück der Konzessionärin oder des Konzessionärs, räumt sie oder er der Stadt spätestens im Zeitpunkt der Übertragung die erforder lichen beschränkt dinglichen Rechte ein. 3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär und der Stadtrat re geln bis spätestens drei Jahre vor Ende der Konzessionsdauer: a. die Modalitäten der Übertragung; b. das Datum der Übertragung.

Art. 38

1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ertragswert. 2 Der Ertragswert wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsät zen festgelegt. 3 Der Stadtrat und die Konzessionärin oder der Konzessionär: a. vereinbaren die Entschädigung; b. erfüllen ihre Leistungen Zug um Zug.

Art. 39

1 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär ziehen für die Beurteilung und Bewertung des Zustands von Anlagen und Leitungen eine Sachverständige oder einen Sachverständigen bei. 2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär: a. gewährt der oder dem Sachverständigen Zutritt; b. stellt die für die Beurteilung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 3 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär tra gen die Kosten für den Beizug je zur Hälfte. Entschädigung Beizug Sach verständiger 13Ausführungsbestimmungen zur

Art. 40

1 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessio när bestimmen gemeinsam eine Schiedsgutachterin oder einen Schiedsgutachter, wenn sie sich nicht einigen können auf: a. die Höhe der Entschädigung; b. eine Sachverständige oder einen Sachverständigen. 2 Einigen sich die Stadt und die Konzessionärin oder der Kon zessionär nicht innerhalb von 10 Tagen auf eine Schiedsgutach terin oder einen Schiedsgutachter, bestimmt auf Antrag einer Partei das Obergericht des Kantons Zürich die Schiedsgutach terin oder den Schiedsgutachter. 3 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär tra gen die Kosten für das Schiedsgutachten je zur Hälfte.

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