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Energieverordnung

Confederation · 730.01 · ordinance

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Contents: 125 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Zwischenziele für den Ausbau von erneuerbaren Energien
  3. Art. 2 Pflichten
  4. Art. 3 Entwertung
  5. Art. 3a Herkunftsnachweise des Bundes
  6. Art. 4
  7. Art. 4a Geltungsbereich
  8. Art. 4b Pflichten
  9. Art. 4c Entwertung
  10. Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
  11. Art. 6 Meldepflicht
  12. Art. 7
  13. Art. 7a
  14. Art. 7b
  15. Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
  16. Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse
  17. Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse
  18. Art. 9abis Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG
  19. Art. 9ater Speicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im Winter
  20. Art. 9aquater Ausgleichsmassnahmen
  21. Art. 9aquinquies Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen
  22. Art. 9b Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG
  23. Art. 9c Sachlicher Geltungsbereich
  24. Art. 9d Örtlicher Geltungsbereich
  25. Art. 9e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
  26. Art. 9f Zustimmung der Gemeinde
  27. Art. 9g Zuständigkeit der Kantone
  28. Art. 9h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
  29. Art. 9i Schwelle der zusätzlichen installierten Leistung von 600 MW
  30. Art. 9j Zuständigkeit der Kantone
  31. Art. 9k Meldepflichten und Veröffentlichung von Angaben zu den Windenergieanlagen
  32. Art. 10 Anschlussbedingungen
  33. Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
  34. Art. 12 Vergütung
  35. Art. 13 Anlagenleistung
  36. Art. 14 Ort der Produktion
  37. Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
  38. Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss
  39. Art. 16a Abrechnung der externen Kosten eines Zusammenschlusses
  40. Art. 16b Abrechnung der internen Kosten eines Zusammenschlusses
  41. Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
  42. Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber
  43. Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
  44. Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl
  45. Art. 20a Schweizweite Programme
  46. Art. 21 Auszahlung und Rückforderung
  47. Art. 22 Publikation
  48. Art. 23 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
  49. Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
  50. Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung
  51. Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie
  52. Art. 27 Rückforderung
  53. Art. 28 Gesuch
  54. Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
  55. Art. 30 Zusicherung der Entschädigung
  56. Art. 31 Prioritätenordnung
  57. Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung
  58. Art. 33 Teilzahlungen
  59. Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
  60. Art. 35 Erhebung
  61. Art. 36 Verwendung
  62. Art. 36a Tresoreriedarlehen
  63. Art. 37 Anspruchsberechtigung
  64. Art. 38 Massgeblicher Zeitraum
  65. Art. 39 Zielvereinbarung
  66. Art. 40 Berichterstattung
  67. Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung
  68. Art. 42 Gesuch
  69. Art. 43 Bruttowertschöpfung
  70. Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
  71. Art. 45 Prüfung des Gesuchs
  72. Art. 46 Jährliche Auszahlung
  73. Art. 47 Monatliche Auszahlung
  74. Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
  75. Art. 49 Beizug Dritter
  76. Art. 50 Gebäude
  77. Art. 51 Unternehmen
  78. Art. 51a Zielvorgabe für die Effizienzsteigerungen
  79. Art. 51b Anrechenbare Massnahmen
  80. Art. 51c Nicht anrechenbare Massnahmen
  81. Art. 51d Standardisierte Massnahmen
  82. Art. 51e Nicht standardisierte Massnahmen
  83. Art. 51f Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung
  84. Art. 51g Erfüllung der Zielvorgabe
  85. Art. 51h Kontrollen
  86. Art. 51i Publikation
  87. Art. 52 Information und Beratung
  88. Art. 53 Aus- und Weiterbildung
  89. Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
  90. Art. 54a Förderung nach Artikel 50a EnG: Voraussetzungen und Geltungsbereich
  91. Art. 54b Förderung nach Artikel 50a EnG: Beiträge und Beitragsobergrenze
  92. Art. 54c Förderung nach Artikel 50a EnG: Beratung für Heizungsersatz
  93. Art. 54d Förderung nach Artikel 50a EnG: Verfahren, Vollzug und Finanzierung
  94. Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen
  95. Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung
  96. Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung
  97. Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
  98. Art. 59 Berichterstattung
  99. Art. 60 Kontrolle
  100. Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen
  101. Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung
  102. Art. 63 Inhalt der Gesuche
  103. Art. 64 Einreichung der Gesuche
  104. Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
  105. Art. 66 Stellungnahme der Kantone
  106. Art. 67 Entscheid
  107. Art. 68
  108. Art. 69 Monitoring
  109. Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
  110. Art. 69b Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen
  111. Art. 70 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  112. Art. 71
  113. Art. 72 Budgetantrag
  114. Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag
  115. Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten
  116. Art. 75 Rechnungslegung
  117. Art. 76 Berichterstattung
  118. Art. 77 Richtlinien
  119. Art. 77a
  120. Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  121. Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
  122. Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
  123. Art. 80a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Herkunftsnachweise für Brenn‑ und Treibstoffe
  124. Art. 80b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten
  125. Art. 81 Inkrafttreten

125 provisions

Art. 51d Standardisierte Massnahmen

1 Das BFE legt standardisierte Massnahmen zur Effizienzsteigerung fest. 2 Es stellt Einsparprotokolle zur Verfügung, die dem Nachweis der mit den standardisierten Massnahmen erzielten Stromeinsparung dienen.

Art. 51e Nicht standardisierte Massnahmen

1 Der Antrag auf Anrechenbarkeit einer nicht standardisierten Massnahme muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. die Beschreibung der Massnahme; b. das Vorgehen, wie die Stromeinsparung gemessen oder berechnet wird. 2 Das BFE kann eine Massnahme unter Auflagen und Bedingungen als anrechenbar erklären. 3 Es stellt dem Antragsteller für die Massnahme ein entsprechendes Einsparprotokoll zur Verfügung.

Art. 51f Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung

Elektrizitätslieferanten melden dem BFE jeweils bis zum 30. April folgende Angaben des Vorjahres: a. den Stromabsatz an Endverbraucherinnen und Endverbraucher; b. den Stromabsatz an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung; c. den Stromabsatz an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 51a Absatz 2; d. die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen zur Effizienzsteigerung.

Art. 51g Erfüllung der Zielvorgabe

1 Die Elektrizitätslieferanten melden dem BFE die umgesetzten Massnahmen in dem Jahr, in dem sie sich diese an die Zielvorgabe anrechnen lassen wollen. 2 Die Meldung muss insbesondere enthalten: a. das ausgefüllte Einsparprotokoll; b. die im Einsparprotokoll festgelegten Angaben und Unterlagen, welche die Stromeinsparung und das Datum der Umsetzung der Massnahme enthalten. 3 Übertreffen Elektrizitätslieferanten die Zielvorgabe, so werden die zusätzlichen Stromeinsparungen der Zielvorgabe des folgenden Jahres angerechnet.

Art. 51h Kontrollen

1 Das BFE kontrolliert in geeigneter Weise die Grundlagen zur Festsetzung der Zielvorgabe sowie die Umsetzung der Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck insbesondere: a. Zugang zu Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind; b. Gebäude, Betriebe und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten. 2 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission kann zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 5ter StromVG die Daten und die Angaben zu den Lieferungen an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher kontrollieren. 3 Ergibt eine Kontrolle, dass gemeldete Massnahmen nicht angerechnet werden können, so werden dem Elektrizitätslieferanten die Stromeinsparungen nachträglich abgezogen.

Art. 51i Publikation

Das BFE veröffentlicht jährlich folgende Angaben: a. die Anzahl der Elektrizitätslieferanten mit Zielvorgaben und die Gesamthöhe aller Zielvorgaben; b. die Anzahl der erfüllten und nicht erfüllten Zielvorgaben und die Gesamthöhe der erzielten Stromeinsparungen; c. die Anzahl und die Art der umgesetzten Massnahmen sowie die Höhe der erzielten Stromeinsparungen; d. die durchschnittlichen Kosten für die Umsetzung der Massnahmen zur Effizienzsteigerung.

Art. 52 Information und Beratung

1 Der Bund kann Kantone, Gemeinden und private Organisationen namentlich unterstützen bei: a. der Veröffentlichung von Dokumentationen; b. Medienbeiträgen; c. der Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerben; d. dem Einsatz von digitalen Medien für die Information und Beratung; e. dem Aufbau von Beratungsangeboten; f. der Durchführung von Beratungen. 2 Unterstützt werden diese Tätigkeiten nur, wenn sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.

Art. 53 Aus- und Weiterbildung

1 Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, namentlich durch: a. Beiträge an Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder Organisationen; b. Veranstaltungen, die das BFE durchführt. 2 Er kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie mit Verbänden und Bildungsinstitutionen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen, namentlich durch: a. die Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten; b. die Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen; c. die Weiterbildung von Lehrkräften; d. die Entwicklung und den Unterhalt eines Informationssystems. 3 Die Förderung individueller Aus- und Weiterbildung ist ausgeschlossen.

Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte

Unterstützt werden können: a. Pilotanlagen und -projekte, die:1. der technischen Erprobung von innovativen Energiesystemen, -methoden oder -konzepten dienen, und 2. als Prototypen oder Teilsysteme realisiert werden, welche die Bestimmung wissenschaftlicher und technischer Daten erlauben; b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die:1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im realen Massstab und im marktnahen Umfeld dienen, und 2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien, -lösungen und -ansätzen ermöglichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 54a Förderung nach Artikel 50a EnG: Voraussetzungen und Geltungsbereich

1 Der Bund fördert Massnahmen nach Artikel 50a EnG, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. die Voraussetzungen nach Anhang 6a Ziffer 1, wenn eine Heizöl- oder Erdgasheizung oder eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ersetzt wird durch:1. eine automatische Holzfeuerung, 2. eine Luft/Wasser-Wärmepumpe, 3. eine Sole/Wasser-Wärmepumpe oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe, oder 4. einen Anschluss an ein Wärmenetz; b. die Voraussetzungen nach Anhang 6a Ziffer 2, wenn eine neue Solarkollektoranlage installiert oder eine bestehende Solarkollektoranlage erweitert wird; c. die Voraussetzungen nach Anhang 6a Ziffer 3, wenn eine dezentrale Heizöl-, Erdgas- oder elektrische Widerstandsheizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem ersetzt wird durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem; d. die Voraussetzungen nach Anhang 6a Ziffer 4, wenn die Energieeffizienz der Gebäudehülle umfassend verbessert wird. 2 Artikel 57 Absatz 1 gilt sinngemäss. 3 Nicht gefördert werden Massnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 sowie nach Artikel 104 Absatz 2 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012. 4 Die Kantone können höchstens eine der Massnahmen nach Anhang 6a Ziffern 1 und 2 von der Förderung ausschliessen. Eingefügt durch Anhang 3 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 772). SR 641.711

Art. 54b Förderung nach Artikel 50a EnG: Beiträge und Beitragsobergrenze

1 Die Beiträge für die Massnahmen nach Artikel 50a EnG sind in Anhang 6a Ziffern 1.1.3, 1.2.3, 1.3.3, 1.4.2, 2.3, 3.4 und 4.4 festgelegt. 2 Die Kantone können für die Massnahmen eine Beitragsobergrenze festlegen. Diese muss mindestens 100 000 Franken betragen. 3 Die Förderung von Massnahmen nach Anhang 6a Ziffern 1, 2 und 4 darf 50 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigen. Eingefügt durch Anhang 3 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 772).

Art. 54c Förderung nach Artikel 50a EnG: Beratung für Heizungsersatz

1 Mit den Mitteln nach Artikel 50a EnG können bis zu 15 Millionen Franken pro Jahr für die Beratung für den Ersatz einer Heizung durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung eingesetzt werden. 2 Die Beratung wird in folgendem Umfang gefördert: a. mit pauschal 450 Franken für:1. Einfamilienhäuser, 2. Mehrfamilienhäuser mit höchstens 6 Wohneinheiten, 3. Nichtwohnbauten mit einer Heizleistung von höchstens 30 kW; b. mit pauschal 1800 Franken für:1. Stockwerkeigentümergemeinschaften, 2. Mehrfamilienhäuser mit mehr als 6 Wohneinheiten, 3. Nichtwohnbauten mit einer Heizleistung von mehr als 30 kW. Eingefügt durch Anhang 3 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 772).

Art. 54d Förderung nach Artikel 50a EnG: Verfahren, Vollzug und Finanzierung

1 Der Bund richtet die Sockelbeiträge nach Artikel 50a Absatz 3 EnG den Kantonen im Rahmen der Ausrichtung der Globalbeiträge nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 aus. 2 Das Verfahren und der Vollzug der Förderung richten sich sinngemäss nach: a. den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung:1. Artikel 59 in Verbindung mit Artikel 110 Absätze 2 und 3 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012, 2. Artikel 60, 3. den Artikeln 63, 64 und 67 in Verbindung mit Artikel 105 Buchstabe b der CO2-Verordnung; b. den Artikeln 107, 108 Absatz 1 und 109 der CO2-Verordnung. 3 Sind in einem Kanton die verfügbaren Mittel nach Artikel 50a EnG in einem Jahr ausgeschöpft, so kann der Kanton neue Förderzusagen über die Förderung nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes abrechnen lassen. 4 Der Vollzug der Förderung der Beratung für den Heizungsersatz (Art. 54c) erfolgt durch den Bund. Eingefügt durch Anhang 3 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 772). SR 641.71 SR 641.711

Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen

1 Globalbeiträge können gewährt werden an kantonale Programme zur: a. Information und Beratung (Art. 47 EnG); b. Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG); c. Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG). 2 Globalbeiträge an solche Programme werden nur gewährt, wenn: a. das betreffende Programm auf kantonalen Rechtsgrundlagen beruht; b. der Kanton einen Kredit für das betreffende Programm bereitstellt; und c. der Kanton für das betreffende Programm nicht bereits anderweitig einen Beitrag des Bundes erhält.

Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung

Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) können Globalbeiträge insbesondere gewährt werden für: a. Dokumentationen und Medienarbeit; b. Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerbe; c. Kurse und Schulungen; d. Objekt- und Prozessberatungen; e. Analysen.

Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung

1 Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) dürfen bauliche Massnahmen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden. 2 Globalbeiträge dürfen nicht eingesetzt werden für: a. öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone; b. Anlagen, die fossile Energien verbrauchen. 3 Globalbeiträge können auch an Investitions- und Marketingprogramme gewährt werden, die der Erhöhung der Bekanntheit der kantonalen Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 50 EnG dienen.

Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht

1 Die Kantone schreiben in ihren Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) vor, dass bauliche Massnahmen an Gebäuden nur unterstützt werden, wenn ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht (GEAK-Plus) vorliegt. 2 Für Gebäude, für die kein GEAK-Plus erstellt werden kann, richten sich die Anforderungen an die Erstellung des Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht nach anerkannten technischen Normen. 3 Für die Förderung der folgenden baulichen Massnahmen ist das Vorliegen eines GEAK-Plus nicht erforderlich, sofern die baulichen Massnahmen nicht zusammen mit anderen Massnahmen gefördert werden, für die das Vorliegen eines GEAK-Plus eine Beitragsvoraussetzung ist: a. Sanierungen der Wärmedämmung, an die pro Gesuch ein Förderbeitrag von weniger als 10 000 Franken ausgerichtet wird; b. den Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung durch neue Gebäudetechnikanlagen; c. die Installation von thermischen Solarkollektoranlagen; d. die Installation von Wohnungslüftungen; e. Gebäudesanierung, die in umfangreichen Etappen und mit fachgerechter Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen realisiert wird; f. umfassende Gebäudesanierung, die ohne Etappierung durchgeführt und für die ein Minergie-Zertifikat ausgestellt wird; g. Neubauten; h. Wärmenetzprojekte.

Art. 59 Berichterstattung

1 Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 15. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme. 2 Zu kantonalen Programmen zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über: a. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel; b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr. 3 Zu kantonalen Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über: a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen sowie den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme an der verbrauchten Energie; b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte; c. die vor Ort durchgeführten Stichproben über die korrekte Verwendung der über Globalbeiträge gesprochenen Mittel; d. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen; e. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr. 4 Das BFE bestimmt die zur Beurteilung der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms notwendigen Anforderungen an die Aufbereitung der Daten. 5 Dem BFE sind auf Verlangen die zur Beurteilung der Wirksamkeit notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen. 6 Das BFE kann die Daten zu statistischen Zwecken einsetzen und sie der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zur Verfügung stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828).

Art. 60 Kontrolle

1 Die Kantone kontrollieren und gewährleisten die korrekte Verwendung der Globalbeiträge. 2 Sie nehmen die Ergebnisse der Kontrolle in ihre Berichterstattung auf und bewahren die Unterlagen während 10 Jahren auf. 3 Im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) führen sie Stichproben vor Ort durch. 4 Das BFE kontrolliert stichprobenweise: a. die Ausführung einzelner Massnahmen; b. die Verwendung der Globalbeiträge; c. die Finanzbuchhaltung; d. die Gesuchprüfungspraxis; und e. die Qualitätskontrolle der Kantone.

Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen

1 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49 Abs. 2 Bst. a und 3 EnG) können geleistet werden, sofern: a. sie einen relevanten Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Bundes leisten; b. sie sich mit der Entwicklung und der Erprobung von innovativen Technologien, Lösungen und Ansätzen befassen und sie einen Erkenntnisgewinn generieren; c. das Anwendungspotenzial der involvierten Technologien, Lösungen und Ansätze sowie die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vorhabens genügend gross sind; d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind; und e. die Kosten des Projekts in einem angemessenen Verhältnis zu den Kriterien des Projekts nach den Buchstaben a–d stehen. 2 Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b EnG) gelten diese Anforderungen sinngemäss. 3 Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere das Verhältnis nach Absatz 1 Buchstabe e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung

Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) werden nur gewährt, wenn die Projekte: a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entsprechen; b. die energiebedingte Umweltbelastung mindern oder die sparsame und effiziente Energieverwendung fördern; c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigen; und d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich sind.

Art. 63 Inhalt der Gesuche

1 Die Gesuche um Globalbeiträge müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen; b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits. 1bis Allfällige durch Dritte beigesteuerte Mittel zum kantonalen Kredit nach Absatz 1 Buchstabe b sind auszuweisen. Diese müssen verbindlich, unwiderruflich und dem ganzen Kantonsgebiet für das kantonale Förderprogramm zur Verfügung stehen. 2 Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Name oder Firma der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind; c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten; d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags. 3 Das BFE kann weitere Angaben und Unterlagen bezeichnen, die mit dem Gesuch einzureichen sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828).

Art. 64 Einreichung der Gesuche

1 Die Gesuche um Globalbeiträge sind dem BFE bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen. 2 Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3 EnG sind dem BFE mindestens drei Monate vor Beginn der Projektausführung einzureichen. 3 Das BFE legt in Richtlinien die weiteren Modalitäten fest.

Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren

Wird eine Massnahme gestützt auf Artikel 49 Absatz 4 EnG in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt, so umfasst die Ausschreibung mindestens folgende Angaben: a. die thematische Umschreibung des Gegenstands der Förderung; b. die Frist zur Gesuchseinreichung; c. die Teilnahmebedingungen; d. die Kriterien für die Beurteilung und die Auswahl.

Art. 66 Stellungnahme der Kantone

Das BFE unterbreitet Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte, die für die Kantone energiepolitisch oder energietechnisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.

Art. 67 Entscheid

1 Über Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte und über Gesuche um Globalbeiträge entscheidet das BFE innert dreier Monate nach Eingang des Gesuchs. Ausnahmsweise kann es die Frist um maximal zwei Monate verlängern. 2 Für die Beurteilung der Gesuche kann es Sachverständige beiziehen. 3 Es orientiert die Kantone über den Entscheid über Finanzhilfen an Einzelprojekte, sofern dieser für den betreffenden Kanton von wesentlicher Bedeutung ist.

Art. 68

1 Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen. 2 Es kann diese Kompetenz dem BFE und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen. 3 Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz im Bereich des Herkunftsnachweiswesens bei der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerbehörden auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Association of Issuing Bodies (AIB). SR 172.010

Art. 69 Monitoring

1 Im Rahmen des Monitorings beobachtet das BFE insbesondere die folgenden Themenfelder: a. die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien; b. den Energie- und Elektrizitätsverbrauch; c. die Netzentwicklung; d. die Energieversorgungssicherheit; e. die Energiepreise und -ausgaben; f. energiebedingte Umweltauswirkungen; g. bedeutende technologische und internationale Entwicklungen im Energiebereich; h. die Auswirkungen und die Wirksamkeit der energiepolitischen Massnahmen. 2 Das BFE veröffentlicht die Ergebnisse der Untersuchung in der Regel einmal pro Jahr. 3 Das BFE beschafft die für das Monitoring erforderlichen Daten, soweit sie nicht den bestehenden Bundesstatistiken entnommen werden können, von anderen Bundesbehörden, den Kantonen und Gemeinden sowie von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und verzichtet soweit möglich auf zusätzliche Direkterhebungen. Es kann zudem mit den Stellen nach Artikel 56 EnG vereinbaren, dass diese im Rahmen ihrer Erhebungen auch Daten erheben, die es für die Erfüllung seiner Monitoring-Aufgabe benötigt.

Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen

1 Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE sämtliche registrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten und stellt die Geodaten dem BFE zu. 2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält: a. Standort; b. Technologie; c. Anlagenkategorie; d. Leistung; e. Inbetriebnahmedatum; f. Angabe, ob die Anlage im nationalen Interesse ist oder nicht. 3 Wird eine Elektrizitätsproduktionsanlage erweitert, so enthält die Gesamtsicht zudem die Angaben zu Anlagenkategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum der Erweiterung. 4 Bei Photovoltaikanlagen publiziert das BFE zudem Angaben zur Ausrichtung und Neigung der Module, soweit diese Angaben bei der Vollzugsstelle vorhanden sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 69b Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen

1 Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE die Geodaten der registrierten Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen und stellt sie dem BFE zu. 2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen enthält: a. Standort; b. Technologie; c. Produktionskapazität; d. Datum der Inbetriebnahme; e. Bezeichnung des produzierten Brenn- oder Treibstoffs. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 70 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

1 Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden. 2 Die Vollzugstelle gewährt Zugang zu den im Rahmen der Artikel 4b und 4c erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen: a. dem Bundesamt für Energie: für seine Vollzugsaufgaben:1. im Rahmen der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse (Art 19, 27 und 33a EnG), 2. im Rahmen der CO2-vermindernden Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen (Art. 11a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011), 3. im Rahmen der Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden (Globalbeiträge) (Art. 34 des CO2-Gesetzes), 4. im Rahmen der Kennzeichnungspflicht (Energieetikette) beim Inverkehrbringen und Abgeben von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (Art. 10–12a der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017), 5. im Rahmen der Förderung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase (Art. 34a Abs. 1 Bst. d des CO2-Gesetzes), 6. im Rahmen des Monitorings nach Artikel 55 EnG; b. dem Bundesamt für Umwelt: für seine Vollzugsaufgaben:1. im Emissionshandelssystem (Art. 15–21 des CO2-Gesetzes), 2. im Rahmen der Kompensation bei Treibstoffen (Art. 28b–28e des CO2-Gesetzes), 3. im Rahmen der Verpflichtung zu Verminderung der Treibhausgasemissionen (Art. 31–32 des CO2-Gesetzes), 4. im Rahmen der Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind (Art. 32a und 32b des CO2-Gesetzes), 5. im Rahmen des Inverkehrbringens von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen (Art. 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983); c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt: für seine Vollzugsaufgaben:1. im Rahmen der Bereitstellung und Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen (Art. 28f des CO2-Gesetzes), 2. im Rahmen des Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation gemäss Anhang 16 Band IV zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt; d. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung sowie für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe; e. den Kantonen: soweit sie diese für den Vollzug der kantonalen Vorschriften im Gebäudebereich benötigen (Art. 45 EnG und Art. 9 des CO2-Gesetzes). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 74 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). SR 641.71 SR 730.02 Eingefügt durch Art. 10 Ziff. 1 der V vom 2. April 2025 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 250). SR 814.01 SR 0.748.0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 71

1 Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit das Gesetz oder diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Stelle zuweist. 2 Andere Bundesämter können mit Zustimmung des BFE Förderungen nach den Artikeln 52–54 gewähren. Die Berichtigung vom 25. Juli 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 386).

Art. 72 Budgetantrag

1 Die Vollzugsstelle budgetiert die voraussichtlichen Vollzugskosten und -einnahmen für jedes Kalenderjahr. 2 Sie erstellt das Budget gestützt auf einen Leistungskatalog. 3 Das Budget ist so zu erstellen, dass die geplante Mittelverwendung nachvollziehbar ist. 4 Der Budgetantrag und der Leistungskatalog für das folgende Kalenderjahr ist dem BFE jeweils bis zum 31. Oktober zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag

1 Das BFE prüft das Budget und gibt der Vollzugsstelle bei Bedarf die Möglichkeit zur Stellungnahme. 2 Das Budget und der Leistungskatalog werden in einem Leistungsauftrag schriftlich festgelegt. Kommt dieser nicht bis zum 15. Dezember zustande, so legt das BFE dessen Inhalt vor Jahresende durch Verfügung fest. 3 Ändern sich die Umstände erheblich, so ist der Leistungsauftrag anzupassen. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten

1 Die Vollzugsstelle legt dem BFE die Abrechnung der für die erbrachten Leistungen tatsächlich angefallenen Vollzugskosten eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zur Genehmigung vor. 2 Sind die genehmigten Vollzugskosten höher als das im Leistungsauftrag festgelegte Budget, so veranlasst das BFE, dass der Vollzugsstelle der Differenzbetrag aus dem Netzzuschlagsfonds überwiesen wird; sind sie tiefer, so legt die Vollzugsstelle den Differenzbetrag unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.

Art. 75 Rechnungslegung

1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2 Die Jahresrechnung ist nach den Vorschriften des OR über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung und zusätzlich nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung zu erstellen. SR 220 www.fer.ch

Art. 76 Berichterstattung

Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 6. Januar des Folgejahrs. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121).

Art. 77 Richtlinien

Das BFE erlässt Richtlinien über Inhalt und Struktur des Budgets, des Leistungskatalogs, der Abrechnung der Vollzugskosten und der Berichterstattung.

Art. 77a

Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe g EnG wird bestraft, wer der Meldepflicht nach Artikel 51f vorsätzlich nicht nachkommt oder zu den gemeldeten Massnahmen nach Artikel 51g vorsätzlich falsche Angaben macht.

Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.

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