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Energieverordnung

Confederation · 730.01 · ordinance

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Contents: 125 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Zwischenziele für den Ausbau von erneuerbaren Energien
  3. Art. 2 Pflichten
  4. Art. 3 Entwertung
  5. Art. 3a Herkunftsnachweise des Bundes
  6. Art. 4
  7. Art. 4a Geltungsbereich
  8. Art. 4b Pflichten
  9. Art. 4c Entwertung
  10. Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
  11. Art. 6 Meldepflicht
  12. Art. 7
  13. Art. 7a
  14. Art. 7b
  15. Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
  16. Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse
  17. Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse
  18. Art. 9abis Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG
  19. Art. 9ater Speicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im Winter
  20. Art. 9aquater Ausgleichsmassnahmen
  21. Art. 9aquinquies Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen
  22. Art. 9b Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG
  23. Art. 9c Sachlicher Geltungsbereich
  24. Art. 9d Örtlicher Geltungsbereich
  25. Art. 9e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
  26. Art. 9f Zustimmung der Gemeinde
  27. Art. 9g Zuständigkeit der Kantone
  28. Art. 9h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
  29. Art. 9i Schwelle der zusätzlichen installierten Leistung von 600 MW
  30. Art. 9j Zuständigkeit der Kantone
  31. Art. 9k Meldepflichten und Veröffentlichung von Angaben zu den Windenergieanlagen
  32. Art. 10 Anschlussbedingungen
  33. Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
  34. Art. 12 Vergütung
  35. Art. 13 Anlagenleistung
  36. Art. 14 Ort der Produktion
  37. Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
  38. Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss
  39. Art. 16a Abrechnung der externen Kosten eines Zusammenschlusses
  40. Art. 16b Abrechnung der internen Kosten eines Zusammenschlusses
  41. Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
  42. Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber
  43. Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
  44. Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl
  45. Art. 20a Schweizweite Programme
  46. Art. 21 Auszahlung und Rückforderung
  47. Art. 22 Publikation
  48. Art. 23 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
  49. Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
  50. Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung
  51. Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie
  52. Art. 27 Rückforderung
  53. Art. 28 Gesuch
  54. Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
  55. Art. 30 Zusicherung der Entschädigung
  56. Art. 31 Prioritätenordnung
  57. Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung
  58. Art. 33 Teilzahlungen
  59. Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
  60. Art. 35 Erhebung
  61. Art. 36 Verwendung
  62. Art. 36a Tresoreriedarlehen
  63. Art. 37 Anspruchsberechtigung
  64. Art. 38 Massgeblicher Zeitraum
  65. Art. 39 Zielvereinbarung
  66. Art. 40 Berichterstattung
  67. Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung
  68. Art. 42 Gesuch
  69. Art. 43 Bruttowertschöpfung
  70. Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
  71. Art. 45 Prüfung des Gesuchs
  72. Art. 46 Jährliche Auszahlung
  73. Art. 47 Monatliche Auszahlung
  74. Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
  75. Art. 49 Beizug Dritter
  76. Art. 50 Gebäude
  77. Art. 51 Unternehmen
  78. Art. 51a Zielvorgabe für die Effizienzsteigerungen
  79. Art. 51b Anrechenbare Massnahmen
  80. Art. 51c Nicht anrechenbare Massnahmen
  81. Art. 51d Standardisierte Massnahmen
  82. Art. 51e Nicht standardisierte Massnahmen
  83. Art. 51f Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung
  84. Art. 51g Erfüllung der Zielvorgabe
  85. Art. 51h Kontrollen
  86. Art. 51i Publikation
  87. Art. 52 Information und Beratung
  88. Art. 53 Aus- und Weiterbildung
  89. Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
  90. Art. 54a Förderung nach Artikel 50a EnG: Voraussetzungen und Geltungsbereich
  91. Art. 54b Förderung nach Artikel 50a EnG: Beiträge und Beitragsobergrenze
  92. Art. 54c Förderung nach Artikel 50a EnG: Beratung für Heizungsersatz
  93. Art. 54d Förderung nach Artikel 50a EnG: Verfahren, Vollzug und Finanzierung
  94. Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen
  95. Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung
  96. Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung
  97. Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
  98. Art. 59 Berichterstattung
  99. Art. 60 Kontrolle
  100. Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen
  101. Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung
  102. Art. 63 Inhalt der Gesuche
  103. Art. 64 Einreichung der Gesuche
  104. Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
  105. Art. 66 Stellungnahme der Kantone
  106. Art. 67 Entscheid
  107. Art. 68
  108. Art. 69 Monitoring
  109. Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
  110. Art. 69b Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen
  111. Art. 70 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  112. Art. 71
  113. Art. 72 Budgetantrag
  114. Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag
  115. Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten
  116. Art. 75 Rechnungslegung
  117. Art. 76 Berichterstattung
  118. Art. 77 Richtlinien
  119. Art. 77a
  120. Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  121. Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
  122. Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
  123. Art. 80a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Herkunftsnachweise für Brenn‑ und Treibstoffe
  124. Art. 80b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten
  125. Art. 81 Inkrafttreten

125 provisions

Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung

1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. 2 Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. 3 Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).

Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags

Für nicht rückerstattungsberechtigte Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 erster Satz EnG, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, entfällt ab Inkrafttreten des EnG die Pflicht zur Einhaltung der Zielvereinbarung.

Art. 80a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Herkunftsnachweise für Brenn‑ und Treibstoffe

1 Die von der Gasbranche eingesetzte Clearingstelle muss die Daten, die sie nach Artikel 45e der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 in der Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bearbeitet hat, bis zum 1. Januar 2025 der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG übermitteln. 2 Die Vollzugsstelle stellt für die Mengen an schweizerischem Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas, die bis am 31. Dezember 2024 produziert und bis spätestens am 28. Februar 2025 der Clearingstelle nach Artikel 45e der Mineralölsteuerverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2022 gemeldet wurden, Herkunftsnachweise aus. Diese sind 60 Monate gültig. 3 Die Vollzugsstelle stellt für die ausländischen Zertifikate für erneuerbare Gase, welche die Clearingstelle vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2024 erfasst hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus. Diese sind 24 Monate gültig. 4 Die Vollzugsstelle stellt für die ausländischen Zertifikate für erneuerbare Gase, welche die Clearingstelle vor dem 31. März 2021 erfasst hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen nach den Grundsätzen der Schweizer Gasindustrie vom 1. April 2021 für Biogas und andere erneuerbare Gase eingehalten wurden. Diese sind 24 Monate gültig. 5 Sie stellt für ausländische Zertifikate für erneuerbare Gase, die am 31. Dezember 2024 noch nicht in der Clearingstelle erfasst und deren zugrunde liegenden Stoffe zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2024 produziert worden sind, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen nach den Grundsätzen der Schweizer Gasindustrie für Biogas und andere erneuerbare Gase eingehalten wurden. Die Herkunftsnachweise sind ab dem Import der Zertifikate bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). SR 641.611 AS 2021 589 www.gazenergie.ch > Wissen > Biogas / Erneuerbare Gase > 3. Biogas-Grundsätze > Biogas-Grundsätze – Basis für den Entwurf der Energieverordnung

Art. 80b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten

1 Elektrizitätslieferanten können beim BFE bis zum 30. April 2025 für Massnahmen, die sie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt haben und welche die Anforderungen nach Artikel 51b erfüllen und keine nicht anrechenbare Massnahmen nach Artikel 51c sind, die Anrechenbarkeit beantragen. Früher durchgeführte Massnahmen sind nicht anrechenbar. 2 Werden die Massnahmen für anrechenbar erklärt, so können die damit erreichten Stromeinsparungen bis längstens der dritten Zielvorgabe nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2024 zur Erfüllung der Zielvorgaben angerechnet werden. 3 Lieferungen aus geltenden Verträgen von Elektrizitätslieferanten mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht haben und deren Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2024 liegt, sind bis zum 31. Dezember 2027 von der Berechnung des Referenzstromabsatzes ausgenommen. Die Elektrizitätslieferanten melden dem BFE die entsprechenden Lieferungen des Vorjahres jeweils bis zum 30. April. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 81 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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