Art. 91
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Confederation · 784.101.1 · ordinance
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
1 Grundsätzlich bestellen die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihrer Wahl. 2 Erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung kein Angebot, so können sie das BAKOM unter Vorlage der Ausschreibungsunterlagen ersuchen, Anbieterinnen zur Erbringung der benötigten Leistungen zu verpflichten. 3 Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren. SR 784.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
1 Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird mit den Organen nach Artikel 47 Absatz 1 FMG vertraglich geregelt. Dabei sind grundsätzlich die marktüblichen Preise der nachgefragten Leistungen zu berücksichtigen. 2 Müssen die nachgefragten Leistungen spezifisch für die Bedürfnisse der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG erbracht werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den Selbstkosten. Gemeinsame, mit der Erbringung kommerzieller Dienste verbundene Kosten sind im Sinne von Artikel 52 nichtdiskriminierend aufzuschlüsseln und nur anteilmässig den Selbstkosten zuzurechnen. 3 Aus öffentlichen Mitteln gesprochene Beiträge sind entsprechend ihrem Einsatzzweck von den Kosten der Leistungen, die die Anbieterinnen bereitstellen, abzuziehen. 4 Wird eine Anbieterin nach Artikel 92 Absatz 2 zur Erbringung der benötigten Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den Absätzen 1–3 fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, kann das UVEK in ausserordentlichen Lagen anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG eingeschränkt wird. 2 Die Nationale Alarmzentrale kann eine Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden anordnen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich. 3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den zivilen Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden einschränken, wenn sie eine Überlastung ihrer Netze feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2026, in Kraft seit 1. März 2026 (AS 2026 42).
1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen dürfen den Mobilfunkverkehr bei einem Stromausfall nur so weit wie nötig einschränken. 2 Ist eine Einschränkung erforderlich, so müssen sie in erster Priorität den Zugangsdienst zum Internet für Dienste einschränken, die grosse Datenmengen beanspruchen und hauptsächlich der Unterhaltung dienen. 3 Sie müssen die Nutzerinnen und Nutzer und das BAKOM über die Einschränkungen informieren. 4 Nicht eingeschränkt werden dürfen: a. die Notrufdienste; b. der öffentliche Telefondienst; c. die Grundversorgungsdienste für Hörbehinderte (Art. 15 Abs. 1 Bst. e); d. Leistungen nach Artikel 90; e. Radioprogramme. 5 Ebenfalls nicht eingeschränkt werden dürfen die folgenden, über das Internet erbrachten Dienstleistungen Dritter, sofern sie technisch von der Einschränkung ausgenommen werden können: a. behördliche Mitteilungen und Nachrichten; b. telemedizinische Anwendungen; c. Anwendungen, die der öffentlichen Sicherheit dienen. 6 Die Anbieterinnen der Dienstleistungen nach Absatz 5 müssen die Mobilfunkkonzessionärinnen über Dienstleistungen, die nicht eingeschränkt werden dürfen, informieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2026, in Kraft seit 1. März 2026 (AS 2026 42).
1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen eine Kontaktstelle betreiben, welche die folgenden Meldungen entgegennimmt: a. Informationen nach Artikel 94a Absatz 6; b. Meldungen von zu Unrecht eingeschränkten Dienstleistungen. 2 Sie müssen deren Kontaktangaben veröffentlichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2026, in Kraft seit 1. März 2026 (AS 2026 42).
1 Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit bereitet zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor. 2 Soweit die Einschränkungen nach Artikel 94 den Anbieterinnen keine kommerziellen Vorteile bringen, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Fernmeldeanlagen und -dienste, die mindestens 10 000 Kundinnen und Kunden betreffen können, unverzüglich der Nationalen Alarmzentrale melden und auf einer frei zugänglichen Internetseite darüber informieren. 2 Die Nationale Alarmzentrale informiert das BAKOM über die gemeldeten Störungen.
1 Die Anbieterinnen von Internetzugängen sind berechtigt, Internetzugänge oder Adressierungselemente, die das ordnungsgemässe Funktionieren von Fernmeldeanlagen zu beeinträchtigen drohen, zu sperren oder deren Nutzung einzuschränken. Sofern technisch möglich nehmen sie den Zugang zu den Notrufdiensten von diesen Massnahmen aus. Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden, die Opfer unbefugter Manipulationen geworden sind oder werden könnten, unverzüglich über solche Sperrungen oder Einschränkungen. Sie können diese Massnahmen aufrechterhalten, solange die Bedrohung anhält. 2 Sie verhindern mit geeigneten technischen Mitteln, dass ausgehende Verbindungen mit gefälschten Adressierungselementen möglich sind, um Angriffe auf die Verfügbarkeit von Diensten, die durch eine Vielzahl von gezielten Anfragen durch eine grosse Zahl von Quellen verursacht werden (distributed denial-of-service attack), zu bekämpfen. 3 Stellen sie ihren Kundinnen und Kunden Fernmeldeanlagen zur Verfügung, so konfigurieren sie deren Sicherheitseigenschaften gemäss den anerkannten Regeln der Technik. Solange sie die technische Kontrolle über diese Anlagen ausüben, haben sie zudem die folgenden Pflichten: a. Sie aktualisieren die Sicherheitseigenschaften der Fernmeldeanlagen unverzüglich. b. Sie tauschen die Fernmeldeanlagen aus, sofern Aktualisierungen nicht mehr möglich sind und sich daraus ein Sicherheitsrisiko ergibt.
Die Anbieterinnen von Internetzugängen betreiben eine Stelle, die Meldungen über unbefugte Manipulationen von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen entgegennimmt. Sie leiten innert angemessener Frist geeignete Abwehrmassnahmen ein.
Das BAKOM vollzieht die Bestimmungen dieses Abschnitts in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Cybersicherheit. Fassung gemäss Ziff. II 12 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746).
Die Artikel 96e–96g gelten für Mobilfunknetze, die den international festgelegten technischen Spezifikationen für Netze ab der fünften Generation entsprechen.
1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und der sich daraus ergebenden Sicherheitsziele ein Managementsystem für die Informationssicherheit entwickeln, umsetzen und kontinuierlich überprüfen. 2 Im Rahmen dieses Sicherheitsmanagementsystems setzen sie einen Plan für das betriebliche Kontinuitätsmanagement und einen Plan für das Management von Sicherheitsvorfällen um.
1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen sicherheitskritischen Fernmeldeanlagen dem Stand der Technik entsprechen. Das BAKOM kann die betroffenen Anlagen festlegen. 2 Die Mobilfunkkonzessionärinnen betreiben ihre Netzwerkbetriebszentren und ihre Sicherheitsbetriebszentren ausschliesslich in der Schweiz oder in Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.
1 Das BAKOM kann zur Konkretisierung der Bestimmungen dieses Abschnitts technische und administrative Vorschriften erlassen und allgemein anerkannte technische Normen für verbindlich erklären. 2 Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Rechtsverletzung und erweist es sich zur Feststellung des Sachverhalts als notwendig, so kann das BAKOM von den Mobilfunkkonzessionärinnen verlangen, sich auf eigene Kosten einem Audit durch eine qualifizierte Stelle zu unterziehen oder ihre Fernmeldeanlagen prüfen zu lassen.
1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen die erforderlichen Massnahmen treffen, damit sie bei Stromausfällen von bis zu 4 Stunden, gefolgt von einer Phase mit Strom, die mindestens zweimal so lange dauert wie der Ausfall, die Fernmeldedienste nach Artikel 94a Absätze 4 und 5 sowie den Zugangsdienst zum Internet gewährleisten können. 2 Sie müssen gewährleisten, dass bei einem Stromausfall nach Absatz 1 pro Gemeinde mindestens 99 Prozent ihrer Kundinnen und Kunden an ihrer Vertragsadresse Zugang zu den mobilen Fernmeldediensten haben. 3 Beträgt die Abdeckung in der normalen Lage weniger als 99 Prozent, so müssen sie mindestens diesen Wert gewährleisten. 4 Bei anderen Störungen der Stromversorgung sind die Fernmeldedienste so gut wie möglich zu gewährleisten.
1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen regelmässig Tests durchführen. 2 Sie müssen dem BAKOM über die Durchführung und die Resultate der Tests jährlich Bericht erstatten.
Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mobilfunkkonzessionärin ihre Pflichten nach Artikel 96h nicht erfüllt, so kann das BAKOM auf Kosten der Mobilfunkkonzessionärin ein Audit durchführen lassen.
1 Das BAKOM erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen. 2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher. 3 In Anwendung der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025 koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen. SR 431.011 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 13 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).
1 Das BAKOM erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen. 2 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und Dienste der Anbieterinnen Daten, insbesondere über: a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld); b. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin); c. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl der Kundinnen und Kunden, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dienste zu Gunsten Dritter anhand von nicht geografischen Dienstenummern, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur). 3 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die finanzielle Lage der Anbieterinnen Daten, insbesondere über: a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld); b. den Betriebsertrag pro Dienstart; c. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen; d. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis; e. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen wie betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart, in immaterielle Anlagen und in Finanzanlagen; f. den Personalbestand. 4 Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung. 2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des BAKOM vollständig, wahrheitsgetreu und termingerecht ausfüllen.
Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern: a. sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies zulässt; b. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das BAKOM zurückzugeben oder zu vernichten; c. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können; d. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und e. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Das BAKOM trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, die keine Verwaltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.
Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.
1 Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2 Die Ergebnisse müssen eine Form aufweisen, die keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu. 3 Die Verwendung oder die Reproduktion der Ergebnisse ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen.
1 Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention). 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) kann andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz als Mitglieder der Sektoren im Sinne von Artikel 19 der ITU-Konvention anerkennen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der ITU erfüllen. SR 0.784.02 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
1 Das BAKOM erlässt die administrativen und technischen Vorschriften. 2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben. [AS 2001 2759; 2002 158, 271; 2003 544, 4767; 2005 669, 3555; 2006 3939]
Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 1997 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird aufgehoben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13). [AS 1998 483; 2006 4393; 2009 477; 2013 4077]
… Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016 (AS 2017 13). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in der Schweiz haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz bezeichnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Artikel 96a Absätze 2 und 3 ist spätestens bis zum 1. Januar 2024 umzusetzen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 726).
1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen die Massnahmen nach Artikel 96h betreffend die Notrufdienste bis zum 31. Januar 2031 umsetzen, die Massnahmen betreffend die weiteren Dienste bis zum 31. Januar 2034. 2 Sie müssen dem BAKOM wie folgt Bericht erstatten: a. Sie reichen bis zum 31. Januar 2027 einen Plan über die Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 94a, 96h und 96i ein. b. Sie reichen jährlich einen Zwischenstandsbericht ein, erstmals am 31. Januar 2028, letztmals am 31. Januar 2034. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2026, in Kraft seit 1. März 2026 (AS 2026 42).
1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung Folgendes gewährleisten: a. den unentgeltlichen Zugang zu den Diensten nach Artikel 27 Absatz 1; b. die Leitweglenkung nach Artikel 28; c. die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 28a Absätze 1–5. 2 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die Pflicht nach Artikel 29a Absatz 1 erfüllen. Sie müssen den Zugang nach Artikel 28a Absatz 6 spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung sicherstellen. 3 Die Hilfs- und Beratungsdienste, welche die Standortidentifikation und die geräteeigene Ortungsfunktionen sowie das Recht auf Erzwingung der Rufnummernanzeige weiterhin beanspruchen wollen, müssen die Gesuche nach den Artikeln 29 Absatz 3 und 84 Absatz 5 spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung einreichen. Lehnt das BAKOM das Gesuch ab, so verfügt es den Zeitpunkt, ab dem die Standortidentifikation deaktiviert sein muss. Die Deaktivierung muss spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Deaktivierung dürfen die Hilfs- und Beratungsdienste die Standortidentifikation weiterhin nutzen und die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Funktion weiterhin sicherstellen. 4 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Standortidentifikation für Nummern, für die nach Artikel 29 Absatz 3 FDV in der Fassung vom 1. Januar 2021 die Standortidentifikation garantiert werden muss, während 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung sicherstellen. Sie müssen die Standortidentifikation nach Ablauf dieser Frist innerhalb von 6 Monaten deaktivieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). AS 2020 6183
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen am 1. April 2007 in Kraft. 2 Die Artikel 15, 16, 17 Absatz 2, 21 Absatz 1 und 22 Absätze 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. 3 Artikel 9 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.