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Verordnung über das Taxiwesen

Luzern (city) · 6.2.1.1.2 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/8
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Seite 5/8
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Seite 6/8
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Seite 7/8
  13. Art. 13
  14. Art. 14

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14 provisions

Art. 1 Seite 2/8

Vollzug 1 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist für den Vollzug des Reglements über das Taxiwesen vom 25. September 2014 3 zuständig. 2 Insbesondere erteilt oder entzieht sie die notwendigen Bewilligungen, führt die öffentlichen Ausschreibungen der Taxibetriebsbewilligungen durch, definiert die Taxistandplätze auf öffentlichem Grund und deren Nutzungsordnung und nimmt die notwendigen Prüfungen ab. 3 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen arbeitet die Regelungen für die Taxichauffeurprüfung sowie die Ortskunde- und praktischen Tests aus. 4 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen reicht bei Verstössen gegen das Reglement über das Taxiwesen Strafanzeige gemäss Übertretungsstrafgesetz 4 ein.

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Art. 2

Anzahl der Taxibetriebsbewilligungen 1 Die Anzahl der Taxibetriebsbewilligungen richtet sich nach der Kapazität der auf öffentlichem Grund gelegenen Standplätze. 2 Es werden 100 Taxibetriebsbewilligungen ausgeschrieben; maximal die Hälfte davon als Firmentaxibetriebsbewilligungen an juristische Personen. 3 Maximal 55 dieser Taxibetriebsbewilligungen beinhalten nebst der Nutzung aller öffentlichen Taxistandplätze diejenige des Taxistandplatzes vor dem Bahnhofsportal.

Propose a change

Art. 3

5 Ausschreibung der Taxibetriebsbewilligungen 1 Bei der öffentlichen Ausschreibung der Taxibetriebsbewilligungen werden folgende Kategorien gebildet: a. natürliche Personen mit Berechtigung zur Nutzung der Standplätze vor dem Bahnhofsportal; b. natürliche Personen ohne Berechtigung zur Nutzung der Standplätze vor dem Bahnhofsportal; c. Firmenbetriebsbewilligungen mit Berechtigung zur Nutzung der Standplätze vor dem Bahnhofsportal; d. Firmenbetriebsbewilligungen ohne Berechtigung zur Nutzung der Standplätze vor dem Bahnhofsportal. 3 sRSL 6.2.1.1.1 4 SRL 300 5 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022. Seite 3/8 2 Als Zuschlagskriterien gelten insbesondere a. die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Taxigewerbe, b. die Präsenz auf den Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund, c. der Einsatz von energieeffizienten Fahrzeugen, d. das Mass der Energieeffizienz der Fahrzeuge, e. Frauen als Taxichauffeurinnen, f. die bargeldlose Zahlungsabwicklung, g. die Kinderfreundlichkeit, h. die Höhe allfälliger Steuerschulden, i.die Sauberkeit und der Komfort des Taxifahrzeugs, j.der Ausweis über qualitätserhaltende und -fördernde Massnahmen, k. die Arbeitnehmerfreundlichkeit, l. die Erreichbarkeit, m. weitere zusätzliche Dienstleistungen. 3 Übersteigt die Nachfrage die Anzahl der zur Verfügung stehenden Taxibetriebsbewilligungen, entscheidet bei gleicher Punktezahl das Los.

Propose a change

Art. 4

6 Mindestnutzungsdauer der Taxibetriebsbewilligungen 1 Die Mindestnutzungsdauer der Taxibetriebsbewilligung beträgt für natürliche Personen 30 Stunden pro Woche. 2 Die Mindestnutzungsdauer der Firmentaxibetriebsbewilligung beträgt bei 4 Bewilligungen 400 Stunden, bei 6 Bewilligungen 600 Stunden, bei 8 Bewilligungen 800 pro Woche. 3 Taxibetriebsbewilligungen werden nicht für bestimmte Arbeitsschichten ausgestellt.

Propose a change

Art. 5

Gewährleistung eines 24-Stunden-Services 1 Juristische Personen mit Firmentaxibetriebsbewilligungen haben auf den öffentlichen Taxistandplätzen vor dem Bahnhofsportal einen 24-Stunden- Service anzubieten. Davon ausgenommen ist montags bis mittwochs der Zeitraum zwischen 3.00 und 5.00 Uhr. 2 Juristische Personen mit Firmentaxibetriebsbewilligungen haben auf den öffentlichen Taxistandplätzen vor den Ausgehlokalen der Stadt Luzern von Donnerstag bis Sonntag mindestens im Zeitraum von 22.00 bis 5.00 Uhr präsent zu sein. 6 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022. Seite 4/8 3 Juristische Personen mit Firmentaxibetriebsbewilligungen haben auf den öffentlichen Taxistandplätzen auf der Luzerner Allmend während der Veranstaltungen auf dem Messegelände und der Swissporarena ihre Dienste anzubieten. 4 Der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist in verständlicher und schriftlicher Form darzulegen, wie Inhaberinnen und Inhaber der Firmentaxibetriebsbewilligung den 24-Stunden-Service auf öffentlichen Taxistandplätzen gewährleisten können.

Propose a change

Art. 6

7 Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes Keine Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes bietet, wer insbesondere a. in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, welche die zur Ausübung des Taxigewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt, oder sich noch in der Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe befindet, b. zu einer im Strafregister eingetragenen Busse wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, welche die zur Ausübung des Taxigewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt, während der Dauer der Eintragung, c. während der der Gesuchseinreichung unmittelbar vorangegangenen drei Jahre mit mehr als drei Bussen über Fr. 500.– bestraft worden ist wegen strafbarer Handlungen, welche die zur Ausübung des Taxigewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt, d. ein Delikt oder mehrere Delikte verübt hat, das oder die zu Eintragungen im eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen geführt haben, e. in den letzten fünf Jahren vor Gesuchstellung in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Reglements, die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der Verordnungen ARV 1 und 2, Weisungen der Polizei oder der Bewilligungsbehörde verstossen, zu solchen Verstössen angestiftet oder diese geduldet hat. 7 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022.

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Art. 7 Seite 5/8

Bekanntgabe von Änderungen 1 Die Inhaberinnen und Inhaber der Firmentaxibetriebsbewilligungen haben der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen innert 14 Tagen den Ein- oder Austritt einer Taxichauffeurin oder eines Taxichauffeurs unter Angabe der Personalien schriftlich zu melden. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Taxichauffeurbewilligung haben der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die Änderungen des Führer-, des Fahrzeugausweises oder der Taxichauffeurbewilligung notwendig machen.

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Art. 8

8 Fahrtenkontrolle Die Fahrtenkontrolle hat folgende Angaben zu enthalten: a. Name und Vorname der Fahrerin oder des Fahrers; b. Name des Taxiunternehmens; c. Datum; d. Bewilligungs- und Kontrollschilder des Taxifahrzeuges; e. Uhrzeit bei Abfahrt und Ankunft am Fahrziel; f. Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft am Fahrziel; g. Abfahrtsort und Fahrziel; h. Anzahl der Gäste pro Fahrt; i. Fahrpreis.

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Art. 9

Qualitätssiegel 1 Das Qualitätssiegel dient Anbieterinnen und Anbietern von Taxidienstleistungen ohne städtische Taxibetriebsbewilligung dazu, sich über genügende Sprach- und Ortskenntnisse ausweisen zu können. 2 Wer das Qualitätssiegel erwerben will, hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a. Ausweis über genügende Deutsch- und rudimentäre Englischkenntnisse; b. Bestehen der Taxichauffeurprüfung der Stadt Luzern. 3 Das Qualitätssiegel gilt jeweils für fünf Jahre. 4 Das Qualitätssiegel ist seitlich an der Taxikennlampe anzubringen. 8 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022.

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Art. 10 Seite 6/8

Kennzeichnung und Ausrüstung der Taxifahrzeuge 1 Jedes Taxifahrzeug mit einer städtischen Taxibetriebsbewilligung ist auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers einer Taxibetriebsbewilligung mit einer Taxikennlampe und mit der Bewilligungsnummer zu kennzeichnen. Die Bewilligungsnummer muss von vorne und hinten gut lesbar sein und ist in der Taxikennlampe integriert zu montieren. 2 Nicht mehr benötigte Taxikennlampen fallen entschädigungslos an die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen zurück. 3 Taxis, die aussen keine Firmenbezeichnung tragen, müssen im Innern für die Fahrgäste gut sichtbar den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Taxibetriebsbewilligung bekannt geben. 4 Die Taxichauffeurbewilligung ist für die Fahrgäste gut sichtbar am Armaturenbrett anzubringen. 5 Wird ein Taxi zu Privatzwecken verwendet, sind die Kennlampe und die Taxibetriebsbewilligungsnummer zu entfernen oder abzudecken.

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Art. 11

Taxuhr 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Taxibetriebsbewilligung wie auch der Taxichauffeur oder die Taxichauffeurin sind für das Funktionieren der Taxuhr verantwortlich. 2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn sich die Chauffeurin oder der Chauffeur bei der Auftraggeberin oder beim Auftraggeber gemeldet hat oder bei Bestellung auf eine bestimmte Zeit vom vereinbarten Zeitpunkt an. 3 Die Angabe auf der Taxuhr darf erst gelöscht werden, wenn die Fahrgäste den Fahrpreis bezahlt haben. Auf Wunsch ist den Fahrgästen eine verwendbare Quittung auszustellen. 4 Tritt während der Fahrt an der Taxuhr eine Störung ein, sind die Fahrgäste unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Verzichten diese auf die Weiterfahrt, so haben sie nur den Fahrpreis für die gefahrene Strecke nach Tarif zu entrichten. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist die Taxe durch gegenseitige Verständigung in Anlehnung an den Tarif zu bestimmen.

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Art. 12 Seite 7/8

Zusammenarbeit unter Bewilligungsinhabenden 1 Inhaberinnen und Inhaber von Taxibetriebsbewilligungen derselben Kategorie können sich untereinander zu einfachen Gesellschaften zusammenschliessen. 2 Nur juristische Personen dürfen ihre Taxibetriebsbewilligungen ihren Angestellten oder Vertragspartnern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

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Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif über die Gebühren für Taxibetriebsbewilligungen und für die Chauffeurprüfung vom 10. März 2004 wird aufgehoben.

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Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015. Sie ist zu veröffentlichen.9 Luzern, 3. Dezember 2014 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 9 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. Dezember 2014. Seite 8/8 Tabelle der Änderungen der Verordnung über das Taxiwesen vom 3. Dezember 2014 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 29.6.22 9.7.22 Art. 3 und 4, Art. 6, Art. 8 geändert 1.7.22

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