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Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)

Zürich (city) · 734.101 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. § 47g

48 provisions

Art. 41

Die Konzessionärin oder der Konzessionär haftet für Mängel: a. die sie oder er arglistig verschweigt; b. zu deren Gewährleistung sie oder er sich vertraglich ver pflichtet hat. C. Ausschreibung 1. Ausschreibungsarten

Art. 42

Die Ausschreibung von Gebietskonzessionen erfolgt offen, selektiv oder freihändig.

Art. 43

Die Stadt kann Gebietskonzessionen offen ausschreiben.

Art. 44

1 Die Stadt kann Gebietskonzessionen selektiv aus schreiben. 2 Sie kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterin nen und Anbieter beschränken, soweit die Auftragserteilung die Verwirklichung der öffentlichen Interessen gewährleistet.

Art. 45

Die Stadt kann Gebietskonzessionen freihändig erteilen, wenn: a. keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforde rungen der Ausschreibung entsprechen; b. ein Wechsel der Anbieterin oder des Anbieters für Leistun gen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits er brachter Leistungen: 1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, Schieds gutachten Gewährleistung Grundsatz Offene Ausschreibung Selektive Ausschreibung Freihändige Erteilung 14Ausführungsbestimmungen zur 2. erhebliche Schwierigkeiten bereitet, oder 3. substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde; c. ein bestehender Energieverbund ausgebaut oder verdichtet werden kann; d. nur eine Anbieterin oder ein Anbieter über eine gemäss Energieplanung prioritäre Energiequelle verfügt; e. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wärmeversorgungsver ordnung8 für das thermische Netz gemäss Art. 3: 1. eine räumliche Festlegung besteht, 2. die ökologischen Auflagen festgelegt sind, und 3. ein technisches Konzept vorliegt.

Art. 46

Die Stadt kann den Folgeauftrag an die Gewinnerin oder den Gewinner eines Planungswettbewerbs freihändig erteilen, wenn: a. das vorausgehende Verfahren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Art. 2 Abs. 7 Bundesgesetz über den Bin nenmarkt9 und Art. 13 Abs. 2 WVV10 durchgeführt wurde; b. die Lösungsvorschläge von einem unabhängigen Experten gremium beurteilt wurden; und c. sie sich diese Möglichkeit in der Ausschreibung vorbehalten hat. 2. Allgemeine Grundsätze

Art. 47

1 An der Ausschreibung beteiligte städtische Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie nicht unabhängig sind. 2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Aus standsgrunds vorzubringen. 3 Der Stadtrat entscheidet über das Ausstandsbegehren. Art. 48 1 An der Vorbereitung einer Ausschreibung beteiligte An bieterinnen und Anbieter sind zum Angebot zugelassen, wenn: a. der Wettbewerbsvorteil mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann; oder b. durch den Ausschluss der wirksame Wettbewerb unter den übrigen Anbietenden gefährdet wird. 8 vom 16. März 2022, AS 734.100. 9 vom 6. Oktober 1995, SR 943.02. 10 vom 16. März 2022, AS 734.100. Planungswettbewerb Ausstand Vorbefassung a. Grundsatz 15Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101 2 Geeignete Mittel nach Abs. 1 lit. a sind insbesondere: a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorar beiten an die anderen Anbieterinnen und Anbieter; b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c. die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Ange bote oder Teilnahmeanträge. Art. 49 1 Eine von der Stadt in Auftrag gegebene Marktabklä rung für die Ausschreibung führt nicht zur Vorbefassung der Be auftragten. 2 Die Auftraggeberin gibt die Ergebnisse der in Auftrag gegebe nen Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. 3. Verfahren Art. 50 Die Ausschreibung kann in elektronischer Form oder in Papierform erfolgen. Art. 51 1 Die Stadt gibt bekannt: a. die Auftragskriterien; b. die Gewichtung der Auftragskriterien; c. die Eignungskriterien. 2 Eine nachträgliche Änderung der Kriterien und deren Gewich tung ist unzulässig. Art. 52 1 Die Stadt kann einen Dialog durchführen. 2 Mit dem Dialog werden: a. der Leistungsgegenstand konkretisiert; b. die Lösungswege oder die Vorgehensweisen ermittelt und festlegt. 3 Die Durchführung eines Dialogs zur Verhandlung von Preisen oder Gesamtpreisen ist unzulässig. Art. 53 1 Die Stadt weist in der Ausschreibung auf den Dialog hin. 2 Sie formuliert und erläutert ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. 3 Sie gibt ausserdem bekannt: a. den Ablauf des Dialogs; b. Marktabklärung Form Bekanntgabe der Kriterien Dialog a. Grundsatz b. Voraussetzung 16Ausführungsbestimmungen zur b. die möglichen Inhalte des Dialogs; c. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgülti gen Angebots. Art. 54 Preise können im Verlauf des Dialogs angepasst wer den, wenn die Anpassung eine Folge der Konkretisierung des Leistungsgegenstands ist. Art. 55 Die Stadt dokumentiert in geeigneter und nachvollzieh barer Weise den Ablauf und den Inhalt des Dialogs. Art. 56 Wenn in der Ausschreibung nicht anders vermerkt, er folgt die Teilnahme am Dialogverfahren ohne Vergütung. Art. 57 1 Die Anbieterinnen und Anbieter können zusätzlich zum Angebot Varianten vorschlagen. 2 Die Stadt kann die Möglichkeit zur Einreichung von Varianten in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen. Art. 58 1 Die Stadt prüft und bewertet die Angebote, wenn die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind. 2 Die Prüfung und Bewertung erfolgt nach Massgabe der Auf tragskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar. 3 Die Stadt kann die Angebote einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. 4 Sie kann die zwei bestrangierten Angebote auswählen und nur diese einer umfassenden Prüfung und Bewertung unterziehen. Art. 59 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens. 2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen. 4. Zuschlag und Gebühren Art. 60 Der Stadtrat ist zuständig für: a. die Erteilung des Zuschlags; b. den Widerruf des Zuschlags. Art. 61 Die Verwaltungs- und Schreibgebühren für die Erteilung der Konzession betragen je nach Aufwand pauschal Fr. 500.– bis Fr. 1000.–. c. Preise d. Dokumentationspflicht e. Vergütung Varianten Bewertung Zuständigkeit Zuschlag Gebühren 17Ausführungsbestimmungen zur 5. Publikation und Rechtsmittel Art. 62 Im Städtischen Amtsblatt werden publiziert: a. die Ausschreibung; b. der Zuschlag; c. weitere wichtige verfahrensleitende Entscheide. Art. 63 1 Gegen Anordnungen gemäss Art. 59 kann innert 30 Ta gen beim Stadtrat schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. 2 Gegen Beschlüsse gemäss Art. 47 Abs. 3 und Art. 60 kann in nert 30 Tagen beim Bezirksrat schriftlich Rekurs erhoben wer den. 3 Anordnungen in der Ausschreibung, deren Bedeutung erkenn bar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. II. Energieverbunde mit Legitimation Art. 64 Der Stadtrat kann feststellen, dass ein Energieverbund über eine vergleichbare energiepolitische Legitimation wie ein thermisches Netz verfügt, wenn: a. die gelieferte Wärme im Endausbau mindestens 5 GWh/a beträgt; b. im Gebiet eine genügend hohe Wärmenachfrage für den wirtschaftlichen Bau und Betrieb eines Energieverbunds besteht; c. die Energieträger gemäss der Priorisierung des kantonalen Richtplans eingesetzt werden; d. der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Wärmeversor gung gemäss Versorgungskonzept mindestens 70 Prozent beträgt und spätestens ab 2040 zu 100 Prozent erneuerbar ist; e. die Wärmepumpen zu 100 Prozent mit erneuerbarem Strom betrieben werden; f. im Endausbau ein durch die Energieplanung festgelegter Deckungsgrad erreicht wird; und g. die Betreiberschaft jährlich über den Fortschritt des Aus baus, die Einhaltung der Vorgaben und über den aktuellen Deckungsgrad Bericht erstattet. Publikation Rechtsmittel Voraussetzungen 18Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)734.101 III. Übergangslösungen Art. 65 1 Fossil oder ortsfeste elektrisch betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten und bestehenden Bauten werden als Übergangslösungen bewilligt, wenn:11 a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den Bau und Betrieb eines thermischen Netzes besteht oder ein Energieverbund über eine vergleichbare Legitimation verfügt; b. ein Anschluss an das thermische Netz oder den Energie verbund im Zeitpunkt der Bewilligung nicht möglich ist; und c. sich die Eigentümerin oder der Eigentümer in schriftlicher Form zum Anschluss des Gebäudes verpflichtet, sobald das thermische Netz oder der Energieverbund vor Ort ver fügbar ist. 2 Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens acht Jahre er teilt. 3 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Art. 66 1 Fossil oder ortsfeste elektrisch betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten und bestehenden Bauten können als Übergangslösungen bewilligt werden, wenn:12 a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den Bau und Betrieb eines thermischen Netzes unter aufschie bender Bedingung erteilt wurde; b. die künftige Betreiberschaft darlegt, dass ohne eine Über gangslösung der Bau und der Betrieb des thermischen Net zes erheblich beeinträchtigt wird; und c. sich die Eigentümerin oder der Eigentümer in schriftlicher Form zum Anschluss des Gebäudes verpflichtet, sobald das thermische Netz vor Ort verfügbar ist. 2 Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens fünf Jahre er teilt. 3 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Art. 67 1 Der fossile Betrieb von Heizzentralen kann als Über gangslösung bewilligt werden, wenn: a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den Bau und Betrieb eines thermischen Netzes besteht oder ein 11 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem ber 2026. 12 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem ber 2026. Gebäude a. Grundsatz b. bei öffentli chem Auftrag unter auf schiebender Bedingung Leitungsgebun dene Wärme versorgung a. Heizzentrale 19Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101 Energieverbund über eine vergleichbare Legitimation ver fügt; und b. die Betreiberschaft darlegt, dass für die Realisierung des

§ 47g

Besondere Bauver ordnung I13 übergangsweise nicht eingehalten werden kann. 2 Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens fünf Jahre er teilt. 3 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Art. 68 Anschlüsse von Neubauten und bestehenden Bauten an thermische Netze sowie Energieverbunde mit Legitimation mit fossil betriebenen Heizzentralen gemäss Art. 67 werden als Übergangslösungen bewilligt. Art. 69 Die zuständige städtische Stelle erfasst die Übergangs lösungen in der Baubewilligungsdatenbank. Art. 70 1 Die Betreiberschaft meldet der zuständigen städtischen Stelle umgehend, wenn: a. der Anschluss eines Gebäudes an das thermische Netz oder den Energieverbund mit Legitimation erfolgt ist; b. ein Gebäude unvorhergesehen nicht an das thermische Netz oder den Energieverbund mit Legitimation angeschlos sen werden kann. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der In dustriellen Betriebe informiert die zuständige städtische Stelle, sobald sie oder er die Erfüllung der aufschiebenden Bedingun gen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b feststellt. 3. Teil: Gasversorgung I. Stilllegung von Gasverteilnetzen Art. 7114 1 Der Stadtrat legt den Zeitraum der Stilllegung des Gasverteilnetzes gebietsweise fest. 2 In Gebieten mit thermischen Netzen erfolgt die Festlegung ba sierend auf der Ablaufplanung gemäss Art. 12. 3 Die Stilllegung hat zur Folge, dass: a. im Gebiet für Heizung und Warmwasser von Gebäuden und für Gaskochstellen kein Gas mehr geliefert wird; und 13 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 14 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. b. Anschlüsse Datenerfassung Meldepflicht Zeitraum 20Ausführungsbestimmungen zur b. das Gasverteilnetz ausser Betrieb genommen wird, soweit dieses aus technischen Gründen nicht für weitere Gasan wendungen aufrechtzuerhalten ist. Art. 72 1 Der Stadtrat entscheidet über eine Verlängerung, wenn das Gasverteilnetz innerhalb des festgelegten Zeitraums nicht stillgelegt werden kann. 2 Der Zeitraum verlängert sich um die Dauer der Verzögerungen, die sich aufgrund der Projektportfolioplanung gemäss Art. 9 Baukoordinationsreglement15 ergeben. Art. 73 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe bestimmt je Etappe einen Zeitpunkt ausserhalb der Heizperiode, ab dem die Gaslieferung eingestellt wird. Art. 74 Die Beschlüsse gemäss Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 sowie die Anordnungen gemäss Art. 73 werden im Städtischen Amtsblatt publiziert. II. Entschädigung für Gasgeräte Art. 75 1 Können Gasgeräte infolge der Stilllegung des Gasver teilnetzes nicht mehr genutzt werden, bemisst sich die Entschä digung nach den anrechenbaren Investitionskosten für das Gas gerät und der verkürzten Amortisationsdauer. 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gasgeräten sind an spruchsberechtigt. 3 Der Anspruch auf Entschädigung verwirkt 10 Jahre nach dem Ende der Gaslieferung gemäss Art. 73. Art. 7616 1 Gasgeräte sind Geräte, die: a. mit Gas betrieben werden; und b. an das Gasverteilnetz angeschlossen sind. 2 Entschädigungsberechtigt sind Gasgeräte, die einer Gerätekategorie in Anhang 1 zugewiesen werden können. Art. 77 1 Die finanziellen Aufwendungen der Eigentümerin oder des Eigentümers für den Erwerb und die Installation des Gasge räts sind anrechenbar. 2 Die anrechenbaren Kostenpositionen sind in Anhang 1 ab schliessend festgelegt. 15 vom 26. Februar 2020, AS 702.200. 16 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem ber 2026. Verlängerung Ende der Gaslieferung Publikation Grundsatz Gasgeräte Anrechenbare Investitions kosten a. Grundsatz 21Ausführungsbestimmungen zur Art. 78 1 Die anrechenbaren Investitionskosten von Gasgeräten bemessen sich nach: a. den tatsächlichen entstandenen Kosten; oder b. Kostenpauschalen. 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer belegt die tatsächlich entstandenen Kosten anhand von Rechnungen. Art 79 1 Kostenpauschalen gelten gemäss Anhang 2 für: a. Gasheizungen; b. Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung;17 c. Gaskochherde und Gasbackofen. 2 Die Kostenpauschalen werden anhand branchenüblicher Preise festgelegt. 3 Sie enthalten alle anrechenbaren Investitionskosten. Art. 80 1 Die verkürzte Amortisationsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen: a. der zugesicherten Amortisationsdauer; und b. den Betriebsjahren des Gasgeräts. 2 Die zugesicherte Amortisationsdauer beträgt 15 Jahre. 3 Die Betriebsjahre ergeben sich aus der Differenz zwischen: a. dem Jahr der Rückgabe des Gaszählers; und b. dem Jahr der Installation des Geräts. Art. 81 1 Wird ein Gasgerät vor Rückgabe des Gaszählers er setzt, gilt das Jahr des Ersatzes als Grundlage für die Bestim mung der Betriebsjahre. 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer erbringt den Nachweis für den Zeitpunkt des Ersatzes. Art. 82 1 Der entschädigungsberechtigte Anteil der anrechenba ren Investitionskosten ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der verkürzten und der zugesicherten Amortisationsdauer ge mäss Anhang 3. 2 Die Entschädigung ergibt sich: a. aus dem Produkt: 1. der anrechenbaren Investitionskosten, und 17 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem ber 2026. b. Bemessung c. Kostenpauschalen Verkürzte Amortisations dauer a. Berechnung b. vorzeitige Rückgabe Bemessung der Entschädigung a. Grundsatz 22Ausführungsbestimmungen zur 2. dem entschädigungsberechtigten Anteil; b. abzüglich eines allfälligen Förderbeitrags für den vorzeiti gen Ersatz eines bestehenden Gasgeräts. Art. 83 (aufgehoben)18 Art. 8419 Auf Entschädigungen von weniger als Fr. 500.– besteht kein Anspruch. Art. 84a20 1 Muss nach der Ankündigung der Stilllegung des Gasverteilnetzes ein Gasgerät zur dezentralen Wärmeerzeu gung infolge eines Defekts ersetzt werden, sind die anrechen baren Investitionskosten für das neue Gasgerät zur dezentralen Wärmeerzeugung entschädigungsberechtigt. 2 Die Entschädigung entspricht der Hälfte der Entschädigung gemäss Art. 82. 3 Der Mindestbetrag gemäss Art. 84 gilt sinngemäss. Art. 85 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beantragen Ent schädigungen mit einem Gesuch.21 2 Sie reichen bei der zuständigen städtischen Stelle ein: a. das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular; b. die erforderlichen Unterlagen.22 3 Die Stadt stellt das Formular für das Gesuch in elektronischer Form zur Verfügung. Art. 85a23 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer erbringen den Nachweis über den Ersatz des Gasgeräts. 2 Die Entschädigungen werden ausbezahlt: a. nach Prüfung der Unterlagen; b. bei Erfüllung der Voraussetzungen. Art. 86 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe schliesst Einigungsvereinbarungen ab, soweit ihre oder seine Finanzbefugnisse nicht überschritten werden. 18 Aufgehoben gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 19 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 20 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem ber 2026. 21 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 22 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 23 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. b. Mindestbetrag Härtefall Entschädi gungsgesuch Auszahlung Einigungs vereinbarung 23Ausführungsbestimmungen zur 4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 87 1 Der Stadtrat erteilt bestehenden oder geplanten ther mischen Netzen Gebietsaufträge gemäss Wärmeversorgungs verordnung24, sofern diese: a. von der Stadt betrieben werden; b. in der Energieplanung festgesetzt sind. 2 Die Erteilung der Gebietsaufträge erfolgt innerhalb eines Jah res nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen. 3 Für die Bewilligung von Übergangslösungen ist innerhalb der Frist gemäss Abs. 2 kein Gebietsauftrag notwendig. Art. 88 1 Der Stadtrat bewilligt Verwaltungseinheiten gestützt auf Art. 16 Abs. 4 WVV25 Ausnahmen für den Bezug von fossi lem Gas, insbesondere wenn ein Anstieg der Energiekosten: a. aus sozialpolitischen Gründen unerwünscht ist; b. im Rahmen der Finanzierung eines Verwaltungszweigs nicht geltend gemacht werden kann. 2 Die Ausnahmebewilligungen sind bis 31. Dezember 2039 be fristet. Art. 89 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 2. September 202626 Vor dem Inkrafttreten dieser Teilrevision eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt. 24 vom 16. März 2022, AS 734.100. 25 vom 16. März 2022, AS 734.100. 26 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem ber 2026. Gebietsaufträge für bestehende und geplante thermische Netze Ausnahmen für die Stadtverwaltung Inkrafttreten 24Ausführungsbestimmungen zur Anhang 127 Anrechenbare Kostenpositionen Gerätekategorien Anrechenbar Nicht anrechenbar 1. Generelle Bedingun gen für alle Geräteka tegorien Aufwendungen für: a. den Erwerb von Gasgeräten und der zugehörigen Arma turen sowie deren Installation; b. die Erstellung oder Anpassung von Kami nen; c. die Anschlussgebühren. Aufwendungen für: a. den Erwerb von Gerä ten und der zugehöri gen Armaturen sowie deren Installation, die nach der Stilllegung des Gasverteilnetzes weiterverwendet wer den können; b. die Planung der Installation der beste henden und neuen Geräte; c. die Baumeisterarbei ten, die nicht direkt mit der Installation des Gasgeräts und der zugehörigen Armatu ren zusammenhängen (z. B. Gipser-, Platten leger- und Schreiner arbeiten). 2. Gasheizungen Gasheizkessel, Gas thermen zur zentralen Wärmeerzeugung (Raumwärme und Brauchwarmwasser) Aufwendungen für: a. den Wärmeerzeuger (Gaskessel und Bren ner); b. die zugehörigen Armaturen (z. B. Leitungen, Ventile, Absperrarmaturen) bis zum Wärmeverteiler; c. die Installation der Wärmeerzeuger und der zugehörigen Armaturen. Aufwendungen für das Wärmeverteilsystem: a. den Wärmeverteiler in der Zentrale; b. die Verteilleitungen im Gebäude; c. das Wärmeabgabe systeme, (z. B. Heiz körper, Bodenheizun gen); d. die zugehörigen Ar maturen. 27 Fassung gem. STRB Nr. 3014 vom 2. September 2026; Inkrafttreten 1. Novem ber 2026. 25Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV) 734.101 Gerätekategorien Anrechenbar Nicht anrechenbar 3. Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung mit eigenem Gasbrenner ausser halb der Energiezen trale für Raumwärme und/oder für Brauch warmwasser Aufwendungen für: a. Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung (inklusive Speicher); b. die zugehörigen Armaturen (z. B. Leitungen, Ventile, Absperrarmaturen); c. die Installation des Gasgeräts zur dezen tralen Wärmeerzeu gung und der zugehö rigen Armaturen. Aufwendungen für das Warmwasserverteilsystem. 4. Gaskochherde und Gasbackofen (ausgenommen Gastronomie) Aufwendungen für: a. die Gaskochherde und Gasbackofen (inklusive Kombinati onsgeräte); b. die zugehörigen Armaturen (z. B. Leitungen, Ventile, Absperrarmaturen); c. die Installation der Gaskochherde und Gasbackofen sowie der zugehörigen Ar maturen. 5. Weitere Gasgeräte (z. B. Kochgeräte für die Gastronomie oder Wäschetumbler) Aufwendungen für: a. die Gasgeräte; b. die zugehörigen Armaturen (z. B. Leitungen, Ventile, Absperrarmaturen); c. die Installation der Gasgeräte und der zu gehörigen Armaturen. 26Ausführungsbestimmungen zur Anhang 2 Kostenpauschalen Kostenpauschalen für Gasheizungen Gasheizungen nach Leistung1 in kW Kostenpauschale in Fr. (inklusive MWST) Gasheizungen nach Leistung1 in kW Kostenpauschale in Fr. (inklusive MWST) ≤ 5 20 600.– ≤ 80 37 900.– ≤ 10 21 700.– ≤ 90 40 000.– ≤ 15 23 800.– ≤ 100 42 200.– ≤ 20 24 900.– ≤ 200 63 800.– ≤ 25 26 000.– ≤ 300 72 500.– ≤ 30 27 100.– ≤ 400 87 600.– ≤ 35 28 200.– ≤ 500 102 700.– ≤ 40 29 200.– ≤ 600 116 800.– ≤ 45 30 300.– ≤ 700 131 900.– ≤ 50 31 400.– ≤ 800 147 100.– ≤ 60 33 600.– ≤ 900 162 200.– ≤ 70 35 700.– > 900 177 300.– 1 Massgebend ist die Feuerungswärmeleistung. Kostenpauschalen für Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung sowie Gaskochherde und Gasbackofen28 Kostenpauschale in Fr. (inklusive MWST) Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung (Raumwärme und/oder Brauchwarmwasser) 4400.– Gaskochherde und Gasbackofen (ausgenommen Gastronomie) 3300.– 28 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 27Ausführungsbestimmungen zur Anhang 3 Entschädigungstabelle Verkürzte Amortisationsdauer (in Jahren) 15 14 13 12 11 10 9 8 Entschädigungsberechtigter Anteil der anrechenbaren Investitionskosten (in Prozent) 100 93 87 80 73 67 60 53 Verkürzte Amortisationsdauer (in Jahren) 7 6 5 4 3 2 1 Entschädigungsberechtigter Anteil der anrechenbaren Investitionskosten (in Prozent) 47 40 33 27 20 13 7

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