1 Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen
Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird.
2 Kirche ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerkennen, wo sie Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den
Herrn und Versöhner der Welt bekennen und wo Menschen durch den
Heiligen Geist zum Glauben gerufen und so zu lebendiger Gemeinschaft verbunden werden.
3 Kirche ist überall, wo Menschen durch Glaube, Hoffnung und
Liebe das Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.
Art. 2 Herkunft
1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons
Zürich besteht aufgrund des Wortes Gottes, das im Evangelium von
Jesus Christus Gestalt gefunden hat.
2 Sie führt die von Huldrych Zwingli und Heinrich Bullinger begonnene Reformation weiter.
Verbundenheit
Art. 3 und Bekenntnis
1 Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glauben, Lehren und Handeln.
2 Die Landeskirche bekennt das Evangelium mit der christlichen
Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubensbekenntnisses Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen
Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche.
3 Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchengemeinschaft.
Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und
reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren
reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften.
4 Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln
immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes.
Zuspruch und
Art. 4 Verantwortung
1 Die Kirche lebt aus dem befreienden Zuspruch Gottes.
Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.
2 Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt wahr. In
der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für
die Würde des Menschen, die Ehrfurcht vor dem Leben und die Bewahrung der Schöpfung.
Art. 5 Auftrag
1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in
ihrer Vielfalt an.
2 Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber
der ganzen Gesellschaft durch
a. die Verkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe
und Abendmahl,
b. die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seelsorge,
c. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
d. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.
Art. 6 Familie
Die Landeskirche tritt ein für die Familie, für eine kinderfreundliche Gesellschaft und für das Miteinander der Generationen.
Art. 7 Sonntag
1 Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als
Tag der Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe.
2 Sie gestaltet den Sonntag als Zeit des Hörens und der Besinnung
sowie der Gemeinschaft und der Gastfreundschaft.
3 Die Landeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesellschaft ein.
Art. 8 Zürcher Bibel
1 Die Landeskirche ist aufgrund ihres reformatorischen
Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet.
2 Die Zürcher Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte
Übersetzung.
2. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften
Reformierte
Art. 9 Gemeinschaft
1 Die Landeskirche hat Teil am reformierten Zeugnis in
der Welt.
2 Sie unterhält Beziehungen zu anderen reformierten Kirchen.
3 Sie setzt sich für den Zusammenhalt des schweizerischen Protestantismus ein.
b. Evangelischreformierte
Kirche Schweiz
Art. 10 EKS34
Die Landeskirche ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS34.
c. In Europa
Art. 11 und weltweit
Die Landeskirche ist durch die Evangelisch-reformierte
Kirche Schweiz EKS34 verbunden mit der Gemeinschaft Evangelischer
Kirchen in Europa GEKE, der Konferenz Europäischer Kirchen KEK,
dem Reformierten Weltbund RWB und dem Ökumenischen Rat der
Kirchen ÖRK.
Ökumene und
interreligiöser
Art. 12 Dialog
1 Das Bekenntnis zu Jesus Christus verpflichtet zur Ökumene.
2 Aufgrund der gemeinsamen Wurzeln von Judentum und Christentum ist die Landeskirche dem christlich-jüdischen Dialog verpflichtet. Sie pflegt insbesondere die Beziehung zu den jüdischen Glaubensgemeinschaften im Kanton Zürich.
3 Die Landeskirche führt den Dialog mit anderen Religionen und
tritt für den religiösen Frieden ein.
Mission und
Diakonie im
weltweiten
Art. 13 Bezug
1 Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug.
2 Sie arbeitet mit den schweizerischen Missionswerken zusammen,
namentlich mit mission 21.
3 Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS als Werk der Evangelisch-reformierten Kirche
Schweiz.34
a. Grundsatz
Evangelische
Werke und
Art. 14 Gemeinschaften, Migrationskirchen
Die Landeskirche pflegt Beziehungen zu evangelischen
Werken, Gemeinschaften und Migrationskirchen, die auf dem Boden
des reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen.
Theologische
Art. 15 Fakultät
1 Die Landeskirche arbeitet mit der Theologischen Fakultät der Universität Zürich zusammen, namentlich bei der Aus- und
Weiterbildung von Theologinnen und Theologen sowie zur Bearbeitung wissenschaftlich-theologischer Fragestellungen.
2 Der Kirchenrat nimmt zu Berufungsanträgen der Theologischen
Fakultät Stellung.
3 Die Theologische Fakultät ist eingeladen, eine Vertretung in die
Kirchensynode abzuordnen.
3. Abschnitt: Organisatorische Grundlagen
Rechtspersönlichkeit,
Art. 16 Autonomie
1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons
Zürich ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2 Sie organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
arbeit mit
Art. 17 dem Kanton
1 Die Landeskirche steht durch die Geschichte, durch das
Verständnis ihres Auftrages und aufgrund der Kantonsverfassung5 in
einem besonderen Verhältnis zum Kanton Zürich.
2 Sie arbeitet mit den zuständigen Stellen des Kantons partnerschaftlich zusammen.
Demokratie
Art. 18 und Rechtsstaatlichkeit
Die Landeskirche wahrt in ihrer Organisation und in
ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche
Grundsätze. Sie beachtet die Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 19 Petitionsrecht
1 Das Petitionsrecht an kirchliche Behörden und Organe
ist gewährleistet.
2 Diese sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und binnen sechs
Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Stimm- und
Wahlrecht
Art. 2026 1 Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der
Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer
a. Mitglied der Landeskirche ist,
b. im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
c. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und
d. das 16. Altersjahr vollendet hat.
2 Wählbar in Behörden und Organe der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer
a. Mitglied der Landeskirche ist,
b. soweit erforderlich im betreffenden Gemeinwesen politischen
Wohnsitz hat,
c. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt,
d. das 18. Altersjahr vollendet hat und
e. die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt.
3 Die Kirchgemeinden lassen das Register der stimm- und wahlberechtigten Personen durch die politischen Gemeinden führen.
Wahlleitende
Behörde
Art. 20 a25 Wahlleitende Behörde ist:
a. die Kirchenpflege für Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde,
b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbandes bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet,
c. der Kirchenrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie
für Wahlen im kirchlichen Bezirk.
AmtszwangArt. 20 b25 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der
Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche besteht kein Amtszwang.
Art. 21 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Behörden und Organe, der gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vorstände der Pfarrkapitel und
Diakonatskapitel beträgt vier Jahre.
2 Wahlen und Ersatzwahlen innerhalb der Amtsdauer gelten für
deren Rest.
3 Behörden und Organe unterliegen der Gesamterneuerung. Der
Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt.
Art. 22 Amtsgeheimnis
1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und
Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,
§ 23des öffentliches oder privates Interesse gemäss
Gesetzes über die
Information und den Datenschutz8 besteht oder wenn eine besondere
Vorschrift dies vorsieht.26
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
3 Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.
Datenschutz Art. 2326 1 Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen,
Personendaten und besonderen Personendaten richten sich nach dem
kantonalen Recht.
2 Behörden und Organe der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung
des Amtsgeheimnisses befugt, untereinander Informationen, Personendaten und besondere Personendaten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten und bekannt zu geben.
3 Abs. 2 gilt gleichermassen für die Zusammenarbeit mit
a. den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie ihren
Kirchgemeinden und Pfarrämtern,
b. dem Kanton, den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden,
c. den Mitgliedskirchen der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz
EKS34 sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er
kann diese gemeinsam mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften erlassen.
Haftung Art. 23 a25 Die Haftung für Handlungen von kirchlichen Behörden, Organen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und ihrer Mitglieder
sowie von Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen richtet sich nach dem kantonalen Recht.
4. Abschnitt: Mitgliedschaft
Art. 24 Grundsatz
1 Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz
im Kanton Zürich, die
a. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern der
Landeskirche angehören,
b. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern dies so
bestimmen, ohne selber der Landeskirche anzugehören,
c. als Mitglied der Landeskirche nach Vollendung des 16. Altersjahres
nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
2 Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die
a. als Mitglied einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und
Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich
begründet,
b. nicht Mitglied der Landeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder
einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird,
c. nach Vollendung des 16. Altersjahres aufgrund ihrer Erklärung in
die Landeskirche aufgenommen wird.
3 Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirchgemeinde am Wohnsitz.
Art. 25 Aufnahme
1 Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will,
wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche
oder an die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen. Diese führen mit der
beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund
einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme
und teilen diese der Kirchenpflege, dem Kirchenrat und der politischen
Gemeinde unverzüglich mit.26
2 Personen, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft
angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklären.
3 Aufgenommene, die noch nicht getauft sind, empfangen als Zeichen
ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.
Art. 26 Austritt, Nichtzugehörigkeit
1 Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzugehörigkeit zu dieser ist der Kirchenpflege am Wohnsitz schriftlich zu erklären. Kollektive Austritts- und Nichtzugehörigkeitserklärungen sind
ungültig.
2 Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege
sucht das Gespräch mit der austretenden Person.
3 Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt
oder die Nichtzugehörigkeit.
MitteilungArt. 2726 1 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat Nichtzugehörigkeitserklärungen und unter Nennung der Beweggründe Austritte
mit. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
2 Sie meldet Nichtzugehörigkeitserklärungen und Austritte binnen
zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Rechtskraft der politischen Gemeinde zur Nachführung ihrer Register.
Gewinnung
Art. 28 von Mitgliedern
Der Kirchenrat fördert Bestrebungen zur Gewinnung
von Mitgliedern der Landeskirche.
Mitgliederregister
Art. 28 a25 1 Der Kirchenrat kann für die Landeskirche und die
Kirchgemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder
sich an einem solchen beteiligen.
2 Die Kirchensynode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder
der Landeskirche fest.
3 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.
2. Teil: Handlungsfelder
Art. 29 Grundsatz
1 Die Landeskirche nimmt ihren Auftrag wahr durch die
Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.
2 Sie tut dies in den Kirchgemeinden, in regionalen Aufgaben und
Projekten, in den kirchlichen Bezirken sowie auf landeskirchlicher
Ebene.
3 Sie ist dabei einer sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen
Nachhaltigkeit verpflichtet.
Kirchliche
Handlungen
Art. 3026 1 Kirchliche Handlungen und Dienste stehen im Rahmen der Kirchenordnung allen Mitgliedern der Landeskirche offen.
2 Werden kirchliche Handlungen und Dienste durch im Dienst der
Landeskirche oder ihrer Kirchgemeinden stehende Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vorgenommen, so sind sie im üblichen Rahmen für
die Mitglieder der Landeskirche unentgeltlich.
3 In seelsorglich begründeten Fällen können kirchliche Handlungen und Dienste auch gegenüber Personen erbracht werden, die nicht
Mitglieder der Landeskirche sind.
1. Abschnitt: Verkündigung und Gottesdienst
A. Grundlagen
Art. 31 Bedeutung
1 Die Verkündigung des Evangeliums geschieht in Wort
und Tat. Sie berührt das ganze Leben.
2 Der Gottesdienst ist Mittelpunkt der Verkündigung. Er ist Quell
des Lebens der Gemeinde und Zeugnis in der Welt.
3 Im Reden und Schweigen hört die Gemeinde auf Gottes Wort. Sie
lobt und dankt, singt und betet, bekennt und klagt. Sie feiert Gottes
Gegenwart im Heiligen Geist und wird so gestärkt in ihrem Leben und
Wirken.
4 Gottesdienst kann überall gefeiert werden, wo der kirchliche Auftrag wahrgenommen wird.
Art. 32 Liturgie
1 Die Liturgie macht den Weg der im Namen des dreieinigen Gottes versammelten Gemeinde durch den Gottesdienst sichtbar.
2 Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte und Sendung sind
die fünf Schritte der Zürcher Liturgie. Sie bilden zusammen ein lebendiges Ganzes.
3 Die Sakramente Taufe und Abendmahl sind Teil des Gottesdienstes.
Art. 33 Predigt
1 Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der
Bibel und die Predigt.
2 Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Pfarrerinnen und
Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei.
3 Die Predigt wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer gehalten.
Über Ausnahmen für einzelne Gottesdienste entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Kirchenrates.
Art. 34 Kirchenmusik
1 Die Kirchenmusik gehört wesentlich zum Gottesdienst
und hat Teil an der Verkündigung des Evangeliums.
2 Dem Singen der Gemeinde, dem Chorgesang, dem Orgelspiel
und der weiteren Instrumentalmusik ist Beachtung zu schenken.
3 Die Vielfalt verschiedener Musikstile wird gepflegt.
b. In der
Art. 35 Gemeinde
1 Die Kirchenmusik hat mit ihren verschiedenen Ausprägungen Teil am Aufbau der Gemeinde.
2 Sie erfüllt einen kulturellen Auftrag. Dazu gehört die Aufführung
geistlicher Werke.
Leitung,
Mitwirkung
Art. 36 von Gemeindegliedern
1 Der Gottesdienst steht unter der Leitung einer Pfarrerin
oder eines Pfarrers. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege und des Pfarramtes.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer sprechen sich mit den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern hinsichtlich der liturgisch-musikalischen
Gestaltung des Gottesdienstes ab.
3 Sie beziehen bei der Gestaltung von Gottesdiensten nach Möglichkeit Gemeindeglieder mit ein.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen in der Regel den Talar.
a. Im Gottesdienst
Bibel und
Art. 37 Gesangbuch
1 Im Gottesdienst werden in der Regel die Zürcher Bibel
und das Gesangbuch der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz verwendet.
2 Die Kirchgemeinschaften verwenden Bibelübersetzung, Gesangbuch und Liturgie entsprechend ihrer Tradition.
Art. 38 Abkündigungen
Die kirchlichen Amtshandlungen werden der Gemeinde
im Sonntagsgottesdienst mitgeteilt.
Art. 39 Kollekte
In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist
Ausdruck des diakonischen Auftrages und der Verbundenheit mit der
weltweiten Kirche.
Art. 40 Ort
1 Der Gemeindegottesdienst findet in der Kirche statt.
Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen
mit dem Pfarramt.
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der
Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.
Art. 41 Zeit
1 Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am
Sonntagvormittag aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest.
2 Sie kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vorabend oder auf den Sonntagabend verlegen.
Öffentlichkeit,
Art. 42 Läutordnung
1 Der Gottesdienst ist öffentlich. Das Läuten der Glocken
ist ein Zeichen dafür.
2 Die Kirchenpflege erlässt eine Läutordnung.
Art. 43 Bild- und Tonaufnahmen
1 Private Bild- und Tonaufnahmen während des Gottesdienstes sind nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer.
2 Öffentliche Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung
der Kirchenpflege.
3 Bild- und Tonaufnahmen dürfen die Sammlung der Gemeinde
nicht stören.
B. Sakramente
Taufe und