Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2 Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen.
3 Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
Für nicht rückerstattungsberechtigte Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 erster Satz EnG, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, entfällt ab Inkrafttreten des EnG die Pflicht zur Einhaltung der Zielvereinbarung.
Art. 80a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Herkunftsnachweise für Brenn‑ und Treibstoffe
1 Die von der Gasbranche eingesetzte Clearingstelle muss die Daten, die sie nach Artikel 45e der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 in der Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bearbeitet hat, bis zum 1. Januar 2025 der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG übermitteln.
2 Die Vollzugsstelle stellt für die Mengen an schweizerischem Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, die bis am 31. Dezember 2024 produziert und bis spätestens am 28. Februar 2025 der Clearingstelle nach Artikel 45e der Mineralölsteuerverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2022 gemeldet wurden, Herkunftsnachweise aus. Diese sind 60 Monate gültig.
3 Die Vollzugsstelle stellt für die ausländischen Zertifikate für erneuerbare Gase, welche die Clearingstelle vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2024 erfasst hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus. Diese sind 24 Monate gültig.
4 Die Vollzugsstelle stellt für die ausländischen Zertifikate für erneuerbare Gase, welche die Clearingstelle vor dem 31. März 2021 erfasst hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen nach den Grundsätzen der Schweizer Gasindustrie vom 1. April 2021 für Biogas und andere erneuerbare Gase eingehalten wurden. Diese sind 24 Monate gültig.
5 Sie stellt für ausländische Zertifikate für erneuerbare Gase, die am 31. Dezember 2024 noch nicht in der Clearingstelle erfasst und deren zugrunde liegenden Stoffe zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2024 produziert worden sind, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen nach den Grundsätzen der Schweizer Gasindustrie für Biogas und andere erneuerbare Gase eingehalten wurden. Die Herkunftsnachweise sind ab dem Import der Zertifikate bis zum 31. Dezember 2026 gültig.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
SR 641.611
AS 2021 589
www.gazenergie.ch
> Wissen > Biogas / Erneuerbare Gase > 3. Biogas-Grundsätze > Biogas-Grundsätze – Basis für den Entwurf der Energieverordnung
Art. 80b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten
1 Elektrizitätslieferanten können beim BFE bis zum 30. April 2025 für Massnahmen, die sie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt haben und welche die Anforderungen nach Artikel 51b erfüllen und keine nicht anrechenbare Massnahmen nach Artikel 51c sind, die Anrechenbarkeit beantragen. Früher durchgeführte Massnahmen sind nicht anrechenbar.
2 Werden die Massnahmen für anrechenbar erklärt, so können die damit erreichten Stromeinsparungen bis längstens der dritten Zielvorgabe nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2024 zur Erfüllung der Zielvorgaben angerechnet werden.
3 Lieferungen aus geltenden Verträgen von Elektrizitätslieferanten mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht haben und deren Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2024 liegt, sind bis zum 31. Dezember 2027 von der Berechnung des Referenzstromabsatzes ausgenommen. Die Elektrizitätslieferanten melden dem BFE die entsprechenden Lieferungen des Vorjahres jeweils bis zum 30. April.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
Art. 81 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.