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Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Contents: 106 provisions
  1. Art. 1 Kirche
  2. Art. 2 Herkunft
  3. Art. 3 und Bekenntnis
  4. Art. 4 Verantwortung
  5. Art. 5 Auftrag
  6. Art. 6 Familie
  7. Art. 7 Sonntag
  8. Art. 8 Zürcher Bibel
  9. Art. 9 Gemeinschaft
  10. Art. 10 EKS34
  11. Art. 11 und weltweit
  12. Art. 12 Dialog
  13. Art. 13 Bezug
  14. Art. 14 Gemeinschaften, Migrationskirchen
  15. Art. 15 Fakultät
  16. Art. 16 Autonomie
  17. Art. 17 dem Kanton
  18. Art. 18 und Rechtsstaatlichkeit
  19. Art. 19 Petitionsrecht
  20. Art. 21 Amtsdauer
  21. Art. 22 Amtsgeheimnis
  22. § 23des öffentliches oder privates Interesse gemäss
  23. Art. 24 Grundsatz
  24. Art. 25 Aufnahme
  25. Art. 26 Austritt, Nichtzugehörigkeit
  26. Art. 28 von Mitgliedern
  27. Art. 29 Grundsatz
  28. Art. 31 Bedeutung
  29. Art. 32 Liturgie
  30. Art. 33 Predigt
  31. Art. 34 Kirchenmusik
  32. Art. 35 Gemeinde
  33. Art. 36 von Gemeindegliedern
  34. Art. 37 Gesangbuch
  35. Art. 38 Abkündigungen
  36. Art. 39 Kollekte
  37. Art. 40 Ort
  38. Art. 41 Zeit
  39. Art. 42 Läutordnung
  40. Art. 43 Bild- und Tonaufnahmen
  41. Art. 44 Abendmahl
  42. Art. 45 und Form
  43. Art. 47 und Paten
  44. Art. 48 Segnung
  45. Art. 49 Bedeutung
  46. Art. 50 Zeitpunkt
  47. Art. 51 Form
  48. Art. 52 Feiertage
  49. Art. 53 und Feiertagsgottesdienste
  50. Art. 54 Gottesdienste
  51. Art. 55 Gottesdienste
  52. Art. 56 Bedeutung
  53. Art. 57 Bedeutung
  54. Art. 58 Anrecht
  55. Art. 59 Ort
  56. Art. 60 Bedeutung
  57. Art. 61 Anrecht
  58. Art. 62 Ort
  59. Art. 63 Bedeutung
  60. Art. 64 Gestaltung
  61. Art. 65 Bedeutung
  62. Art. 66 Auftrag
  63. Art. 68 Auftrag
  64. Art. 70 Bedeutung
  65. Art. 71 Verantwortung
  66. Art. 72 Bildung
  67. Art. 73 Unterstützung
  68. Art. 74 Ziele
  69. Art. 75 Angebote
  70. Art. 76 Kinder
  71. Art. 77 Jugendliche
  72. Art. 78 Konfirmation
  73. Art. 79 Erwachsene
  74. Art. 80 Jugendarbeit
  75. Art. 81 Grundsatz
  76. Art. 82 Ziele
  77. Art. 83 Ausbildungsinstitutionen
  78. Art. 85 Verlag Zürich
  79. Art. 86 Gemeindeaufbau
  80. Art. 87 Leitung
  81. Art. 88 b. Ausübung
  82. Art. 89 Öffentlichkeit
  83. Art. 90 Koordination
  84. Art. 91 Information
  85. Art. 92 Unterstützung
  86. Art. 93 Erscheinungsbild
  87. Art. 94 Kultur
  88. Art. 95 Grundsatz
  89. Art. 96 Pfarrarchiv
  90. Art. 97 und Bestätigung
  91. Art. 98 Berufung
  92. Art. 99 Personalrecht
  93. Art. 100 Lohn
  94. Art. 101 Berufsgeheimnis
  95. Art. 102 und Pfarrer
  96. Art. 103 b. Ausserordentliche Zulassung
  97. Art. 104 c. Weiterbildung
  98. Art. 105 Angestellte
  99. Art. 106 Freiwillige
  100. Art. 107 und Pfarrer
  101. Art. 108 Ordination
  102. Art. 109 Ministerium
  103. Art. 110 Installation
  104. Art. 111 Pfarrtitel
  105. Art. 112 Auftrag
  106. Art. 113 Amtspflichten

106 provisions

Art. 1 Kirche

1 Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird. 2 Kirche ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerkennen, wo sie Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Versöhner der Welt bekennen und wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben gerufen und so zu lebendiger Gemeinschaft verbunden werden. 3 Kirche ist überall, wo Menschen durch Glaube, Hoffnung und Liebe das Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.

Art. 2 Herkunft

1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich besteht aufgrund des Wortes Gottes, das im Evangelium von Jesus Christus Gestalt gefunden hat. 2 Sie führt die von Huldrych Zwingli und Heinrich Bullinger begonnene Reformation weiter. Verbundenheit

Art. 3 und Bekenntnis

1 Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glauben, Lehren und Handeln. 2 Die Landeskirche bekennt das Evangelium mit der christlichen Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubensbekenntnisses Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche. 3 Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchengemeinschaft. Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften. 4 Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes. Zuspruch und

Art. 4 Verantwortung

1 Die Kirche lebt aus dem befreienden Zuspruch Gottes. Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab. 2 Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt wahr. In der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für die Würde des Menschen, die Ehrfurcht vor dem Leben und die Bewahrung der Schöpfung.

Art. 5 Auftrag

1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in ihrer Vielfalt an. 2 Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber der ganzen Gesellschaft durch a. die Verkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe und Abendmahl, b. die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seelsorge, c. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, d. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.

Art. 6 Familie

Die Landeskirche tritt ein für die Familie, für eine kinderfreundliche Gesellschaft und für das Miteinander der Generationen.

Art. 7 Sonntag

1 Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als Tag der Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe. 2 Sie gestaltet den Sonntag als Zeit des Hörens und der Besinnung sowie der Gemeinschaft und der Gastfreundschaft. 3 Die Landeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesellschaft ein.

Art. 8 Zürcher Bibel

1 Die Landeskirche ist aufgrund ihres reformatorischen Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet. 2 Die Zürcher Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte Übersetzung. 2. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften Reformierte

Art. 9 Gemeinschaft

1 Die Landeskirche hat Teil am reformierten Zeugnis in der Welt. 2 Sie unterhält Beziehungen zu anderen reformierten Kirchen. 3 Sie setzt sich für den Zusammenhalt des schweizerischen Protestantismus ein. b. Evangelischreformierte Kirche Schweiz

Art. 10 EKS34

Die Landeskirche ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS34. c. In Europa

Art. 11 und weltweit

Die Landeskirche ist durch die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz EKS34 verbunden mit der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE, der Konferenz Europäischer Kirchen KEK, dem Reformierten Weltbund RWB und dem Ökumenischen Rat der Kirchen ÖRK. Ökumene und interreligiöser

Art. 12 Dialog

1 Das Bekenntnis zu Jesus Christus verpflichtet zur Ökumene. 2 Aufgrund der gemeinsamen Wurzeln von Judentum und Christentum ist die Landeskirche dem christlich-jüdischen Dialog verpflichtet. Sie pflegt insbesondere die Beziehung zu den jüdischen Glaubensgemeinschaften im Kanton Zürich. 3 Die Landeskirche führt den Dialog mit anderen Religionen und tritt für den religiösen Frieden ein. Mission und Diakonie im weltweiten

Art. 13 Bezug

1 Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug. 2 Sie arbeitet mit den schweizerischen Missionswerken zusammen, namentlich mit mission 21. 3 Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS als Werk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.34 a. Grundsatz Evangelische Werke und

Art. 14 Gemeinschaften, Migrationskirchen

Die Landeskirche pflegt Beziehungen zu evangelischen Werken, Gemeinschaften und Migrationskirchen, die auf dem Boden des reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen. Theologische

Art. 15 Fakultät

1 Die Landeskirche arbeitet mit der Theologischen Fakultät der Universität Zürich zusammen, namentlich bei der Aus- und Weiterbildung von Theologinnen und Theologen sowie zur Bearbeitung wissenschaftlich-theologischer Fragestellungen. 2 Der Kirchenrat nimmt zu Berufungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung. 3 Die Theologische Fakultät ist eingeladen, eine Vertretung in die Kirchensynode abzuordnen. 3. Abschnitt: Organisatorische Grundlagen Rechtspersönlichkeit,

Art. 16 Autonomie

1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. arbeit mit

Art. 17 dem Kanton

1 Die Landeskirche steht durch die Geschichte, durch das Verständnis ihres Auftrages und aufgrund der Kantonsverfassung5 in einem besonderen Verhältnis zum Kanton Zürich. 2 Sie arbeitet mit den zuständigen Stellen des Kantons partnerschaftlich zusammen. Demokratie

Art. 18 und Rechtsstaatlichkeit

Die Landeskirche wahrt in ihrer Organisation und in ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze. Sie beachtet die Gleichstellung von Frau und Mann.

Art. 19 Petitionsrecht

1 Das Petitionsrecht an kirchliche Behörden und Organe ist gewährleistet. 2 Diese sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und binnen sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen. Stimm- und Wahlrecht Art. 2026 1 Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer a. Mitglied der Landeskirche ist, b. im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat, c. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und d. das 16. Altersjahr vollendet hat. 2 Wählbar in Behörden und Organe der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer a. Mitglied der Landeskirche ist, b. soweit erforderlich im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat, c. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, d. das 18. Altersjahr vollendet hat und e. die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt. 3 Die Kirchgemeinden lassen das Register der stimm- und wahlberechtigten Personen durch die politischen Gemeinden führen. Wahlleitende Behörde Art. 20 a25 Wahlleitende Behörde ist: a. die Kirchenpflege für Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde, b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbandes bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet, c. der Kirchenrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für Wahlen im kirchlichen Bezirk. AmtszwangArt. 20 b25 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche besteht kein Amtszwang.

Art. 21 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Behörden und Organe, der gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vorstände der Pfarrkapitel und Diakonatskapitel beträgt vier Jahre. 2 Wahlen und Ersatzwahlen innerhalb der Amtsdauer gelten für deren Rest. 3 Behörden und Organe unterliegen der Gesamterneuerung. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt.

Art. 22 Amtsgeheimnis

1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,

§ 23des öffentliches oder privates Interesse gemäss

Gesetzes über die Information und den Datenschutz8 besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.26 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen. 3 Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig. Datenschutz Art. 2326 1 Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten richten sich nach dem kantonalen Recht. 2 Behörden und Organe der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses befugt, untereinander Informationen, Personendaten und besondere Personendaten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten und bekannt zu geben. 3 Abs. 2 gilt gleichermassen für die Zusammenarbeit mit a. den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern, b. dem Kanton, den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden, c. den Mitgliedskirchen der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS34 sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern. 4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann diese gemeinsam mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften erlassen. Haftung Art. 23 a25 Die Haftung für Handlungen von kirchlichen Behörden, Organen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und ihrer Mitglieder sowie von Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen richtet sich nach dem kantonalen Recht. 4. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 24 Grundsatz

1 Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die a. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern der Landeskirche angehören, b. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern dies so bestimmen, ohne selber der Landeskirche anzugehören, c. als Mitglied der Landeskirche nach Vollendung des 16. Altersjahres nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt hat. 2 Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die a. als Mitglied einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich begründet, b. nicht Mitglied der Landeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird, c. nach Vollendung des 16. Altersjahres aufgrund ihrer Erklärung in die Landeskirche aufgenommen wird. 3 Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirchgemeinde am Wohnsitz.

Art. 25 Aufnahme

1 Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will, wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche oder an die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen. Diese führen mit der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme und teilen diese der Kirchenpflege, dem Kirchenrat und der politischen Gemeinde unverzüglich mit.26 2 Personen, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklären. 3 Aufgenommene, die noch nicht getauft sind, empfangen als Zeichen ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.

Art. 26 Austritt, Nichtzugehörigkeit

1 Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzugehörigkeit zu dieser ist der Kirchenpflege am Wohnsitz schriftlich zu erklären. Kollektive Austritts- und Nichtzugehörigkeitserklärungen sind ungültig. 2 Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege sucht das Gespräch mit der austretenden Person. 3 Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit. MitteilungArt. 2726 1 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat Nichtzugehörigkeitserklärungen und unter Nennung der Beweggründe Austritte mit. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. 2 Sie meldet Nichtzugehörigkeitserklärungen und Austritte binnen zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Rechtskraft der politischen Gemeinde zur Nachführung ihrer Register. Gewinnung

Art. 28 von Mitgliedern

Der Kirchenrat fördert Bestrebungen zur Gewinnung von Mitgliedern der Landeskirche. Mitgliederregister Art. 28 a25 1 Der Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen. 2 Die Kirchensynode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche fest. 3 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften. 2. Teil: Handlungsfelder

Art. 29 Grundsatz

1 Die Landeskirche nimmt ihren Auftrag wahr durch die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung. 2 Sie tut dies in den Kirchgemeinden, in regionalen Aufgaben und Projekten, in den kirchlichen Bezirken sowie auf landeskirchlicher Ebene. 3 Sie ist dabei einer sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit verpflichtet. Kirchliche Handlungen Art. 3026 1 Kirchliche Handlungen und Dienste stehen im Rahmen der Kirchenordnung allen Mitgliedern der Landeskirche offen. 2 Werden kirchliche Handlungen und Dienste durch im Dienst der Landeskirche oder ihrer Kirchgemeinden stehende Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vorgenommen, so sind sie im üblichen Rahmen für die Mitglieder der Landeskirche unentgeltlich. 3 In seelsorglich begründeten Fällen können kirchliche Handlungen und Dienste auch gegenüber Personen erbracht werden, die nicht Mitglieder der Landeskirche sind. 1. Abschnitt: Verkündigung und Gottesdienst A. Grundlagen

Art. 31 Bedeutung

1 Die Verkündigung des Evangeliums geschieht in Wort und Tat. Sie berührt das ganze Leben. 2 Der Gottesdienst ist Mittelpunkt der Verkündigung. Er ist Quell des Lebens der Gemeinde und Zeugnis in der Welt. 3 Im Reden und Schweigen hört die Gemeinde auf Gottes Wort. Sie lobt und dankt, singt und betet, bekennt und klagt. Sie feiert Gottes Gegenwart im Heiligen Geist und wird so gestärkt in ihrem Leben und Wirken. 4 Gottesdienst kann überall gefeiert werden, wo der kirchliche Auftrag wahrgenommen wird.

Art. 32 Liturgie

1 Die Liturgie macht den Weg der im Namen des dreieinigen Gottes versammelten Gemeinde durch den Gottesdienst sichtbar. 2 Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte und Sendung sind die fünf Schritte der Zürcher Liturgie. Sie bilden zusammen ein lebendiges Ganzes. 3 Die Sakramente Taufe und Abendmahl sind Teil des Gottesdienstes.

Art. 33 Predigt

1 Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der Bibel und die Predigt. 2 Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei. 3 Die Predigt wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer gehalten. Über Ausnahmen für einzelne Gottesdienste entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Kirchenrates.

Art. 34 Kirchenmusik

1 Die Kirchenmusik gehört wesentlich zum Gottesdienst und hat Teil an der Verkündigung des Evangeliums. 2 Dem Singen der Gemeinde, dem Chorgesang, dem Orgelspiel und der weiteren Instrumentalmusik ist Beachtung zu schenken. 3 Die Vielfalt verschiedener Musikstile wird gepflegt. b. In der

Art. 35 Gemeinde

1 Die Kirchenmusik hat mit ihren verschiedenen Ausprägungen Teil am Aufbau der Gemeinde. 2 Sie erfüllt einen kulturellen Auftrag. Dazu gehört die Aufführung geistlicher Werke. Leitung, Mitwirkung

Art. 36 von Gemeindegliedern

1 Der Gottesdienst steht unter der Leitung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege und des Pfarramtes. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer sprechen sich mit den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern hinsichtlich der liturgisch-musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes ab. 3 Sie beziehen bei der Gestaltung von Gottesdiensten nach Möglichkeit Gemeindeglieder mit ein. 4 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen in der Regel den Talar. a. Im Gottesdienst Bibel und

Art. 37 Gesangbuch

1 Im Gottesdienst werden in der Regel die Zürcher Bibel und das Gesangbuch der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz verwendet. 2 Die Kirchgemeinschaften verwenden Bibelübersetzung, Gesangbuch und Liturgie entsprechend ihrer Tradition.

Art. 38 Abkündigungen

Die kirchlichen Amtshandlungen werden der Gemeinde im Sonntagsgottesdienst mitgeteilt.

Art. 39 Kollekte

In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist Ausdruck des diakonischen Auftrages und der Verbundenheit mit der weltweiten Kirche.

Art. 40 Ort

1 Der Gemeindegottesdienst findet in der Kirche statt. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. 2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.

Art. 41 Zeit

1 Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am Sonntagvormittag aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest. 2 Sie kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vorabend oder auf den Sonntagabend verlegen. Öffentlichkeit,

Art. 42 Läutordnung

1 Der Gottesdienst ist öffentlich. Das Läuten der Glocken ist ein Zeichen dafür. 2 Die Kirchenpflege erlässt eine Läutordnung.

Art. 43 Bild- und Tonaufnahmen

1 Private Bild- und Tonaufnahmen während des Gottesdienstes sind nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer. 2 Öffentliche Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege. 3 Bild- und Tonaufnahmen dürfen die Sammlung der Gemeinde nicht stören. B. Sakramente Taufe und

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