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Verordnung über Fernmeldedienste

Confederation · 784.101.1 · ordinance

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Contents: 157 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes
  3. Art. 3 Registrierung
  4. Art. 4 Korrespondenzadresse in der Schweiz
  5. Art. 5 Datenlieferung im Rahmen der Amtshilfe
  6. Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung
  7. Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diensten
  8. Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums
  9. Art. 9 Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung
  10. Art. 10 Transparenz der Preise
  11. Art. 10a Internationales Roaming: Informationspflichten
  12. Art. 10b Internationales Roaming: Nutzung
  13. Art. 10c Internationales Roaming: Abrechnung
  14. Art. 10d Internationales Roaming: Optionen
  15. Art. 10e Messung der Qualität von Internetzugangsdiensten und Information der Öffentlichkeit
  16. Art. 10f Offenes Internet
  17. Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags
  18. Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession
  19. Art. 13 Finanzielle Abgeltung
  20. Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten
  21. Art. 14a Grundsatz
  22. Art. 14b Subsidiarität
  23. Art. 15 Dienste der Grundversorgung
  24. Art. 16 Anschluss
  25. Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt
  26. Art. 18 Mindestvertragsdauer und Kostenbeteiligung
  27. Art. 19 Reduktion des Leistungsumfangs
  28. Art. 19a Berichterstattung über Angebotsverzichte und Reduktionen des Leistungsumfangs
  29. Art. 20 Anspruchsberechtigung und Bereitstellungsbedingungen
  30. Art. 21 Qualität der Grundversorgung
  31. Art. 22 Preisobergrenzen
  32. Art. 22a Versand der Papierrechnung
  33. Art. 23 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten
  34. Art. 24 Festsetzung der finanziellen Abgeltung
  35. Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung
  36. Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus
  37. Art. 26a …
  38. Art. 27 Zugang
  39. Art. 28 Leitweglenkung
  40. Art. 28a Pflichten der Anbieterinnen betreffend die Notdienste
  41. Art. 29 Grundsätze
  42. Art. 29a Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen
  43. Art. 29b Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes
  44. Art. 30 Sprachübermittlung über Internet-Protokoll
  45. Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten
  46. Art. 32 Interoperabilität
  47. Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung
  48. Art. 34 Geltung
  49. Art. 34a Nummernportabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten
  50. Art. 34b Kosten
  51. Art. 34c Änderung des Anschlussstandorts
  52. Art. 34d Sicherstellung der Übermittlung
  53. Art. 34e Informationszugang
  54. Art. 34f
  55. Art. 35 Geltung
  56. Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten
  57. Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht
  58. Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten
  59. Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen
  60. Art. 39a Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0800 und 00800
  61. Art. 39b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten
  62. Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten
  63. Art. 41 Schutz von Minderjährigen
  64. Art. 42 Einrichtung
  65. Art. 43 Aufgabe
  66. Art. 44 Verfahrensreglement
  67. Art. 45 Verfahrensgrundsätze
  68. Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren
  69. Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen
  70. Art. 48 Datenschutz
  71. Art. 49 Finanzierung
  72. Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung
  73. Art. 51 Berechtigung
  74. Art. 52 Nichtdiskriminierung
  75. Art. 53 Transparenz
  76. Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz
  77. Art. 54a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen
  78. Art. 54b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze
  79. Art. 54c Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung
  80. Art. 55 Schnittstellen
  81. Art. 56 Grundsätze der Kollokation
  82. Art. 57 Kollokation bei Platzknappheit
  83. Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss
  84. Art. 59 und 60
  85. Art. 61 Interkonnektion
  86. Art. 62 Mietleitungen
  87. Art. 63 Zugang zu den Kabelkanalisationen
  88. Art. 63a Geltung
  89. Art. 64 Zugangsvereinbarungen
  90. Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen
  91. Art. 66 Notifikation der Verhandlungsaufnahme
  92. Art. 67 Meldepflicht
  93. Art. 68 Einsichtsrecht
  94. Art. 69
  95. Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung
  96. Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen
  97. Art. 72 Wettbewerbskommission
  98. Art. 73 Schlichtungsverfahren
  99. Art. 74 Zugangsverfügung
  100. Art. 75 Koordination mit anderen Bauvorhaben
  101. Art. 76 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen
  102. Art. 77 Eisenbahngrundstücke
  103. Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen
  104. Art. 78a Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung
  105. Art. 78b Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Gebäudeinstallation
  106. Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung und der Gebäudeinstallation
  107. Art. 79 Mitbenutzung von Anlagen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG
  108. Art. 80 Bearbeitung von Verkehrsdaten
  109. Art. 81 Mitteilung der für die Rechnungstellung verwendeten Daten
  110. Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung
  111. Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung
  112. Art. 84 Anzeige der Nummer der Anrufenden
  113. Art. 85 Anzeige der Nummer der Angerufenen
  114. Art. 86 Automatische Anrufumleitung
  115. Art. 87 Dienstesicherheit
  116. Art. 88 Verzeichnisse
  117. Art. 89 Datenschutzgesetzgebung
  118. Art. 89a Informationen über Kinder- und Jugendschutz
  119. Art. 89b Verbotene Pornografie
  120. Art. 90 Leistungen
  121. Art. 91
  122. Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen
  123. Art. 93 Entschädigung
  124. Art. 94 Massnahmen im Bereich der Sicherheitskommunikation
  125. Art. 94a Massnahmen bei Stromausfällen zugunsten des Mobilfunkverkehrs
  126. Art. 94b Kontaktstelle
  127. Art. 95 Vorbereitungsmassnahmen
  128. Art. 96
  129. Art. 96a Sicherheitsmassnahmen
  130. Art. 96b Meldestelle
  131. Art. 96c Vollzug
  132. Art. 96d Geltung
  133. Art. 96e Sicherheitsmanagementsystem
  134. Art. 96f Betrieb sicherheitskritischer Fernmeldeanlagen
  135. Art. 96g Anwendbare Vorschriften, Normen und Aufsicht
  136. Art. 96h Pflicht zur Vorbereitung und Umfang der Gewährleistung
  137. Art. 96i Tests
  138. Art. 96j Audit
  139. Art. 97 Befugnisse des BAKOM
  140. Art. 98 Durch das BAKOM erhobene Daten
  141. Art. 99 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten
  142. Art. 100 Verwendung der Daten
  143. Art. 101 Datenschutzmassnahmen des BAKOM
  144. Art. 102 Amtsgeheimnis
  145. Art. 103 Verbreitung der statistischen Ergebnisse
  146. Art. 104
  147. Art. 105
  148. Art. 106 Aufhebung bisherigen Rechts
  149. Art. 106a Aufhebung eines anderen Erlasses
  150. Art. 107 Änderung bisherigen Rechts
  151. Art. 108
  152. Art. 108a
  153. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
  154. Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2022
  155. Art. 108d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2026
  156. Art. 108e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Mai 2026
  157. Art. 109

157 provisions

Art. 29 Grundsätze

1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notdienste in Echtzeit gewährleistet sein. 2 Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Anruf auf einen Notdienst auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. 3 Das BAKOM erklärt die Absätze 1 und 2 auf Gesuch hin für anwendbar: a. für Anrufe auf Hilfs- und Beratungs- oder Luftrettungsdienste, wenn ein international anerkannter oder länderspezifischer Identifikator vorhanden ist und der Dienst oder Dritte in der Lage sein müssen, vor Ort zu intervenieren; b. bei der Weiterleitung von Anrufen auf Hilfs- und Beratungsdienste oder Luftrettungsdienste an einen Notdienst zwecks Intervention durch diesen, wenn ein international anerkannter oder ein länderspezifischer Identifikator vorhanden ist; c. bei der Weiterleitung von Anrufen auf Notdienste an einen Luftrettungsdienst oder an eine anerkannte Organisation wie die Militär- oder Transportpolizei. 4 Es verfügt den Zeitpunkt, ab dem die Standortidentifikation in Echtzeit gewährleistet und die Ortungsfunktion aktiviert sein muss. 5 Es publiziert die Liste der Dienste und der berechtigten Organisationen nach Absatz 3 sowie den Zeitpunkt nach Absatz 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).

Art. 29a Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen

1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen bei Notrufen auf die Europäische Notrufnummer, die von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen ausgehen (eCall112/NGeCall112), den minimalen Datensatz (Minimum Set of Data, MSD) herauslesen und für den Standortidentifikationsdienst bereitstellen. 2 Sie müssen bei Notrufen¸ bei denen die geräte- und betriebssystemeigene Ortungsfunktion sowie die sprachkanalunabhängige Übertragung der Standortinformation genutzt werden (Advanced Mobile Location, AML), die Standortinformation für den Standortidentifikationsdienst bereitstellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2020 6183; 2021 724). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).

Art. 29b Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes

1 Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes einen Standortidentifikationsdienst. Dieser muss den Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 zur Verfügung stehen; dies gilt auch, wenn eine Zentrale einer dieser Organisationen nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen ist. 2 Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sowie die Nutzung des Standortidentifikationsdienstes durch die Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 richten sich nach Artikel 54. 3 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitions- und Betriebskosten für das Anbieten des Standortidentifikationsdienstes. 4 Die wiederkehrenden Kosten der Leistungsbereitstellung sind zwischen den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes auf Vorleistungsstufe über die Anzahl der jährlich zu erwartenden Notrufe abzugelten. 5 Die Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 tragen lediglich die Kosten für die Nutzung des Standortidentifikationsdienstes. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, mit Ausnahme von Abs. 4, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 6183; 2021 724). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).

Art. 30 Sprachübermittlung über Internet-Protokoll

1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll über ihre eigenen Telefonanschlüsse die Leitweglenkung und die Standortidentifikation gewährleisten, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist und die Infrastruktur der Kundinnen und Kunden dies unterstützt. 2 Ist dies für einen Standort nicht möglich, so müssen die Leitweglenkung und die Standortidentifikation nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. 3 Sie müssen die Kundinnen und Kunden über allfällige Einschränkungen informieren und sich deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen lassen. 4 Sie müssen die Kundinnen und Kunden darauf hinweisen, dass sie für den Zugang zu den Diensten nach den Artikeln 28–29 und 31b AEFV, wenn immer möglich, ein Kommunikationsmittel verwenden sollten, das die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation technisch ermöglicht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). SR 784.104

Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten

1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absatz 2 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Mindestdaten der Verzeichniseinträge ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung dieser Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen. 2 Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 haben, können die Verzeichnisdaten ändern, wenn eine Kundin oder ein Kunde dies verlangt und sie diese Änderungen der betroffenen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes mitteilen. 3 Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absatz 3 haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes bearbeiten. Sie dürfen die Daten insbesondere weder veröffentlichen noch zu Werbezwecken verwenden, noch Dritten bekannt geben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 32 Interoperabilität

1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über: a. die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4); b. die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61); c. die Schnittstellen (Art. 55). 2 Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74. 3 Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung

1 Die Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden. 2 Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.

Art. 34 Geltung

Die Artikel 34a–34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.164, mit Ausnahme der Funkrufdienste. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.

Art. 34a Nummernportabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, ihre Nummern zu behalten, wenn sie die Anbieterin innerhalb der gleichen Kategorie von Fernmeldediensten wechseln. 2 Als Kategorien gelten: a. der öffentliche Telefondienst des Festnetzes; b. der öffentliche Telefondienst des Mobilnetzes; c. die nicht geografischen Dienste der gleichen Art wie die Dienste der gebührenfreien Nummern des Typs 0800. 3 Durchwahlnummernbereiche von Kundinnen und Kunden können nur gesamthaft portiert werden. Anpassungen wie die Reduktion oder Aufteilung von portierten Durchwahlnummernbereichen müssen zwischen der aktuellen und der ursprünglichen Anbieterin vereinbart werden. 4 Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 34b Kosten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität sicherzustellen, tragen die Kosten für deren Realisierung. 2 Sie können von der neuen Anbieterin finanzielle Beiträge zur Deckung der mit der Übertragung der Nummern direkt verbundenen Verwaltungskosten verlangen. Die Regeln der kostenorientierten Preisgestaltung nach den Artikeln 54–54c sind sinngemäss anwendbar. 3 Die Anbieterinnen regeln die Deckung der Kosten, die mit der Steuerung der Verbindungen zu den portierten Nummern verbunden sind, in ihren Interkonnektionsverträgen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 34c Änderung des Anschlussstandorts

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, bei einer Änderung des Anschlussstandorts ihre Nummer zu behalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 34d Sicherstellung der Übermittlung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die Nummernportabilität anbieten, müssen die Übermittlung der Nummer nach Artikel 26a Absatz 2 sicherstellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 34e Informationszugang

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität sicherzustellen, müssen den übrigen Anbieterinnen den Zugang zu denjenigen Informationen ermöglichen, welche die korrekte Verbindungssteuerung zu den portierten Nummern gewähren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 34f

1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, für nationale und internationale Verbindungen den Dienst einer anderen Anbieterin zu nutzen. Dies kann sowohl vorbestimmt als auch, durch die Eingabe der dafür zugeteilten Kurznummer, für jeden einzelnen Anruf erfolgen. 2 Wer eine ungültige Kurznummer eingibt, muss unmittelbar darauf aufmerksam gemacht werden. 3 Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften.

Art. 35 Geltung

1 Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 des Typs 0800 (Gratisnummern), 00800 (internationale Gratisnummern) und 084x (Gebührenteilungsnummern) bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 39a und 39b Absatz 2. 2 Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 36 Absätze 4 und 5, 37, 38 Absätze 3 und 4, 40 Absätze 3–5 sowie 41 Absätze 1, 3, 4 Buchstabe c und 5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).

Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten

1 Mehrwertdienste müssen für die Benutzerinnen und Benutzer klar erkennbar sein. 2 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Artikeln 24b–24i AEFV und Kurznummern nach den Artikeln 30, 31a und 32 AEFV verwendet werden. 3 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15a–15f AEFV verwendet werden. 3bis Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach den Absätzen 2 und 3 gelten auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, wenn sie diese nicht selbst anbieten. 4 Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, müssen eindeutig und ausdrücklich als Mehrwertdienste gekennzeichnet werden. 5 Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten müssen einer separaten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören. SR 784.104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten

1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kostenlos oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden: a. soweit es verfügbar ist, das Adressierungselement, über das der Mehrwertdienst erbracht wird; b. das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes; c. gegebenenfalls die Verbindungsdauer; d. das für den Mehrwertdienst geschuldete Entgelt. 2 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmeldediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen mit. Die mündliche Mitteilung muss kostenlos sein. Eine schriftliche Mitteilung darf nur einen geringen Betrag kosten. 3 Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann. 4 Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehrwertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren.

Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen

1 Bei Mehrwertdiensten dürfen Grund- oder Fixgebühren den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen. 2 Bei Mehrwertdiensten darf der Preis pro Minute nie den Betrag von 10 Franken übersteigen. 3 Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, darf weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der von der Anbieterin innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von 5 Franken übersteigen. 4 Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

Art. 39a Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0800 und 00800

1 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Abgerechnet wird sekundengenau. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden. 2 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 und 00800 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden keine Gebühren in Rechnung stellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 39b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten

1 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach den Artikeln 11a und 13a PBV bekannt gegeben wird. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden. Für Verbindungen zu Nummern des Typs 090x müssen zeitabhängige Gebühren sekundengenau abgerechnet werden. 2 Zu den in Absatz 1 und Artikel 39a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 090x sowie zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4161). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). SR 784.104 SR 942.211

Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren. 2 Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste (Art. 15a–15f AEFV) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMS- und MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste gesperrt werden. 3 Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. 4 Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41. 5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183). SR 784.104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

Art. 41 Schutz von Minderjährigen

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu Mehrwertdiensten. 2 Der Zugang zu den Diensten nach den Artikeln 25–34 AEFV muss dabei gewährleistet bleiben. 3 Die Anbieterinnen entsperren den Zugang nur mit Zustimmung einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person. 4 Sie entsperren den Zugang zu den folgenden Diensten nicht: a. Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906-Nummern); b. über Kurznummern bereitgestellten SMS- und MMS-Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten; c. Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden. 5 Um zu entscheiden, ob der Zugang zu Mehrwertdiensten gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes: a. Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags das Alter der Hauptbenutzerin oder des Hauptbenutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist. b. Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Identitätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183). SR 784.104

Art. 42 Einrichtung

1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten. 2 Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte: a. garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten; b. nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann; c. sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen; d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet. 3 Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht. 4 Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags. 5 Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person. [AS 1996 518; 1997 2779 Anhang Ziff. II 5; 2002 886, 1759; 2006 1667, 5613 Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1; 2009 6149 Ziff. I und II; 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 2; 2015 775; 2017 5161 Anhang 2 Ziff. II 3. AS 2020 691 Art. 31 Abs. 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 12. Febr. 2020 (SR 172.056.11).

Art. 43 Aufgabe

1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig. 2 Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.

Art. 44 Verfahrensreglement

1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement. 2 Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.

Art. 45 Verfahrensgrundsätze

1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein. 2 Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn: a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen; b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird; c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist; d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist. 3 Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt. 4 Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird. 5 Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.

Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren

1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht. 2 Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.

Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen

1 Jede Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nach. 2 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrsdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, sofern sie darüber verfügen. 3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zuständig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

Art. 48 Datenschutz

1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren. 2 Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden. 3 Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten ersuchen. 4 Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen, ohne Hinweise auf die Identität der Parteien zu geben. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge. 4bis Sie kann Statistiken über die Fallzahlen aufgeschlüsselt nach Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten veröffentlichen. 5 Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt, unentgeltlich mitteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161). Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 87 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

Art. 49 Finanzierung

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest. 2 Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren. 3 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten. 4 Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung

1 Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragte das in diesem Bereich anwendbare Recht, insbesondere dieses Kapitel und den verwaltungsrechtlichen Vertrag einhält. 2 Sind Anzeichen vorhanden, dass die Beauftragte ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss alle nützlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung. 3 Stellt das BAKOM fest, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann es: a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte teilt dem BAKOM die getroffenen Vorkehrungen mit; b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; c. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Auflagen ergänzen; d. den verwaltungsrechtlichen Vertrag einschränken, suspendieren oder ohne Entschädigung auflösen. 4 Das BAKOM löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn die Beauftragte ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist. 5 Es kann den Vertrag ohne Entschädigung auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

Art. 51 Berechtigung

Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin berechtigt sind alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 52 Nichtdiskriminierung

1 Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise. 2 Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. 2bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften. 3 Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen. 4 Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin entspricht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

Art. 53 Transparenz

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten. Sie legt die Herleitung der einzelnen Preise angemessen zusammengefasst und nachvollziehbar dar. 2 Sie muss Änderungen des Basisangebots mindestens drei Monate vorher ankündigen. 3 Sie stellt die für die einzelnen Zugangsformen und deren Kollokation notwendigen Informationen den anderen Anbieterinnen online aktualisiert zur Verfügung und ermöglicht online und in standardisierter Form die Bestellung, die Abwicklung, den Betrieb und die Kündigung der einzelnen Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen. 4 Nimmt die marktbeherrschende Anbieterin nach der Bestellung an den Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen technische oder betriebliche Änderungen vor, welche sich für die andere Anbieterin nachteilig auswirken, so kündigt sie diese mit angemessener Frist an. Sind die Änderungen für die betroffene Anbieterin mit erheblichen Aufwendungen verbunden, so beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Mit dem Einverständnis der anderen Anbieterin können Änderungen jederzeit vorgenommen werden. 5 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht regelmässig eine Statistik über die von ihr erbrachten Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen mit den relevanten Angaben zu Nachfrage, tatsächlicher Verfügbarkeit und Bereitstellungsfristen. Sind Dienstleistungen vergleichbar, vergleicht sie die Angaben zu ihren eigenen Kundinnen und Kunden mit denjenigen für andere Anbieterinnen.

Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz

1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs). 2 Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln: a. Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA). b. Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC). c. Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen. d. Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen. 3 Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 54a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen

1 Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt. 2 Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine angemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben. 3 Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet. 4 Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses berechnet sich nach den folgenden Regeln: a. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effizienten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht wird. b. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungs- und Belagsbau im Verhältnis von 7:3 indexiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

Art. 54b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze

1 Für die nach den Artikeln 54 und 54a berechneten Zugangspreise gilt eine Preisuntergrenze. 2 Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

Art. 54c Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung

Führt die Anwendung der Artikel 54–54b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Absatz 2bis keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

Art. 55 Schnittstellen

1 Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international harmonisierte Schnittstellen zu bevorzugen. 2 Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese: a. der internationalen Harmonisierung entsprechen; b. technisch realisierbar sind; und c. für die Erbringung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

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