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27 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgemeinden
1 Mit diesem Vertrag im Sinne der §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes vom
4. Mai 2004 betreiben die Vertragsgemeinden gestützt auf die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons die Regionale Schiessanlage
Stalden, Kriens (RSK).
2 Vertragsgemeinden sind die Einwohnergemeinden Horw, Kriens und
Luzern.
Propose a changeArt. 2
2 Zweck, Aufgaben, Verantwortung
1 Mit diesem Vertrag soll der Unterhalt und der Betriebe einer gemeinsamen
Schiessanlage mit den erforderlichen Nebenanlagen auf der sich im Eigentum der Einwohnergemeinden Kriens und der Stadt Luzern befindlichen
Liegenschaft Stalden, Gemeinde Kriens, sichergestellt werden.
2 Die Anlage besteht im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aus:
a. Schiessanlagen
– 300 m 30 Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige
– 50 m 22 Scheiben
– 25 m 10 Scheiben
b. Infrastruktur
– Schützenstube
– Büroräume
– Munitionsmagazin
– Nebenräume
– Toiletten
– Parkplätze
3 Benützungsberechtigt sind:
a auf der 300 m-Anlage: alle Schiessvereine, die in den Vertragsgemeinden organisiert sind;
b. auf der 25/50 m-Anlage: alle Pistolen- und Kleinkaliber-Schiessvereine,
die in den Vertragsgemeinden organisiert sind.
Vereine können durch die Aufsichtskommission aufgenommen oder ausgeschlossen werden. Eine Aufnahme kann nicht gegen die Stimme der
Standortgemeinde Kriens erfolgen. Die Beschlussfassung über den
Ausschluss eines Vereins richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 7
Abs. 3 und 4 des Gemeindevertrages.
1–2 Geänderte Fassung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.
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Propose a changeArt. 3 II. Organisation
Organe
Organe der RSK sind:
a. die Behörden der Vertragsgemeinden;
b. die Aufsichtskommission;
c. der Verband der Schiessvereine;
d. die Kontrollstelle.
Propose a changeArt. 4 a. Behörden der Vertragsgemeinden
Aufgaben und Befugnisse
1 Die Gemeinderäte bzw. der Stadtrat der Vertragsgemeinden über gemeinsam die Aufsicht über die RSK aus.
2 Sie genehmigen den Voranschlag und die Rechnung unter dem Vorbehalt
der Genehmigung durch die zuständigen Organe. Die Gemeinderäte bzw.
der Stadtrat nehmen die notwendigen Kredit in die Voranschläge der
Einwohnergemeinden auf, bereiten die Vorlagen für Sonderkredite vor und
können selber Kredite sprechen, soweit sie zuständig sind.
3 Die zuständigen Organe der Vertragsgemeinden wählen je ein Mitglied
und je eine Stellvertretung in die Aufsichtskommission.
Propose a changeArt. 5 b. Aufsichtskommission Regionale Schiessanlage Stalden Kriens
Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Die Aufsichtskommission der RSK setzt sich je aus einem Vertreter oder
einer Vertreterin der Vertragsgemeinden zusammen.
2 An den Sitzungen der Aufsichtskommission nimmt der Präsident oder die
Präsidentin des Verbandes der Schiessvereine RSK beratend teil.
3 Die Amtsdauer richtet sich nach derjenigen für den Gemeinderat.
Propose a changeArt. 6
Konstituierung
Der Vertreter oder die Vertreterin der Gemeinde Kriens ist von Amtes
wegen Präsident bzw. Präsidentin der Aufsichtskommission. Im Übrigen
konstituiert sich diese Kommission selber.
Propose a changeArt. 7 Seite 4/13
3 Einberufung und Beschlussfassung
1 Die Aufsichtskommission versammelt sich auf Einladung des Präsidenten
bzw. der Präsidentin oder wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Einladung
hat in der Regel zehn Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden, zu
erfolgen.
2 Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sollte ein Mitglied der Sitzung fernbleiben, erfolgt eine Einladung
zu einer zweiten Sitzung innerhalb von 10 Tagen, welche beschlussfähig ist,
wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
3 Die Aufsichtskommission fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr
der Anwesenden. Jedes Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt. Bei der
zweiten Abstimmung wird das Resultat aufgrund des beitragspflichtigen
Prozentanteils pro Gemeinde und nicht mehr aufgrund der anwesenden
Personen ermittelt.
Propose a changeArt. 8
Aufgaben und Befugnisse
1 Die Aufsichtskommission besorgt im Rahmen dieses Gemeindevertrages
und der gemeinsamen Weisungen der Gemeinde- und Stadträte der
Vertragsgemeinden alle mit der RSK zusammenhängenden Geschäfte,
soweit sie nicht an den Verband der Schiessvereine delegiert sind. Sie hat
insbesondere sicherzustellen, dass das Schiessen in der Schiessanlage
geordnet und nach bestehenden Vorschriften verläuft und der Unterhalt
derselben gewährleistet wird.
2 Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben und
Befugnisse:
a. dem Verband der Schiessvereine RSK den Auftrag für den Betrieb und
den Unterhalt der Schiessanlage zu erteilen und dessen Statuten zu
genehmigen;
b. Finanzgeschäfte zuhanden der Vertragsgemeinden:
– jährliche Antragstellung zur Genehmigung des Voranschlages;
– Antragstellung für die Gewährung von Sonder-, Nachtrags- und
Zusatzkrediten;
c. Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts des
Verbandes;
3 Geänderte Fassung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.
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d. Aufsicht über die RSK;
e. Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Betrieb der RSK
– Genehmigung der Schiesstage;
– Verteilung der Kosten gemäss vorliegendem Vertrag;
– Genehmigung der Statuten des Verbandes der Schiessvereine RSK;
– Aufnahme und Ausschluss von Schiessvereinen;
f. Vergabe von Projektierungen und Arbeiten usw. im Rahmen der
bewilligten Kredite;
g. Wahl der Kontrollstelle.
c. Verband der Schiessvereine Regionale Schiessanlage Stalden
Propose a changeArt. 9 Kriens (VRSK)
Aufgaben und Statuten
1 Der VRSK ist für den Betrieb und den Unterhalt der RSK im Rahmen des
Auftrages, wie ihn die Aufsichtskommission erteilt hat, verantwortlich. Hiezu
wählt er die notwendigen Organe und Personen.
2 Zur Regelung der Organisation, der Verantwortlichkeiten, des Betriebes
der RSK und der Zusammensetzung der einzelnen Organe usw. erlässt der
Verband Statuten. Die Statuten und allfällige Änderungen sind von der
Aufsichtskommission zu genehmigen.
Propose a changeArt. 10 d. Kontrollstelle
Zusammensetzung
1 Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen.
2 Als ständiges Mitglied amtet der Finanzsekretär bzw. die Finanzsekretärin
der Gemeinde Kriens.
3 Das weitere Mitglied wird aus der Finanz- oder Geschäftsprüfungskommission einer Vertragsgemeinde gewählt.
Propose a changeArt. 11
Aufgaben
Die Kontrollstelle prüft die Rechnung der RSK nach den Vorschriften des
Gemeindegesetzes im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit und erstattet
der Aufsichtskommission Bericht.
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Propose a changeArt. 12 III. Regionale Schiessanlage Stalden Kriens (RSK)
4 Anlagen und Unterhalt derselben
1 Die RSK und deren Nutzung wird den Vertragsgemeinden zur Erfüllung
ihrer Aufgaben im Bereich Schiesswesen zur Verfügung gestellt. Für den
Einkauf haben die Erstellergemeinden Horw, Kriens und Stadt Luzern
(Anteil Gemeinde Littau) eine einmalige Einkaufssumme entrichtet.
2 Die Einkaufssumme wurde auf Grundlage der Baukosten und Einrichtungen für die Zeit von 1974–2001, abzüglich Altersentwertung für die Zeit von
1979–2002, zuzüglich kapitalisierter Mietzins für den Landanteil festgelegt.
Auf die Erhebung weiterer Einkaufssummen wird per Inkrafttreten dieser
Ergänzung des Gemeindevertrages verzichtet.
3 Den betrieblichen und baulichen Unterhalt tragen die Vertragsgemeinden
gemeinsam.
4 Der Teiler für den baulichen und betrieblichen Unterhalt wird wie folgt
berechnet: Ständige Wohnbevölkerung der Vertragsgemeinden (Stadt
Luzern inkl. Ortsteil Littau) per 31. Dezember 2013
Einwohner in Prozent
Horw 13’789 11,4 %
Kriens 26’898 22,2 %
Luzern 80’378 66,4 %
Der vorstehende Teiler aufgrund der Wohnbevölkerung wird alle 5 Jahre,
erstmals per 31. Dezember 2018, durch die Aufsichtskommission neu
festgelegt.5
3 Die Anlagen bleiben im Eigentum der Einwohnergemeinden Kriens und
der Stadt Luzern.
Propose a changeArt. 13
Schiesstage und Schiesszeiten
Die Festsetzung der Schiesstage und der Schiesszeiten erfolgt im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 lit. e des Gemeindevertrages in Absprache unter den
beteiligten Schiessvereinen. An Sonn- und allgemeinen Feiertrag darf nur
in Ausnahmefällen geschossen werden. Über die Ausnahmen entscheidet
die Aufsichtskommission nach Anhörung des Gemeinderates Kriens.
4 Geänderte Fassung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.
5 Gemäss Beschluss der Aufsichtskommission neu festgelegt per 1. Januar 2025:
Horw 15'043 11,7 %
Kriens 28'983 22,7 %
Luzern 83'840 65,6 %
Propose a changeArt. 14 Seite 7/13
Finanzwesen
1 Der Kassier oder die Kassierin des Verbandes stellt aufgrund des
genehmigten Voranschlages den Vertragsgemeinden die Gemeindeanteile
in Rechnung.
2 Der Kassier oder die Kassierin des Verbandes führt eine Buchhaltung für
die RSK und für die Schützenstube Stalden.
3 Soweit die Buchhaltung für Sonderkredite nicht durch das Rechnungswesen der Standortgemeinde geführt wird, ist auch der Verbandskassier
bzw. die Verbandskassierin hiefür zuständig.
Propose a changeArt. 15
Zahlungsfrist und Vorschüsse
1 Die Gemeindeanteile werden innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung
zur Zahlung fällig.
2 Der Kassier oder die Kassierin kann von den Vertragsgemeinden im
Verlaufe des Rechnungsjahres Vorschüsse verlangen.
3 Vorschüsse sind zu verzinsen und jeder Gemeinde soweit zurückzuzahlen, als sie ihren Kostenanteil überschreiten. Für verspätet bezahlte
Vorschüsse oder Kostenanteile wird gleich Verzugszins berechnet. Die
Verzinsung bzw. die Verrechnung von Verzugszinsen erfolgt auf der
Grundlage, wie sie bei den ordentlichen Steuern verrechnet wird.
Propose a changeArt. 16
6
Propose a changeArt. 17
Ausgabenbefugnisse der Aufsichtskommission und des Verbandes
1 Der Verband und die Aufsichtskommission dürfen ihre Ausgaben nur im
Rahmen der bewilligten Kredite tätigen.
2 Anstelle der vorgängigen Krediterteilung genügt jedoch die nachträgliche
Genehmigung durch die zuständigen Organe:
a. für ausgewiesene, teuerungsbedingte Mehrkosten;
b. für gebundene Ausgaben;
c. für andere, unvorhergesehen Ausgaben zu Lasten der Jahresrechnung
bis zum Betrage von Fr. 10'000.– im Einzelfall, höchstens Fr. 50'000.–
im Rechnungsjahr.
6 Aufhebung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.
Propose a changeArt. 18 Seite 8/13
Sonder-, Nachtrags- oder Zusatzkredite
Wird ein Sonderkredit-, Nachtrags- oder Zusatzkredit notwendig, beschliessen die kreditrechtlich zuständigen Instanzen der Vertragsgemeinden über
ihren eigenen Kostenanteil.
Propose a changeArt. 19
Versicherung und Haftung
1 Für die RSK werden folgende Versicherungen abgeschlossen, welche
über die Betriebskosten abgerechnet werden:
– Gebäude- und Gebäudehaftpflichtversicherung;
– Sachschadenversicherung (Wasser, Feuer, Einbruch) für Mobiliar und
Einrichtungen (inkl. elektronische Trefferanzeige);
– Betriebshaftpflichtversicherung für die ordnungsgemässe Benützung
der Anlagen und Einrichtungen.
2 Die Sachschadenversicherung für die Schützenstube ist Sache des
Verbandes und geht zu Lasten der Schützenstubenrechnung.
3 Die Schiessvereine müssen bei der Unfallversicherung Schweizerischer
Schützenvereine (USS) versichert sein.
4 Die Vertragsgemeinden sind für Unfälle, welche aus der Ausübung der
Schiesstätigkeit entstehen, nicht haftpflichtig.
5 Die Schiessvereine, ihre Organe und die einzelnen Schützen sind im
Bereich im Tätigkeit verantwortlich. Sie sind insbesondere den Eigentümern gegenüber für die ordnungsgemässe Benützung der Anlagen und
Einrichtungen verantwortlich.
6 Die Vertragsgemeinden haften subsidiär und solidarisch für die aus der
RSK entstehenden Verbindlichkeiten, unter sich jedoch nur anteilmässig
nach dem in Betracht fallenden Kostenanteil.
Propose a changeArt. 20 IV. Beschwerdeverfahren
Zuständigkeit, Verfahren
Die Zuständigkeit für das im Bundesrecht und im kantonalen Recht vorgesehene Beschwerdeverfahren wird wie folgt geregelt:
a. Gegen Anordnungen der Funktionäre, welche die RSK betreffen, kann
beim Verband Einsprache eingereicht werden;
Seite 9/13
b. Entscheide des Verbandes können an die Aufsichtskommission weitergezogen werden;
c. Gegen Entscheide der Aufsichtskommission steht das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern offen.
Die Rechtsmittelfrist beträgt – soweit keine gesetzlichen Regelungen
bestehen – 20 Tage.
Propose a changeArt. 21 V. Schlussbestimmungen
Benützung der Schiessanlage durch weitere Interessierte
Die Schiessanlage Stalden kann durch weitere Gemeinden aber auch
ausserhalb der Vertragsgemeinden organisierten Vereinen und Interessierten unter den nachstehenden Rahmenbedingungen benützt werden:
– 7
– für die vorübergehende Benützung ist von den Benützern anstelle der
Einkaufssumme ein zusätzliches Schussgeld zu entrichten. Dieses
Schussgeld wird in Absprache mit der Aufsichtskommission der RSK von
VRSK festgelegt und ist demselben zu bezahlen.
Propose a changeArt. 22 Vorbehalten bleibt die Änderung des Gemeindevertrages nach
Art. 22 Änderung des Gemeindevertrages
Änderungen dieses Gemeindevertrages können durch eine der
Vertragsgemeinden jederzeit verlangt werden. Für Änderungen ist die
Zustimmung aller Vertragsgemeinden erforderlich.
Propose a changeArt. 23
Dauer, Kündigung und Austritt
1 Der Vertrag wird auf eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
2 Der Austritt aus der RSK kann unter Beachtung einer 12-monatigen
Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die
Haftung für bestehende Verbindlichkeiten für die RSK oder dieser
gegenüber bleibt bestehen.
7 Aufhebung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.
Seite 10/13
3 Die austretende Vertragsgemeinde hat keinen Anspruch auf das gemeinsame Vermögen und auf die Rückerstattung von bezahlten Beiträgen an
den baulichen und betrieblichen Unterhalt der RSK. Wenn innert 10 Jahren
nach dem Austritt einer Gemeinde Kosten für die Sanierung von Altlasten –
ausgenommen Bodensanierung – anfallen oder die RSK geschlossen wird,
so hat sich die austretende Gemeinde an den im vorerwähnten Zusammenhang anfallenden Kosten im Sinne von Art. 16 des Gemeindevertrages zu
beteiligen. Für diese Kostenverteilung ist der vor dem Austritt unter Berücksichtigung von Neueingetretenen geltenden Kostenverteiler massgebend.
4 Die Kosten der allfälligen Sanierung des Bodens werden auf der Basis der
Nutzungsdauer bis zur Sanierung (ganze Dauer 100 %) auf die Vertragsgemeinden verteilt. Für die Nutzungsdauer von 25 Jahren seit Inbetriebnahme der Schiessanlage (1979) übernehmen die Gemeinden Littau
(38.05 %) und Kriens (61.95 %) den Prozentanteil nach dem bisherigen
Beteiligungsverhältnis. Für die Nutzungsdauer ab Inkrafttreten dieses
Gemeindevertrages wird der entsprechende Prozentanteil nach dem unter
Abs. 3 vorstehend erwähnten Schlüssel getragen.
5 Wenn die Fortführung der RSK für die Gemeinde Kriens nicht zumutbar
ist, kann dieser Gemeindevertrag von Seiten der Gemeinde Kriens gekündigt werden. In diesem Fall erfolgt die Schliessung der RSK, wobei die
Aufhebung derselben nach den Bestimmungen von Art. 24 des Gemeindevertrages erfolgt.
Propose a changeArt. 24
Schliessung der Regionalen Schiessanlage Stalden Kriens
1 Sofern keine andere Regelung getroffen wird, haben sich die Vertragsgemeinden an den Kosten für die Schliessung der RSK im Sinne von
Art. 16 des Gemeindevertrages zu beteiligen. Für diese Kostenverteilung
ist der vor dem Austritt unter Berücksichtigung von Neueingetretenen
geltende Kostenverteiler massgebend. 8
2 Zu den Schliessungskosten gehören der Abbruch der nicht mehr
brauchbaren Gebäude, die Entsorgung des Abbruchmaterials, die allfällige
Sanierung der Altlasten usw., wobei für die Bodensanierung Art. 23 Abs. 4
des Gemeindevertrages massgebend ist.
8 In Abs. 1 sind die Bestimmungen von Art. 12 zur Kostenverteilung massgebend.
Propose a changeArt. 25 Seite 11/13
Schiedsgericht
Wenn aus diesem Gemeindevertrag Streitigkeiten entstehen, und sich die
Parteien nicht einigen können, so ist der Konflikt durch eine dreigliedrige
Kommission von Sachverständigen zu lösen. Das Verfahren richtet sich
nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Der Gerichtsstand ist
Kriens und der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig.
Propose a changeArt. 26
Grundbucheintrag
Die Einwohnergemeinde Kriens und Littau räumen im Sinne dieses Gemeindevertrages den Einwohnergemeinden Horw und Luzern ein Mitbenützungsrecht an der Schiessanlage Stalden, Grundstück Nr. 4019, GB Kriens (Einwohnergemeinde Kriens und Littau) und Grundstück Nr. 5015, GB Kriens
(Einwohnergemeinde Kriens) ein. Dieses Mitbenützungsrecht ist wie folgt
als Dienstbarkeit auf den Grundstücken Nr. 4019 und 5015 ins Grundbuch
Kriens einzutragen:
L. Mitbenutzungsrecht an der Schiessanlage Stalden
z. G. Einwohnergemeinden Horw und Luzern
Mit dem Eintritt der rechtskräftigen Kündigung durch eine Berechtigte erhalten die Eigentümerinnen der Schiessanlage Stalden den Anspruch auf die
Löschung dieser Dienstbarkeit bezüglich der austretenden Berechtigten.
Propose a changeArt. 27
Inkrafttreten
Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Organe der
Vertragsgemeinden. Unter Vorbehalt der entsprechenden Genehmigungen
tritt der Gemeindevertrag am 1. Januar 2004 in Kraft.
Horw, 9. Dezember 2003 Kriens, 19. November 2003
Namens des Namens des
Gemeinderates Horw Gemeinderates Kriens
Alex Haggenmüller Peter Beck
Gemeindepräsident Gemeindepräsident
Daniel Hunn Robert Lang
Gemeindeschreiber Gemeindeschreiber
Seite 12/13
Littau, 19. November 2003 Luzern, 3. Dezember 2003
Namens des Namens des
Gemeinderates Littau Stadtrates Luzern
Dr. Josef Wicki Urs W. Studer
Gemeindepräsident Stadtpräsident
Hans Büchli Toni Göpfert
Gemeindeschreiber Stadtschreiber
Der Grosse Stadtrat hat dem Vertrag am 18. September 2003 zugestimmt.
Seite 13/13
Tabelle der Änderungen des Gemeindevertrags über die Benützung
der Regionalen Schiessanlage Stalden Kriens (RSK) vom 16. Juli 2003
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 961 17.12.14 – Art. 16
Art. 1, Art. 2,
Art. 7, Art. 12
aufgehoben
geändert
1.1.14
Propose a change