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Verordnung über Fernmeldedienste

Confederation · 784.101.1 · ordinance

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Contents: 157 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes
  3. Art. 3 Registrierung
  4. Art. 4 Korrespondenzadresse in der Schweiz
  5. Art. 5 Datenlieferung im Rahmen der Amtshilfe
  6. Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung
  7. Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diensten
  8. Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums
  9. Art. 9 Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung
  10. Art. 10 Transparenz der Preise
  11. Art. 10a Internationales Roaming: Informationspflichten
  12. Art. 10b Internationales Roaming: Nutzung
  13. Art. 10c Internationales Roaming: Abrechnung
  14. Art. 10d Internationales Roaming: Optionen
  15. Art. 10e Messung der Qualität von Internetzugangsdiensten und Information der Öffentlichkeit
  16. Art. 10f Offenes Internet
  17. Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags
  18. Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession
  19. Art. 13 Finanzielle Abgeltung
  20. Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten
  21. Art. 14a Grundsatz
  22. Art. 14b Subsidiarität
  23. Art. 15 Dienste der Grundversorgung
  24. Art. 16 Anschluss
  25. Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt
  26. Art. 18 Mindestvertragsdauer und Kostenbeteiligung
  27. Art. 19 Reduktion des Leistungsumfangs
  28. Art. 19a Berichterstattung über Angebotsverzichte und Reduktionen des Leistungsumfangs
  29. Art. 20 Anspruchsberechtigung und Bereitstellungsbedingungen
  30. Art. 21 Qualität der Grundversorgung
  31. Art. 22 Preisobergrenzen
  32. Art. 22a Versand der Papierrechnung
  33. Art. 23 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten
  34. Art. 24 Festsetzung der finanziellen Abgeltung
  35. Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung
  36. Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus
  37. Art. 26a …
  38. Art. 27 Zugang
  39. Art. 28 Leitweglenkung
  40. Art. 28a Pflichten der Anbieterinnen betreffend die Notdienste
  41. Art. 29 Grundsätze
  42. Art. 29a Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen
  43. Art. 29b Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes
  44. Art. 30 Sprachübermittlung über Internet-Protokoll
  45. Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten
  46. Art. 32 Interoperabilität
  47. Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung
  48. Art. 34 Geltung
  49. Art. 34a Nummernportabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten
  50. Art. 34b Kosten
  51. Art. 34c Änderung des Anschlussstandorts
  52. Art. 34d Sicherstellung der Übermittlung
  53. Art. 34e Informationszugang
  54. Art. 34f
  55. Art. 35 Geltung
  56. Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten
  57. Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht
  58. Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten
  59. Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen
  60. Art. 39a Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0800 und 00800
  61. Art. 39b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten
  62. Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten
  63. Art. 41 Schutz von Minderjährigen
  64. Art. 42 Einrichtung
  65. Art. 43 Aufgabe
  66. Art. 44 Verfahrensreglement
  67. Art. 45 Verfahrensgrundsätze
  68. Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren
  69. Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen
  70. Art. 48 Datenschutz
  71. Art. 49 Finanzierung
  72. Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung
  73. Art. 51 Berechtigung
  74. Art. 52 Nichtdiskriminierung
  75. Art. 53 Transparenz
  76. Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz
  77. Art. 54a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen
  78. Art. 54b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze
  79. Art. 54c Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung
  80. Art. 55 Schnittstellen
  81. Art. 56 Grundsätze der Kollokation
  82. Art. 57 Kollokation bei Platzknappheit
  83. Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss
  84. Art. 59 und 60
  85. Art. 61 Interkonnektion
  86. Art. 62 Mietleitungen
  87. Art. 63 Zugang zu den Kabelkanalisationen
  88. Art. 63a Geltung
  89. Art. 64 Zugangsvereinbarungen
  90. Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen
  91. Art. 66 Notifikation der Verhandlungsaufnahme
  92. Art. 67 Meldepflicht
  93. Art. 68 Einsichtsrecht
  94. Art. 69
  95. Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung
  96. Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen
  97. Art. 72 Wettbewerbskommission
  98. Art. 73 Schlichtungsverfahren
  99. Art. 74 Zugangsverfügung
  100. Art. 75 Koordination mit anderen Bauvorhaben
  101. Art. 76 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen
  102. Art. 77 Eisenbahngrundstücke
  103. Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen
  104. Art. 78a Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung
  105. Art. 78b Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Gebäudeinstallation
  106. Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung und der Gebäudeinstallation
  107. Art. 79 Mitbenutzung von Anlagen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG
  108. Art. 80 Bearbeitung von Verkehrsdaten
  109. Art. 81 Mitteilung der für die Rechnungstellung verwendeten Daten
  110. Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung
  111. Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung
  112. Art. 84 Anzeige der Nummer der Anrufenden
  113. Art. 85 Anzeige der Nummer der Angerufenen
  114. Art. 86 Automatische Anrufumleitung
  115. Art. 87 Dienstesicherheit
  116. Art. 88 Verzeichnisse
  117. Art. 89 Datenschutzgesetzgebung
  118. Art. 89a Informationen über Kinder- und Jugendschutz
  119. Art. 89b Verbotene Pornografie
  120. Art. 90 Leistungen
  121. Art. 91
  122. Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen
  123. Art. 93 Entschädigung
  124. Art. 94 Massnahmen im Bereich der Sicherheitskommunikation
  125. Art. 94a Massnahmen bei Stromausfällen zugunsten des Mobilfunkverkehrs
  126. Art. 94b Kontaktstelle
  127. Art. 95 Vorbereitungsmassnahmen
  128. Art. 96
  129. Art. 96a Sicherheitsmassnahmen
  130. Art. 96b Meldestelle
  131. Art. 96c Vollzug
  132. Art. 96d Geltung
  133. Art. 96e Sicherheitsmanagementsystem
  134. Art. 96f Betrieb sicherheitskritischer Fernmeldeanlagen
  135. Art. 96g Anwendbare Vorschriften, Normen und Aufsicht
  136. Art. 96h Pflicht zur Vorbereitung und Umfang der Gewährleistung
  137. Art. 96i Tests
  138. Art. 96j Audit
  139. Art. 97 Befugnisse des BAKOM
  140. Art. 98 Durch das BAKOM erhobene Daten
  141. Art. 99 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten
  142. Art. 100 Verwendung der Daten
  143. Art. 101 Datenschutzmassnahmen des BAKOM
  144. Art. 102 Amtsgeheimnis
  145. Art. 103 Verbreitung der statistischen Ergebnisse
  146. Art. 104
  147. Art. 105
  148. Art. 106 Aufhebung bisherigen Rechts
  149. Art. 106a Aufhebung eines anderen Erlasses
  150. Art. 107 Änderung bisherigen Rechts
  151. Art. 108
  152. Art. 108a
  153. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
  154. Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2022
  155. Art. 108d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2026
  156. Art. 108e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Mai 2026
  157. Art. 109

157 provisions

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a. Benutzerin/Benutzer: Person, die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nimmt; b. Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat; c. … d. Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes

Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt: a. innerhalb eines Gebäudes; b. auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind; c. innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns; d. innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen; e. im Rahmen der unentgeltlichen Informationsübertragung innerhalb von Gruppen ohne zentrale Organisation. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 3 Registrierung

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übermitteln dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die zur Registrierung benötigten Angaben und melden ihm diesbezügliche Änderungen umgehend. 2 Registrierte Anbieterinnen, die beabsichtigen, registrierten oder noch nicht registrierten Anbieterinnen die Nutzung von Ressourcen nach Artikel 4 Absatz 1 FMG zu gestatten, müssen dies dem BAKOM mitteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 4 Korrespondenzadresse in der Schweiz

1 Registrierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen unter Angabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können. 2 Das BAKOM veröffentlicht die Korrespondenzadresse. Es kann sie durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). SR 431.03

Art. 5 Datenlieferung im Rahmen der Amtshilfe

Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr stellt dem BAKOM kostenlos die ihm bekannten Adressdaten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Verfügung, die für den Vollzug und die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen. 2 Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen. 3 Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unterrichtet unverzüglich das BAKOM. SR 784.101.2 Bezeichnung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. a der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen, in Kraft seit 13. Juni 2016 (AS 2016 179).

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die für den physischen Zugang zu Fernmeldenetzen notwendigen technischen Spezifikationen der Schnittstellen veröffentlichen. 2 Sie müssen das BAKOM, die Kundinnen und Kunden sowie die Hersteller von Fernmeldeanlagen und Software zur Nutzung von Fernmeldediensten auf Anfrage darüber informieren, welche Arten von Schnittstellen sie bereitstellen für den Zugangsdienst zum Internet sowie für Dienste, die mittels der Ressourcen nach Artikel 4 Absatz 1 FMG erbracht werden. Sie müssen die Information innert angemessener Frist unentgeltlich zur Verfügung stellen. 3 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen so detailliert sein, dass die Herstellung und Nutzung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste der betreffenden Anbieterin möglich sind. 4 Die Anbieterinnen müssen die Identifikationsmerkmale und Zugangsdaten, die für den Zugang zu Fernmeldenetzen und die Nutzung von Diensten nach den Absätzen 1 und 2 notwendig sind, den Kundinnen und Kunden auf Anfrage unentgeltlich mitteilen. 5 Das BAKOM erlässt die erforderlichen administrativen und technischen Vorschriften. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). SR 784.102.1

Art. 9 Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung

1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen spätestens 18 Monate nach Markteintritt mindestens drei Prozent der Arbeitsstellen im Fernmeldebereich in der Schweiz als Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen. 2 Die Anbieterinnen können diese Verpflichtung auch in Zusammenarbeit mit Dritten innerhalb der Fernmeldebranche erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 10 Transparenz der Preise

1 Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten. 1bis Werden Kundinnen oder Kunden bei Anrufen auf Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze höhere Gebühren in Rechnung gestellt als bei Anrufen auf Nummern mit geografischen Kennzahlen, so sind sie beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten. 2 Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren. 3 Die Absätze 1–2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 10a Internationales Roaming: Informationspflichten

1 Die Mobilfunkanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss, bei der Aktivierung oder Reaktivierung von Roamingdiensten sowie mindestens einmal jährlich schriftlich und leicht verständlich über die Konditionen und Modalitäten des internationalen Roamings informieren, insbesondere: a. darüber, wie und wo die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abgefragt werden können; b. über die Möglichkeit, eine Kostenlimite festzulegen und den Zugang zu sperren; c. über die Möglichkeit, die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz deaktivieren und reaktivieren zu können; d. über die allenfalls fehlende Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz. 2 Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden sofort, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste: a. Anrufe in die Schweiz; b. ankommende Anrufe; c. Anrufe vor Ort; d. Versand von SMS; e. Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS. 3 Sie ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. 4 Sie weisen die Kundinnen und Kunden beim Verkauf eines Endgeräts, auf dem die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz aus technischen Gründen nicht möglich ist, zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 auf Abonnemente und Optionen für Preisreduktionen für das betreffende Endgerät hin. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5821). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).

Art. 10b Internationales Roaming: Nutzung

1 Die Mobilfunkanbieterinnen ermöglichen die Nutzung von Roamingdiensten erst, nachdem eine Kostenlimite festgelegt wurde. Die Kundinnen und Kunden müssen die Möglichkeit haben, die Kostenlimite nachträglich anzupassen. 2 Die Anbieterinnen ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu den Roamingdiensten jederzeit einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. 3 Sie deaktivieren die Roamingdienste in Luftfahrzeugen, auf Schiffen und per Satellit standardmässig und unabhängig von der Freigabe nach Absatz 1. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Roamingdienste muss unabhängig von der Deaktivierung und Reaktivierung nach Absatz 2 möglich sein. 4 Die Anbieterinnen dürfen ihren Kundinnen und Kunden die Nutzung von Roamingdiensten von Drittanbieterinnen nicht aktiv erschweren oder verunmöglichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).

Art. 10c Internationales Roaming: Abrechnung

1 Bei der Berechnung des Entgelts oder des Guthabenverbrauchs für abgehende und ankommende Anrufe im internationalen Roaming gilt Folgendes: a. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau, mit Ausnahme der ersten 30 Sekunden bei abgehenden Anrufen. b. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden. 2 Bei der Berechnung des Entgelts oder des Guthabenverbrauchs für die Abwicklung von Datendiensten im internationalen Roaming gilt Folgendes: a. Die Abrechnung erfolgt kilobytegenau. b. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden. 3 Eine abweichende Abrechnung ist nur zulässig: a. wenn die benötigten Daten von den ausländischen Mobilfunkanbieterinnen nicht zur Verfügung gestellt werden und die Anbieterin die Notwendigkeit der abweichenden Berechnung dem BAKOM gegenüber anhand der zur Verfügung gestellten Daten belegt; oder b. bei Text- und Multimedianachrichtendiensten wie SMS oder MMS, bei denen die Abrechnung üblicherweise pro Nachricht erfolgt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).

Art. 10d Internationales Roaming: Optionen

1 Die Mobilfunkanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden Optionen anbieten, die den Bezug von internationalen Roamingdiensten zu reduzierten Tarifen ermöglichen. Dabei gilt Folgendes: a. Die Option enthält entweder einen reduzierten Tarif oder eine bestimmte Menge an Inklusiveinheiten zu einem Paketpreis. b. Die Kundin oder der Kunde muss das Startdatum der Option frei bestimmen können. c. Die Option ist unabhängig von einer allfälligen Rechnungsperiode mindestens 12 Monate gültig. 2 Die Optionen müssen kostenfrei im In- und Ausland bezogen werden können. Der Bezug der Optionen muss geräteunabhängig über Internet möglich sein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).

Art. 10e Messung der Qualität von Internetzugangsdiensten und Information der Öffentlichkeit

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen: a. die Qualität der von ihnen angebotenen festen und mobilen Internetzugangsdienste selbst messen, soweit sie Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben; b. ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, die Qualität des eigenen festen oder mobilen Internetzugangsdienstes zu messen, soweit diese Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben; c. die Ergebnisse konsolidieren und ihre Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit über die Qualität der Internetzugangsdienste informieren. 2 Sie müssen für jeden der angebotenen Dienste mindestens: a. die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate, die Verzögerung und bei Mobilfunkverbindungen die Signalstärke messen und veröffentlichen; b. die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate, Schwankungen in der Verzögerung und den Verlust von Datenpaketen beim Transport messen und veröffentlichen. 3 Die Informationen über die Qualität müssen Vergleiche zwischen den Angeboten der verschiedenen Anbieterinnen erlauben. Sie müssen auch in Form von geografischen Karten veröffentlicht werden. 4 Die Pflicht zur Messung und Veröffentlichung gilt bei den festen Internetzugängen für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden. Bei den mobilen Internetzugängen gilt sie für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden und einer Mobilfunkkonzession. 5 Das BAKOM regelt in den technischen und administrativen Vorschriften, wie die Anbieterinnen die Qualitätsmessgrössen messen und die Ergebnisse veröffentlichen müssen. 6 Die Veröffentlichungen nach diesem Artikel müssen auf einer frei zugänglichen Internetseite erfolgen. Das BAKOM kann vorsehen, dass die Veröffentlichungen auf derselben Internetseite erfolgen müssen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). In Kraft seit 1. Sept. 2021, wobei die Veröffentlichung erst ab 1. Jan. 2022 erfolgen muss (AS 2020 6183). In Kraft seit 1. Jan. 2024, wobei die Veröffentlichung erst ab 1. April 2024 erfolgen muss (AS 2020 6183).

Art. 10f Offenes Internet

1 Jede Anbieterin von Internetzugängen darf nach Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe a FMG Informationen unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine gesetzliche Vorschrift oder einen Gerichtsentscheid, der sie rechtlich bindet, zu befolgen. 2 Die Aufforderung der Kundin oder des Kunden an die Anbieterin nach Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe c FMG darf nicht standardmässig Gegenstand eines Angebots sein, das die Kundin oder der Kunde über die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über das Standardangebot akzeptiert. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags

1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus: a. dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann; b. dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden; c. der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden; d. gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1); e. der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt. 2 Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben. 3 Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Daten. 4 Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden. 5 Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). SR 942.211

Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession

1 Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben. 2 Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen. 3 Die Grundversorgungskonzession wird derjenigen Bewerberin erteilt, welche die Entscheidungskriterien erfüllt und keine finanzielle Abgeltung verlangt. Wenn mehrere Bewerberinnen die Entscheidungskriterien erfüllen und keine finanzielle Abgeltung verlangen, wird die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt, welche die für die qualitative Bewertung benutzten Kriterien am besten erfüllt. 4 Beanspruchen alle Bewerberinnen, welche die Entscheidungskriterien erfüllen, eine finanzielle Abgeltung, so erhält diejenige Bewerberin den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen dem Ergebnis der qualitativen Bewertung und der benötigten Abgeltung aufweist. 5 Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) zieht eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heran, wenn: a. sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann; b. die Ausschreibung zu keinen Bewerbungen geführt hat; c. die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen erfolgte, namentlich wenn nur eine Bewerbung vorlag; d. am Ende der Ausschreibung keine Bewerberin die Entscheidungskriterien erfüllt. 6 Die auf Grund von Absatz 5 bezeichnete Konzessionärin kann eine finanzielle Abgeltung fordern. 7 Die neue Grundversorgungskonzession ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Konzession zu erteilen.

Art. 13 Finanzielle Abgeltung

1 Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung. 2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.

Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten

1 Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf folgenden Grundsätzen: a. die Berechnung beruht auf aktueller Basis; b. die Kosten des Netzes werden gestützt auf die Buchwerte gerechnet; c. der Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen ist der branchenübliche Kapitalertrag, der nach dem mit der Erbringung der Grundversorgung verbundenen Risiko gewichtet werden muss; d. die Abschreibungsmethode trägt der Lebensdauer der Investitionen Rechnung, die ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer entsprechen muss; e. die direkten und indirekten Einnahmen müssen von den Kosten abgezogen werden. 2 Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile. 3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, das heisst sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.

Art. 14a Grundsatz

Der 2. und der 3. Abschnitt finden auf Verträge zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und ihren Kundinnen und Kunden Anwendung, die ausdrücklich zur Erfüllung der Grundversorgungspflichten abgeschlossen werden.

Art. 14b Subsidiarität

Die Grundversorgungskonzessionärin kann auf den Abschluss eines Vertrags nach Artikel 14a verzichten, wenn für die betreffende Kundin oder den betreffenden Kunden ein vergleichbares Angebot auf dem Markt verfügbar ist. Erbringt sie gegenüber der Kundin oder dem Kunden dennoch ein Angebot so darf sie die Kosten im Hinblick auf eine Abgeltung nach Artikel 19 Absatz 1 FMG nicht anrechnen.

Art. 15 Dienste der Grundversorgung

1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: a. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer ermöglicht; b. … c. einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge; d. den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten:1. 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload, 2. 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload; e. die folgenden Dienste für Hörbehinderte:1. Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, 2. Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist; f. den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden. 2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen. 3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).

Art. 16 Anschluss

1 Die Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohn- oder Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen. Die Grundversorgungskonzessionärin bestimmt, welche technologische Lösung sie einsetzt. 2 Das BAKOM bestimmt die Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt aufgrund international harmonisierter Normen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).

Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt

1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen. 2 Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung. 3 Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen. 4 Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen. 5 Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.

Art. 18 Mindestvertragsdauer und Kostenbeteiligung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin kann die Erstellung oder Umrüstung eines Anschlusses zur Erbringung der Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde eine von ihr festgelegte Mindestvertragsdauer nicht akzeptiert. Diese endet spätestens mit dem Ablauf der Grundversorgungskonzession. 2 Sie kann die Erstellung oder Umrüstung auch verweigern, wenn dabei Kosten von mehr als 12 700 Franken anfallen und die Kundin oder der Kunde den Teil der Kosten nicht übernimmt, der diesen Betrag übersteigt. 3 Leistet die Kundin oder der Kunde eine Kostenbeteiligung, so darf die Grundversorgungskonzessionärin keine Mindestvertragsdauer vorsehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).

Art. 19 Reduktion des Leistungsumfangs

1 Ermöglicht der Anschluss die Erbringung des Zugangsdienstes zum Internet nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen den Leistungsumfang dieses Dienstes reduzieren. 2 Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden nach Artikel 18 Absatz 2 darf der Leistungsumfang nicht reduziert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).

Art. 19a Berichterstattung über Angebotsverzichte und Reduktionen des Leistungsumfangs

1 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, dem BAKOM über die Angebotsverzichte nach Artikel 14b und die Ausnahmefälle nach Artikel 19 jährlich Bericht zu erstatten, insbesondere mit den nachstehenden Angaben: a. Anzahl der Angebotsverzichte und Leistungsreduktionen; b. Grund für den Angebotsverzicht oder die Leistungsreduktion; c. vom Angebotsverzicht oder von der Leistungsreduktion betroffener Ort; d. Umfang der Leistungsreduktion. 2 Das BAKOM kann die Angaben nach Absatz 1 in anonymisierter Form publizieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).

Art. 20 Anspruchsberechtigung und Bereitstellungsbedingungen

1 Die Grundversorgungskonzessionärin entscheidet innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs, ob sie einen Anschluss nach Artikel 16 bereitstellen wird. Will sie auf einen Vertragsabschluss nach Artikel 14a verzichten, so prüft sie, ob ein von einer anderen Anbieterin betriebener Anschluss vorhanden ist, und vergewissert sich in diesem Fall, dass diese Anbieterin ein vergleichbares Angebot im Sinne von Artikel 14b bereitstellen kann. Die angefragte Anbieterin muss die Anfrage der Grundversorgungskonzessionärin innerhalb von 15 Tagen beantworten. 2 Verursacht die Bereitstellung des Anschlusses nach Artikel 16 Kosten, die über die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Kosten hinausgehen, so muss die Grundversorgungskonzessionärin der interessierten Person innert 90 Tagen nach Erhalt der benötigen Informationen kostenlos eine Offerte zustellen; die verwendete Technologie muss angegeben werden. 3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss den Dienst innerhalb von zwölf Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereitstellen. Sind keine Tiefbauarbeiten erforderlich, beträgt die Frist sechs Monate. 4 Bei Uneinigkeit über die Höhe der Mehrkosten kann das BAKOM auf Kosten der interessierten Person eine unabhängige Fachperson mit der Überprüfung beauftragen. Im Falle eines offensichtlichen Missbrauchs durch die Grundversorgungskonzessionärin trägt diese die Kosten des Gutachtens. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).

Art. 21 Qualität der Grundversorgung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin misst die Qualität der Grundversorgungsangebote und erstattet dem BAKOM jährlich Bericht. Es gelten die folgenden Qualitätskriterien: a. betreffend die Anschlüsse:1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses, 2. Anzahl Fehlermeldungen pro Anschluss und Jahr, 3. Reparaturzeit; b. betreffend den öffentlichen Telefondienst:1. Verfügbarkeit des Dienstes, 2. Verbindungsaufbauzeit, 3. Sprachübertragungsqualität, 4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehlern; c. betreffend den Zugangsdienst zum Internet:1. Verfügbarkeit des Dienstes, 2. Datenübertragungsrate, 3. Datenübertragungszeit, 4. Datenübertragungsqualität; d. die Reaktionszeit der Dienste für Menschen mit einer Behinderung; e. die Abrechnungsgenauigkeit der Rechnung. 2 Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung. 3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM Zugang zu den Messanlagen und den Rohdaten der Messergebnisse gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. 4 Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).

Art. 22 Preisobergrenzen

1 Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer): a. öffentlicher Telefondienst mit einer Nummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 23.45 Franken pro Monat; b. Zugangsdienst zum Internet:1. mit einer spezifizierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 45 Franken pro Monat, 2. mit einer spezifizierten Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 60 Franken pro Monat; c. öffentlicher Telefondienst mit einer Nummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c) und Zugangsdienst zum Internet:1. mit einer spezifizierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 50 Franken pro Monat, 2. mit einer spezifizierten Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 65 Franken pro Monat; d. Bereitstellung der Angebote nach den Buchstaben a–c: einmalig 40 Franken bei Abschluss des Vertrags; ein Wechsel zwischen diesen Angeboten muss kostenlos sein; e. nationale Verbindungen im Rahmen des öffentlichen Telefondienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7.5 Rappen pro Minute; f. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3.4 Rappen pro Minute. 2 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).

Art. 22a Versand der Papierrechnung

Der periodische Versand der Papierrechnung muss für diejenigen Kundinnen und Kunden kostenlos sein, die keinen Zugangsdienst zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d) beziehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 849).

Art. 23 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten

1 Begleichen die Kundinnen oder Kunden ihre Rechnung für Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, nicht fristgemäss, so ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, ihnen eine Mahnung zuzustellen, in der auf die zu gewärtigenden Massnahmen hingewiesen wird. 2 Wird die Rechnung begründet angefochten oder betrifft sie nicht Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, so ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht berechtigt, die Anschlüsse zu sperren oder den Vertrag vor der Lösung des Streitfalles zu kündigen. 3 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden kann die Grundversorgungskonzessionärin Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Grundversorgungskonzessionärin notwendigen Betrag nicht überschreiten.

Art. 24 Festsetzung der finanziellen Abgeltung

1 Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet. 2 Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Wird die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben, so gehen die voraussichtlichen Kosten während der ersten zwei Konzessionsjahre direkt aus der Bewerbung der Grundversorgungskonzessionärin hervor. 3 Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen. 4 Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können. 5 Die Konzessionärin schiesst die jährliche finanzielle Abgeltung vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt. 6 Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen. 7 Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung

1 Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer registrierten Anbieterin von Fernmeldediensten ist ihr Umsatz mit den auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldediensten abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die von Drittanbieterinnen im Grosshandel bezogen wurden, und der Kosten der Fernmeldedienste, die für Dritte in Rechnung gestellt wurden. 2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April zu, erstmals im Jahr 2009. 3 Reicht eine Anbieterin die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten nicht ein, so legt das BAKOM diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatzes fest. 4 Das BAKOM kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Anbieterinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 5 Bezahlt eine säumige Anbieterin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen. 6 Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz (Abs. 1) von weniger als fünf Millionen Franken sind von der Abgabe befreit. 7 Das BAKOM erlässt administrative Vorschriften über die Ermittlung des Umsatzes und die für die Kostenaufteilung erforderlichen Informationen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus

1 Das BAKOM verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen. 2 Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung. 3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.

Art. 26a …

1 Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Nummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Nummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird. 2 Sie müssen diejenige Nummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Nummern nicht verändern. 3 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Nummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Nummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Nummern zu verhindern. 3bis Machen Kundinnen und Kunden glaubhaft, dass unberechtigte Dritte ihre Nummern verwenden, so können die Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst im Einverständnis mit diesen Kundinnen und Kunden alle Anrufe unterbinden, bei denen die betreffenden Nummern übermittelt werden. Ausgenommen sind Anrufe, die von den Anschlüssen der betreffenden Kundinnen und Kunden tatsächlich ausgehen. 4 Übermittelte Nummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat. 5 Es dürfen keine Nummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Nummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden. 6 Haben Anbieterinnen Kenntnis davon, dass eine übermittelte Nummer ungültig ist oder ohne Nutzungsrecht verwendet wird, oder handelt es sich um eine Nummer nach Absatz 5, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen und untereinander koordinieren, um die Übermittlung dieser Nummer zu verhindern oder den Anruf zu unterbinden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6183).

Art. 27 Zugang

1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen von jedem Telefonanschluss aus den direkten Zugang gewährleisten zu: a. den Notdiensten nach Artikel 28 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV); b. den Hilfs- und Beratungsdiensten nach Artikel 28a AEFV; c. den Luftrettungsdiensten nach Artikel 29 AEFV; und d. den europäisch harmonisierten Diensten nach Artikel 31b AEFV. 2 Sie müssen den Zugang unentgeltlich gewährleisten. 3 Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zum europäischen Notruf (Art. 28 Abs. 1 Bst. a AEFV) gewährleisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). SR 784.104

Art. 28 Leitweglenkung

1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Anrufe auf die Zentralen der Dienste nach den Artikeln 28–29 AEFV sicherstellen. 2 Sie müssen sicherstellen, dass die Anrufe auf die europäisch harmonisierten Dienste nach Artikel 31b AEFV von denselben Zentralen entgegengenommen werden können, welche die Anrufe zu den entsprechenden Diensten nach Artikeln 28–29 AEFV entgegennehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243). SR 784.104

Art. 28a Pflichten der Anbieterinnen betreffend die Notdienste

1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen den Zugang zu den Notdiensten gegenüber anderen Anrufen priorisieren. 2 Der Zugang darf durch priorisierte Fernmeldedienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden. 3 Die Anbieterinnen müssen mit geeigneten technischen Mitteln Massnahmen ergreifen, um Beeinträchtigungen des ordnungsgemässen Aufbaus von Anrufen auf die Zentralen von Notdiensten insbesondere durch Fehlanrufe entgegenzuwirken. 4 Sie müssen einander informieren, wenn der Zugang zu den Notdiensten beeinträchtigt ist und die Fehlanrufe aufbauende Anbieterin identifiziert werden muss, damit die Beeinträchtigung behoben werden kann. 5 Sie können die Kundinnen und Kunden zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Notdienste vorübergehend vom Fernmeldenetz trennen. Sie müssen die betroffenen Kundinnen und Kunden unverzüglich über die Trennung vom Netz informieren, sofern diese erreichbar sind. 6 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen im öffentlichen Telefondienst den Zugang zu den Notdiensten zusätzlich mittels Echtzeittext (Real Time Text, RTT) gewährleisten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).

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