1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln in Bezug auf
die leitungsgebundene Wärmeversorgung:
a. den Inhalt, die Voraussetzungen, die Erteilung, die Ände
rung und die Umsetzung öffentlicher Aufträge zum Bau und
Betrieb thermischer Netze;
b. die Berichterstattung und Datenbearbeitung;
c. den Inhalt und die Ausschreibung von Gebietskonzessionen;
d. die Legitimation weiterer Energieverbunde;
e. die Übergangslösungen.
2 Sie regeln in Bezug auf die Gasversorgung:
a. die Stilllegung von Gasverteilnetzen;
b. die Entschädigung von Gasgeräten.
2. Teil: Leitungsgebundene Wärmeversorgung
I. Thermische Netze
A. Öffentlicher Auftrag
1. Inhalt und Voraussetzungen
Art. 2
1 Der öffentliche Auftrag verpflichtet die Betreiberschaft
zum Bau und Betrieb eines thermischen Netzes.
1 AS 101.100
2 AS 734.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 1653 vom 7. Juni 2023.
Gegenstand
Inhalt
4Ausführungsbestimmungen zur
2 Die Betreiberschaft:
a. erstellt und betreibt die Leitungen und Anlagen des thermi
schen Netzes auf eigene Kosten;
b. ist zuständig für eine fachgemässe Wartung und Instand
haltung der Leitungen und Anlagen nach dem aktuellen
Stand der Technik.
3 Sie hält den Betrieb des thermischen Netzes stets aufrecht.
Art. 3
Der öffentliche Auftrag enthält folgende Anforderungen
und Auflagen:
a. die räumliche Festlegung des thermischen Netzes;
b. ökologische Auflagen;
c. wirtschaftliche Auflagen;
d. das technische Konzept;
e. den Übersichtsplan der Leitungen und Anlagen.
Art. 4
1 Die Betreiberschaft schliesst für den Bau eines thermi
schen Netzes eine Bauherrenhaftpflicht- und eine Bauwesen
versicherung ab.
2 Die Versicherung deckt:
a. Folgen der gesetzlichen Haftpflicht;
b. Schäden an Anlagen und Leitungen, Baustelleneinrichtun
gen sowie Baumaschinen und -geräten;
c. Aufräumkosten.
3 Die Versicherung deckt Schäden bis zum Betrag von mindes
tens:
a. 10 Millionen Franken als Einmalgarantie pro Bauzeit für die
Bauherrenhaftpflichtversicherung; und
b. der Bausumme gemäss den Positionen 1–4 des Baukos
tenplans bei der Bauwesenversicherung.
Art. 5
1 Die Betreiberschaft schliesst für den Betrieb eines ther
mischen Netzes eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.
2 Die Versicherung deckt die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht
der Betreiberschaft, die aus der Erfüllung der ihr obliegenden
und von ihr übernommenen Aufgaben entstehen.
Anforderungen
und Auflagen
Versicherungs
pflicht
a. Bauversicherung
b. Betriebshaftpflichtversicherung
5Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101
3 Die Versicherung deckt Schäden bis zum Betrag von mindes
tens:
a. 10 Millionen Franken pro Jahr, wenn die Betreiberschaft
ausschliesslich thermische Netze betreibt;
b. 20 Millionen Franken pro Jahr, wenn die Betreiberschaft
neben dem Betrieb von thermischen Netzen weiteren Ge
schäftsaktivitäten mit wesentlichen Versicherungsrisiken
nachgeht.
Art. 6
Die Betreiberschaft erbringt für einen öffentlichen Auftrag
folgende Nachweise:
a. erforderliche Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung
von Energiequellen;
b. Abschluss einer Bauversicherung;
c. Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Art. 7
Die Betreiberschaft:
a. erbringt die Nachweise bis spätestens Baubeginn;
b. teilt Änderungen umgehend mit;
c. aktualisiert jährlich den Versicherungsnachweis für die Be
triebshaftpflichtversicherung.
Art. 8
Der öffentliche Auftrag enthält die Fristen für den Baube
ginn und die Inbetriebnahme des thermischen Netzes.
2. Erteilung und Änderung
Art. 9
1 Der Stadtrat erteilt öffentliche Aufträge in Form von:
a. Gebietsaufträgen, wenn die Betreiberschaft eine Verwal
tungseinheit der Stadt ist;
b. Gebietskonzessionen bei anderen Betreiberschaften.
2 Er bestimmt die Fristen für den Baubeginn und die Inbetrieb
nahme des thermischen Netzes.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In
dustriellen Betriebe kann die Fristen in begründeten Fällen er
strecken.
Art. 10
1 Der Stadtrat kann den öffentlichen Auftrag unter auf
schiebender Bedingung erteilen, wenn die Betreiberschaft im
Zeitpunkt der Erteilung die Anforderungen und Auflagen gemäss
Art. 3 lit. c–e noch nicht erfüllt.
Nachweise
a. Inhalt
b. Fristen
Baubeginn und
Inbetriebnahme
Erteilung
a. Grundsatz
b. aufschiebende
Bedingung
6Ausführungsbestimmungen zur
2 Er legt die Fristen zur Erfüllung der Anforderungen und Aufla
gen fest.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In
dustriellen Betriebe ist zuständig für:
a. die Erstreckung der Fristen in begründeten Fällen;
b. die Feststellung der Erfüllung der Bedingungen.
Art. 11
1 Der Stadtrat genehmigt wesentliche Änderungen be
treffend die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3 lit. a–c.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In
dustriellen Betriebe genehmigt alle weiteren Änderungen betref
fend die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3.
3 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
3. Umsetzung
Art. 12
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe legt in der Ablaufplanung die Koor
dination zwischen der etappenweisen Erschliessung eines Ge
biets mit einem thermischen Netz und der Stilllegung des Gas
verteilnetzes fest.
2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
3 Die Ablaufplanung umfasst:
a. Erschliessungsetappen mit einem Terminplan;
b. Zeitfenster für den Anschluss von Gebäuden an das thermi
sche Netz je Etappe;
c. die Kommunikation gegenüber den Eigentümerinnen und
Eigentümern und der Öffentlichkeit.
Art. 13
1 Für jede Erschliessungsetappe besteht ein Zeitfenster
für den Anschluss an das thermische Netz.
2 In Ausnahmefällen können zwei Zeitfenster festgelegt werden.
3 Beim Entscheid über die Anzahl Zeitfenster werden insbeson
dere folgende Kriterien berücksichtigt:
a. Anforderungen und Rahmenbedingungen des Bauvorha
bens im öffentlichen Grund;
b. die Anzahl Hausanschlüsse;
Änderung
Ablaufplanung
Zeitfenster für
den Anschluss
7Ausführungsbestimmungen zur
c. die Anzahl Eigentümerinnen und Eigentümer;
d. die Anzahl dezentraler Gasanwendungen und Dachzentra
len;
e. die Erschliessung von Gebäuden ausserhalb des öffentli
chen Grunds;
f. der Zustand des Gasverteilnetzes;
g. das Alter bestehender Heizungen;
h. frühere Anschlussmöglichkeiten an das thermische Netz.
Art. 14
1 Die Betreiberschaft kann für unterstützende Arbeiten
Dritte beiziehen.
2 Die Betreiberschaft stellt sicher, dass beigezogene Dritte über
eine ausreichende Versicherungsdeckung verfügen.
Art. 15
1 Der Anschluss von Gebäuden an das thermische Netz
kann durch den Bau und Betrieb nachgelagerter Netze Dritter
erfolgen.
2 Die Betreiberschaft stellt sicher, dass der öffentliche Auftrag
gewährleistet bleibt.
3 Die Betreiberschaft und die Dritten regeln die gegenseitigen
Rechte und Pflichten in einem Vertrag.
Art. 16
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe ist zuständig für Anordnungen zur Ge
währung von Durchleitungsrechten gemäss § 295 Abs. 2 Pla
nungs- und Baugesetz4.
4. Berichterstattung und Datenbearbeitung
Art. 17
1 Die Betreiberschaft teilt den zuständigen städtischen
Stellen zum Zweck der Berichterstattung gemäss Art. 10 WVV5
und des Treibhausgasmonitorings gemäss Art. 152a GO6 fol
gende Daten mit:
a. den geplanten Wärmeabsatz im Endausbau in MWh/a;
b. die Herkunft des für den Betrieb von Wärmepumpen bezo
genen Stroms;
c. die in der Heizzentrale produzierte Wärmemenge je Primär
energieträger in MWh/a;
4 vom 7. September 1975, LS 700.1.
5 vom 16. März 2022, AS 734.100.
6 AS 101.100
Beizug Dritter
Nachgelagerte
Netze
Durchleitungs
rechte
Bericht
erstattung
8Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)734.101
d. die abonnierte Leistung in kW je Anschluss und der Eidgenös
sische Gebäude-Identifikator der mitversorgten Gebäude;
e. den effektiven Wärmeabsatz in MWh/a je Anschluss.
2 Die Information erfolgt jährlich jeweils bis 31. Januar.
Art. 18
1 Die zuständige städtische Stelle teilt der Betreiber
schaft und der Betreiberin des Gasverteilnetzes zum Zweck der
Ablaufplanung folgende Daten für alle Gebäude im Gebiet mit:
a. die Adressen der Gebäude;
b. die Namen und Adressen der Eigentümerinnen und Eigen
tümer;
c. den Typ, den Energieträger, die Nennleistung in kW und
das Installationsdatum der Heizung.
2 Die Daten werden jährlich und bei Bedarf aktualisiert.
Art. 19
1 Die Betreiberschaft teilt den zuständigen städtischen
Stellen zum Zweck der Ablaufplanung, der Energieplanung und
der Energieberatung folgende Datensätze je Etappe mit:
a. die Zuordnung der Gebäudeanschlüsse zu einer Etappe;
b. Angaben zur Festlegung der Zeitfenster für den Anschluss;
c. der letztmögliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Wärmeliefervertrags;
d. das Datum der geplanten Versorgung.
2 Die Betreiberin des Gasverteilnetzes teilt den zuständigen
städtischen Stellen für jede Etappe in Bezug auf die Gasgeräte
mit:
a. den Typ;
b. die Verwendung;
c. die Feuerungswärmeleistung;
d. den Standort innerhalb des Gebäudes;
e. das Installationsdatum.
3 Die Daten werden jährlich und bei Bedarf aktualisiert.
Art. 20
Die Datensätze gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a–c und Art. 19
Abs. 1 sind offene Verwaltungsdaten.
Art. 21
1 Städtische Angestellte können auf die Daten zugreifen,
soweit der Zugriff für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben er
forderlich ist.
Datenbearbeitung
a. Datenlieferung
der Stadt
b. Datenlieferung an
die Stadt
Offene Verwal
tungsdaten
Zugriffsberechtigung
9Ausführungsbestimmungen zur
Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101
2 Mitarbeitenden der Betreiberschaft und der Betreiberin des
Gasverteilnetzes steht der Zugriff gemäss Abs. 1 zu, soweit das
Amtsgeheimnis gewährleistet ist.
Art. 22
Personenbezogene Daten zur Umsetzung der Wärme
versorgungsverordnung7 werden wie folgt gespeichert:
a. in den Datenverwaltungssystemen der Stadt höchstens
760 Tage;
b. in den Datenverwaltungssystemen der Betreiberschaften
höchstens 180 Tage nach Ende des letzten Zeitfensters für
den Anschluss.
B. Gebietskonzession
1. Rechte und Pflichten
Art. 23
1 Die Dauer der Gebietskonzession beträgt höchstens
50 Jahre.
2 Sie beginnt zu laufen:
a. für neu zu bauende thermische Netze ab dem Datum der
Inbetriebnahme gemäss Art. 8;
b. in den übrigen Fällen mit Erteilung der Gebietskonzession.
Art. 24
Die Gebietskonzession umfasst das Recht zur Nutzung
des öffentlichen Grunds zum Bau und Betrieb von Leitungen
und Anlagen des thermischen Netzes.
Art. 25
1 Leitungen und Anlagen des thermischen Netzes im öf
fentlichen Grund (einschliesslich Erdreich und Luftraum) stehen
im Eigentum der Konzessionärin oder des Konzessionärs.
2 Sie oder er trägt die mit dem Eigentum verbundenen Rechte
und Pflichten.
Art. 26
Die Konzessionärin oder der Konzessionär kann die Ge
bietskonzession mit Zustimmung des Stadtrats an Dritte über
tragen.
Art. 27
1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär hält die
Stadt für sämtliche Kosten schadlos, die durch die Geltendma
chung von Ansprüchen Dritter entstehen im Zusammenhang mit:
a. dem Bau und Betrieb;
b. der Stilllegung;
c. dem Rückbau des thermischen Netzes.
7 vom 16. März 2022, AS 734.100.
Datenspeicherung
Dauer
Nutzung des
öffentlichen
Grunds
Eigentum an
Leitungen und
Anlagen
Übertragbarkeit
Schadloshaltung
10Ausführungsbestimmungen zur
2 Ausgenommen sind Kosten, die durch die Stadt vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht worden sind.
3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär und die Stadt infor
mieren sich gegenseitig umgehend über erhobene Ansprüche.
Art. 28
1 Die Stadt droht schriftlich Ersatzvornahme an, wenn
die Konzessionärin oder der Konzessionär Pflichten nicht nach
kommt.
2 Sie setzt eine angemessene Frist zur Erfüllung an.
3 Fristsetzung und Ankündigung können unterbleiben, wenn:
a. Gefahr in Verzug ist; oder
b. feststeht, dass die Konzessionärin oder der Konzessionär
Pflichten innert vernünftiger Frist nicht erfüllen kann oder
will.
Art. 29
1 Die Stadt kann alle erforderlichen Massnahmen zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands veranlassen,
wenn die Frist ungenutzt verstrichen ist.
2 Die Ersatzvornahme erfolgt auf Kosten der Konzessionärin
oder des Konzessionärs.
3 Die Stadt setzt die Konzessionärin oder den Konzessionär über
ergriffene Massnahmen unverzüglich in Kenntnis.
Art. 30
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Anordnung von
Ersatzvornahmen.
Art. 31
1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflich
tet, nicht weiter betriebene Leitungen und Anlagen:
a. fachgerecht stillzulegen; und
b. zurückzubauen, wenn dies für die öffentliche Sicherheit
oder aus anderen öffentlichen Interessen zwingend erfor
derlich ist.
2 Sie oder er trägt die Kosten für die Stilllegung, den Rückbau
und die Entsorgung nicht weiter betriebener Leitungen und An
lagen.
3 Kommt die Konzessionärin oder der Konzessionär Stilllegungs-
oder Rückbauverpflichtungen nicht nach, kann die Stadt Ersatz
vornahme gemäss Art. 28 ff. treffen.
Ersatzvornahme
a. Voraussetzungen
b. Massnahmen
c. Zuständigkeit
Stilllegung
und Rückbau
11Ausführungsbestimmungen zur
2. Änderungen und Entzug
Art. 32
1 Die Gebietskonzession verschafft der Konzessionärin
oder dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes
ein wohlerworbenes Recht für den Bau und Betrieb des thermi
schen Netzes.
2 Die Gebietskonzession kann nur gegen volle Entschädigung
geändert werden, wenn die Änderung wirtschaftlich nicht trag
bar ist.
3 Weitere Änderungen der Gebietskonzession erfolgen ohne
Entschädigung.
Art. 33
1 Der Stadtrat kann die Konzession aus wichtigen Grün
den jederzeit unter Einhaltung einer angemessen Frist entzie
hen.
2 Die Übertragung der Anlagen, Leitungen und Einrichtungen
des thermischen Netzes richtet sich sinngemäss nach Art. 37.
3 Die Bemessung der Entschädigung:
a. richtet sich nach Art. 38 und 39; und
b. wird unter Berücksichtigung der wichtigen Gründe ange
messen reduziert.
3. Heimfall
Art. 34
Sämtliche Anlagen, Leitungen und Einrichtungen des
thermischen Netzes fallen nach Ablauf der Dauer der Gebiets
konzession an die Stadt heim.
Art. 35
Der Stadtrat verzichtet auf den Heimfall, wenn er die
Gebietskonzession freihändig an die bisherige Konzessionärin
oder den bisherigen Konzessionär erteilt.
Art. 36
1 Der Stadtrat verzichtet auf den Heimfall, wenn er für
den Gebietsperimeter keinen öffentlichen Auftrag mehr vorsieht.
2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ersucht die zustän
dige städtische Stelle vorgängig um Bewilligung der Nutzung
des öffentlichen Grunds, wenn sie oder er die bestehenden Lei
tungen und Anlagen weiter betreibt.
Art. 37
1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär überträgt
am Ende der Konzessionsdauer das thermische Netz an die
Stadt, insbesondere:
a. das Eigentum an Bauten, Leitungen und Anlagen samt zu
gehörigen Bauplänen und Dokumentationen;
Änderungen
Entzug
Grundsatz
Heimfallverzicht
a. freihändige
Erteilung
b. Wegfall des
öffentlichen
Auftrags
Übertragung
12Ausführungsbestimmungen zur
b. das Eigentum an Einrichtungen zur Regelung, Steuerung
und Überwachung der Leitungen und Anlagen samt zuge
hörigen Plänen, Dokumentationen sowie Betriebsdaten der
letzten fünf Betriebsjahre;
c. Bewilligungen, Konzessionen, Dienstbarkeiten und Bau
rechte;
d. Verträge mit Kundinnen und Kunden;
e. alle weiteren Sachen, Rechte und Pflichten, die für den Be
trieb des thermischen Netzes erforderlich sind.
2 Befinden sich Anlagen und Leitungen auf einem Grundstück
der Konzessionärin oder des Konzessionärs, räumt sie oder er
der Stadt spätestens im Zeitpunkt der Übertragung die erforder
lichen beschränkt dinglichen Rechte ein.
3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär und der Stadtrat re
geln bis spätestens drei Jahre vor Ende der Konzessionsdauer:
a. die Modalitäten der Übertragung;
b. das Datum der Übertragung.
Art. 38
1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ertragswert.
2 Der Ertragswert wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsät
zen festgelegt.
3 Der Stadtrat und die Konzessionärin oder der Konzessionär:
a. vereinbaren die Entschädigung;
b. erfüllen ihre Leistungen Zug um Zug.
Art. 39
1 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär ziehen für die Beurteilung und Bewertung des Zustands
von Anlagen und Leitungen eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen bei.
2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär:
a. gewährt der oder dem Sachverständigen Zutritt;
b. stellt die für die Beurteilung erforderlichen Informationen
und Unterlagen zur Verfügung.
3 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär tra
gen die Kosten für den Beizug je zur Hälfte.
Entschädigung
Beizug Sach
verständiger
13Ausführungsbestimmungen zur
Art. 40
1 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessio
när bestimmen gemeinsam eine Schiedsgutachterin oder einen
Schiedsgutachter, wenn sie sich nicht einigen können auf:
a. die Höhe der Entschädigung;
b. eine Sachverständige oder einen Sachverständigen.
2 Einigen sich die Stadt und die Konzessionärin oder der Kon
zessionär nicht innerhalb von 10 Tagen auf eine Schiedsgutach
terin oder einen Schiedsgutachter, bestimmt auf Antrag einer
Partei das Obergericht des Kantons Zürich die Schiedsgutach
terin oder den Schiedsgutachter.
3 Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär tra
gen die Kosten für das Schiedsgutachten je zur Hälfte.