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Energieverordnung

Confederation · 730.01 · ordinance

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Contents: 125 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Zwischenziele für den Ausbau von erneuerbaren Energien
  3. Art. 2 Pflichten
  4. Art. 3 Entwertung
  5. Art. 3a Herkunftsnachweise des Bundes
  6. Art. 4
  7. Art. 4a Geltungsbereich
  8. Art. 4b Pflichten
  9. Art. 4c Entwertung
  10. Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
  11. Art. 6 Meldepflicht
  12. Art. 7
  13. Art. 7a
  14. Art. 7b
  15. Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
  16. Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse
  17. Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse
  18. Art. 9abis Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG
  19. Art. 9ater Speicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im Winter
  20. Art. 9aquater Ausgleichsmassnahmen
  21. Art. 9aquinquies Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen
  22. Art. 9b Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG
  23. Art. 9c Sachlicher Geltungsbereich
  24. Art. 9d Örtlicher Geltungsbereich
  25. Art. 9e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
  26. Art. 9f Zustimmung der Gemeinde
  27. Art. 9g Zuständigkeit der Kantone
  28. Art. 9h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
  29. Art. 9i Schwelle der zusätzlichen installierten Leistung von 600 MW
  30. Art. 9j Zuständigkeit der Kantone
  31. Art. 9k Meldepflichten und Veröffentlichung von Angaben zu den Windenergieanlagen
  32. Art. 10 Anschlussbedingungen
  33. Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
  34. Art. 12 Vergütung
  35. Art. 13 Anlagenleistung
  36. Art. 14 Ort der Produktion
  37. Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
  38. Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss
  39. Art. 16a Abrechnung der externen Kosten eines Zusammenschlusses
  40. Art. 16b Abrechnung der internen Kosten eines Zusammenschlusses
  41. Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
  42. Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber
  43. Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
  44. Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl
  45. Art. 20a Schweizweite Programme
  46. Art. 21 Auszahlung und Rückforderung
  47. Art. 22 Publikation
  48. Art. 23 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
  49. Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
  50. Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung
  51. Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie
  52. Art. 27 Rückforderung
  53. Art. 28 Gesuch
  54. Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
  55. Art. 30 Zusicherung der Entschädigung
  56. Art. 31 Prioritätenordnung
  57. Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung
  58. Art. 33 Teilzahlungen
  59. Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
  60. Art. 35 Erhebung
  61. Art. 36 Verwendung
  62. Art. 36a Tresoreriedarlehen
  63. Art. 37 Anspruchsberechtigung
  64. Art. 38 Massgeblicher Zeitraum
  65. Art. 39 Zielvereinbarung
  66. Art. 40 Berichterstattung
  67. Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung
  68. Art. 42 Gesuch
  69. Art. 43 Bruttowertschöpfung
  70. Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
  71. Art. 45 Prüfung des Gesuchs
  72. Art. 46 Jährliche Auszahlung
  73. Art. 47 Monatliche Auszahlung
  74. Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
  75. Art. 49 Beizug Dritter
  76. Art. 50 Gebäude
  77. Art. 51 Unternehmen
  78. Art. 51a Zielvorgabe für die Effizienzsteigerungen
  79. Art. 51b Anrechenbare Massnahmen
  80. Art. 51c Nicht anrechenbare Massnahmen
  81. Art. 51d Standardisierte Massnahmen
  82. Art. 51e Nicht standardisierte Massnahmen
  83. Art. 51f Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung
  84. Art. 51g Erfüllung der Zielvorgabe
  85. Art. 51h Kontrollen
  86. Art. 51i Publikation
  87. Art. 52 Information und Beratung
  88. Art. 53 Aus- und Weiterbildung
  89. Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
  90. Art. 54a Förderung nach Artikel 50a EnG: Voraussetzungen und Geltungsbereich
  91. Art. 54b Förderung nach Artikel 50a EnG: Beiträge und Beitragsobergrenze
  92. Art. 54c Förderung nach Artikel 50a EnG: Beratung für Heizungsersatz
  93. Art. 54d Förderung nach Artikel 50a EnG: Verfahren, Vollzug und Finanzierung
  94. Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen
  95. Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung
  96. Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung
  97. Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
  98. Art. 59 Berichterstattung
  99. Art. 60 Kontrolle
  100. Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen
  101. Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung
  102. Art. 63 Inhalt der Gesuche
  103. Art. 64 Einreichung der Gesuche
  104. Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
  105. Art. 66 Stellungnahme der Kantone
  106. Art. 67 Entscheid
  107. Art. 68
  108. Art. 69 Monitoring
  109. Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
  110. Art. 69b Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen
  111. Art. 70 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  112. Art. 71
  113. Art. 72 Budgetantrag
  114. Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag
  115. Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten
  116. Art. 75 Rechnungslegung
  117. Art. 76 Berichterstattung
  118. Art. 77 Richtlinien
  119. Art. 77a
  120. Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  121. Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
  122. Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
  123. Art. 80a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Herkunftsnachweise für Brenn‑ und Treibstoffe
  124. Art. 80b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten
  125. Art. 81 Inkrafttreten

125 provisions

Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch

1 Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden. 2 Der Netzbetreiber muss Stromspeicher zu den gleichen technischen Bedingungen anschliessen wie einen vergleichbaren Erzeuger oder Endverbraucher. 3 Stromspeicher, die Elektrizität entweder nur aus dem Verteilnetz beziehen oder nur in das Verteilnetz einspeisen, müssen nicht separat gemessen werden. 4 Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV saldierend über alle Phasen zu betreiben. SR 734.71

Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei Monate im Voraus Folgendes mitzuteilen: a. die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, die Vertreterin oder den Vertreter dieses Zusammenschlusses sowie daran teilnehmende Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter, die nach der Bildung des Zusammenschlusses nicht mehr als Endverbraucherinnen oder Endverbraucher auftreten; b. die Auflösung eines Zusammenschlusses; c. den Einsatz eines Speichers und dessen Verwendungsart; d. die Unterschreitung des Wertes nach Artikel 15 Absatz 1. 2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eine allfällige Beendigung der Teilnahme einer Mieterin oder eines Mieters oder einer Pächterin oder eines Pächters am Zusammenschluss dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat die betreffenden Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter innert drei Monaten in die Grundversorgung nach Artikel 6 oder 7 StromVG aufzunehmen. 3 Ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht in der Lage, die Mitglieder und Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Zusammenschlusses mit Elektrizität zu versorgen, so hat der Netzbetreiber die Versorgung umgehend sicherzustellen. 4 Die dem Netzbetreiber aufgrund der Absätze 2 und 3 anfallenden Kosten hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen. 5 Der Netzbetreiber hat der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer innerhalb von 15 Arbeitstagen die Informationen mitzuteilen, die für die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch unter Inanspruchnahme von Anschlussleitungen notwendig sind. 6 Er hat den Verbrauch der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die nicht an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauchs teilnehmen, separat abzurechnen. 7 Er hat dem Zusammenschluss die für die Abrechnung notwendigen Lastgangdaten der Messung der Produktion und des Verbrauchs der einzelnen Teilnehmenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen

1 Das BFE schreibt jährlich befristete Effizienzmassnahmen im Bereich Elektrizität wettbewerblich aus. 2 Es legt jährlich die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es setzt Förderschwerpunkte und kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen. 3 Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung eines Projekts oder eines Programms. 4 Wer an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnimmt, kann mit demselben Projekt oder Programm nur einmal pro Ausschreibungsjahr an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen.

Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl

1 Für Förderbeiträge werden nur Projekte und Programme berücksichtigt, die: a. die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllen; und b. ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden. 2 Die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der diesem Beitrag anrechenbaren Stromeinsparung (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) erhalten einen Förderbeitrag.

Art. 20a Schweizweite Programme

1 Das BFE kann eine spezifische Massnahme separat ausschreiben, wenn sie: a. im Rahmen der Ausschreibungen nach Artikel 19 nicht oder nur in geringem Umfang umgesetzt wird; und b. in schweizweiten Programmen standardisiert und skalierbar umsetzbar ist. 2 Es orientiert sich dabei an der Kostenwirksamkeit der bisherigen Ausschreibungen nach Artikel 19. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 21 Auszahlung und Rückforderung

1 Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht oder nur teilweise umgesetzt, so wird entweder kein oder nur ein anteiliger Förderbeitrag ausbezahlt. 2 Bei länger dauernden Projekten und Programmen können Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen vollständig umgesetzt sind, wenn im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, so können weitere Förderbeiträge verweigert werden. 3 Werden die Massnahmen nach erfolgter Zahlung nicht vollständig umgesetzt oder stellt sich die Umsetzung als mangelhaft heraus, so kann das BFE den Förderbeitrag ganz oder im Verhältnis der angestrebten zu den tatsächlich erzielten Stromeinsparungen zurückfordern. 4 Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug beauftragten Dritten die zur Überprüfung des Stromeffizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu seinen Anlagen gewähren.

Art. 22 Publikation

1 Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen und den schweizweiten Programmen jährlich folgende Angaben: a. die Anzahl der geförderten Programme und Projekte; b. die bei Programmen und Projekten erwartete und realisierte Stromeinsparung; c. die pro eingesparte Kilowattstunde eingesetzten Fördermittel (Kostenwirksamkeit). 2 Es kann zudem die von Projekt- und Programmträgern eingereichten Eingaben sowie die verfassten Zwischen- und Schlussberichte unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses publizieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 23 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch

1 Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt. 2 Die Gesuche für Geothermie-Garantien sind dem BFE einzureichen. Das Gesuch muss den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche um die für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783).

Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid

1 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden. 2 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen. 3 Das Verfahren richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 3. 4 Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Geothermie-Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 27 festzuhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783).

Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit. 2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie

Die Geothermie-Garantie wird auf Gesuch hin ausbezahlt, wenn ein Projekt als Teil- oder Misserfolg beurteilt wird. Sie wird anteilsmässig ausbezahlt: a. bei einem Teilerfolg; b. bei einem Misserfolg, wenn das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt wird.

Art. 27 Rückforderung

1 Für die Rückforderung der Geothermie-Garantien sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG) sinngemäss anwendbar. 2 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Geothermie-Garantien verfügen. 3 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über: a. die geplante Art der Nutzung; b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft; c. allfällige Gewinne und deren Umfang. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). SR 616.1

Art. 28 Gesuch

1 Der Inhaber einer Wasserkraftanlage kann für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1991 (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. 2 Das Gesuch ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 SuG). 3 Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 3 Ziffer 1. SR 814.20 SR 923.0 SR 616.1

Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden

1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend: a. das Datum der Gesuchseinreichung; b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c. die Art der Massnahmen; d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten; e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen; f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen. 2 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter. 3 Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.

Art. 30 Zusicherung der Entschädigung

1 Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab. 2 Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest. 3 Stellt der Inhaber der Wasserkraftanlage nach der Zusicherung fest, dass Mehrkosten anfallen, so meldet er dies unverzüglich der kantonalen Behörde und dem BAFU. Sind die Mehrkosten wesentlich, so ist das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 31 Prioritätenordnung

1 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das BAFU eine Prioritätenordnung. 2 Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend. Prioritär behandelt werden Gesuche, die: a. eine Entschädigung von bereits angefallenen Planungskosten betreffen; oder b. Mehrkosten von bereits zugesicherten Massnahmen betreffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 298).

Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung

1 Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen. 2 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 3 Ziffer 3. 3 Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen. 4 Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter. 5 Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung. 6 Es fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.

Art. 33 Teilzahlungen

1 Bei aufwendigen Sanierungsmassnahmen kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage Gesuche um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies in der Zusicherung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortgeschritten ist. 2 Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter. 3 Das BAFU beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und führt die Teilzahlungen aus.

Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes

Im Übrigen ist das 3. Kapitel des SuG sinngemäss anwendbar. SR 616.1

Art. 35 Erhebung

1 Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh. 2 Die Vollzugsstelle stellt den Netzzuschlag den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie mindestens vierteljährlich in Rechnung und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein. 3 Ergibt sich aufgrund der Regelung von Artikel 38 EnG eine Änderung des Mittelbedarfs von mindestens 0,05 Rappen/kWh, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag auf eine entsprechende Neufestlegung des Netzzuschlags. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).

Art. 36 Verwendung

1 Die Zuteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Mittelbedarf und den Vollzugskosten der einzelnen Verwendungen, den anteilsmässigen Kosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags nach Artikel 39 EnG, der Gesamtliquidität des Netzzuschlagsfonds sowie dem Beitrag, den die einzelnen Verwendungen zur Erreichung der Zielwerte nach den Artikeln 2 und 3 EnG leisten. 2 Die gesetzlich vorgesehenen Höchstanteile für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen, für die Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW und für die Entschädigungen nach Artikel 34 EnG werden ausgeschöpft, sofern dies aufgrund des Mittelbedarfs notwendig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 36a Tresoreriedarlehen

Das BFE und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen die Einzelheiten der Tresoreriedarlehen einvernehmlich fest, insbesondere den Umfang und die Dauer der Darlehen, die Verzinsung und die weiteren Modalitäten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 37 Anspruchsberechtigung

1 Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 EnG überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags. 2 Die Grossforschungsanlagen, für die nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann, sind in Anhang 4 aufgeführt. Das UVEK kann diesen Anhang anpassen.

Art. 38 Massgeblicher Zeitraum

Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein volles abgeschlossenes Geschäftsjahr.

Art. 39 Zielvereinbarung

1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem vom BFE zertifizierten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen. 1bis Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren. 2 Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen. 3 Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten. 4 Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 829). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828).

Art. 40 Berichterstattung

1 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr ein. 2 Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben: a. den Gesamtenergieverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte; b. die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung; c. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte; d. die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde. 3 Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.

Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung

1 Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. 2 Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn: a. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers um mindestens 10 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt; und b. die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesentlich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers. 3 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde. 4 Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.

Art. 42 Gesuch

1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen. 2 Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten: a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; b. den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision; c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags. 3 Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten: a. den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und b. den dafür entrichteten Netzzuschlag. 4 Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.

Art. 43 Bruttowertschöpfung

1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. 2 Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln. 3 Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3465). SR 220

Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag

1 Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln. 2 Als Elektrizitätskosten gelten die der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwertsteuer. 3 Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit selber ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören die dort anfallenden Kosten ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installationen. 4 Nicht als Elektrizitätskosten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Kosten für die Elektrizität, die an andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterverrechnet werden.

Art. 45 Prüfung des Gesuchs

1 Das BFE entscheidet über den Anspruch auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Umsetzung der Zielvereinbarung Auskunft gibt. 2 Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.

Art. 46 Jährliche Auszahlung

1 Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so legt es den Rückerstattungsbetrag unter Abzug allfälliger monatlicher Auszahlungen fest. 2 Bei teilweiser Rückerstattung richtet sich die Berechnung des Betrags nach Anhang 6 Ziffer 1. 3 Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.

Art. 47 Monatliche Auszahlung

1 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um monatliche Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden. 2 Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 6 Ziffer 2. 3 Nach der Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt: a. 80 Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags; b. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Geschäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind. 4 Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn: a. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern; b. der Stromverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers im laufenden Geschäftsjahr erheblich vom Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abweicht. 5 Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge, so meldet dies die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem BFE umgehend.

Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge

1 Wurde der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher gestützt auf Artikel 47 zu viel ausbezahlt oder hat sie oder er den Mindestbetrag nach Artikel 40 Buchstabe d EnG nicht erreicht, so hat sie oder er die für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen. 2 Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so hat sie oder er sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen (Art. 41 Abs. 3 EnG). 3 Die zurückbezahlten Beträge fliessen in den Netzzuschlagsfonds zurück. Auf den Beträgen wird kein Zins erhoben.

Art. 49 Beizug Dritter

1 Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen: a. Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern; b. Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung; c. Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung; d. Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen. 2 Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren.

Art. 50 Gebäude

1 Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 45 Absatz 3 EnG an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen. 2 Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c EnG gelten insbesondere: a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems; b. energetische Sanierung von Gebäuden, die in Nahwärmenetze eingebunden sind, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

Art. 51 Unternehmen

1 Für Zielvereinbarungen des Bundes mit Unternehmen, die sowohl im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften des Bundes über Zielvereinbarungen als auch im Rahmen des Vollzugs kantonaler Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet werden, zieht der Bund die Kantone bei der Erarbeitung der generellen Anforderungen mit ein. 2 Wer eine solche Zielvereinbarung verwenden will, erarbeitet zusammen mit einem vom BFE zertifizierten Dritten einen entsprechenden Vorschlag und reicht diesen dem BFE zur Prüfung ein. Für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung ist das BFE zuständig. 3 Es kann die Aufgaben nach Absatz 2 auf Gesuch eines Kantons auch übernehmen, wenn die Zielvereinbarung ausschliesslich für den Vollzug der kantonalen Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet wird. 4 Es kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 829).

Art. 51a Zielvorgabe für die Effizienzsteigerungen

1 Elektrizitätslieferanten, die im Vorjahr 10 GWh oder mehr Elektrizität an ihre Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgesetzt haben (Referenzstromabsatz), müssen durch Effizienzsteigerungen jährlich Stromeinsparungen realisieren im Umfang von: a. 1 Prozent im Jahr 2026; b. 1,5 Prozent im Jahr 2027; c. 2 Prozent ab dem Jahr 2028. 2 Bei der Berechnung des Referenzstromabsatzes nicht berücksichtigt werden Lieferungen an: a. Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Voraussetzungen nach Artikel 40 EnG einhalten und deren Elektrizitätskosten mindestens 20 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen; b. Kraftwerke und Speicher ohne Endverbrauch nach Artikel 14a Absatz 1 StromVG. 3 Das BFE berechnet den Referenzstromabsatz und legt jeweils bis zum 30. Juni für die einzelnen Elektrizitätslieferanten die Zielvorgaben fest.

Art. 51b Anrechenbare Massnahmen

1 Massnahmen zur Effizienzsteigerung sind anrechenbar, wenn: a. sie den besten verfügbaren Technologien entsprechen; und b. die damit erzielte Stromeinsparung gemessen oder berechnet werden kann. 2 An die jährliche Zielvorgabe wird die gesamte Stromeinsparung angerechnet, die eine gemeldete Massnahme während ihrer Wirkungsdauer erzielt.

Art. 51c Nicht anrechenbare Massnahmen

Nicht anrechenbar sind Massnahmen: a. die aufgrund rechtlicher Vorschriften des Bundes umgesetzt werden müssen oder im Basismodul der MuKEn 2014 vorgesehen sind; b. für die der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde Finanzhilfen ausgerichtet hat; c. die bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe a umgesetzt werden; d. die für die Erfüllung einer mit dem Bund oder einem Kanton abgeschlossenen Zielvereinbarung angerechnet werden; e. die nicht dauerhaft sind; f. welche die Stromeinsparung durch eine Verhaltensänderung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher erzielen. www .endk.ch > Dokumentation/Archiv > Gebäude/MuKEn

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