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Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Contents: 106 provisions
  1. Art. 1 Kirche
  2. Art. 2 Herkunft
  3. Art. 3 und Bekenntnis
  4. Art. 4 Verantwortung
  5. Art. 5 Auftrag
  6. Art. 6 Familie
  7. Art. 7 Sonntag
  8. Art. 8 Zürcher Bibel
  9. Art. 9 Gemeinschaft
  10. Art. 10 EKS34
  11. Art. 11 und weltweit
  12. Art. 12 Dialog
  13. Art. 13 Bezug
  14. Art. 14 Gemeinschaften, Migrationskirchen
  15. Art. 15 Fakultät
  16. Art. 16 Autonomie
  17. Art. 17 dem Kanton
  18. Art. 18 und Rechtsstaatlichkeit
  19. Art. 19 Petitionsrecht
  20. Art. 21 Amtsdauer
  21. Art. 22 Amtsgeheimnis
  22. § 23des öffentliches oder privates Interesse gemäss
  23. Art. 24 Grundsatz
  24. Art. 25 Aufnahme
  25. Art. 26 Austritt, Nichtzugehörigkeit
  26. Art. 28 von Mitgliedern
  27. Art. 29 Grundsatz
  28. Art. 31 Bedeutung
  29. Art. 32 Liturgie
  30. Art. 33 Predigt
  31. Art. 34 Kirchenmusik
  32. Art. 35 Gemeinde
  33. Art. 36 von Gemeindegliedern
  34. Art. 37 Gesangbuch
  35. Art. 38 Abkündigungen
  36. Art. 39 Kollekte
  37. Art. 40 Ort
  38. Art. 41 Zeit
  39. Art. 42 Läutordnung
  40. Art. 43 Bild- und Tonaufnahmen
  41. Art. 44 Abendmahl
  42. Art. 45 und Form
  43. Art. 47 und Paten
  44. Art. 48 Segnung
  45. Art. 49 Bedeutung
  46. Art. 50 Zeitpunkt
  47. Art. 51 Form
  48. Art. 52 Feiertage
  49. Art. 53 und Feiertagsgottesdienste
  50. Art. 54 Gottesdienste
  51. Art. 55 Gottesdienste
  52. Art. 56 Bedeutung
  53. Art. 57 Bedeutung
  54. Art. 58 Anrecht
  55. Art. 59 Ort
  56. Art. 60 Bedeutung
  57. Art. 61 Anrecht
  58. Art. 62 Ort
  59. Art. 63 Bedeutung
  60. Art. 64 Gestaltung
  61. Art. 65 Bedeutung
  62. Art. 66 Auftrag
  63. Art. 68 Auftrag
  64. Art. 70 Bedeutung
  65. Art. 71 Verantwortung
  66. Art. 72 Bildung
  67. Art. 73 Unterstützung
  68. Art. 74 Ziele
  69. Art. 75 Angebote
  70. Art. 76 Kinder
  71. Art. 77 Jugendliche
  72. Art. 78 Konfirmation
  73. Art. 79 Erwachsene
  74. Art. 80 Jugendarbeit
  75. Art. 81 Grundsatz
  76. Art. 82 Ziele
  77. Art. 83 Ausbildungsinstitutionen
  78. Art. 85 Verlag Zürich
  79. Art. 86 Gemeindeaufbau
  80. Art. 87 Leitung
  81. Art. 88 b. Ausübung
  82. Art. 89 Öffentlichkeit
  83. Art. 90 Koordination
  84. Art. 91 Information
  85. Art. 92 Unterstützung
  86. Art. 93 Erscheinungsbild
  87. Art. 94 Kultur
  88. Art. 95 Grundsatz
  89. Art. 96 Pfarrarchiv
  90. Art. 97 und Bestätigung
  91. Art. 98 Berufung
  92. Art. 99 Personalrecht
  93. Art. 100 Lohn
  94. Art. 101 Berufsgeheimnis
  95. Art. 102 und Pfarrer
  96. Art. 103 b. Ausserordentliche Zulassung
  97. Art. 104 c. Weiterbildung
  98. Art. 105 Angestellte
  99. Art. 106 Freiwillige
  100. Art. 107 und Pfarrer
  101. Art. 108 Ordination
  102. Art. 109 Ministerium
  103. Art. 110 Installation
  104. Art. 111 Pfarrtitel
  105. Art. 112 Auftrag
  106. Art. 113 Amtspflichten

106 provisions

Art. 44 Abendmahl

Taufe und Abendmahl sind die Sakramente der reformierten Kirche. Sie sind Zeichen für den Bund Gottes mit den Menschen in Jesus Christus und Bekenntnis des Glaubens. a. Taufe Bedeutung

Art. 45 und Form

1 In der Taufe wird Gottes Ja zum einzelnen Menschen bezeugt. Sie ist Ausdruck für dessen Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi. 2 Die Taufe von Kindern oder Erwachsenen erfolgt gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes auf den Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. 3 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Die in einer anderen Kirche empfangene Taufe wird anerkannt. 4 Die Taufe wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer vollzogen. OrtArt. 4626 1 Die Taufe findet in einem Gemeindegottesdienst statt. Die Gemeinde bezeugt durch ihre Anwesenheit ihre Mitverantwortung für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf. 2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Taufe in begründeten Fällen ausserhalb des Gemeindegottesdienstes vornehmen. 3 Erfolgt eine Taufe nicht in der Kirchgemeinde am Wohnsitz der getauften Person, so ist dies dem Pfarramt am Wohnsitz mitzuteilen. Eltern

Art. 47 und Paten

1 Die Eltern versprechen, ihr Kind im evangelischen Glauben zu erziehen. 2 Die Paten sind Vertrauenspersonen des Kindes. Sie begleiten Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens. 3 Mindestens ein Elternteil gehört einer evangelischen Kirche an. Mindestens eine Patin oder ein Pate ist mündiges Mitglied einer christlichen Kirche. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kann die Taufe in seelsorglich begründeten Ausnahmefällen dennoch vollzogen werden.

Art. 48 Segnung

Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollen, können es zur Bitte um Gottes Segen in den Gemeindegottesdienst bringen. b. Abendmahl

Art. 49 Bedeutung

1 Das Abendmahl vergegenwärtigt den Bund, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es ist Bekenntnis des Glaubens und wird gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes gefeiert. 2 Zum Abendmahl ist die ganze christliche Gemeinde eingeladen. Sie feiert im Abendmahl die Gemeinschaft mit Jesus Christus und erfährt die Kraft der Versöhnung mit Gott und untereinander.

Art. 50 Zeitpunkt

Das Abendmahl wird in der Regel zwölf Mal im Jahr gefeiert, namentlich an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Reformationssonntag.

Art. 51 Form

1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet das Abendmahl. 2 Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Sigristin oder der Sigrist und weitere zu diesem Dienst zugezogene Gemeindeglieder wirken beim Austeilen des Abendmahles mit. 3 Die biblischen Einsetzungsworte bilden den Mittelpunkt der Abendmahlsliturgie. 4 Die Kirchenpflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt über die Form des Abendmahles. 5 Das Abendmahl kann im Rahmen der Seelsorge und kirchlicher Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefeiert werden. C. Gottesdienst im Kirchenjahr Kirchenjahr und kirchliche

Art. 52 Feiertage

1 Die Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach dem Kirchenjahr und den kirchlichen Feiertagen. 2 Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonntag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag im Kirchenjahr). 3 Während des ganzen Kirchenjahres, insbesondere in der ökumenischen Schöpfungszeit, wird schöpfungstheologischen Themen gebührend Raum gegeben. Sonntags-

Art. 53 und Feiertagsgottesdienste

1 Am Sonntag, dem Tag der Auferstehung Jesu Christi, und an den kirchlichen Feiertagen findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. 2 Am ersten Weihnachtstag, an Karfreitag und an Auffahrt ist Gottesdienst zu halten. Im Übrigen ist an kirchlichen Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, Gottesdienst zu halten, wenn nicht am Tag davor oder danach ein Gottesdienst stattfindet. Weitere

Art. 54 Gottesdienste

1 Die Kirchenpflege kann im Einvernehmen mit dem Pfarramt regelmässig oder aus besonderem Anlass weitere Gottesdienste ansetzen. 2 Der Kirchenrat kann für die ganze Landeskirche ausserordentliche Gottesdienste ansetzen. Gemeinsame

Art. 55 Gottesdienste

1 Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam durchführen a. die von der Kirchenpflege festgelegten weiteren Gottesdienste, b. einzelne Gottesdienste, besonders während der Ferienzeiten. 2 Die Kirchenpflegen der beteiligten Kirchgemeinden entscheiden nach Anhörung der Pfarrämter über gemeinsame Gottesdienste. Sie teilen ihren Entscheid der Bezirkskirchenpflege mit. D. Gottesdienst im Lebenslauf a. Konfirmation

Art. 56 Bedeutung

1 Die Konfirmationsfeier ist ein Gemeindegottesdienst. 2 Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Die Konfirmation lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein. b. Kirchliche Trauung

Art. 57 Bedeutung

1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst. 2 In diesem bekräftigt das Ehepaar vor Gott und der Gemeinde sein Ja zueinander und bittet um den Segen Gottes.34 3 Der kirchlichen Trauung geht die zivile Eheschliessung voraus.

Art. 58 Anrecht

1 Mitglieder der Landeskirche sind berechtigt, sich durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche trauen zu lassen. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme einer Trauung verpflichtet, wenn ein Teil des Ehepaares Mitglied dieser Kirchgemeinde ist und die gottesdienstliche Feier dort oder in der näheren Umgebung stattfindet. In allen anderen Fällen übernehmen sie Trauungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten oder sind behilflich bei der Suche einer Vertretung.34 3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Trauung übernehmen, verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Trauung.

Art. 59 Ort

1 Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung auf Anfrage des Ehepaares an einem anderen Ort durchführen.34 2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. c. Kirchliche Abdankung

Art. 60 Bedeutung

1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst. 2 In diesem werden Leben und Sterben im Licht des Evangeliums bedacht.

Art. 61 Anrecht

1 Mitglieder der Landeskirche haben Anrecht auf eine Abdankung. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme einer Abdankung verpflichtet, wenn die verstorbene Person Mitglied dieser Kirchgemeinde war. Im Übrigen übernehmen sie Abdankungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. 3 War die verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so kann aus seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten werden. 4 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Abdankung halten, melden dies dem Pfarramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Abdankung.

Art. 62 Ort

1 Die Abdankung findet in einer Kirche oder in einer Abdankungskapelle statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Anfrage der Angehörigen die Abdankung an einem anderen Ort durchführen.26 2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. d. Gottesdienst in besonderen Lebenslagen

Art. 63 Bedeutung

1 Für Menschen in besonderen Lebenslagen kann aus seelsorglichen Gründen ein Gottesdienst gefeiert werden. 2 Die Fürbitte und die Bitte um Gottes Segen haben dabei eine besondere Bedeutung.

Art. 64 Gestaltung

1 Pfarrerinnen und Pfarrer entscheiden über die Durchführung von Gottesdiensten in besonderen Lebenslagen. 2 Sie klären im Gespräch mit den Beteiligten die theologisch und liturgisch verantwortete Gestaltung solcher Gottesdienste. 2. Abschnitt: Diakonie und Seelsorge A. Grundlagen

Art. 65 Bedeutung

1 Diakonie und Seelsorge geschehen aufgrund des Evangeliums. Das diakonische und seelsorgliche Handeln der Kirche wendet sich allen Menschen zu. 2 Diakonie geschieht als tätige Nächstenliebe und ist Ausdruck gelebten Glaubens. 3 Seelsorge geschieht in der Begegnung und im Gespräch im Vertrauen auf die Liebe Gottes und seine Gegenwart. 4 Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt auch in ihrem diakonischen und seelsorglichen Handeln wahr. Sie benennt Ursachen von Unrecht und Leid. Sie wirkt mit beim Suchen von Lösungen und stellt sich in den Dienst der Vermittlung. B. Diakonie

Art. 66 Auftrag

1 Die Landeskirche trägt mit ihrem diakonischen Handeln dazu bei, persönlicher und sozialer Not vorzubeugen, diese zu lindern oder zu beheben. Sie unterstützt Menschen in der selbstständigen Lebensgestaltung und schafft Möglichkeiten der Begegnung und der Gemeinschaft. 2 Diakonie geschieht in allen Lebensbezügen, namentlich in den Bereichen Jugend, Familie, Alter, Gesundheit, Arbeit, Migration und Integration sowie in der Ökologie. 3 Das diakonische Handeln wird von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen fachlich verantwortet und geschieht in Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern. 4 Der Kirchenrat setzt sich für den Zugang der Kirchgemeinden zu fachlichem diakonischem Handeln ein. Orte Art. 6734 1 Die Kirchgemeinden verantworten das diakonische Handeln am Ort und in übergemeindlicher Zusammenarbeit. Sie richten sich dabei nach den örtlichen und regionalen Erfordernissen sowie nach den Beschlüssen der Kirchensynode. Der Kirchenrat unterstützt die Kirchgemeinden im Wahrnehmen ihrer diakonischen Aufgaben. 2 Die Landeskirche trägt regionale und gesamtkirchliche Aufgaben mit und fördert entsprechende Projekte und Werke. 3 Landeskirche und Kirchgemeinden können diakonische Aufgaben in ökumenischer Zusammenarbeit sowie in Partnerschaft mit staatlichen oder privaten Fachstellen und Institutionen wahrnehmen. 4 Landeskirche und Kirchgemeinden setzen sich ein für Aufgaben und Projekte weltweiter Diakonie, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS und mit mission 21. C. Seelsorge

Art. 68 Auftrag

1 Die Landeskirche nimmt in ihrem seelsorglichen Handeln die Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit wahr und würdigt diese im Horizont des Evangeliums. Sie respektiert das Bruchstückhafte des menschlichen Lebens. 2 Seelsorge nimmt Anteil an Freude und Glück und trägt mit in Trauer und Belastungen. Im Gespräch sowie in Stille und Gebet gibt sie Menschen Raum, Erlebtes zu verarbeiten. Seelsorge eröffnet neue Sichtweisen und Lebensmöglichkeiten. Orte Art. 6926 1 Seelsorge kommt als Grundhaltung insbesondere im Gottesdienst, im diakonischen Handeln und in der Bildungsarbeit zum Tragen. 2 Orte seelsorglicher Präsenz sind: a. die Kirchgemeinden mit ihren Pfarrämtern, Angestellten und Freiwilligen, b. die Pfarrämter in Institutionen, die Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft sowie die Pfarrämter und Beratungsstellen der Gesamtkirchlichen Dienste, c. weitere Institutionen und Werke, die von der Landeskirche unterstützt werden. 3. Abschnitt: Bildung und Spiritualität A. Grundlagen

Art. 70 Bedeutung

1 Bildung und Spiritualität begleiten Menschen in der Suche nach Orientierung und im Bestreben, die erfahrene Wirklichkeit des Lebens zur geglaubten Wirklichkeit Gottes in Beziehung zu bringen. 2 Bildung führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene hin zum evangelischen Glauben. Sie sucht durch die Weitergabe der biblischen Botschaft und der christlichen Überlieferung Glauben zu wecken und zu vertiefen. 3 Spiritualität ist Lebensgestaltung aus dem Glauben. 4 Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte tragen Verantwortung für das kirchliche Handeln in Bildung und Spiritualität. B. Kind, Jugend und Familie a. Eltern

Art. 71 Verantwortung

1 Die Eltern sind verantwortlich für die Erziehung der Kinder und Jugendlichen im evangelischen Glauben. 2 Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde und an den Angeboten im Bereich Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie. 3 Landeskirche und Eltern unterstützen einander in der Weitergabe des Glaubens an die Kinder und Jugendlichen. b. Schulische Religionspädagogik Religiöse

Art. 72 Bildung

1 Die Landeskirche setzt sich dafür ein, dass das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt. 2 Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der Schule und des schulischen Religionsunterrichtes.

Art. 73 Unterstützung

1 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Schule. 2 Sie setzen sich für den schulischen Religionsunterricht ein. c. Kirchliche Religionspädagogik

Art. 74 Ziele

1 Die Landeskirche führt Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien in das Leben der christlichen Gemeinde ein. 2 Kinder und Jugendliche werden mit dem evangelischen Glauben vertraut gemacht. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und Gestalten, insbesondere durch Erfahrungen gottesdienstlichen Feierns und gemeinschaftlichen Teilens.

Art. 75 Angebote

1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige religionspädagogische Module. Dazu gehören auch kinder- und jugendgemässe Gottesdienste. 2 Der Kirchenrat legt die Themen der verbindlichen religionspädagogischen Module gemäss den Beschlüssen der Kirchensynode fest. 3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 76 Kinder

1 Kinder bis acht Jahre werden in die Grundformen des Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt. 2 Kindern von acht bis zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwissen über den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glauben Sprache und Ausdruck zu finden. 3 Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder von acht bis zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie 30 Stunden von der fünften bis siebten Klasse.

Art. 77 Jugendliche

1 Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation werden auf der Suche nach einem mündigen Glauben und nach einem Leben in christlicher Verantwortung begleitet. 2 Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation umfassen mindestens 72 Stunden.

Art. 78 Konfirmation

1 Voraussetzung für die Konfirmation bildet der Besuch der verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder und Jugendliche sowie des schulischen Religionsunterrichtes. 2 Es ist die Regel, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden getauft sind. 3 Die Konfirmation erfolgt in der Regel am Ende der obligatorischen Schulzeit. Junge

Art. 79 Erwachsene

Kirchgemeinden und Landeskirche ermutigen junge Erwachsene, Verantwortung zu übernehmen. Sie geben ihnen die Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Kirche zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.

Art. 80 Jugendarbeit

Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinden fördert die Beziehungsfähigkeit der Jugendlichen, bietet Gelegenheit zur Beteiligung und stärkt das eigenverantwortliche Handeln. C. Erwachsene

Art. 81 Grundsatz

1 Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte fördern die Bildungsarbeit mit Erwachsenen. 2 Die Kirchgemeinden nutzen Beratung, Aus- und Weiterbildung, Grundlagenarbeit und Kursmodelle der Gesamtkirchlichen Dienste.

Art. 82 Ziele

1 Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen hat zum Ziel, Menschen in den verschiedenen Lebensphasen bei ihrer Suche nach Orientierung und christlicher Lebensgestaltung zu begleiten und ihr spirituelles, soziales und kulturelles Urteilsvermögen zu stärken. Sie sucht den Glauben zu wecken und zu vertiefen. 2 Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen umfasst insbesondere die Themenbereiche Bibel, Glaube, reformierte Identität, Ethik, Kirche und Religionen. D. Evangelische Bildungsorte Bildungs- und

Art. 83 Ausbildungsinstitutionen

Die Landeskirche übernimmt ideell und finanziell Mitverantwortung für staatlich anerkannte evangelische Bildungs- und Ausbildungsinstitutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb unterstützt. Tagungs- und Bildungshäuser Art. 8426 Die Landeskirche führt im Kloster Kappel ein Bildungshaus und damit verbunden einen Gast- und Hotelbetrieb. E. Verlagswesen Theologischer

Art. 85 Verlag Zürich

1 Die Landeskirche fördert die Herausgabe und Verbreitung der Zürcher Bibel und von Publikationen insbesondere aus den Bereichen Theologie, Kirchengeschichte, Religionspädagogik, Spiritualität und Lebensgestaltung. 2 Sie beteiligt sich zu diesem Zweck am Theologischen Verlag Zürich TVZ. 4. Abschnitt: Gemeindeaufbau und Leitung A. Grundlagen

Art. 86 Gemeindeaufbau

1 Gemeinde wird gebaut durch Gottes Geist, wo Menschen im Glauben gestärkt werden, neue Lebenskraft, Orientierung und Hoffnung finden und ihren Glauben in der Gemeinschaft leben können. 2 Gemeindeaufbau schafft Raum für die Gemeinschaft im Feiern, im Hören auf Gott, im Beten und Dienen sowie im Mitwirken der Mitglieder gemäss ihren Begabungen. 3 Gemeindeaufbau bedeutet, dass Menschen für die Nachfolge Christi und seine Gemeinde gewonnen werden, dass die Gemeinde das Evangelium bezeugt und den Dienst der Vermittlung und Versöhnung in der Gesellschaft wahrnimmt. 4 Gemeinde wird gebaut als Kirche am Ort in der Kirchgemeinde und als Kirche am Weg in übergemeindlichen, regionalen und gesamtkirchlichen Aufgaben, Projekten und Werken.

Art. 87 Leitung

1 Die Kirche bedarf der Leitung. 2 Kirchliche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung. 3 Kirchliche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die zielgerichtete und koordinierte Aufgabenerfüllung. Sie plant, legt Schwerpunkte fest und stellt deren Umsetzung sicher.

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