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Benützungsordnung für den Munot

Schaffhausen (city) · 755.7 · regulation

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Zugänglichkeit des Munots
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2016) 3
  10. Art. 10 III. Führungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Benützung des Munots für grössere Anlässe
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2016) 6
  20. Art. 20 V. Haftpflicht
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 VI. Inkrafttreten und frühere Regelungen

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23 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Der Munot ist ein öffentliches Gebäude im Eigentum der Stadt Schaffhausen. Tagsüber steht der allgemein zugängliche Teil des Munots jedermann zum Besuch offen.

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Art. 2

Im steten Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt Schaffhausen nimmt der Vorstand des Munotvereins seit über 170 Jahren die Rolle des Hausherrn auf dem Munot wahr.

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Art. 3

Im Bestreben, die Verbundenheit der Bevölkerung mit dem Munot zu fördern, bezweckt der Munotverein: a) die Erhaltung des Munots in seinem Charakter als historisches Bauwerk; b) den Unterhalt der vereinseigenen Einrichtungen und Mobilien auf der Munotzinne sowie die Pflege der Waffensammlung; c) die Organisation von Veranstaltungen auf dem Munot; d) die Pflege von Traditionen auf dem Munot, wie z.B. die Munot- Française, die Munot-Bälle und das Kinderfest.

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Art. 4 II. Zugänglichkeit des Munots

1 Während der Öffnungszeiten des Munots sind allgemein und unentgeltlich zugänglich: a) die Kasematte mit Zugang vom Emmersberg und über den Munotstieg; b) die Reitschnecke; c) die Zinne (mit Toilettenanlagen). Benützungsordnung für den Munot 755.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2016) 2 2 Vom Mai bis September ist der Munot von 08.00 - 20.00 geöffnet, vom Oktober bis April steht er von 09.00 - 17.00 Uhr offen.

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Art. 5

Nicht allgemein zugänglich, aber auf Führungen des Munotwächters oder eines Vorstandsmitgliedes des Munotvereins zu besichtigen, sind: a) der unterirdische Gang; b) der Wehrgang ohne Römerturm.

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Art. 6

Nur bei besonderen Anlässen und für ausserordentlich interessierte Gäste ist im Rahmen von speziellen Führungen zugänglich: a) der Römerturm (mit max. 15 Personen); b) die Wendeltreppe von der Kasematte zur Zinne; c) die Waffenkammer (nur mit Einwilligung des Chefs der Waffenkammer oder des Präsidenten des Munotvereins).

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Art. 7

1 Auch geführt nicht zugänglich sind: a) der Keller des Munotvereins; b) die Vorstandsbude; c) die Wendeltreppe vom Fuss des Turmes bis zur Zinne; d) der Gang zum westlichen Wehrgang; e) Munotgraben und Undurft; f) Rebberg und Zugang vom Rebberg zum Römerturm. 2 Von dieser Regelung sind Ausnahmen möglich. Die entsprechenden Bewilligungen erteilen der Obmann der Kellerkommission (a), der Präsident des Vorstandes (b), der Munotwächter (c, d) sowie der Stadtforstmeister (e, f).

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Art. 8

Ohne Ausnahme nicht zu besichtigen sind: a) die Wendeltreppe von der Waffenkammer zur Wächterwohnung; b) die Mehlkammer; c) die Wächterwohnung; d) der Turmestrich. Benützungsordnung für den Munot 755.7

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Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2016) 3

Die Organe der Stadt Schaffhausen haben zur Wahrnehmung der Eigentümerfunktion jederzeit Zugang zu allen Räumlichkeiten des Munots (Voranmeldung beim Munotwächter).

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Art. 10 III. Führungen

1 Allgemeine Führungen im Sinne von Art. 5 und Art. 6 werden im Auftrag des Munotvereins in der Regel durch den Munotwächter oder seine Ehefrau durchgeführt. 2 Anmeldungen zu allgemeinen Führungen sind an den Munotwächter zu richten. Bei Vorstandsmitgliedern vorsprechende Interessenten sind an den Munotwächter zu verweisen. 3 Gäste der Stadt Schaffhausen können ausnahmsweise auch durch Organe der Stadt Schaffhausen geführt werden.

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Art. 11

1 Historisch ausserordentlich interessierte Besucher sowie Gäste der Stadt Schaffhausen oder des Munotvereins werden auf den speziellen Führungen gemäss Art. 5 und Art. 6 in der Regel durch ein Vorstandsmitglied des Munotvereins begrüsst und auf dem Rundgang begleitet. 2 Anmeldungen für diese speziellen Führungen sind an den Präsidenten des Munotvereins zu richten oder an diesen weiterzuleiten. Mit der Führung ist vorab ein Mitglied der Baukommission zu betrauen.

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Art. 12

Bei sämtlichen Anlässen, Besichtigungen und Führungen ist vorgängig der Munotwächter zu informieren.

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Art. 13

1 Der Munotwächter sowie seine Ehefrau können für Führungen eine angemessene Umtriebsentschädigung verlangen, deren Höhe durch den Präsidenten des Munotvereins, in Absprache mit dem Baureferat festgelegt wird. 2 Bei Führungen durch Vorstandsmitglieder fliessen allfällige Entschädigungen und Geldspenden in den Baufonds des Munotvereins. Benützungsordnung für den Munot 755.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2016) 4 3 Für Gruppen, die den Wehrgang nur als Passage von der Schifflände zum Munot oder umgekehrt benützen möchten, können der Munotwächter sowie seine Ehefrau eine angemessene Umtriebsentschädigung verlangen, deren Höhe ebenfalls durch den Präsidenten des Munotvereins, in Absprache mit dem Baureferat festgelegt wird. Die Begehung des Munot-Wehrganges von der Schifflände bedarf einer rechtzeitigen Anmeldung beim Munotwächter. Der Abstieg von der Zinne über den Wehrgang zur Schifflände ist grundsätzlich auch ohne Anmeldung möglich, sofern dies die zeitliche Beanspruchung des Munotwächters oder seiner Ehefrau zulässt.

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Art. 14 IV. Benützung des Munots für grössere Anlässe

Die Benützung des Munots für alle grösseren Anlässe ist grundsätzlich nur mit Bewilligung des Präsidenten des Munotvereins zulässig. Für Veranstaltungen bis 1400 Personen erteilt der Stadtrat dem Munotverein basierend auf den Richtlinien betreffend Sicherheit bei Veranstaltungen auf der Munotzinne und dem Sicherheitskonzept für Munotbälle und ähnliche Veranstaltungen des Munotvereins eine ständige Bewilligung 1). Für grössere Veranstaltungen braucht es weiterhin eine Ausnahmebewilligung durch den Stadtrat.

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Art. 15

Voraussetzungen für die Bewilligung sind grundsätzlich die folgenden: a) der Anlass darf nur während den offiziellen Öffnungszeiten des Munots stattfinden; b) der Zutritt zur Munotzinne muss während den offiziellen Öffnungszeiten für jedermann gewährleistet sein; c) der Anlass darf andere Munotbesucher und bereits bewilligte Anlässe nicht stören; d) die Bewilligung eines Anlasses hat keine präjudizielle Wirkung für weitere gleichartige Veranstaltungen; e) es werden keine Werbe- und Verkaufsveranstaltungen bewilligt. Ein bewilligter Anlass darf nicht für Werbezwecke missbraucht werden; f) plakative Werbung auf dem Munot wird nicht gestattet; g) es dürfen keine speziellen Installationen aufgebaut werden; h) offenes Feuer oder Feuerwerk ist untersagt. Benützungsordnung für den Munot 755.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2016) 5 Vorbehalten bleiben Veranstaltungen nach Art. 19.

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Art. 16

1 Wird für grössere Anlässe die Infrastruktur auf der Zinne benützt (Mobiliar, Bühne, Office, Lift, sanitäre Anlagen), so kann der Präsident des Munotvereins die Bewilligung zur Benützung der Munotzinne von der Bezahlung einer Benützungsgebühr abhängig machen, deren Höhe durch den Präsidenten des Munotvereins im Einvernehmen mit dem Baureferat der Stadt Schaffhausen festgelegt wird. Die Gebühr steht grundsätzlich der Stadt zu, sie wird jedoch dem Munotverein als Entgelt für seinen Aufwand für die Terminkoordination und die Durchführung der Bewilligungsverfahren überlassen. 2 Keine Gebühr wir verlangt für: a) Anlässe des Munotvereins; b) Anlässe der Stadt Schaffhausen; c) Anlässe im Interesse der Stadt Schaffhausen; d) Bewilligte Anlässe mit Apéro- oder Kaffeebewirtungen und/oder Führungen. 3 Werden während der Veranstaltung oder ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten Dienste des Munotwächters beansprucht, die ausserhalb seines Pflichtenheftes liegen, so ist der entsprechende Zeitaufwand dem Munotwächter zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Präsidenten des Munotvereins im Einvernehmen mit dem Baureferat der Stadt Schaffhausen festgelegt.

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Art. 17

Während den ordentlichen Öffnungszeiten des Munots können Schulklassen ohne Bewilligung und in eigener Regie Verpflegung und Getränke organisieren, sofern dadurch keine Konflikte mit bewilligten Anlässen entstehen.

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Art. 18

Bei allen Anlässen ist die Bewirtung Sache des Munotwirtes. Für die Verpachtung des Kiosk und Bistrolokals wird ein Vertrag mit dem Monotverein in Absprache mit der Immobilienabteilung der Stadt Schaffhausen ausgestellt. Benützungsordnung für den Munot 755.7

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Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2016) 6

1 Die Durchführung von Abendunterhaltungen und ähnlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich dem Munotverein vorbehalten. 2 Ausnahmsweise kann der Munot einer weiteren Öffentlichkeit zur Organisation einer derartigen Veranstaltung freigegeben werden. Der Munotverein bleibt jedoch Gastgeber, weshalb nachstehende Bedingungen gelten: a) der Anlass ist von gewisser Bedeutung (Jubiläum eines mitgliederstarken Vereins, Kongress usw.) und hat festlichen Charakter; b) der Präsident des Munotvereins genehmigt das Programm sowie allfällige spätere Änderungen; c) es gilt die übliche Polizeistunde; d) die Bewirtung erfolgt durch den Munotwirt, wobei die Getränke die gleichen Konditionen wie anlässlich der Munot-Abende Gültigkeit haben. Sofern der Vorrat es erlaubt, müssen auch Weine aus dem Keller des Munotvereins auf die Getränkekarte gesetzt werden; e) es ist keinerlei Werbung zugelassen; f) sämtliche Kosten gehen grundsätzlich zulasten der Veranstalter und sind vorgängig mit dem Präsidenten des Munotvereins oder mit dem verantwortlichen Mitglied des Vorstandes abzusprechen.

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Art. 20 V. Haftpflicht

Die Stadt Schaffhausen als Werkeigentümerin haftet für Schäden infolge von fehlerhaftem Unterhalt des Munots.

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Art. 21

Der Munotverein steht im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Schäden ein, die anlässlich von Veranstaltungen des Munotvereins oder auf geführten Besichtigungen eintreten und auf fehlerhaftes Verhalten oder Unterlassen seiner Organe zurückzuführen sind.

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Art. 22

Der Munotverein hat die Pflicht, am Munot festgestellte Baumängel den zuständigen Amtstellen der Stadt Schaffhausen zu melden. Benützungsordnung für den Munot 755.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2016) 7

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Art. 23 VI. Inkrafttreten und frühere Regelungen

Die revidierte Benützungsordnung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Benützungsordnung vom 1. November 1992. 2) Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 27. August 2013. 2) Genehmigung Vorstandssitzung des Munotvereins vom 11. November 2015.

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