1 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet anderen Anbieterinnen an allen für den Zugang erforderlichen Standorten diskriminierungsfrei an, den Standort zu nutzen und dort Anlagen zu installieren und zu betreiben.
2 Dabei ermöglicht sie anderen Anbieterinnen insbesondere:
a. den Standort zu den gleichen Bedingungen insbesondere hinsichtlich Zutrittswegen, Zutrittszeiten und Begleitung zu betreten wie die marktbeherrschende Anbieterin;
b. in den Kollokationsräumen verschiedene Zugangsformen zusammenzuführen;
c. am Standort ihre Anlagen über die gleichen Zuführungsarten mit ihren Netzen zu verbinden, wie es der marktbeherrschenden Anbieterin möglich ist, in jedem Fall aber über Richtfunk;
d. am Standort ihre Anlagen mit denjenigen von dritten Anbieterinnen zu verbinden;
e. Zugangsdienstleistungen für dritte Anbieterinnen zu beziehen.
3 Das Angebot besteht mindestens aus einer Standortnutzung ohne bauliche Abtrennung.
4 Andere Anbieterinnen geben Kollokationsfläche, die während mindestens drei Monaten nicht benützt wurde, bei Platzmangel sofort frei.
Art. 57 Kollokation bei Platzknappheit
1 Reicht die Kollokationsfläche bei optimaler Nutzung des vorhandenen Raums nicht aus, so stellt die marktbeherrschende Anbieterin an ihrem Standort weiteren Raum zur Verfügung.
2 Kann dadurch der anderen Anbieterin nicht unter für die marktbeherrschende Anbieterin zumutbaren Bedingungen Kollokation gewährt werden, so betreibt diese die Anlagen der anderen Anbieterin zu den gleichen technischen und betrieblichen Bedingungen, wie sie ihre eigenen Anlagen betreibt, oder sie duldet, dass die andere Anbieterin in an den Standort angrenzenden oder nahe liegenden Räumen Anlagen installiert und betreibt, und ermöglicht ihr, diese mit dem Netz der marktbeherrschenden Anbieterin zu verbinden.
3 Welche der Varianten gemäss Absatz 2 gewählt wird, entscheidet im Rahmen der technischen Realisierbarkeit die andere Anbieterin.
Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss
1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:
a. die Modalitäten für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung oder eines Teilabschnitts, jeweils ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik;
b. die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
c. die Spezifikationen des physischen Zugangs zu Verteilern;
d. die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.
2 Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung.
3 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksichtigen. Dabei gilt:
a. Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Erträgen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Berücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variable downstream costs).
b. Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelagerten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unterschiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.
c. Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage besteht (Quotientenmethode).
d. Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quotienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquivalenten Anlage.
4 Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Anlagen mit Verteilausrüstungen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kundinnen und Kunden nach den über die Verteilanlage erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 59 und 60
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 61 Interkonnektion
1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für die Interkonnektionsdienste, insbesondere:
a. die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangsbedingungen, sowohl für den Fall, dass die andere Anbieterin die Interkonnektionsverbindung selber herstellen will, als auch für den Fall, dass sie dies der marktbeherrschenden Anbieterin überlassen will;
b. die Spezifikationen der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und der Signalisierungsprotokolle.
2 Die marktbeherrschende Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes bietet mindestens folgende Interkonnektionsdienste an:
a. die Erzeugung, die Terminierung und den Transit der Verbindungen;
b. die Identifikation des anrufenden und des verbundenen Anschlusses sowie die Unterdrückung dieser Identifikation;
c. den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08xx und 09xx;
d. die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.
3 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minuten- und anrufbasierten Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Bandbreite.
4 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Art. 62 Mietleitungen
1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:
a. die technischen Spezifikationen der Mietleitungen;
b. die technischen Spezifikationen für die Zugangs- und Terminierungspunkte;
c. die Spezifikationen der Schnittstellen.
2 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Art. 63 Zugang zu den Kabelkanalisationen
1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den Zugang zu den Kabelkanalisationen, insbesondere:
a. die Modalitäten für den Zugang zu den Kabelkanalisationen sowie für die Verlegung, den Unterhalt und die Entfernung der Kabel;
b. die technischen Spezifikationen der eingesetzten Übertragungssysteme.
2 Das Online-System der marktbeherrschenden Anbieterin bietet der anderen Anbieterin insbesondere folgende Informationen:
a. den Verlauf der Kabelkanalisationen, die bestimmte geografische Punkte verbinden;
b. soweit bekannt, die genutzten und die noch verfügbaren Kapazitäten;
c. die Standorte der Zugangsschächte.
Art. 63a Geltung
Die Artikel 64–68 gelten nur für Zugangsvereinbarungen mit einer marktbeherrschenden Anbieterin.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 64 Zugangsvereinbarungen
Zugangsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und umfassen mindestens folgende Punkte:
a. allgemeine kommerzielle Bedingungen;
b. eine Beschreibung der Zugangsdienstleistungen;
c. technische Spezifikationen dieser Dienstleistungen;
d. Bedingungen für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebsetzung des Zugangs.
Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen
1 Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.
2 Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden.
3 Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:
a. diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht;
b. diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und
c. die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.
4 Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM.
Art. 66 Notifikation der Verhandlungsaufnahme
1 Die um Zugang nachsuchende Anbieterin kann dem BAKOM zu Beweiszwecken die Aufnahme von Zugangsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.
2 Bei Vertragsänderungen gilt die Vermutung, dass die Verhandlungen mit der entsprechenden Offertstellung begannen.
Art. 67 Meldepflicht
1 Zugangsvereinbarungen sind dem BAKOM spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.
2 Geschäftsgeheimnisse dürfen für eine Einsichtnahme durch Dritte abgedeckt werden, wenn sie an anderer Stelle summarisch zusammengefasst sind. Das BAKOM kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.
Art. 68 Einsichtsrecht
Das BAKOM gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen und Zugangsverfügungen.
Art. 69
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung
1 Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:
a. die Anträge;
b. die wesentlichen Tatsachen;
c. das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
d. …
2 …
3 Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen
Nach Einreichung des Gesuchs kann die ComCom von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um den Zugang während des Verfahrens sicherzustellen.
Art. 72 Wettbewerbskommission
Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab.
Art. 73 Schlichtungsverfahren
Das BAKOM kann im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durchführen.
Art. 74 Zugangsverfügung
1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2 Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3 Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
Art. 75 Koordination mit anderen Bauvorhaben
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benützung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.
2 Sie können von der Anbieterin verlangen, dass diese bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzunehmen sind. Anbieterinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu antworten.
Art. 76 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Anbieterin von Fernmeldediensten unter Angabe der Gründe schriftlich an. Die Anbieterin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin.
2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Anbieterin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch müssen sich jedoch angemessen daran beteiligen, sofern:
a. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht;
b. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenützen;
c. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird;
d. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung.
3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.
Art. 77 Eisenbahngrundstücke
1 Artikel 35 FMG gilt sinngemäss auch für die kürzestmögliche Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.
2 Die Anbieterin von Fernmeldediensten trägt die Kosten, die den Eisenbahnunternehmen durch den Bau oder den Unterhalt von Leitungen entstehen.
Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.
2 Soweit dies für die Anbieterinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen.
3 Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme von Grund und Boden bleiben vorbehalten.
4 Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.
Art. 78a Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung
Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern, nach Artikel 35a Absatz 1 FMG weitere kabelgebundene Anschlüsse zu dulden sowie nach Artikel 35b Absatz 1 FMG den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt zu gewähren und die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch:
a. sofern die vorhandene Kapazität ausreicht: die Duldung der Mitbenutzung der bestehenden Kabelkanalisationen, die der Liegenschaftserschliessung dienen;
b. sofern die vorhandene Kapazität nicht ausreicht: die Duldung der Erstellung weiterer Anlagen, die der Liegenschaftserschliessung dienen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 78b Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Gebäudeinstallation
Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern sowie von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, nach Artikel 35b Absatz 1 FMG die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch die Duldung:
a. der Mitbenutzung der Stromanschlüsse;
b. der Installation von Anlagen, die einer mitbenutzenden Anbieterin zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste dienen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung und der Gebäudeinstallation
1 Will eine Anbieterin von Fernmeldediensten bestehende Anlagen der Liegenschaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation für die Erbringung eigener Fernmeldedienste mitbenutzen, so muss sie die Liegenschaftseigentümerin oder den Liegenschaftseigentümer sowie die bereits bestehenden Anbieterinnen darüber informieren.
2 Stehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer die erforderlichen Informationen zu den bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation nicht zur Verfügung, so muss die Anbieterin, welche die Erschliessung oder die Gebäudeinstallation realisiert hat, diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.
3 Anbieterinnen, die eine Kabelkanalisation oder eine gebäudeinterne Anlage finanziert haben, können gemäss ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten von einer mitbenutzenden Anbieterin eine einmalige anteilsmässige Entschädigung pro Wohn- oder Geschäftseinheit für die Überlassung zum langfristigen Gebrauch verlangen.
4 Anbieterinnen, die Zugang zu Kabelkanalisationen oder gebäudeinternen Anlagen erhalten, tragen die Kosten für die Instandstellungsarbeiten, die infolge des Einbaus der neuen Einrichtungen anfallen.
5 Entstehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer oder einer Anbieterin aufgrund des Zugangs oder der Mitbenutzung nachweisbare Zusatzkosten, kann sie oder er dafür von der mitnutzenden Anbieterin eine Entschädigung in entsprechender Höhe verlangen.
6 Das Verfahren bei Streitigkeiten über den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 79 Mitbenutzung von Anlagen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG
Als angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung von Anlagen anderer Anbieterinnen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 80 Bearbeitung von Verkehrsdaten
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Verkehrsdaten der Kundinnen und Kunden ohne deren Einwilligung bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist:
a. um Fernmeldedienste zu erbringen;
b. um das für die entsprechende Leistung geschuldete Entgelt zu erhalten;
c. zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
d. zu eigenen, nicht personenbezogenen Zwecken.
2 Für andere Zwecke dürfen sie die Verkehrsdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Kundinnen und Kunden oder anonymisiert bearbeiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 81 Mitteilung der für die Rechnungstellung verwendeten Daten
1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung alle Daten mitzuteilen, welche für die Rechnungsstellung verwendet werden. Sofern dafür Nummern der anrufenden Anschlüsse verwendet werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben.
2 Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die Dienste nach den Artikeln 28a und 31b AEFV.
3 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste müssen die Daten während eines Monats nach Belastung des Entgelts auf Verlangen mitgeteilt werden.
4 Wenn Kundinnen oder Kunden die Rechnung für einen Mehrwertdienst anfechten oder nicht fristgemäss bezahlen, kann die Anbieterin von Fernmeldediensten der betroffenen Anbieterin von Mehrwertdiensten die vorhandenen und zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Personendaten dieser Kundinnen oder Kunden mitteilen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
SR 784.104
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung
1 Macht eine Kundin oder ein Kunde schriftlich glaubhaft, dass sie oder er missbräuchlich angerufen worden sei oder unlautere Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhalten habe, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr oder ihm folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
a. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adressen derjenigen Kundinnen und Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Werbung versandt wurde.
2 Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortset-zung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Werbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und den Kundinnen und Kunden mitteilen.
3 Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Werbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so müssen sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Anbieterin die notwendigen Informationen liefern.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).
SR 241
Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
2 Sie stellen den Kundinnen und Kunden ein dazu geeignetes Mittel zur Verfügung, das die Anbieterinnen betreiben müssen. Sie informieren die Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss sowie einmal jährlich über die Vor- und Nachteile dieses Mittels. Die Kundinnen und Kunden müssen das Mittel jederzeit kostenlos deaktivieren und reaktivieren können.
3 Die Anbieterinnen dürfen unlautere Werbung unterdrücken.
4 Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie den Versand dieser Nachrichten umgehend sperren und den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
5 Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
6 Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für ihre gesperrten oder vom Einsatz des Mittels nach Absatz 2 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Sie muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes des Mittels geben. Damit sie ihre Auskunftspflicht wahrnehmen kann, müssen ihr sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen die notwendigen Informationen liefern.
7 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.
8 Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach dem UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).
SR 241
Art. 84 Anzeige der Nummer der Anrufenden
1 Wenn es mit verhältnismässigem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der angerufenen Person zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.
2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
3 In allen Fällen anzeigen müssen sie die Rufnummer bei einem Anruf auf:
a. die Notdienste;
b. den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e;
c. die Nummern der Organe nach Artikel 90 Absatz 5.
4 Sie dürfen die Rufnummerunterdrückung nur deaktivieren, wenn die Anrufenden den Störungsdienst der eigenen Anbieterin kontaktieren.
5 Die Dienste nach den Artikeln 28a, 29 und 31b AEFV und andere anerkannte Organisationen wie die Militärpolizei oder Transportpolizei können beim BAKOM beantragen, dass die Rufnummer der anrufenden Person angezeigt werden muss.
6 Das BAKOM verfügt den Zeitpunkt, ab dem die Rufnummer angezeigt werden muss.
7 Es publiziert die Liste der Dienste und Organisationen nach Absatz 5, deren Antrag gutgeheissen wurde, sowie den Zeitpunkt nach Absatz 6.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
SR 784.104
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Art. 85 Anzeige der Nummer der Angerufenen
1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Nummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.
2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
Art. 86 Automatische Anrufumleitung
Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.
Art. 87 Dienstesicherheit
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benützung ihrer Dienste mit sich bringt.
2 Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.
Art. 88 Verzeichnisse
1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig vermerken zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchten, mit denen sie in keiner Geschäftsbeziehung stehen, und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.
2 und 3 …
4 Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Art. 89 Datenschutzgesetzgebung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 87 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.1
Art. 89a Informationen über Kinder- und Jugendschutz
Die Anbieterinnen von Internetzugängen informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Sie unterstützen ihre Kundinnen und Kunden individuell bei der Anwendung konkreter Schutzmöglichkeiten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 89b Verbotene Pornografie
1 Die Anbieterinnen von Internetzugängen sorgen dafür, dass sie die Hinweise des Bundesamts für Polizei nach Artikel 46a Absatz 3 erster Satz FMG erhalten können. Sie setzen die aufgrund der Hinweise erforderlichen Massnahmen umgehend in ihren Systemen um.
2 Sie sorgen dafür, dass sie für schriftliche Hinweise von Dritten nach Artikel 46a Absatz 3 zweiter Satz FMG erreichbar sind. Sie melden alle Verdachtsfälle umgehend dem Bundesamt für Polizei.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
Art. 90 Leistungen
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zur Unterstützung der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für die Erbringung folgender Fernmeldedienste herangezogen werden:
a. Sprach- und Datenübertragungsdienst über Fest- und Mobilfunknetze;
b. Dienst zur Alarmierung der Bevölkerung sowie Ermöglichung der zugehörigen Ereigniskommunikation.
2 Sie müssen diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr priorisierbar erbringen können. Die Datenintegrität, die Bandbreite und die Verfügbarkeit der Dienste müssen im erforderlichen Umfang sichergestellt sein.
3 Die berechtigten Organe können nur Dienste und Funktionalitäten verlangen, die international standardisierten Normen entsprechen und für die bei Frequenznutzungen eine harmonisierte Funkregulierung besteht.
4 Die Anbieterinnen müssen im Hinblick auf und in besonderen und ausserordentlichen Lagen Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung stellen und Übungen dulden.
5 Auf Gesuch der berechtigten Organe bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum Dienst nach Artikel 29b.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).